Beschluss
5 TH 1969/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0620.5TH1969.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide vom 11. und 12. April 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1986 zurückgewiesen. Auch der Senat hegt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 4, 5 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere begründen die Bescheide rechtsfehlerfrei die persönliche Beitragspflicht der Antragsteller. Nach § 134 Abs. 1 BBauG ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Unstreitig waren die Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom 11. und 12. April 1985 Miteigentümer des Grundstücks Am F. 27. Der Heranziehung der Antragsteller stand nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin bereits mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 6. Dezember 1984 die Voreigentümer des Grundstücks herangezogen hatte, die zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren. Denn die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 6. Dezember 1984 aufgehoben. Wenn auch die Aufhebung des an die Voreigentümer gerichteten Bescheides rechtswidrig gewesen sein mag, so ist die Antragsgegnerin doch nicht gehindert, nach dem Übergang des Eigentums auf die Antragsteller diese zu dem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die Antragsteller können keine rechtlich geschützte Position geltend machen, in der sie durch dieses Verhalten der Antragsgegnerin verletzt sein könnten. Weder hatten sie einen Anspruch darauf, daß die Antragsgegnerin die persönliche Beitragspflicht noch vor dem Eigentumsübergang (zu Lasten der Voreigentümer) begründet, noch ist ihnen durch den Heranziehungsbescheid vom 6. Dezember 1984 eine Rechtsposition zugewachsen, aufgrund deren sie von der Antragsgegnerin verlangen könnten, nicht selbst zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Der Grundsatz der unzulässigen Doppelveranlagung (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Anbaubeiträge 2. Auflage 1987, Tz 711) verbietet es zwar, den Eigentümer eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen, solange in der Person eines Dritten, sei es ein Voreigentümer oder sei es ein sonstiger Nichteigentümer, die Beitragspflicht aufgrund eines Bescheides begründet worden ist. Die Antragsteller haben aber keinen Anspruch darauf, daß es bei der Veranlagung des Dritten bleibt. Der gegen die Voreigentümer H. erlassene Beitragsbescheid begründet keine Rechtsposition der Antragsteller. Die Antragsteller können sich auch nicht auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Zum einen durften sie schon deshalb nicht darauf vertrauen, von der Beitragspflicht nicht mehr berührt zu werden, weil die Voreigentümer gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1984 Widerspruch erhoben hatten; zum anderen haben Sie keine Dispositionen getroffen, so daß von Rechts wegen ihr Vertrauen nicht schutzwürdig wäre. Insbesondere haben die Antragsteller das streitbefangene Grundstück schon zu einem Zeitpunkt gekauft und den Kaufpreis vereinbart, zu dem der Bescheid vom 6. Dezember 1984 noch nicht existierte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Erschließungsbeitragsbescheid vom 6. Dezember 1984 den Antragstellern gegenüber die Regelung enthielte, daß sie nicht mehr persönlich für den Erschließungsbeitrag in Anspruch genommen werden, könnten sie sich nicht mit Erfolg gegen die Heranziehungsbescheide vom 11. bzw. 12 April 1985 zur Wehr setzen. Denn der Bescheid vom 6. Dezember 1984 ist nicht mehr in der Welt und damit auch die durch ihn begründete Rechtsposition zugunsten der Antragsteller - vorausgesetzt, es gäbe eine solche - nicht mehr vorhanden. Bei dieser gedanklichen Konstruktion wären die Antragsteller freilich durch den Bescheid, mit welchem der Erschließungsbeitragsbescheid vom Dezember 1984 aufgehoben worden ist, in ihren Rechten verletzt worden. Indessen haben die Antragsteller, auch nachdem sie von der Existenz des Aufhebungsbescheides erfahren hatten, diesen nicht innerhalb der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 44, 294; Redeker/ von Oertzen § 70 Anmerkung 2 a) angefochten, so daß er ihnen gegenüber wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts als bestandskräftig anzusehen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 (analog) GKG; dabei ging der Senat wie auch das Verwaltungsgericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von einem Drittel des streitigen Erschließungsbeitrages aus. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.