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Beschluss

5 TH 1161/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0828.5TH1161.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde M., in deren Gemarkung die Beigeladene die Sonderabfallbeseitigungsanlage "Speckwiese" errichten will. Diese Anlage ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Oberbergamts vom 28. Oktober 1977, gegen den die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben hat (III E 456/77), über die noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Berechtigung der Beigeladenen, den im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Abwasserkanal vom Gelände der Sonderabfallbeseitigungsanlage zum Main einschließlich des Vorfluterbauwerks zu errichten. Am 18. Januar 1985 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidenten in Darmstadt als Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung in im einzelnen aufgeführte Grundstücke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen. Als Zweck der Maßnahme gab die Beigeladene den Bau des Abwasserkanals an. Sie bezog sich auf den zu ihren Gunsten ergangenen Planfeststellungsbeschluß. Die Durchführung des behördlichen Verfahrens sei notwendig, da die Antragstellerin den Abschluß eines Vertrages zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten für die Errichtung und den Betrieb des Kanals abgelehnt habe. Ob es zur Eintragung der Dienstbarkeit letztlich eines Enteignungsverfahrens bedürfe, werde zur Prüfung durch die Enteignungsbehörde gestellt. Ihrer Auffassung nach sei es allerdings zulässig und ausreichend, eine Anordnung nach § 83 Hessisches Wassergesetz (HWG) zu erlassen. Mit Schreiben vom 30. Januar 1985 teilte der Regierungspräsident der Beigeladenen mit, daß nicht die enteignungsrechtlichen Vorschriften, sondern die spezielleren Regelungen der §§ 83 und 85 HWG anzuwenden seien. Das Antragsschreiben werde daher nach Maßgabe dieser Vorschriften behandelt. Nachdem der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und die Beigeladene die Antragsunterlagen auf entsprechende Aufforderung des Regierungspräsidenten ergänzt hatte, erließ dieser am 31. Oktober 1985 "in der Wasserrechtssache" der Beigeladenen (als Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens) gegen die Antragstellerin (als Antragsgegnerin des Verwaltungsverfahrens) "wegen der Anordnung eines Zwangsrechts gemäß den §§ 83 ff HWG" folgenden Bescheid: "1. a) Die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung M. Flur ... Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und Flur ... Nr. ... - zur Zeit die Antragsgegnerin - werden verpflichtet, das unterirdische Durchleiten von Abwasser mittels eines Kanals durch die Grundstücke sowie den Bau und die Unterhaltung des Kanals auf den Grundstücken zu dulden. Der Kanal hat ab dem letzten Schacht von der Ausmündung in den Main einen Innendurchmesser von 1.000 mm, bis dahin einen solchen von 600 mm. b) Außerdem wird die Antragsgegnerin verpflichtet, während des Baues des Kanals die vorübergehende Inanspruchnahme folgender Grundstücke zu dulden: Gemarkung M. Flur ... Nr. ..., ..., ... und Flur ... Nr. ... 2. Der Kanal ist auf den unter Ziffer 1.a) bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des bei den Antragsunterlagen befindlichen Lageplans i.M. 1 : 1.000 zu verlegen. 3. Während der Bauarbeiten darf auf den unter Ziffer 1.) bezeichneten Grundstücken die im Lageplan in grüner Farbe schraffierte Fläche in Anspruch genommen werden. 4. Die Beauftragten der Antragstellerin dürfen während der Bauarbeiten den unter Ziffer 3. beschriebenen Arbeitsstreifen betreten und mit den zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen und Fahrzeugen befahren sowie Erdaushub und Arbeitsmaterial ablagern. 5. Die Antragstellerin hat nach Abschluß der Bauarbeiten die Grundstücke unverzüglich wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 6. Die Parteien können vor und nach der Inanspruchnahme der Grundstücke eine Übergabeverhandlung verlangen, von der ein Protokoll anzufertigen ist, in welchem der Zustand vor Inanspruchnahme und die Mängel bei der Rückgabe vermerkt werden. Das Protokoll ist gegebenenfalls der oberen Wasserbehörde - Der Regierungspräsident in Darmstadt - vorzulegen. Verlangt die Antragsgegnerin keine Übergabeverhandlung oder beteiligt sie sich trotz Aufforderung durch die Antragstellerin nicht an der Verhandlung, so wird die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin vermutet. Können sich die Parteien auf ein Protokoll nicht einigen, so ist vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Feststellung des gegenwärtigen Zustandes der Grundstücke gemäß den §§ 485 Satz 2, 486 Abs. 3 und 487 Zivilprozeßordnung (ZPO) oder beim Regierungspräsidenten in Darmstadt ein Antrag nach § 98 Abs. 2 HWG zu stellen. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. 7. Innerhalb des Schutzstreifens von 10 m Breite - gemessen von der Achse des Kanals aus nach beiden Seiten je 5 m - dürfen keine Maßnahmen ausgeführt oder gestattet werden, die sich nachteilig auf den Bestand des Kanals auswirken können. 8. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bleibt einem späteren, besonderen Verfahren vorbehalten. 9. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 100 HWG). Diese Kosten werden zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines gesonderten Bescheides festgesetzt." Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. November 1985 am 27. November 1985 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1985 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidenten die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 31. Oktober 1985. Mit Bescheid vom 7. Januar 1986 ergänzte der Regierungspräsident die angegriffene Verfügung zu 1.2 unter Bezugnahme auf einen in der Anlage zum Bescheid beigefügten Höhenplan und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1 bis 1.7 des ergänzten Bescheides vom 31. Oktober 1985 an. Gegen den Bescheid vom 7. Januar 1986 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Januar 1986 am 17. Januar 1986 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 21. Januar 1986 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie rügte die mangelnde Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zum Erlaß der angefochtenen Bescheide. Sofern überhaupt noch weitere wasserrechtliche Entscheidungen behördlicherseits erforderlich seien, müßten diese von der Planfeststellungsbehörde getroffen werden. Im übrigen sei das wasserrechtliche Verfahren unstatthaft. Stattdessen müßte ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Schließlich genügten die angegriffenen Bescheide nicht den wasserrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen und ließen die gebotenen naturschutzrechtlichen Genehmigungen und Auflagen vermissen. Die Antragstellerin beantragte, 1. festzustellen, daß die von der Antragstellerin erhobene Klage vom 3. Dezember 1977 (III E 456/77) gegen den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamtes zugunsten der Sonderabfallbeseitigungsanlage "Speckwiese" vom 28. Oktober 1977 (Az.: 79 n - 14/2708) auch hinsichtlich des Bauprojekts des unterirdischen Durchleitens von Abwasser durch die Grundstücke der Gemeinde M. mittels eines Kanals sowie den Bau und die Unterhaltung dieses Kanals (Bau des Abwasser- oder Vorflutkanals), einschließlich seines Einlaufbauwerks am Main aufschiebende Wirkung hat, 2. Nr. 2 des Bescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 7. Januar 1986 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 22. November 1985 und 15. Januar 1986 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Er trug vor, die Zulässigkeit wie die Erforderlichkeit der wasserbehördlichen Entscheidung ergäben sich daraus, daß der Planfeststellungsbeschluß nicht zur Benutzung fremder Grundstücke berechtige. Um dies zu ermöglichen, habe es des Zwangsrechtsverfahrens bedurft. Dieses sei als Spezialverfahren gegenüber dem ursprünglich beantragten Verfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz (HEG) anzusehen. Die Beigeladene beantragte, den Antrag abzulehnen. Sie trug vor, die Erforderlichkeit des 1985 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sei das Ergebnis der Weigerung der Antragstellerin, ihre Grundstücke freiwillig für den Bau des Kanals zur Verfügung zu stellen. Da eine Enteignung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht kommt, habe sie den Weg gewählt, bei der zuständigen Behörde den Erlaß einer Anordnung nach § 83 HWG zu beantragen. Mit Beschluß vom 22. April 1986 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, die originäre Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde für die Entscheidungen über wasserrechtliche Zwangsrechte, also die Entscheidungsbefugnis für Eingriffe in Eigentum, bestehe neben der abfallrechtlichen Zuständigkeit zum Erlaß von Planfeststellungsbeschlüssen. Die Anordnung von Zwangsrechten habe andererseits nichts mit einer Enteignung zu tun, da der Tatbestand des Durchleitens von Abwasser in § 83 HWG abschließend geregelt sei und von § 84 a HWG nicht erfaßt werde. Die Maßnahme selbst sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Interessenabwägung gehe zugunsten der Beigeladenen aus. Gegen den am 26. April 1986 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 29. April 1986 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Unter Zurücknahme ihres Feststellungsantrages beantragt sie, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 22. November 1985 und 15. Januar 1986 gegen die Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 31. Oktober 1985 und 7. Januar 1986 wiederherzustellen. Der Antragsgegner und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Ein Band und ein Heftstreifen Behördenakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt sowie der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamtes vom 28. Oktober 1977 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. II. Nachdem der Feststellungsantrag zurückgenommen worden ist, war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die wasserrechtlichen Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt zu Unrecht abgelehnt hat. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ist deshalb geboten, weil der Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 31. Oktober 1985 in der Fassung seines Ergänzungsbescheides vom 7. Januar 1986 offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides kann daher kein öffentliches Interesse bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Planfeststellungsbeschluß derzeit oder künftig sofort vollziehbar ist. Die Antragstellerin rügt nämlich zu Recht, daß der Regierungspräsident als obere Wasserbehörde für die Entscheidung über die Anordnung eines Zwangsrechts der Beigeladenen gegen die Antragstellerin nicht zuständig ist. Die Anordnung des Zwangsrechts wird vom Regierungspräsidenten auf die §§ 83, 85 HWG in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. 1981 I S. 154) gestützt; die Änderung des Hessischen Wassergesetzes durch das 4. Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom 31. Oktober 1985, (GVBl. 1985 I S. 181) hat diese Vorschriften unberührt gelassen. § 83 HWG ermächtigt die obere Wasserbehörde u.a., den Eigentümer von Grundstücken zu verpflichten, das unterirdische Durchleiten von Wasser oder Abwasser und die Unterhaltung entsprechender Leitungen zu dulden, wenn dies zum Entwässern von Grundstücken und zum Fortleiten von Wasser und Abwasser erforderlich ist. Eine solche Anordnung ist nach § 85 HWG nur zulässig, wenn das Vorhaben ohne das Zwangsrecht anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. Obere Wasserbehörde ist gemäß § 90 Abs. 2 HWG der Regierungspräsident. Dessen Zuständigkeit wird hier jedoch zu Gunsten der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, des Hessischen Oberbergamtes, verdrängt, bei dem die Beigeladene im Dezember 1974 die Erteilung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 7, 20 ff. des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl. 1972 I S. 873), danach geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. 1977 1 S. 42), beantragt hatte, und von dem am 28. Oktober 1977 im wesentlichen antragsgemäß der Planfeststellungsbeschluß erlassen worden ist. Die dadurch in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 4 Hessisches Abfallgesetz (HAbfG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. März 1974 (GVBl. 1974 I S. 198) begründete und nach § 19 Abs. 3 HAbfG in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 19) aufrechterhaltene Sonderzuständigkeit des Oberbergamtes erstreckte sich gemäß § 26 Abs. 1 AbfG, § 75 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. 1976 I S. 454, ber. 1977 I S. 95) auf die Entscheidung über a l l e öffentlich-rechtlichen Beziehungen, die zwischen der Beigeladenen als Trägerin des Vorhabens, der öffentlichen Hand und Dritten einschließlich der Antragstellerin bestehen. Gegenstand der behördlichen Beurteilung eines Antrags auf Planfeststellung sind nach den genannten Vorschriften alle zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Entscheidungen (Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen, Befreiungen). Diese Entscheidungen sind im Planfeststellungsbeschluß enthalten und ergehen unter Beachtung des jeweils einschlägigen Fachrechts. Die Ermächtigung zur Planfeststellung bewirkt lediglich eine Zusammenfassung der vielfältigen behördlichen Zulassungsverfahren, entläßt aber die Planfeststellungsbehörde nicht aus den Bindungen, die sich materiell aus den einzelnen Fachgesetzen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220 = DVBl. 1979 S. 63 = RdL 1979 S. 68 = VwRspr. 30 S. 133 = NuR 1979 S. 28 = BayVBl. 1978 S. 341 = DÖV 1978 S. 410 = MDR 1978 S. 694 = NJW 1978 S. 2308 = AgrarR 1978 S. 335; Beschluß vom 22. März 1984 - 4 B 43.84 - DÖV 1984 S. 814 = Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 8; Urteil vom 9. November 1984 - 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 = NVwZ 1985 S. 414 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 18 = BauR 1985 S. 61 = DÖV 1985 S. 150 = DVBl. 1985 S.400 = BayVBl. 1985 S. 246 = NuR 1985 S. 112 = RdL 1985 S. 175; Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 = DVBl. 1985 S. 899 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 58 = RdL 1985 S. 156 = VkBl. 1985 S. 639 = NJW 1986 S. 82 = NuR 1985 S. 320 ; Jarass, Konkurrenz, Konzentration und Bindungswirkung von Genehmigungen, 1984, S. 50 ff.; Laubfinger, VwArch 1986 S. 77 ). Von der planfeststellungsrechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration sind lediglich Entscheidungen über die Anordnung einer Entziehung von Eigentumsrechten ausgenommen, da darüber regelmäßig in dem spezialgesetzlich geregelten Enteignungsverfahren zu befinden ist. Dies ergab sich früher aus § 8 HAbfG in der Fassung von 1974 und folgt heute aus § 11 HAbfG in der Fassung von 1985. In gleicher Weise gilt dieser Grundsatz auch für alle anderen fachgesetzlich geregelten Planfeststellungsverfahren (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1977 - 1 BvR 514/68 und 323/69 - BVerfGE 45, 297 ). Die Beurteilung der von der Antragstellerin angegriffenen Maßnahme hängt somit von der Beantwortung der Frage ab, ob die Anordnung von Zwangsrechten nach § 83 HWG als Enteignung oder als Inhaltsbestimmung des Grundeigentums anzusehen ist. Diese Unterscheidung beruht auf der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art. 14 GG und Art. 45 HV, die den Gesetzgeber einerseits zur Ausgestaltung und Inhaltsbestimmung von Eigentumsrechten, andererseits zu Regelungen über den hoheitlichen Entzug von gesetzlich bestimmten Eigentumsrechten ermächtigt. Die Auslegung des § 83 HWG muß diesen verfassungsrechtlichen Rahmen beachten. Zu dieser Frage hat der für Wasserrecht jetzt zuständige 7. Senat des beschließenden Gerichtshofs in seinem Beschluß vom 15. August 1986 - 7 TH 1911/86 - folgendes ausgeführt: "Mit dieser Regelung" (gemeint sind die §§ 83, 85 HWG) "hat der Gesetzgeber die ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Aufgabe wahrgenommen, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Er hat in genereller und abstrakter Weise durch Begründung von Durchleitungsrechten und entsprechenden Duldungspflichten das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und auf die Durchleitung von Wasser oder Abwasser angewiesenen Dritten und hiermit die dem Grundeigentum insoweit gezogenen Grenzen bestimmt. Daß es sich hierbei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht etwa um eine Enteignungsermächtigung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG handelt (vgl. hierzu BVerfGE 52, 1 ; 56, 249 und insbesondere BVerfGE 58, 300 ), hat der Gesetzgeber dadurch bestätigt, daß er durch das Änderungsgesetz vom 17.12.1980 (GVBl. I S. 513) in das Hessische Wassergesetz mit § 84 a HWG eine enteignungsrechtliche Ermächtigungsnorm eingefügt hat, die klarstellt, daß zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum im Wege der Enteignung möglich ist, ohne jedoch den Anwendungsbereich der §§ 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 HWG einzuschränken. Insoweit stimmt der Senat der vom seinerzeit für das Sachgebiet Wasserrecht zuständigen 8. Senat vertretenen Auffassung zu (Beschluß vom 04.10.1983, 8 TH 44/83)". Der Senat pflichtet diesen Ausführungen des 7. Senats bei und vertieft sie wie folgt: Voraussetzung einer Enteignung im Sinne der Art. 14 Abs. 3 GG, Art. 45 Abs. 2 HV ist, daß durch Hoheitsakt Rechte, die einem Rechtsträger aufgrund der Gesetze nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV zustehen, entzogen und auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Der Inhalt der entzogenen und übertragenen Rechte wird durch eine Enteignungsmaßnahme nicht berührt. Sie kann nicht die Eigentumsordnung als solche umgestalten, sondern lediglich einen Austausch der jeweiligen Rechtsträger herbeiführen (vgl. BVerfGE 45, 297 ). Durch die Verleihung eines Zwangsrechts wird dem damit belasteten Grundstückseigentümer aber kein Recht entzogen, das ihm nach Maßgabe anderer eigentumsrechtlicher Vorschriften zustünde. Die freie Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers endet gemäß § 903 BGB dort, wo Rechte Dritter entgegenstehen. Derartige Rechte können auf der Grundlage des § 83 HWG entstehen. Denn nach Art. 65 EGBGB bleiben vom BGB und der in ihm festgelegten Eigentumsordnung unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Wasserrecht angehören, unter Einschluß der Be- und Entwässerung von Grundstücken. Die bürgerlich- rechtlichen Befugnisse des Grundeigentümers können damit durch das Wasserrecht öffentlich-rechtlich wie auch privatrechtlich überlagert oder eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 58, 300 ). Bei den Zwangsrechten des Hessischen Wassergesetzes handelt es sich daher um Rechte eigener Art, die die Eigentumsrechte nach dem BGB begrenzen und überlagern können und deren Entstehung vom Landesgesetzgeber ohne Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtliche Kompetenzordnung geregelt werden konnte. Zwar entsprechen sie wirtschaftlich gesehen der bürgerlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie sind aber als sonstige Rechte außerhalb des BGB anzusehen. So wurden die Zwangsrechte schon unter der Geltung des Preußischen Wassergesetzes als sonstige dingliche Rechte eingestuft, die zwar auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhten, im übrigen aber den dinglichen Rechten des BGB gleichgestellt waren (vgl. PrOVG, Beschluß vom 11. November 1926 - V.W. 31/25 - PrOVGE 81, 349 ff.; Beschluß vom 6. April 1933 - V.W. 185/32 - PrOVGE 92, 156 ff.; Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Preußisches Wassergesetz, 1. Band, 4. Auflage, § 81 Vorbem. 1; Hammer, MDR 1965 S. 8 ). Das Hessische Wassergesetz hat daran mit seiner weitgehenden Anlehnung an die Vorschriften des Preußischen Wassergesetzes im Kern nichts geändert (vgl. Feldt, 1963, Hessisches Wassergesetz, Vorbem. b) zu §§ 80-87). Dies gilt unabhängig davon, ob das durch ein Zwangsrecht zwischen dem Begünstigten und dem Belasteten geschaffene Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art ist (vgl. Hammer, a.a.O. Fn. 32, 33). Die Verleihung eines Zwangsrechts an die Beigeladene zu Lasten der Grundstücke der Antragstellerin stellt sich damit als die durch Verwaltungsakt begründete Entstehung eines besonderen Rechtes in der Hand der Beigeladenen dar, mit dem zwar in die Rechte der Antragstellerin als Grundeigentümerin eingegriffen wird, dessen Verleihung aber nicht als Entziehung eines der Antragstellerin bereits zustehenden Rechtes und dessen Übertragung auf die Beigeladene verstanden werden kann. Wie der 7. Senat des beschließenden Gerichtshofs zutreffend entschieden hat, regelt § 83 HWG somit nicht die Zulässigkeit von Enteignungsmaßnahmen, sondern trifft eine Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 1974 - IX 391/73 - RdL 1976 S. 83 ; Urteil vom 18. Februar 1975 - IX 114/72 - ESVGH 25 S. 227 ; Urteil vom 21. Februar 1978 - VII 236/78 - ESVGH 29 S. 86 ; Feldt a.a.O. Roth, Hessisches Wasserrecht, § 80 Erl. 1). Da das von dem Regierungspräsidenten der Beigeladenen verliehene Zwangsrecht allein der Errichtung der nach § 7 Abs. 1 AbfG planfeststellungsbedürftigen Sonderabfallbeseitigungsanlage dienen soll, war für diese Entscheidung gemäß § 26 Abs. 1 AbfG, § 75 Abs. 1 HVwVfG die ausschließliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde gegeben. Eine bei der oberen Wasserbehörde verbleibende Zuständigkeit scheidet wegen des Vorrangs der planfeststellungsrechtlichen Bestimmungen aus. Der vom Hessischen Oberbergamt im Jahre 1977 erlassene Planfeststellungsbeschluß enthält keine ausdrückliche Zwangsrechtsanordnung zugunsten der Beigeladenen. Vielmehr heißt es in Ziffer 6 des Abschnitts IV auf Seite 82 ("Besondere Hinweise"), der Planfeststellungsbeschluß berechtige nicht zur Inanspruchnahme fremden Eigentums. Danach läßt sich dem Planfeststellungsbeschluß eine Zwangsrechtsanordnung auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung entnehmen. Dies hat zur Folge, daß die Beigeladene gegebenenfalls auf eine Ergänzung des Plans im Hinblick auf unterbliebene notwendige Entscheidungen hinwirken muß. Dafür ist diejenige Behörde zuständig, die den zu ergänzenden Planfeststellungsbeschluß erlassen hat, hier also das Hessische Oberbergamt. Seine Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn man den Planfeststellungsbeschluß von 1977 wegen Unvollständigkeit und mangelnder Unbestimmtheit gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG für nichtig hält und ihm damit jede Wirksamkeit abspricht (vgl. dazu den ebenfalls am 28. August 1986 verkündeten Senatsbeschluß im Beschwerdeverfahren 5 TH 3071/84); in diesem Fall wäre die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung eines Zwangsrechts im Rahmen des neu zu erlassenden Planfeststellungsbeschlusses vom Hessischen Oberbergamt zu treffen. Die Bescheide des Regierungspräsidenten lassen sich nicht in enteignungsrechtliche Maßnahmen im Sinne des HEG umdeuten (§ 47 HVwVfG), da dies dem erkennbaren Willen der Behörde widerspricht; denn der Regierungspräsident hat ausweislich seines Schreibens vom 30. Januar 1985 die Durchführung eines enteignungsrechtlichen Verfahrens für ausgeschlossen erachtet. Im übrigen gelten für enteignungsrechtliche Verfahren einschließlich der auf vorzeitige Besitzeinweisung gerichteten Verfahren andere Verfahrensbestimmungen, so daß auch aus diesen Gründen eine Umdeutung ausscheidet. Die Widersprüche der Antragstellerin werden deshalb Erfolg haben müssen. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Antragstellerin nicht auf die Grundrechte des Art. 14 GG und des Art. 45 HV berufen kann, da das gemeindliche Eigentum nicht dem grundrechtlichen Schutzbereich unterfällt (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Die Rechtsverletzung der Antragstellerin beruht hier darauf, daß die Bescheide in das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 137 Abs. 1, 3 HV, §§ 1, 2 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. 1981 I S. 66) eingreifen; denn die Verwaltung gemeindlichen Vermögens ist reine Selbstverwaltungsangelegenheit und unterliegt gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 2 HV ausschließlich der Rechtsaufsicht des Staates (vgl. Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Art. 137 Anm. IX 6). Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht braucht die Antragstellerin daher nur nach Maßgabe der Gesetze hinzunehmen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 16. Mai 1984 - 7 OVG A 15/84 - DVBl. 1984 S. 895 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Dezember 1984 - 5 S 2203/84 - NVwZ 1985 S. 432; BayVGH, Beschluß vom 19. November 1985 - 20 CS 85 A. 2304 u.a. - NVwZ 1986 S. 679 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 155 Abs. 1, 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. Für den Feststellungsantrag wie das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung veranschlagt der Senat im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung jeweils die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwerts Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).