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Beschluss

4 B 1668/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0108.4B1668.23.00
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Leitsätze
1. Ein Bauherr kann sich nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn er durch widersprüchliche Angaben in seinem Bauantrag die nicht fristgerechte Zustellung des seinen Bauantrag ablehnenden Bescheid verursacht. 2. Wer als Privatperson einen Bauantrag stellt, bei der von ihm angegebenen Adresse aber weder ein Klingelschild noch einen Briefkasten mit seinem Namen vorhält, kann sich nicht auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn der Postzusteller mangels eindeutiger Beschriftung den die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid nicht fristgerecht zustellen kann.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. November 2023 – 2 L 1713/23.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauherr kann sich nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn er durch widersprüchliche Angaben in seinem Bauantrag die nicht fristgerechte Zustellung des seinen Bauantrag ablehnenden Bescheid verursacht. 2. Wer als Privatperson einen Bauantrag stellt, bei der von ihm angegebenen Adresse aber weder ein Klingelschild noch einen Briefkasten mit seinem Namen vorhält, kann sich nicht auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn der Postzusteller mangels eindeutiger Beschriftung den die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid nicht fristgerecht zustellen kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. November 2023 – 2 L 1713/23.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. November 2023 fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. November 2023 zu Recht den Eilantrag des Antragstellers gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2023 gemäß § 81 HBO verfügte Baueinstellung, deren sofortige Vollziehung besonders angeordnet wurde, mangels Vorliegens einer Baugenehmigung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe die Verzögerungen des Zugangs des die Baugenehmigung ablehnenden Bescheids vom 7. Juni 2023 selbst zu vertreten und daher verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn dieser sich auf den Ablauf der Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion der beantragten Baugenehmigung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufe. Der Antragsteller habe seinen Bauantrag am 17. März 2023 als natürliche Person „H.“ gestellt, hierbei jedoch nicht seine Privatadresse in Kaufungen, sondern seine Büroanschrift in Kassel angegeben. Der Name des Antragstellers als natürliche Person H. befinde sich unter der von ihm angegebenen Anschrift in Kassel weder auf einem der Klingelschilder noch auf einem der Briefkästen. Auf einem Aushang an der Glasscheibe oberhalb der Klingel- und Briefkastenanlage sei nur eine „Bürogemeinschaft im 1. Obergeschoss“ aufgeführt, die aus insgesamt 27 Firmen bestehe. Dem Postzusteller sei daher am 15. Juni 2023 kein Fehlverhalten vorzuwerfen, als er den Bescheid mit dem Vermerk auf der Postzustellungsurkunde „Empfänger unbekannt verzogen“ an die Behörde zurücksandte. Erst nachdem die Antragsgegnerin per E-Mail den Antragsteller um die Mitteilung der „korrekten“ Anschrift gebeten habe und diese ihr mitgeteilt worden war, habe der Bescheid vom 7. Juni 2023 dem Antragsteller am 29. Juni 2023 erfolgreich zugestellt werden können. Die Auffassung des Antragstellers, er persönlich sei unter seinem Namen und der angegebenen Adresse in Kassel der Bauverwaltung der Antragsgegnerin seit Jahren hinreichend bekannt, ist hier unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an, ob es für einen sorgfältig arbeitenden Postzusteller am 15. Juni 2023 erkennbar war, dass unter der Kasseler Adresse mit der erwähnten Bürogemeinschaft im 1. Stock auch an die Privatperson H. ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Name einer Privatperson namens H. befand sich weder auf einem der 12 Klingelschilder, wovon 4 Klingelschilder gar nicht erst beschriftet waren, noch auf einem der vorhandenen Briefkästen. Der bei einer Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde gemäß § 1 HessVwZG i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 177 ZPO vorgesehene Übergabeversuch an den Zustellungsadressaten als Privatperson selbst bzw. an dessen Vertretungsberechtigten oder im Wege der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an Empfangsberechtigte in der Wohnung des Zustellungsadressaten (vgl. auch die Nummern 2 bis 6.3 der Postzustellungsurkunde) scheiterte hier bereits daran, dass es keine Klingel für eine Privatperson namens H. unter der angegebenen Adresse gab. Der Postzusteller war auch nicht etwa verpflichtet, die vier gar nicht beschrifteten Klingeln nacheinander zu drücken, um dort jeweils nachzufragen, ob einer Privatperson namens H. zugestellt werden könne. Da auch kein Briefkasten mit dem Namen „H.“ beschriftet war, ist es nicht zu beanstanden, dass der Postzusteller „Empfänger unbekannt verzogen“ auf der Zustellungsurkunde ankreuzte. Ebenso wenig vermag der Vortrag des Antragstellers, auf dem großen Schild über der Briefkastenanlage mit der Überschrift „Bürogemeinschaft“ sei unter den aufgeführten 27 Namen auch der vollständige Name des Antragstellers „H.“ mit dem Zusatz „Immobilien“ verzeichnet gewesen, ein Fehlverhalten des Postzustellers zu begründen. Der Postzusteller durfte wegen des Zusatzes „Immobilien“ davon ausgehen, dass dies nicht die Privatadresse einer Privatperson namens H. ist. Soweit der Antragsteller insoweit meint, der Zusatz „Immobilien“ stehe für sich genommen weder für eine Firma noch für eine vollkaufmännische Tätigkeit, sondern sei allenfalls als Ergänzung zu dem vollständig bezeichneten Namen des Antragstellers, steht dem entgegen, dass über den 27 Namen als Überschrift „Bürogemeinschaft im 1. Obergeschoss“ steht. Die Nennung als „Bürogemeinschaft“ weist auf beruflich genutzte Räume hin und gerade nicht auf eine privat genutzte Wohnung. Angesichts der Nennung von „H. Immobilien“ unter der Überschrift „Bürogemeinschaft“ durfte der Postzusteller davon ausgehen, dass es sich nicht um die Privatadresse des Zustellungsempfängers H. handelt. Alles andere würde die Anforderungen an einen ordnungsgemäß tätigen Postzusteller überspannen. Unabhängig davon wäre bei einer Zustellung an die „Bürogemeinschaft“ zudem unklar, an welchen der unter der „Bürogemeinschaft“ aufgeführten 27 Firmen/Namen der Postzusteller den Bescheid für „H.“ denn hätte übergeben sollen. Es befanden sich unter den 27 aufgeführten Firmen/Namen, die zur „Bürogemeinschaft im 1. Obergeschoss“ gehören, allein 12, die den Namen „H.“ ausdrücklich enthalten, und hier in Betracht zu ziehen gewesen wären. So werden dort die H. & A. Immobilien GmbH, die Erste H. & A. Immobilien GmbH & Co. KG, die H. & Y. GmbH & Co. KG, H. Immobilien, die H. Immobilien GmbH & Co. KG, die Erste H. Immobilien GmbH, die Zweite H. Immobilien GmbH & Co. KG, die Dritte H. Immobilien GmbH & Co. KG, die Vierte H. Immobilien GmbH & Co. KG, die Fünfte H. Immobilien GmbH & Co. KG, die Sechste H. Immobilien GmbH & Co. KG sowie die Grundstücksgesellschaft Kassel Z.-straße …, H./Q./E. GbR genannt. Das Scheitern der Zustellung des Bescheids vom 7. Juni 2023 durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 1 HessVwZG i.V.m. § 3 VwZG hat der Antragsteller auch zu vertreten. In seinem Bauantrag vom 16. März 2023 – bei der Behörde laut korrigiertem Stempel am 17. März 2023 eingegangen – hatte er einerseits bei „Bauherrschaft“ nur sich als Privatperson „H.“ ohne jeglichen Zusatz angegeben und auch neben seine Unterschrift keinen Firmenzusatz bzw. das zusätzliche Wort „Immobilien“ gesetzt, andererseits aber als Adresse nicht seine Privatadresse in Kaufungen, sondern seine Büroadresse in Kassel angegeben. Der Antragsteller räumte im Schreiben vom 21. Juni 2023 an die Antragsgegnerin ausdrücklich ein, dass er unter der von ihm angegebenen Adresse in Kassel (nur) sein Büro im 1. Stock einer Bürogemeinschaft habe (Blatt 18 der Behördenakte). Der Vortrag des Antragstellers, er habe dabei kein aktives Handeln an den Tag gelegt, das die Zustellung vereitelt habe, vermag im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben in seinem Bauantrag nicht zu überzeugen. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte ihren Sorgfaltspflichten nicht vollumfänglich genügt, da diese nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, damit der Bescheid vom 7. Juni 2023 den Adressaten rechtzeitig erreiche, ist dies unzutreffend. Den die Erteilung der Baugenehmigung ablehnenden Bescheid vom 7. Juni 2023 gab die Antragsgegnerin am 12. Juni 2023 gemäß § 1 HessVwZG i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 176 ZPO mit dem vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde zur Post und bereits am 15. Juni 2023 – und damit unstreitig noch innerhalb der 3- Monatsfrist – hat der Postzusteller ergebnislos versucht, diesen Bescheid tatsächlich dem Antragsteller zuzustellen. Die Ablehnung der Baugenehmigung hätte damit innerhalb der 3-Monats-Frist dem Antragsteller durch die Post mittels Zustellungsurkunde zugestellt werden können, wenn dieser in seinem Bauantrag entweder seine korrekte Privatadresse in Kaufungen angegeben oder den Bauantrag unter Angabe eines genauen Firmennamens bzw. mit dem Zusatz „Immobilien“ mit der tatsächlich angegebenen Kasseler Adresse gestellt hätte. Die Zustellung am 15. Juni 2023 scheiterte – entgegen der Auffassung des Antragstellers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 3. Januar 2024 – hier nicht deswegen, weil bei der Deutschen Post „häufig schlecht ausgebildete oder unfähige Aushilfen tätig“ seien oder bei einem regelmäßig tätigen Zusteller ein „Augenblicksversagen“ vorgekommen sein könnte, sondern aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers in seinem Bauantrag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).