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Beschluss

5 TH 404/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0506.5TH404.86.0A
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Leitsätze
Die Umstellung gemeindlicher Abwasserbeseitigungsanlagen von Teil- auf Vollkanalisation stellt einen beitragsfähigen Tatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG dar (ständige Rechtsprechung des Senats). Vorausleistungen gemäß § 11 Abs. 10 KAG können bereits erhoben werden, wenn die Gemeinde mit der Einrichtung der beitragsfähigen Einrichtung begonnen hat, auch wenn der Abschluß des ersten Bauabschnitts dem Betroffenen noch keinen unmittelbaren Vorteil bringt. Ausreichend ist in diesen Fällen, wenn die Gemeinde eine umfassende Planung für die Neugestaltung ihrer gesamten Abwasserbeseitigungsanlage aufgestellt hat, diese Planung realisierbar erscheint und von der Gemeindevertretung beschlossen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Umstellung gemeindlicher Abwasserbeseitigungsanlagen von Teil- auf Vollkanalisation stellt einen beitragsfähigen Tatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG dar (ständige Rechtsprechung des Senats). Vorausleistungen gemäß § 11 Abs. 10 KAG können bereits erhoben werden, wenn die Gemeinde mit der Einrichtung der beitragsfähigen Einrichtung begonnen hat, auch wenn der Abschluß des ersten Bauabschnitts dem Betroffenen noch keinen unmittelbaren Vorteil bringt. Ausreichend ist in diesen Fällen, wenn die Gemeinde eine umfassende Planung für die Neugestaltung ihrer gesamten Abwasserbeseitigungsanlage aufgestellt hat, diese Planung realisierbar erscheint und von der Gemeindevertretung beschlossen worden ist. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 1985 zu Recht abgelehnt hat. Weder bestehen ernstliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, noch stellt seine Vollziehung eine unbillige Härte für den Antragsteller dar (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Rechtsgrundlage des Vorausleistungsbescheides sind § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 6 der Abwasserbeitrags- und -Gebührensatzung (AbwBGS) vom 24. Juni 1981 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 4. Dezember 1984 in Verbindung mit § 11 Absätze 1, 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 17. März 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. 1976 I S. 532). Formelle Bedenken gegen die AbwBGS sind nicht zu erheben. Insbesondere ist sie einschließlich ihrer Änderungen entsprechend § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 27. März 1980 ordnungsgemäß in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen bekanntgemacht worden. Materiell-rechtlich ist die AbwBGS ebenfalls unbedenklich. Dies gilt sowohl für die Erhebung des Abwasserbeitrages in der Form von Teilbeiträgen für die öffentliche Abwassersammelleitungen und die Abwasserbeseitigungsanlage als auch für den dabei verwandten Beitragsmaßstab. Dieser hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 5, 6 KAG. Die Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs hat der Senat in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung für unbedenklich erachtet (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 - V OE 55/77 - HSGZ 1980, S. 183 / m.w.N.; Beschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 - HSGZ 1984, S. 416 = GemHst 1986, S. 42). Für das Gebiet der Antragsgegnerin sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß die relative Einheitlichkeit des Mindestmaßes der baulichen Nutzung nicht durch Wochenendhausgebiete mit einem deutlich geringerem Maß baulicher Nutzung gestört wird. Das Vorhandensein einzelner Wochenendhäuser steht dem nicht entgegen, da sie nicht prägend für einzelne Gemeindeteile sind. Die Voraussetzungen der Vorausleistungspflicht des Antragstellers sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat mit der grundlegenden Neugestaltung ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen begonnen. Die Maßnahmen bestehen in der Errichtung einer gemeindeeigenen Kläranlage, deren Bau bereits in Angriff genommen worden ist, und dem geplanten Anschluß aller bebauten Gemeindegrundstücke in allen Ortsteilen an die Kanalisation. Dadurch wird insbesondere im Ortsteil Mosheim die Vorklärung in hauseigenen Gruben entfallen, da in Zukunft sämtliche Abwässer unmittelbar der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden können. Diese Umstellung der Teilkanalisation auf eine Vollkanalisation stellt einen beitragsfähigen Tatbestand im Sinne des § 2 Abs. 1 AbsBGS und des § 11 Abs. 1 KAG dar (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. März 1980 - V TH 24/79 - HSGZ 1980, S. 352 ; Urteil vom 15. März 1984 - V OE 81/84 - DVBl. 1984, S. 1129 = HSGZ 1984, S. 30 = ESVGH 34, S. 241 = Peters Ezn/k Jc 17; Urteil vom 27. Juni 1984 - V OE 56/82 - HSGZ 1985, S. 37; Beschluß vom 10. April 1986 - 5 TH 107/83). Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, von dem Neubau der Kläranlage habe er solange keinen Vorteil, als der Ortsteil Hosheim nicht an die Kläranlage angeschlossen sei. Der Antragsteller verkennt dabei, daß er von der Antragsgegnerin nicht auf die Zahlung des endgültigen Abwasserbeitrags herangezogen wird. Die Anforderung von Vorausleistungen ist schon dann zulässig, wenn die Gemeinde mit der Errichtung der beitragsfähigen Einrichtung begonnen hat. Dies ist hier der Fall, da die Antragsgegnerin eine umfassende Planung für die Neugestaltung ihrer gesamten Abwasserbeseitigungsanlage aufgestellt hat, die auf eine Entsorgung aller Ortsteile Gemeindegebiets ausgelegt ist. So wurde die Kapazität der in Angriff genommenen Kläranlage gerade deshalb nachträglich erweitert, um auch die Abwässer der sogenannten Hochlandstandorte, das heißt auch des Ortsteils Mosheim, entsorgen zu können. Mit dem Abschluß der Bauarbeiten wird auch der Antragsteller einen Vorteil von den neuen Abwasserbeseitigungsanlagen haben. Die Planung der Antragsgegnerin ist auch realisierbar. Zum Teil liegen bereits die wasserbehördlich genehmigten Ausbaupläne vor, zum Teil liegen baureife Ingenieurpläne für den Anschluß der sogenannten Hochlandstandorte vor. Dies genügt den Anforderungen, die an den Beginn der Neugestaltung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Antragsgegnerin zu stellen sind. Denn die Pläne der Antragsgegnerin erscheinen auch bezüglich der noch nicht genehmigten Teile genehmigungsfähig, da die planungsrechtlichen Voraussetzungen bereits geschaffen wurden. Der Anschluß der sogenannten Hochlandstandorte an die gemeindeeigene Kläranlage wurde als Abweichung vom regionalen Raumordnungsplan Nordhessen genehmigt und ist damit grundsätzlich zulässig. Die Planung beruht schließlich auf einem Beschluß der Gemeindevertretung, was nach § 51 Nr. 11 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. 1981 I S. 66) erforderlich ist. Zudem hat die Antragsgegnerin einen Bauzeitenplan vorgelegt, aus dem zweifelsfrei erkennbar ist, daß die vollständige Neugestaltung der Abwassereinrichtungen ernsthaft beabsichtigt ist und auch in nicht allzu ferner Zukunft abgeschlossen werden wird. Höhere Voraussetzungen können an den Beginn der Neugestaltung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 10 KAG nicht gestellt werden. Der Einwand des Antragstellers, durch den Vorausleistungsbescheid werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV verletzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin erhebt von allen Beitragspflichtigen Vorausleistungen auf denjenigen Teilbetrag, der für die Kläranlage zu entrichten ist. Es liegt im Wesen der Vorausleistung, daß bei Beginn der Baumaßnahmen und ihrer schrittweisen Beendigung die Nutzbarkeit der Einrichtung für die einzelnen Beitragspflichtigen zu unterschiedlichen Zeiten eintritt. Darin liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Da das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). In Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist der Streitwert gemäß § 13, § 20 Abs. 3 GKG für beide Instanzen auf 1/3 des vollen Betrages = 851,-- DM festzusetzen, da sich der Antragsteller gegen den Vorausleistungsbescheid in vollem, Umfang und nicht nur beschränkt auf die zur Zeit fällige erste Rate gewandt hat. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).