Urteil
5 UE 584/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:0918.5UE584.85.0A
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Entscheidungsgründe
Da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwG0). Auf die Berufung des Klägers ist das angegriffene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Klage verspätet erhoben und damit unzulässig sei. Dies rechtfertigt gemäß § 13o Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Zurückverweisung, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Obwohl die vorliegende Klage erst nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 VwGO bestimmten einmonatigen Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist sie nicht verspätet, da für sie die Ein-Jahres-Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt. Dem Kläger war nämlich - worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist - in dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 1981. eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Die in diesem Fall grundsätzlich zu beachtende Frist von einem Jahr seit Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger bei der Klageerhebung eingehalten. Unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwG0 ist die Rechtsmittelbelehrung wegen ihres zweiten Satzes "Auf die Erfordernisse des § 82 Abs. 1 VwG0 wird hingewiesen." Diese Verweisung auf eine gesetzliche Bestimmung ist mit dem Sinn und Zweck einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu vereinbaren. Aus dieser soll der Adressat unmittelbar und ohne Zuhilfenahme von Rechtsquellen entnehmen können, wie er wirksam den Rechtsbehelf einlegen kann. Die bloße Verweisung auf eine den Rechtsbehelf regelnde gesetzliche Bestimmung reicht also nicht aus, da sie den Rechtsschutzsuchenden zwingt, sich den fraglichen Gesetzestext zu beschaffen, um die Voraussetzungen für eine wirksame Einlegung des Rechtsbehelfs bestimmen zu können (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 198o, Rdnr. 6, unter Hinweis auf das Urteil des Bay.VGH vom 5. März 1951 - Nr. 2 IV 5o -, VerwRspr. 1951, Nr. 107 ) . Die Verweisung auf § 82 Abs. 1 VwG0 in Satz 2 der dem Kläger erteilten Rechtsmittelbelehrung ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil die Belehrung über die dort geregelten Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift, auch soweit sie zwingend sind, nicht zum n o t w e n d i gen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung gehör (so zur Rechtsbehelfsbelehrung in Widerspruchsbescheiden: OVG Münster, Beschluß vom 8. September 1981 - 16 B 796/81 -, NVwZ 1982 S. 564; für die in § 7o Abs. l Satz 1 VwGO geregelten Formerfordernisse bei Erhebung eines Widerspruchs entsprechend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG IV C 74.74 --, BVerwGE 5o S. 248 ff.; aA dagegen: Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 1984 ",§ 58 VwGO Rdnr. 10, sowie Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, B. Aufl. 1985, § 58 VwGO Rdnr. 9). Ob und inwieweit er die in § 82 Abs. 1 VwGO geregelten Formvorschriften beachten muß oder nicht, um wirksam Klage erheben zu können, kann der Adressat, der in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die "Erfordernisse" des § 82 Abs. 1 VwGO hingewiesen wird, nicht wissen. Da von "Erfordernissen" die Rede ist, muß er zunächst einmal davon ausgehen, daß er ohne ihre Kenntnis nicht in der Lage ist, die Klage wirksam zu erheben. Dies zwingt ihn-bei sorgfältigem Vorgehen dazu, sich vor Erhebung einer Klage durch Heranziehung der Rechtsquelle zu vergewissern, welche Anforderungen § 82 Abs. 1 VwGO vorsieht. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung. Will die Behörde überhaupt über Anforderungen belehren, die nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehören, so kann sie auch dies nur durch die inhaltliche Darlegung der Anforderungen tun und nicht durch den bloßen Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung. Die Unrichtigkeit der dem Kläger erteilten Rechtsbehelfsbelehrung führt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Geltung der Ein-Jahres-Frist für die Erhebung der Klage, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob gerade der Kläger sich durch diese Unrichtigkeit bei der Erhebung der Klage hat beeinflussen lassen. Für das Ergebnis der Unrichtigkeit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung genügt die Feststellung, daß die Verweisung auf eine gesetzliche Bestimmung ohne inhaltliche Darlegung der dort geregelten Voraussetzungen objektiv geeignet ist, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren. Einen darüber hinausgehenden Kausalzusammenhang zwischen der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und dem Verhalten des Rechtsmittelführers fordert das Gesetz nicht. Da die Klage fristgerecht erhoben worden ist, erledigen sich die von dem Kläger geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Die Klage ist damit insgesamt zulässig. In Ausübung des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessens hält der Senat die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht für angebracht, damit die Klage in erster Instanz auf ihre Begründetheit überprüft werden kann. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG0 nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für sein im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenes Grundstück Erbacher Straße 16. Den nach Anrechnung einer Vorausleistung verbleibenden Forderungsbetrag in Höhe von 2.241,59 DM ermäßigte die Beklagte im Widerspruchsverfahren um 200,-- DM auf 2.041,59 DM. Im übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1981, zugestellt am 15. August 1981, als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist folgende "Rechtsbehelfsbelehrung" erteilt: "Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht in 6200 Wiesbaden, Luisenplatz 5, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Auf die Erfordernisse des § 82 Abs. 1 VwG0 wird hingewiesen." Der Kläger erhob gegen seine Heranziehung am 26. September 1981 beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden Klage. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er ohne eigenes Verschulden die Klagefrist versäumt habe. Hierzu machte er geltend: Er habe wenige Tage nach Erhalt des Widerspruchsbescheides eine Kostenrechnung erhalten, in der die streitige Erschließungsbeitragsforderung auf noch 2.657,59 DM beziffert gewesen sei. Im Rahmen einer Vorsprache bei der Stadtkasse der Beklagten am 26. August 1981 gegen 18.00 Uhr habe ihm die dort anwesende Bedienstete Frau W. versichert, daß die Angelegenheit von der Stadt bis zur Klärung der unterschiedlichen Angaben zur Höhe der Beitragsforderung nicht weiterverfolgt werde. Er habe sich deswegen darauf verlassen, daß die Klagefrist einstweilen ausgesetzt sei. Durch seine Anwälte sei er erst jetzt belehrt worden, daß er trotz der Zusicherung der Frau W. Klage beim Verwaltungsgericht hätte erheben müssen, um die Klagefrist zu wahren. Der Kläger beantragte 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1981 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte unter Hinweis auf dienstliche Erklärungen der zuständigen Sachbearbeiter geltend, daß der Kläger die Versäumung der Klagefrist selbst verschuldet habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Februar 1985 ab: In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß die Klage unzulässig sei, weil sie nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides spätestens am 15. September 1981 hätte erhoben werden müssen, tatsächlich jedoch erst am 26. September 1981 bei Gericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil ihn an der Fristversäumung ein eigenes Verschulden treffe. Gegen das ihm am 6. März 1985 zugestellt Urteil hat der Kläger am 26. März 1985 Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 1985 - X/V E 669/81 - aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die Gerichtsakte und wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes darüber hinaus auf den Inhalt der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge - zwei Hefter - Bezug genommen.