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Beschluss

5 TH 875/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0120.5TH875.86.0A
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Leitsätze
Einzelfall zu der Frage, ob unter besonderen Umständen der in einer Erschließungsbeitragssatzung geregelte Artzuschlag für Grundstücke im Gewerbegebiet aus Gründen der Billigkeit zu entfallen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zu der Frage, ob unter besonderen Umständen der in einer Erschließungsbeitragssatzung geregelte Artzuschlag für Grundstücke im Gewerbegebiet aus Gründen der Billigkeit zu entfallen hat. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Februar 1986 'war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 1983 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe anzuordnen, weil der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO). Die Zweifel beziehen sich auf die Frage, ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung der der Verteilung des Erschließungsaufwandes zugrundegelegten Verteilungsflächen und bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags selbst die Grundstücksflächen der Parzellen der Antragstellerin um einen Artzuschlag von 30 % erhöhen durfte. Nach § 6 b Abs. 9 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 1980 (Waldeckische Landeszeitung vom 24. März 1980) werden in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieter sowie bestimmten Sondergebieten die ermittelten Geschoßflächen um 30 % erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer zulässiger Nutzungsart erschlossen werden. Der Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Arolsen, der von der Stadtverordnetenversammlung am 16. November 1978 beschlossen und unter dem 24. April 1980 vom Regierungspräsidenten in Kassel genehmigt wurde, weist die Grundstücke der Antragstellerin zwar einerseits als Gewerbegebiet aus, andererseits enthält er aber (für das Flurstück 23/11 vollständig, für das Flurstück 10/63 teilweise) die Auflage, daß darauf nur Betriebe und Anlagen zulässig sind, "die das Wohnen in der Umgebung nicht wesentlich stören". Zwar steht allein auf Grund dieser Einschränkung noch nicht fest, daß die Antragstellerin ihre Grundstücke im Hinblick auf von ihnen ausgehende Störungen nur in demselben Umfang nutzen kann, wie wenn diese in einem Mischgebiet lägen. Denn in einem Mischgebiet ist jedes benachbarte Grundstück innerhalb des Gebietes potentielles Wohngrundstück mit der Folge, daß von jedem Grundstück innerhalb des Mischgebietes keine wesentliche Störung des (potentiellen) Wohnens auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken des gleichen Baugebietes erfolgen darf (§ 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung), während die in dem Bebauungsplan vorgesehene Auflage nicht auf den Schutz der benachbarten Grundstücke im selben Plangebiet (also dem Gewerbegebiet) abzielt, sondern auf den Schutz in der Umgebung, hier also in dem benachbarten Mischgebiet. Eine störungsintensive Nutzung, die im Mischgebiet mit Rücksicht auf jedes benachbarte Grundstück nicht mehr zulässig ist, kann im Gewerbegebiet also noch zulässig sein, weil die geschützten Grundstücke außerhalb des (Gewerbe-)Gebietes liegen und daher in der Regel weiter entfernt sein werden. So darf beispielsweise das Flurstück 22/18-im Hinblick auf das Mischgebiet südlich des Domänenweges zweifellos hinsichtlich des erzeugten Lärms intensiver genutzt werden als es genutzt werden könnte, wenn schon auf dem näher daran liegenden Flurstück 23/6 Wohnnutzung zulässig wäre. Wenn also die Auflage im Bebauungsplan die Nutzungsmöglichkeit der davon betroffenen Grundstücke nicht notwendigerweise auf die in Mischgebieten zulässige reduziert, so können die Umstände des Einzelfalles hier . .möglicherweise doch zu einer solchen Reduzierung führen. Denn zwischen den Parzellen der Antragstellerin und dem Mischgebiet liegt nur der Straßenzug des Domänenwegs. Diese relative Nähe könnte unter Umständen die Nutzbarkeit der Parzellen so einschränken, daß kein wesentlicher Unterschied mehr zu der zulässigen gewerblichen Nutzbarkeit innerhalb des Mischgebietes besteht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, vermag der Senat allerdings nicht zu entscheiden, weil hierfür tatsächliche Ermittlungen erforderlich wären, die bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren anzustellen nicht tunlich ist, wird doch die Entscheidung im Eilverfahren nicht erst durch die Überzeugung des Senats von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides getragen, sondern schon durch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit desselben. Unterstellt man, daß die zulässige Nutzbarkeit der Parzellen der Antragstellerin auf Grund der faktischen Gegebenheiten nicht wesentlich über die im Mischgebiet zulässige Nutzbarkeit hinausgeht, würde dies bedeuten, daß insoweit gleiche Sachverhalte rechtlich ungleich behandelt werden, weil ein Gewerbegrundstück im Mischgebiet nach der Satzungsbestimmung der Antragsgegnerin nicht mit einem Artzuschlag belegt wird, während dies bei einem Gewerbegrundstück im Gewerbegebiet der Fall ist. Allerdings führt nicht jede Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dazu, daß die satzungsrechtliche Verteilungsregelung für den Erschließungsaufwand rechtswidrig ist. Vielmehr gilt im Abgabenrecht, zu dem auch das Erschließungsbeitragsrecht gehört, der Grundsatz der Typengerechtigkeit, demzufolge der Gesetz- bzw. Satzungsgeber die in Betracht kommenden Ungleichheiten typisieren kann und auch muß, weil die Vielfalt der möglichen unterschiedlichen Lebenssachverhalte zu groß ist, um sie in einer - notwendigerweise generellen - Gesetzesnorm im einzelnen berücksichtigen zu können. Grundsätzlich muß also nicht jede Ungleichheit auch zu einer ungleichen Behandlung und nicht jede Gleichheit zu einer gleichen Behandlung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1976 - IV C 99.65 = BVerwGE 25,147; Beschluß vom 19.09.1983 - 8 N 1.83 = KStZ 84,9; HessVGH, Urteil vom 21.05.1980 - V OE 55/77; Beschluß vom 03.12.1980 - V OE 1/80-) Typischerweise sind Grundstücke in Gewerbegebieten der Art nach in höherem Maße nutzbar als Grundstücke in Mischgebieten, weil in ersteren nicht auf eine potentielle Wohnnutzung der Nachbargrundstücke Rücksicht genommen werden muß. Deshalb ist es zulässig, auf Grundstücke in Gewerbegebieten einen Artzuschlag zu erheben, für solche in Mischgebieten aber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 66.81 = NVwZ 82,37). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit darf aber nicht dazu führen, daß im Einzelfall Recht zu Unrecht wird. Es erscheint dem Senat deshalb durchaus möglich, daß der nach der Satzung bestimmte Beitrag nach dem Grundsatz der Billigkeit teilweise erlassen werden muß (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 A0; dazu vergleiche Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 = BVerwGE 39,355). Da die Veranlagung der Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt bisher nicht von der Antragsgegnerin geprüft worden ist, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Zweifel des Senats müssen dazu führen, daß die aufschiebende Wirkung der Klage insofern anzuordnen ist, als die Beitragshöhe durch den Artzuschlag auf jene Grundstücke und Grundstücksteile bestimmt wird, die nach Maßgabe des Bebauungsplanes der Auflage unterliegen. Das ist die Parzelle 23/10 vollständig und überschlägig betrachtet etwa die Hälfte der Parzelle 10/63. Durch den vollständigen bzw. teilweisen Wegfall des Artzuschlages verringert sich allerdings die gesamte Abrechnungsfläche beiderseits des Domänen-reges. Dem Senat lag kein Verteilungsplan vor. Er geht jedoch überschlägig davon aus, daß die südlich des Domänenweges zu berücksichtigenden Grundstücke insgesamt etwa die gleiche Fläche umfassen wie die nördlich gelegenen. Unter Zugrundelegung einer Geschoßflächenzahl von 1,0 für das Mischgebiet und 1,2 für das Gewerbegebiet errechnet sich eine Gesamtabrechnungsfläche von ca. 12.672,18 qm, wovon 3.380,58 qm auf die Antragstellerin entfallen. Dies führt zu einem Beitragssatz von ca. 10,85 DM und für die Antragstellerin zu einem Beitrag in Höhe von 36.679,29 DM, was zu dem tatsächlich geforderten Beitrag eine Differenz von ca. 5.300,-- DM ausmacht. Nur insoweit kann der Senat vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Weitergehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Der Senat verweist, insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Eckgrundstücksvergünstigung, auf die zutreffenden Gründe im Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel. Die Kosten waren nach § 155 Abs. 1 VwGO). in dem Verhältnis zu teilen, in dem die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind. Auszugehen war dabei von dem in der Klageschrift der Antragstellerin angegebenen Streitwert in Höhe von 14.731,82 DM. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 14 (analog) VwGO; dabei ging der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von einem Drittel des streitigen Betrages aus. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.