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Beschluss

5 TH 1565/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0512.5TH1565.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO) insoweit, als die Antragsgegnerin in den Erschließungsaufwand, der der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist, den Betrag von 6.800,-- DM eingestellt hat, der den Gegenwert des Bodenmaterials darstellt, mit dem die Antragsgegnerin erforderliche Aufschüttungen für die Amselstraße vorgenommen hat. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht auch nach dem neuerlichen Vortrag der Antragsgegnerin davon auszugehen, daß die Aufschüttung der Böschung dem Aufbau des Planums beziehungsweise der Abstützung der Amselstraße diente. Es handelt sich also um eine Baumaßnahme,, deren Kosten grundsätzlich in den Erschließungsaufwand einbezogen werden müssen. Vorbehaltlich einer noch eingehenderen Prüfung im Hauptverfahren ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß der Wett des eingebauten Bodenmaterials jedoch deshalb nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden darf, weil das Material aus einer anderen Erschließungsfläche ("Marbach") entnommen worden ist. Zwar gehört zu den Kosten der Herstellung einer Erschließungsanlage nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG auch der Wert der Sachaufwendungen (z. B. Baumaterial), die die Gemeinde tätigt (BVerwG, U. v. 5. September 1969 - IV C 67.68 -, BVerwGE 34,19 = Buchholz 406.11 § 128 Nr. 5 = VerwRspr. 21, 213 = ID 70,19 = DVBl. 70, 81 = MDR 70, 167; Urteil vom 16. März 1970, - IV C 69.68 -, Buchholz 406.11 § 133 Nr. 35 = VerwRspr. 21, 978 = ID 70, 168 = DVBl. 70, 838 = ZMR 70, 255 = BRS 37, 309). Das kann aber dann nicht gelten, wenn es sich um Bodenmaterial handelt, das die Gemeinde einer Fläche entnommen hat, die nicht zu ihrem Fiskalvermögen gehört, sondern bereits als Fläche für Erschließungsanlagen bereitgestellt und damit aus ihrem Fiskalvermögen ausgesondert war. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß die Gemeinde nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG auch keinen Wertersatz für in ihrem Eigentum stehende Grundflächen erhält, wenn diese bereits als Erschließungsflächen bereitgestellt sind (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 - 8 C 13.81--, BVerwGE 61, 316 = Buchholz 406.11 § 128 Nr. 28 = KStZ 81, 129 = DVBl. 81, 827 = BauR 82, 161 = MDR 81, 787 = ZfBR 81, 245 = NJW 81, 2370; Urteil vom 4. Februar 1981- 8 C 42.81-, ZMR 81, 279 = BayVBl. 81, 725). Sollte die Grundfläche der im Bau befindlichen Erschließungsanlage "Marbach" ganz oder teilweise aus dem Fiskalvermögen der Antragsgegnerin bereitgestellt worden sein, so hat sie den Wert dieser Flächen in den Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage "Marbach" einzustellen. Damit ist ihr aber nicht nur der Wert der Flächen als solcher vergütet, sondern auch der Wert des auf diesen Flächen befindlichen Bodenmaterials. Die Antragsgegnerin könnte also den Wert des Bodenmaterials nicht gesondert in den Aufwand für den "Marbach" einstellen. Dieses Recht kann ihr auch nicht dadurch entstehen, daß sie das Material von der Fläche der Erschließungsanlage "Marbach" aufnimmt und in die Erschließungsanlage "Amselstraße" einbaut. Denn das Material bleibt auch in diesem Fall ausgesondert und geht nicht in das Fiskalvermögen der Antragsgegnerin ein. Das Fiskalvermögen wird dadurch, daß die Antragsgegnerin das Bodenmaterial für die Amselstraße zur Verfügung gestellt hat, nicht geschmälert. Infolge dessen kann ihr auch kein Anspruch auf Wertersatz zustehen. Gegen diese Rechtsansicht des Senats läßt sich nicht einwenden, ein entsprechender Kostenfaktor wäre auch entstanden, wenn die Antragsgegnerin das Material hätte zukaufen müssen. In den Erschließungsaufwand dürfen nur die tatsächlich entstandenen und nicht fiktive Kosten eingestellt werden (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 -, Buchholz 406.11 § 128 Nr. 8 = VerwRspr. 29,463 = ID 77, 22 = BauR 77, 411 = GemTg. 77, 232 = ZMR 78, 346 = KStZ 78, 110 = BRS 37, 114). Im übrigen ist die Gemeinde gehalten, möglichst kostengünstig zu arbeiten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59,2 = Buchholz 406.11 § 129 Nr. 14 = VerwRspr. 31,836 HSGZ 80, 257 = DÖV 80, 343 -= BauR 80, 163 = KStZ 80, 68 = ZfR 80, 93 = DVBl. 80, 754 = ZMR 80, 284 = BRS 37,124). Sie handelt also sachgerecht, wenn sie zum Zwecke der Kostenersparnis vorhandenes Material verwendet. Sie darf sich damit aber keine zusätzliche Einnahmequelle eröffnen. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klage für den Betrag angeordnet, der sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen Erschließungsbeitrag und jenem Beitrag ergibt, zu dem der Antragsteller zu veranlagen ist, wenn der Erschließungsaufwand um 6.800,-- DM reduziert wird. Im übrigen bestehen gegen die Heranziehung keine Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist der tatsächliche Kostenaufwand abzurechnen, ohne daß die Antragsgegnerin an den in ihrem Beschluß vom z. September 1981 bekanntgegebenen Betrag gebunden wäre. Die später dazugekommenen Kosten sind vor der endgültigen Herstellung der Straße entstanden. Die entsprechenden Rechnungen sind auch tatsächlich der Amselstraße zuzuordnen, wie durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel vom 27. Januar 1987 ausdrücklich bestätigt wird. Die Antragsgegnerin hat auch zurecht die zu gewährende Eckgrundstücksvergünstigung zu Lasten aller Anlieger wirksam werden lassen, indem sie die Gesamtverteilungsfläche, um die aufgrund der Vergünstigung nicht zu berücksichtigenden Teilflächen verringerte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die dadurch hervorgerufene zusätzliche Belastung aller Anlieger haben diese hinzunehmen, solange sich dadurch ihr Beitrag nicht um das Anderthalbfache erhöht oder ungewöhnlich große Grundstücke mit ihrer gesamten Fläche der Eckgrundstücksermäßigung zugrunde gelegt werden .(BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1976 - IV C 56.74 - , BVerwGE 51 , 158 = Buchholz 406.11 § 131 Nr. 18 = VerwRspr. 28,604 = ID 77,59 = BauR 77, 123 = BayVBl. 77,407 = DÖV 77, 247 = GemTg. 77, 110 = MDR 77, 428 = NJW 77, 1741 = KStZ 77, 91 = ZMR 77, 312 = BRS 37, 239). Im übrigen kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen (Art. 2 § 7 Entlastungsgesetz vom 31. März 1978 - BGBl. I Seite 446 i. d. F. des § 1 Nr. 1 Beschleunigungsgesetz vom 4. Juli 1985 - BGBl. I. Seite 1274). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 (analog); dabei ging der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von einem Drittel des streitigen Erschließungsbeitrages aus. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.