Urteil
5 UE 1577/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0527.5UE1577.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens gestellten Berufungsantrag ergibt, wendet sie sich nur gegen den sie beschwerenden Teil des erstinstanzlichen Urteils, mithin dagegen, daß das Verwaltungsgericht ihre Klage in Höhe des 6.337,50 DM übersteigenden Betrages der streitigen Heranziehung abgewiesen hat. Diese - an sich selbstverständliche - Einschränkung kommt in dem Berufungsantrag, den die Klägerin in der Berufungsschrift vom 7. August 1985 formuliert hat, sprachlich noch nicht zum Ausdruck. Das bedeutet aber nicht, daß die Klägerin ursprünglich einen unbeschränkten Berufungsantrag gestellt und ihn dann in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hätte. Unter Berücksichtigung dessen, was die Klägerin in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vorgetragen hat, ist vielmehr auch der ursprüngliche Berufungsantrag so zu verstehen, daß mit ihm die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nur insoweit begehrt wird, als diese nicht bereits durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden sind. Die Berufung der Klägerin kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die streitige Heranziehung ist jedenfalls in dem Umfang, in dem das Verwaltungsgericht sie bestätigt hat, gerechtfertigt. Unbegründet ist zunächst der Einwand der Klägerin, der Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 verstoße auch in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 erhalten hat, gegen das Bestimmtheitsgebot. In dem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte klargestellt, daß sich die Heranziehung auf den durch den Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz des Grundstücks Flur .. Flurstück .. bezieht. Dieser Bauplatz ist, was seine Größe und seine Abgrenzung zu dem an der Straße Zur H. gelegenen nördlichen Grundstücksteil angeht, bereits dadurch ausreichend bestimmt, daß die Beklagte ausweislich der Angaben in dem Heranziehungsbescheid eine Fläche von 1015 qm veranlagt hat. Soweit sie sich dabei noch eine endgültige Vermessung der Grundstücksfläche vorbehalten hat, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Heranziehung. Der Vortrag der Klägerin, dem Widerspruchsbescheid habe kein Bebauungsplanausschnitt beigelegen, ist schon deshalb unerheblich, weil jedenfalls dem Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 1981, mit dem der Eingang des Widerspruchs vom 15. Mai 1981 bestätigt wurde, ein Lageplan mit der Einzeichnung der zugrundegelegten Grundstückseinheiten beigefügt war. Damit stand der Klägerin schon vor Erteilung des Widerspruchsbescheides eine Planunterlage zur Verfügung, die die veranlagte Grundstücksfläche zeichnerisch in eindeutiger Weise auswies. Die Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung ergibt sich aus § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 28. Februar 1973 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. Oktober 1979 (im folgenden: WBGS 1973). Gegen die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung und der zugehörigen Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 28. Februar 1973 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27. Oktober 1978 (im folgenden: AWVS 1973) bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß sich die vorgenannte Wasserbeitrags- und -gebührensatzung in ihrem § 2 Abs. 2 für die Bemessung der Anschlußbeiträge, die auf die einzelnen Grundstücke entfallen, des modifizierten Grundflächenmaßstabs bedient. Nach der Rechtsprechung des Senats darf in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung dieser Maßstab noch zugrundegelegt werden (Senatsbeschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 - , HSGZ 1984 S.416 ff.). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin in dem im Berufungsverfahren noch streitigen Umfang liegen ebenfalls vor. Die Beklagte hat mit der Verlegung von Wasserversorgungsleitungen in dem Gebiet nördlich der S.-straße ihre Wasserversorgungsanlage "erweitert". Sie ist daher, nachdem ihr Gemeindevorstand ordnungsgemäß die Fertigstellung der Baumaßnahme festgestellt und diese Feststellung öffentlich bekanntgemacht hat (§ 11 Abs. 9 Satz 2 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 WBGS 1973) berechtigt, Anschlußbeiträge von den Eigentümern der an die neuen Versorgungsleitungen unmittelbar angrenzenden Baugrundstücke zu erheben (§ 11 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 WBGS 1973, 4 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 AWVS 1973). Der von der Beklagten veranlagte Grundstücksteil der Parzelle ... stellt als eine vom L.-weg erschlossene selbständige wirtschaftliche Einheit ein solches Baugrundstück dar. Folglich unterliegt dieser Grundstücksteil dem Grunde nach der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entfällt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb, weil sie bereits für die ehemalige Parzelle 48/10 auf Grund der Veranlagung vom 1. November 1972 einen Wasseranschlußbeitrag gezahlt hat. Es kann dahinstehen, ob ein Grundstück, das als wirtschaftliche Einheit erstmals an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, sich aber zum Teil aus Gelände zusammensetzt, welches auf Grund früherer Zugehörigkeit zu einer a n d e r e n wirtschaftlichen Einheit schon einmal mit einem Anschlußbeitrag belastet worden ist, mit seiner g e s a m t e n Fläche, somit unter Einschluß des bereits belasteten Geländes, zum Wasseranschlußbeitrag herangezogen werden kann. Möglich ist jedenfalls die Belastung derjenigen Fläche, die der früher bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht angehörte und somit auch nicht Gegenstand der früheren Veranlagung war. Auf eine derartige Fläche beschränkt sich aber der im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitige Beitrag. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die angefochtene Heranziehung in Höhe desjenigen Betrages aufgehoben, der auf den bereits im Jahre 1972 belasteten Teil des veranlagten Baugrundstücks entfällt. Gegen diesen die Beklagte beschwerenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung ist keine Berufung eingelegt worden. Somit steht nur noch die Belastung des von der Veranlagung im Jahre 1972 nicht erfaßten Teils des Grundstücks im Streit. Für diesen Teil konnte ein Beitrag unzweifelhaft festgesetzt werden, denn ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung kommt insoweit nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat auch die Abgrenzung zwischen der 1972 belasteten Fläche und der damals noch nicht belasteten Fläche der heutigen Parzelle .. zutreffend vorgenommen. Maßgebend sind insoweit die Ausweisungen im Bebauungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde I.. Auf den Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten kann nicht abgestellt werden, da dieser Plan im November 1972 noch nicht galt. Der Bebauungsplan Nr. 2 sah noch die Anlegung einer Erschließungsstraße vor, die die damalige Parzelle .. in einem Abstand von etwa 45 m parallel zur Straße Zur H. durchschneiden sollte. Daraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Folgerung abgeleitet, daß bei Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs Gegenstand der damaligen Veranlagung nur die Grundstücksfläche zwischen der Straße Zur H. und der neu anzulegenden Erschließungsstraße sein konnte. Von der Veranlagung nicht erfaßt war also der dreieckig geschnittene Geländeteil der heutigen Parzelle .., der durch die vorgenannte Straßenplanung vom übrigen Grundstück abgetrennt wurde. Diese - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts etwa 170 qm große - Restfläche ist erst durch die jetzt streitige Heranziehung mit einem Anschlußbeitrag belastet worden. Jedenfalls in diesem Umfang läßt sich daher die Heranziehung des südlichen Teils der Parzelle .. rechtlich nicht beanstanden. Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung I. der Beklagten gelegenen Grundstücks Flur .., Flurstück .. Das 1972 qm große Grundstück, das als Teilfläche aus der ehemaligen Parzelle .. herausgemessen worden ist, grenzt im Norden an die Straße "Zur H." und im Süden an den Wendehammer des hier endenden L.-wegs und einen nach Westen abzweigenden Stichweg. Der Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten ("Nördlich der S.-straße") unterteilt das Grundstück in einen nördlichen Bauplatz, der an die Straße "Zur H." grenzt, und einen südlichen Bauplatz, der durch den L.-weg erschlossen wird. Nach der Verlegung von Wasserversorgungsleitungen in der S.-straße und im L.-weg zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 5. Mai 1981 für eine Teilfläche von "ca. 1015 m²" ihres Grundstücks zu einem Wasseranschlußbeitrag in Höhe von 7.612,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 494,81 DM heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 als unbegründet zurück; dabei stellte sie klar, daß sich die Heranziehung auf den durch den Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz des Grundstücks beziehen solle. Die der Veranlagung zugrundegelegten Abmessungen dieses Bauplatzes hatte die Beklagte zuvor durch einen Planausschnitt, der ihrem den Eingang des Widerspruchs bestätigenden Schreiben vom 25. Mai 1981 beilag, verdeutlicht. Am 13. Januar 1982 erhob die Klägerin gegen ihre Heranziehung Klage. Sie machte geltend, daß der Heranziehungsbescheid rechtswidrig sei, weil er den Gegenstand der Veranlagung nicht genau genug bezeichne. Außerdem liege eine unzulässige Doppelveranlagung vor, denn sie habe für das Grundstück bereits früher eine Zahlung für den Wasseranschluß erbracht. Die Klägerin berief sich in diesem Zusammenhang auf die Zahlung eines Anschlußbeitrags in Höhe von 1.055,00 DM, der durch Bescheid der Beklagten vom 1. November 1972 für das Grundstück "Flur .. Flurstück .. teilw." angefordert worden war. Die Klägerin beantragte, den Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verwies darauf, daß das Grundstück der Klägerin aus zwei selbständigen wirtschaftlichen Einheiten bestehe, wie sich aus der Ausweisung zweier Bauplätze im Bebauungsplan Nr. 2 A ergebe. Der Beitragsbescheid vom 1. November 1972 habe sich auf den an die Straße Zur H. angrenzenden nördlichen Grundstücksteil bezogen. Für den südlichen Grundstücksteil sei durch die Verlegung einer Wasserversorgungsleitung in dem diesen Grundstücksteil erschließenden L.-weg erstmals die Anschlußmöglichkeit begründet und somit die Beitragspflicht ausgelöst worden. Nachdem die Beklagte die Heranziehung aufgehoben hatte, soweit der Klägerin anteilige Mehrwertsteuer in Höhe von 494,81 DM in Rechnung gestellt worden war, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in diesem Punkt in der Hauptsache für erledigt. Den hierauf entfallenden Verfahrensteil trennte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. Juli 1985 ab. In dem unter dem alten Aktenzeichen streitig weitergeführten Verfahren hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 1985 den Bescheid vom 5. Mai 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 insoweit auf, als der Betrag der angefochtenen Heranziehung 1.275,00 DM übersteigt; im übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß die Heranziehung dem Grunde nach gerechtfertigt sei, da die Beklagte über eine wirksame Satzungsgrundlage für die Erhebung von Anschlußbeiträgen für ihre Wasserversorgungseinrichtung verfüge und mit der Verlegung der abgerechneten Wasserversorgungsleitung auch für den südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin erstmals eine Anschlußmöglichkeit geschaffen habe. Ob der belastete Grundstücksteil bereits im Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 eindeutig und bestimmt genug bezeichnet worden sei, könne dahinstehen, da die Beklagte zumindest in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 klargestellt habe, daß die veranlagte Teilfläche mit dem im Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz auf dem Grundstück der Klägerin identisch sei. Der Höhe nach bedürfe die Heranziehung allerdings einer Korrektur. Außer Betracht zu bleiben habe nämlich die Fläche, für die bereits auf Grund der Veranlagung vom 1. November 1972 eine Zahlung erbracht worden sei. Welche Fläche der damaligen Parzelle .. Gegenstand der genannten Veranlagung gewesen sei, ergebe sich aus den Festsetzungen des dem Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten vorangegangenen Bebauungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde I., der im Jahre 1972 gegolten habe. Nach diesem Bebauungsplan habe eine parallel zur Straße Zur H. verlaufende Erschließungsstraße das Grundstück der Klägerin durchschneiden sollen. Als wirtschaftliche Einheit, auf die die Veranlagung vom 1. November 1972 zu beziehen sei, müsse infolgedessen die etwa 1.802 qm große Fläche zwischen der Straße Zur H. und der seinerzeit geplanten Erschließungsstraße angesehen werden. Der Beitragspflicht für die Verlegung einer Wasserversorgungsleitung im L.-weg unterliege damit nur noch die von der damaligen Veranlagung nicht erfaßte Restfläche von etwa 170 qm. Bei der Bestimmung der 1972 belasteten Grundstücksfläche könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die geänderten Ausweisungen des Bebauungsplans Nr. 2 A der Beklagten abgestellt werden; denn dieser Bebauungsplan sei 1972 noch nicht in Kraft gewesen. Gegen dieses Urteil, das ihr am 31. Juli 1985 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 9. August 1985 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens vor: Der Heranziehungsbescheid sei zu unbestimmt, da er die belastete Grundstücksfläche nicht genau genug bezeichne. Da ein Bescheid aus sich heraus verständlich sein müsse, reiche die Bezugnahme auf einen Bebauungsplan zur Kennzeichnung der belasteten Grundstücksfläche nicht aus. Entgegen der Angaben der Beklagten habe dem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 ein Auszug des Bebauungsplans Nr. 2 A nicht beigelegen. Die Heranziehung vom 1. November 1972 erfasse das damalige Grundstück in seiner gesamten Tiefe. Da seinerzeit der Frontmetermaßstab angewandt worden sei, habe es eine Tiefenbegrenzung hinsichtlich der zu veranlagenden Fläche nicht gegeben. Demnach stelle sich die jetzt streitige Heranziehung auch bezüglich der Teilfläche, für die das Verwaltungsgericht die Heranziehung für gerechtfertigt erklärt habe, als eine unzulässige "Doppelveranlagung" dar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juli 1985 - VI/3 E 181/83 - abzuändern und die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.