Beschluss
5 TH 1211/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0319.5TH1211.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt bestehen kehre ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO). Zunächst teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die im .Jahre 1984 vorgenommenen Bauarbeiten in vier Lindenstraße in Otzberg den Tatbestand der Erneuerung erfüllen. Den Umstand, daß § 1 der Straßenbeitragssatzung vom 15.09.1980 nun von Um- und Ausbau", nicht aber von "Erneuerung" spricht, steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, der Entstehung eines Beitragstatbestandes nicht entgegen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 07.04.1986 kann insoweit verwiesen worden. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin au folgen, daß die Straßenbeitragssatzung vom 15.09.1980 irr wesentlichen rechtmäßig und gültig ist. Dies gilt allerdings nicht für die Regelung des § 3 Abs. 2, wonach vier beitragsfähige Aufwand auch für mehrere Straßen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden und von ihrer Verkehrsbedeutung gleichrangig sind, insgesamt ermittelt werden kann. Wie der Senat in seinem Urteil vom 10.10.1984 (V OE 101/82, ESVGH 35, 2:38 (L.) = HSGZ 85, 98 = NVwZ 85, 365) entschieden hat, läßt das Straßenbeitragsrecht nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes die Bildung von Abrechnungseinheiten nicht zu. Die partielle Ungültigkeit des § 3 Abs. 2 berührt aber die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht. Die Frage der Bildung einer Abrechnungseinheit steht im vorliegenden Fall nicht im Streit. Die Regelung kann hinweg gedacht weiden, ohne daß dies für die übrigen Regelungen der Straßenbeitragssatzung von Bedeutung ist. Zu Unrecht hält das Verwaltungsgericht die Heranziehung aber deshalb für rechtswidrig, weil kein vom zuständigen Organ der Gemeinde erlassener Kostenspaltungsbeschluß vorliege. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Kostenspaltung. Diese setzt nämlich voraus, daß die Gemeinde ihre Erneuerungsabsicht bisher nur zum Teil verwirklicht hat und für die bereits realisierten Teileinrichtungen schon einen Beitrag erheben will. Hat die Gemeinde jedoch die von ihr geplante Erneuerung bereits vollständig durchgeführt, so ist für eine Kostenspaltung kein Raum mehr. So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat die Lindenstraße von Grund auf erneuert. Dabei hatte sie nicht etwa die Absicht, über den früheren Ausbauzustand hinaus noch Gehwege anzulegen. Sie wollte nur den Unterbau, die Fahrbahn und die Rinnen erneuern. Und eben dies hat sie vollständig getan, so daß der Beitragstatbestand ohne weiteres entstehen konnte. Möglicherweise hat sich das Verwaltungsgericht von der Regelung des § 2 der Straßenbeitragssatzung beirren lassen, der in gewisser Anlehnung an die Regelung von Herstellungsmerkmalen in Erschließungsbeitragssatzungen bestimmt, daß die Kosten für bestimmte Teilmaßnahmen (Geländeerwerb und Freilegung) und für bestimmte Teileinrichtungen in den umlegungsfähigen Aufwand eingestellt werden dürfen. Diese Vorschrift besagt aber schon von ihrem Wortlaut her nicht, daß diese Maßnahmen und Teileinrichtungen, die über Beiträge finanziert werden können, alle ergriffen, bzw. hergestellt sein müssen, um den Beitragstatbestand überhaupt zur Entstehung zu bringen. Fehlt es aber an einer solchen Regelung über notwendige Herstellungsmerkmale, dann kann die Gemeinde selbst bestimmen, in welchem Umfang sie eine Straße erneuern oder ausbauen will. Es ist im kommunalen Beitragsrecht nach § 11 Kommunalabgabengesetz nicht vorgeschrieben, satzungsrechtlich Fertigstellungsmerkmale festzuschreiben. Dies gilt nicht nur, wie der Senat bereits mit Beschluß vom 17.12.1986 (V TH 103/83) festgestellt hat, für die Herstellung von Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen, sondern auch für die Erneuerung von Straßen. Abgesehen davon, daß § 11 KAG keine Verpflichtung enthält, Herstellungsmerkmale in einer Satzung zu regeln, wäre eine solche Regelung auch nicht sehr zweckmäßig, da sich der Umfang einer Erneuerung nach dem tatsächlichen Erneuerungsbedürfnis richten muß und nicht nach abstrakt vorherbestimmten Herstellungsmerkmalen. Wenn Baumaßnahmen an einer vorhandenen öffentlichen Straße über den Umfang bloßer Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinausgehen, können dafür von den Anliegern Straßenbeiträge nach Maßgabe des § 11 Abs. 1, 3 KAG erhoben werden. Wann die Baumaßnahme abgeschlossen ist und der Beitragstatbestand als entstanden gelten kann, bestimmt: sich nicht nach der Übereinstimmung des fertiggestellten Ausbauzustandes mit satzungsrechtlich im voraus festgelegten Herstellungsmerkmalen, sondern nach dessen Übereinstimmung mit der Ausbauplanung der Gemeinde. Für die nötige Rechtssicherheit sorgt insoweit der nach § 11 Abs. 9 KAG erforderliche Fertigstellungsbeschluß. Da eine Kostenspaltung hier nicht in Betracht kommt, ist der Gesichtspunkt des Verwaltungsgerichts, es sei kein ordnungsgemäßer Kostenspaltungsbeschluß gefaßt worden, gegenstandslos. Es sei jedoch ergänzend festgestellt, daß nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ein solcher Beschluß auch nicht nötig ist. Vielmehr genügt es, wenn die Gemeinde ihre Absicht, eine Teilabrechnung vorzunehmen, durch einen entsprechenden Teilfertigstellungsbeschluß kundgetan hat (Urteil des Senats vom 10.03.1982 - V OE 139/78, HSGZ 83, 236). Dieser Beschluß kann auch vom Gemeindevorstand gefußt werden, denn er hat keine so nachhaltigen Folgen für die unterschiedliche Belastung der betroffenen Anlieger wie etwa ein Beschluß über die Bildung einer Erschließungseinheit (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25.04.1984 - V OE 36/82 -). Weder die Zahl oder die Identität der Beitragspflichtigen, noch die Höhe des insgesamt zu entrichtenden Beitrags wird dadurch berührt, daß die Gemeinde sukzessive mehrere Teilbeiträge für die zeitlich auseinandergezogene Fertigstellung von Teileinrichtungen erhebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 21 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG; dabei ging der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von 1/4 des streitigen Straßenbeitrages aus. Diesen Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).