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Beschluss

5 TG 386/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0702.5TG386.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin betreibt einen Abfallbeseitigungsdienst in der Weise, daß sie Müllcontainer bei ihren Kunden aufstellt und die gefüllten Container abholt. Zum Einzugsgebiet der Antragstellerin gehören auch Kunden aus dem Odenwaldkreis, die der Antragstellerin Abfälle der Kategorie I überlassen. Die gefüllten Container versuchte die Antragstellerin auf der Mülldeponie in Brombachtal zu leeren. Dies lehnte der Beigeladene ab. Er hat als Zweckverband der kreisangehörigen Gemeinden des Odenwaldkreises die Einsammlung der Abfälle übernommen und betreibt die Deponie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Antragsgegner, dem Odenwaldkreis. Am 13. Dezember 1984 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Antragsgegner trat dem Begehren entgegen und vertrat die Auffassung, die Antragstellerin könne nur den Beigeladenen auf die Übernahme der Abfälle in Anspruch nehmen. Der Beigeladene wandte gegenüber der Antragstellerin ein, auf Grund eines Vertrages mit der Firma ... GmbH könne er nur dieser Firma die Belieferung der Deponie mit Abfällen gestatten. Mit Beschluß vom 11. Februar 1985 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die von der Antragstellerin gesammelten Abfälle aus dem Kreisgebiet des Antragsgegners auf kreiseigenen Deponien zu entsorgen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, das Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen stelle sich lediglich als Innenverhältnis dar. Auch Abmachungen des Beigeladenen mit Dritten könnten an der dem Antragsgegner obliegenden gesetzlichen Beseitigungspflicht nichts ändern. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner am 21. Februar 1985 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, es sei fraglich, ob er den Beigeladenen anweisen könne, sich über bestehende privatrechtliche Vereinbarungen hinwegzusetzen. Im übrigen habe die Antragstellerin keine Transportgenehmigung, um Abfälle gewerbsmäßig einsammeln und befördern zu können. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und verweist auf die unter dem 16. Januar 1986 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt vorgenommene Erweiterung ihrer Transportgenehmigung. Der Beigeladene trägt vor, den Fahrzeugen der Antragstellerin, die Bauschutt geladen hätten, werde der Zutritt zur Deponie in Brombachtal nicht verwehrt. Die Firma .. GmbH und das Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt, beantragen, dem Verfahren beigeladen zu werden. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da eine Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt ist und der Antrag abzulehnen ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruches sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt. wird, diejenigen Abfälle zur Ablagerung von der Antragstellerin entgegenzunehmen, die keiner Transportgenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. 1986 I S. 265) bedürfen. Dabei handelt es sich um Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt, soweit alle diese Stoffe nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, sowie um Autowracks und Altreifen. Von diesen Abfallarten sammelt die Antragstellerin lediglich Bauschutt in größeren Mengen und des öfteren ein. Alle anderen Sachen spielen in ihrem Betrieb nach ihrem eigenen Vorbringen im Eilverfahren keine Rolle. Hinsichtlich dieser Sachen steht der Antragstellerin daher kein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Bezüglich des Bauschutts hat der Beigeladene unwidersprochen erklärt, daß er Container mit diesem Inhalt nicht zurückweise. Es ist daher jedenfalls ab dem Beschwerdeverfahren davon auszugehen, daß diese Abfälle vom Beigeladenen abgelagert werden, auch wenn sie von der Antragstellerin angeliefert werden. Insoweit ist das Rechtsschutzinteresse für die Antragstellerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen, ohne daß diesbezüglich eine entsprechende Teilerledigungserklärung abgegeben worden wäre. Der Antrag ist daher auch insoweit als unzulässig abzulehnen. Soweit die Beteiligten im übrigen um die Verpflichtung des Antragsgegners streiten, sonstige Abfälle der Kategorie I zur Beseitigung anzunehmen, ist der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung unbegründet. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Antragsgegner für die Beseitigung von Abfällen nicht verantwortlich ist. Zwar obliegt ihm nach § 2 Abs. 3 Hessisches Abfallgesetz (HAbfG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S, 18) dem Grundsatz nach die Pflicht, die vom Beigeladenen eingesammelten Abfälle zu beseitigen. Die sich an die Abfalleinsammlung anschließenden Aufgaben der weiteren Abfallbeseitigung sind jedoch in der Weise auf den Beigeladenen übergegangen, daß dieser als beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG anzusehen ist. Dies ergibt sich aus § 1 der zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen am 9. Januar 1973 abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Danach übernimmt der Beigeladene die Aufgabe, die im Gebiet des Odenwaldkreises anfallenden Abfälle zu beseitigen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin berührt diese Vereinbarung nicht lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen, wie es für die Beauftragung Dritter im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG typisch ist (vgl. Hösel/von Lersner, Recht Gier Abfallbeseitigung, Kz. 1130 Rdn. 14 S. 21). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, der Beigeladene habe gleichsam nur als Erfüllungsgehilfe des Antragsgegners tätig werden sollen. Die Bezugnahme des § 1 der Vereinbarung auf § 24 Abs. 1, 1. Alternative des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. 1978 I S. 420) zwingt vielmehr zu dem Schluß, daß mit dem Wirksamwerden der Vereinbarung der Beigeladene in die Aufgaben des Antragsgegners hinsichtlich der Abfallbeseitigung auch mit Wirkung nach außen hin eingetreten ist und diese Angelegenheiten in seine Zuständigkeit übernommen hat. Diese Zuständigkeitsübernahme sieht § 24 Abs. 1 KGG in seiner 1. Alternative ausdrücklich als vereinbarungsfähigen Inhalt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vor. Gemäß § 24 Abs. 5 KGG gilt dies auch für Vereinbarungen, die ein Zweckverband mit einer kommunalen Gebietskörperschaft abschließt. Mit der Zuständigkeitsübernahme gingen daher gemäß § 25 Abs. 1 KGG auch das Recht und die Pflicht die Aufgabe zu erfüllen, auf den Beigeladenen über, zumal die Vereinbarung insoweit nicht das Verbleiben irgendwelcher Rechte oder Pflichten bezüglich der Abfallbeseitigung beim Antragsgegner vorsieht. Die Vereinbarung begegnet abfallrechtlich keinen Bedenken, da es nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG Sache der Länder ist, die beseitigungspflichtigen Körperschaften zu bestimmen. Das Hessische Abfallrecht sah seit jeher vor, daß sich die beseitigungspflichtigen Gebietskörperschaften der Formen des KGG einschließlich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung .bedienen können. Dies ergab sich aus § 3 Abs. 5 Abfallgesetz vom 13. Juli 1971 (GVBl. 1971 I S. 191) , § 1 Abs. 5 HAbfG in der Fassung vom 12. März 1974 (GVBl. 1974 I S. 198) bzw. in der Fassung vom 16. Juni 1978 (GVBl. 1978 I S. 397, 500) und ist heute in § 2 Abs. 8 HAbfG (1985) geregelt. Die gesetzliche Verweisung auf die Formen des KGG ermächtigt die kommunalen Gebietskörperschaften innerhalb des dadurch eröffneten Rahmens, auch die abfallrechtlichen Zuständigkeiten selbst festzulegen und dabei von den allgemeinen Bestimmungen des Hessischen Abfallgesetzes abzuweichen. Diese zuständigkeitsbegründenden Maßnahmen der Kommunen sind nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG zu beurteilen, weil die Beauftragung Dritter im Sinne dieser Bestimmung lediglich bedeutet, daß sich die zuständige Stelle zur Ausführung der ihr nach wie vor obliegenden Aufgabe des Dritten als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG ist hier nur gerechtfertigt für die Beurteilung des Vertrages des Beigeladenen mit der Firma ... GmbH, da dieser Vertrag keinen gesetzlich legitimierten Zuständigkeitswechsel begründen konnte, sondern rein privatrechtlicher Natur ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 - IX OE 57/80 - HessVGRspr. 1982 S. 30 (31) = HSGZ 1983 S. 158, von dem der Senat im übrigen jedoch abweicht). Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Antragsgegner von der Antragstellerin mangels Zuständigkeit zu Unrecht auf die Beseitigung von Abfällen in Anspruch genommen wird. Die einstweilige Anordnung kann deshalb schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung wäre aber auch dann abzulehnen, wenn man den Antragsgegner als Anspruchsgegner ansähe. Zweifelhaft ist nämlich schon, ob der für die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund gegeben wäre. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß ihr außer den wirtschaftlichen Einbußen im Hinblick auf die Haltung des Antragsgegners und des Beigeladenen weitere Nachteile drohen, die gerade die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnten. Nicht jede behauptete Rechtsverletzung und nicht jeder wirtschaftliche Nachteil sind geeignet, die Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen. Für derartige Fälle ist vielmehr grundsätzlich die Einleitung eines ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahrens zumutbar. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt dagegen die Glaubhaftmachung wesentlicher, also besonderer und schwerwiegender Nachteile. Der Antragstellerin wäre es weiterhin nicht gelungen, im Eilverfahren glaubhaft zu machen, daß ihr der behauptete Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zustünde. Davon wäre hier im Hinblick auf die nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der späteren Hauptsacheentscheidung allenfalls dann auszugehen, wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Prognose gerechtfertigt wäre, der Antragstellerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch zuerkannt werden, die von ihr eingesammelten und angelieferten transportgenehmigungsbedürftigen Abfälle dem Beseitigungspflichtigen zur weiteren Beseitigung überlassen zu dürfen. Diese Prognose hält der beschließende Senat jedoch nicht für gerechtfertigt. Gemäß § 3 Abs. 1 AbfG hat der Besitzer von Abfällen diese den nach § 3 Abs. 2 AbfG für die Beseitigung zuständigen Körperschaften zu überlassen. Dies sind nach § 2 Abs. 1 HAbfG für das Einsammeln der Abfälle die kreisangehörigen Gemeinden. Da sich vorliegend die Gemeinden des Odenwaldkreises zu einem Zweckverband, dem Beigeladenen, zusammengeschlossen haben, was nach § 2 Abs. 8 HAbfG zulässig ist, obliegt es dem Beigeladenen, die bei den Kunden der Antragstellerin anfallenden Abfälle einzusammeln. Wollte die Antragstellerin dies tun, so müßte die dazu entweder vom Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 3 HAbfG beauftragt sein oder eine Genehmigung für das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Sinne des § 12 Abs. 1 AbfG besitzen. Anderenfalls würde die Antragstellerin den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 9 AbfG erfüllen. Der Antragstellerin kann daher allenfalls insoweit ein Anspruch auf Übernahme von Abfällen zustehen, als sie die Abfälle zulässigerweise einsammelt und befördert. Deshalb ist die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung auch insoweit zu Unrecht ergangen, als sie die Verpflichtung des Antragsgegners ausspricht, Abfälle aller Art, soweit sie von der Antragstellerin im Kreisgebiet eingesammelt und angeliefert werden, zu beseitigen. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung ließe sich aber auch nicht teilweise rechtfertigen. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals eine Genehmigung für das Einsammeln und Befördern bestimmter Abfallarten vorgelegt. Sie wurde nach Vorlage der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 1985 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt unter dem 16. Januar 1986 erteilt und gestattet der Antragstellerin die Einsammlung von Sperrmüll, Gartenabfällen und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen im Odenwaldkreis und deren Transport zu der vom Beigeladenen betriebenen Deponie Brombachtal. Der Fortbestand dieser Genehmigung hängt aber unter Umständen maßgeblich davon ab, ob die Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren obsiegt; denn die rechtlich einwandfreie Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 12 Abs. 1 AbfG setzt zwingend voraus, daß die auf das Befördern der Abfälle folgende weitere Abfallbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 AbfG gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981- 7 C 47.79 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 5 = DVBl. 1981 S. 985 = DÖV 1981 S. 916 = RdL 1981 S. 270; Urteil vom 27. Mai 1981 - 7 C 48.79 -, Buchholz a.a.O. = GewArch 1981 S. 329 = MDR 1981 S. 1048 ). Der Senat braucht jedoch den Fragen einer Widerrufbarkeit der vorgelegten Transportgenehmigung oder eines immanenten Vorbehalts ihrer Wirksamkeit im Hinblick auf den Fortbestand der einstweiligen Anordnung ebensowenig nachzugehen wie der Frage, ob eine auf diese Art und Weise erlangte Genehmigung ihrerseits Ansprüche gegen den Antragsgegner als beseitigungspflichtige Körperschaft auslösen kann, solange über den Bestand der einstweiligen Anordnung noch nicht abschließend entschieden ist. Der Bestand und die Wirksamkeit der Transportgenehmigung vom 16. Januar 1986 für den Antragsgegner und den Beigeladenen begegnen außerdem nämlich anderen Bedenken, so daß die Antragstellerin aus ihr für das einstweilige Anordnungsverfahren keine Rechte herleiten kann. Die der Antragstellerin vom Regierungspräsidenten in Darmstadt 1986 erteilte Genehmigung dürfte in die Rechte des Beigeladenen eingreifen, die sich aus seiner Stellung als Zweckverband der kreisangehörigen Gemeinden im Hinblick auf die ihm nach § 2 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 HAbfG in Verbindung mit § 8 KGG obliegenden Aufgaben ergeben. Diese Aufgaben werden von ihm nach § 7 Abs. 2 KGG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. 1981 I S.66) in Selbstverwaltung wahrgenommen. Da dem Beigeladenen - wie im übrigen auch dem Antragsgegner - die Transportgenehmigung des Regierungspräsidenten nicht bekanntgegeben worden ist, dürfte die Genehmigung noch durch Widerspruch angegriffen werden können. Dieser ist auch nicht völlig aussichtslos, da es grundsätzlich Sache der beseitigungspflichtigen Körperschaften ist, über die Beauftragung Dritter im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 3 HAbfG zu entscheiden (vgl. BVerwG a.a.O. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Regierungspräsidenten, zumal insoweit das Erfordernis einer Transportgenehmigung durch § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AbfG ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene Abfälle der Kategorie I, die nicht in den vorgesehenen Müllbehältern bereitgestellt oder als Sperrmüll eingesammelt werden, von der Beseitigung, das heißt hier dem Einsammeln, ausgeschlossen hat, wie sich aus § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz seiner Müllabfuhrsatzung ergibt. Einerseits erstreckt sich die Transportgenehmigung hinsichtlich des Sperrmülls auf Abfälle, die nach den §§ 3 u. 4 Müllabfuhrsatzung dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen und daher gemäß der der Genehmigung beigefügten Bedingung von vornherein von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind; denn nach dieser Bedingung erlischt die Genehmigung, soweit und sobald die Gebietskörperschaft, in deren Bereich Abfälle eingesammelt oder befördert werden, Anschluß- und Benutzungszwang vorschreibt. Aber auch bezüglich der Gartenabfälle und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die weiter in der Genehmigung aufgeführt sind, können einem möglichen Widerspruch des Beigeladenen die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Denn der satzungsmäßige Ausschluß bestimmter Abfälle von der Beseitigung durch Einsammlung ist nur dann rechtmäßig, wenn er gemäß § 3 Abs. 3 AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgt. Danach war im Zeitpunkt des Erlasses der Müllabfuhrsatzung für die in § 3 Abs. 1 der Satzung enthaltene Regelung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HAbfG in der 1984 geltenden Fassung vom 16. Juni 1978, geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983 (GVBl. 1983 I S. 104) in Verbindung mit § 90 Abs. 3 HWG in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. 1981 1 S. 154) die Zustimmung des Landrats des Odenwaldkreises als unterer Wasserbehörde erforderlich. Solange diese Zustimmung nicht erteilt ist, ist der Ausschluß bestimmter Abfälle von der Beseitigung unwirksam, die zuständige Körperschaft bleibt zur Beseitigung verpflichtet (vgl Hösel/von Lersner, a.a.O. Kz 1130 Rdn. 21 f.). Ob im vorliegenden Fall eine Zustimmung zu § 3 Abs. 1 Müllabfuhrsatzung durch die untere Wasserbehörde erteilt wurde, ließ sich im Rahmen des Eilverfahrens nicht näher aufklären. Letztlich kommt es darauf auch nicht an, da diese Satzungsbestimmung seit dem 7. November 1985 anderen rechtlichen Bedenken begegnet und vermutlich nichtig ist. Auf Grund der Novellierung des Hessischen Abfallgesetzes im Jahre 1985 hält der Senat die Annahme für nahelegend, daß die oben genannte Satzungsregelung (§ 3 Abs. 1 letzter Halbsatz) mit § 2 Abs. 6 HAbfG unvereinbar ist. Zwar können die Gemeinden bzw. der Beigeladene als Zweckverband nach § 2 Abs. 6 Satz 1 HAbfG durch Satzung regeln, wie ihnen die Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung zu überlassen sind. Die in Ausführung dieser Ermächtigung ergehenden ortsrechtlichen Vorschriften betreffen aber nur die Ausgestaltung der Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 AbfG können nicht zugleich als Regelung im Sinne des § 3 Abs. 3 AbfG verstanden werden. Denn aus der Möglichkeit, die Modalitäten der Abfallüberlassung zu gestalten, folgt nicht, daß damit auch Regelungen über den völligen Ausschluß bestimmter Abfälle von der Beseitigung getroffen werden könnten. Eine solche Ermächtigung war früher in § 1 Abs. 3 Satz 3 HAbfG in der Fassung von 1978 neben der Ermächtigung zum Erlaß von Satzungen über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 1 Abs. 3 Satz 1 HAbfG 1978) enthalten. § 2 Abs. 6 HAbfG n.F. nimmt diese Unterscheidung auf, präzisiert jedoch den Wortlaut der jeweiligen Ermächtigung und schränkt zugleich die umfassende in § 1 Abs. 3 Satz 3 HAbfG a.F. enthaltene Regelungsbefugnis ein, indem durch § 2 Abs. 6 Satz 2 HAbfG n.F. nur noch Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 3 AbfG zugelassen werden, die Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbereichen von der Beseitigung auszuschließen, wodurch diese Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HAbfG n.F. zu Sonderabfällen werden. Dies bedeutet, daß eine Satzung, die die Ausgestaltung der Überlassungspflicht des Abfallbesitzers regelt, Vorkehrungen dafür treffen muß, auch Abfälle von außergewöhnlicher Menge oder außergewöhnlicher Beschaffenheit zur Einsammlung durch die zuständige Körperschaft zu bringen. Die Anforderungen an die Abfallbesitzer bezüglich der Art und Weise der Überlassung von Abfällen müssen sich im Rahmen des Zumutbaren bewegen, jedenfalls soweit ein Ausschluß von der Beseitigung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 HAbfG nicht möglich ist. Für das vorliegende Verfahren bedeuten diese Überlegungen, daß der Beigeladene zur Einsammlung der Gartenabfälle und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen auch dann kraft Gesetzes verpflichtet ist, wenn die Abfälle ausnahmsweise nicht in den vorgesehenen Müllbehältern bereitgestellt werden können. Dies hat gleichzeitig zur Folge, daß die der Antragstellerin erteilte Transportgenehmigung vom 16. Januar 1986 voraussichtlich mit Erfolg angegriffen werden kann. Daraus folgt, daß diese der Antragstellerin erteilte Genehmigung keine geeignete Grundlage für den gegen den Antragsgegner erhobenen Anordnungsanspruch darstellt. Der Senat kann in diesem Verfahren offenlassen, ob die unter dem 16. Januar 1986 erteilte Transportgenehmigung eventuell gemäß § 44 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. 1976 I S. 454, ber. 1977 I S. 95) nichtig ist, da sie offenkundig unter Anwendung bereits aufgehobener Rechtsvorschriften des Hessischen Abfallgesetzes ergangen ist und den neuen Regelungen des § 2 Abs. 6 HAbfG in keiner Weise Rechnung trägt. Denn die früher zulässige Verbindung von Vorschriften über die Art und Weise der Abfallüberlassung an den Beseitigungspflichtigen mit Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 3 AbfG ist seit der zum 7. November 1985 erfolgten Novellierung des HAbfG (GVBl. 1985 I S. 181) nicht mehr zulässig. Die in der Genehmigung enthaltene Bedingung stellt aber entscheidend auf das Bestehen des Anschluß- und Benutzungszwangs ab, obwohl die entsprechenden ortsrechtlichen Bestimmungen lediglich als Präzisierung der Pflicht des Abfallbesitzers nach § 3 Abs. 1 AbfG anzusehen sind (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 19. März 1986 - V OE 11/81 - m.w.N.). Erst der Ausschluß von Abfällen von der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 AbfG schafft Raum für die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfG (vgl. BVerwG, a.a.O.). Welche Regelung also durch die der Antragstellerin erteilte Genehmigung tatsächlich getroffen werden sollte, bleibt daher dunkel. Offenbleiben kann auch, ob die Antragstellerin mit ihrem Containerservice eine ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AbfG betreibt und ob sie dafür die erforderliche abfallrechtliche Zulassung besitzt (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 1985 - 7 A 29/84 - UPR 1986, S. 230 ff.). Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da sich der Beigeladene nicht durch eigene Sachantragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beiladungsanträge der Firma .. GmbH und des Landes Hessen lehnt der Senat ab. Zwar können beide darauf verweisen, daß ihre rechtlichen Interessen durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden. Die Firma .. GmbH befindet sich in einer Konkurrenzsituation zur Antragstellerin; der Regierungspräsident ist die für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Behörde. Damit werden zwar nicht die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO erfüllt. Die Beiladung könnte aber gemäß § 65 Abs. 1 VwGO vorgenommen werden. Die nach dieser Vorschrift vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung fällt jedoch negativ aus. Das Land kann seinen Einfluß auf den Antragsgegner und den Beigeladenen im Wege der Aufsicht und des Vollzugs des Abfallrechts geltend machen und bedarf dazu nicht der Beiladung. Die Gesichtspunkte, die den Wettbewerb der Firma .. GmbH und der Antragstellerin betreffen, sind für die gerichtliche Entscheidung unbedeutend. Soweit die Firma .. GmbH auf den Vertrag mit dem Beigeladenen Bezug nimmt, kann dies die Beiladung nicht rechtfertigen. Denn damit wird auf Rechtsbeziehungen abgehoben, die lediglich zu einem Nebenbeteiligten des Verwaltungsprozesses bestehen. Die durch die gerichtliche Entscheidung berührten rechtlichen Interessen des § 65 Abs. 1 VwGO, können aber lediglich solche sein, die zu einem der Hauptbeteiligten des Verwaltungsprozesses bestehen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1986 - 5 TE 1548 und 1549/86 -). Denn die gerichtliche Entscheidung regelt lediglich Rechtsbeziehungen zwischen ihnen. Allein sie sind befugt, über den Streitgegenstand zu verfügen. Selbst ein notwendig Beigeladener besitzt nicht die Stellung eines Hauptbeteiligten; lediglich im Hinblick auf seine Antragsrechte wird er in § 66 Satz 2 VwGO, einem Hauptbeteiligten, also dem Antragsteller und Antragsgegner, gleichgestellt. Diese Stellung eines Beigeladenen im Verwaltungsprozeß schließt es regelmäßig aus, daß rechtliche Interessen eines Beiladungswilligen in bezug auf einen bereits Beigeladenen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO, erfüllen. Die Interessen der Firma .. GmbH stellen sich in bezug auf den Antragsgegner und die Antragstellerin lediglich als wirtschaftliche Interessen dar. Vertragliche Schadensersatzansprüche kann die Firma .. GmbH lediglich gegen den Beigeladenen richten, dem aber seinerseits keine vergleichbaren Rückgriffsansprüche gegen die Hauptbeteiligten des Verwaltungsstreitverfahrens zustehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird der Streitwert im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache auf 4.000,-- DM für beide Rechtszüge festgesetzt. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).