Urteil
5 UE 1041/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0916.5UE1041.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der im Herbst 1982 ausgeführten Reparatur der Hausanschlußleitung ihres Grundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von dem Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch hat in den §§ 10 Abs. 2, 15 AWS, 15 WBGS eine gültige satzungsrechtliche Grundlage. Nach § 10 Abs. 2 AWS läßt der Zweckverband - gegebenenfalls durch einen von ihm zu beauftragenden Unternehmer - die Wasseranschlußleitungen herstellen, erneuern, verändern, unterhalten und gegebenenfalls beseitigen (stillegen). Alle damit verbundenen Aufwendungen - mit Ausnahme der Anschaffungs- und Reparaturkosten für den im Eigentum des Zweckverbandes stehenden Wasserzähler selbst - hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband in vollem Umfang nach näherer Bestimmung in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung zu erstatten. Demgemäß bestimmt § 15 Abs. 1 WBGS, daß der Aufwand für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung (Stillegung) der Wasseranschlußleitung dem Zweckverband zu erstatten ist. Die Behebung des Rohrbruchs an der Anschlußleitung zum Grundstück der Klägerin im Herbst 1982 war - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine "Reparatur" im Sinne der vorgenannten Satzungsbestimmung. Mit dieser Bestimmung hat der Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 KAG Gebrauch gemacht, derzufolge die Gemeinden und Landkreise - und damit nach § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969,GVBl. I S. 307 (KGG), auch ein Zweckverband, der, wie der Beklagte, für die ihm angehörenden Zweckverbandsgemeinden eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage unterhält und betreibt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. August 1982 - V OE 32/80 -, HSGZ 1982 S. 348 = HessVGH 1983 S.10) - bestimmen können, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Die Erstreckung des im Satzungsrecht der Beklagten geregelten Kostenerstattungsanspruchs auf die Kosten einer Reparatur der Anschlußleitung ist durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt, auch wenn in ihr Reparaturmaßnahmen nicht ausdrücklich genannt sind; denn die Durchführung von Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten gehört zur U n t e r h a l t u n g der Anlage (vgl. für die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 10 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes: Driehaus in Dahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1981, § 10 Rdnr. 12). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem Kostenerstattungsanspruch die Regelung in § 10 Abs. 3 AWS, daß die Wasseranschlußleitungen "zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes" gehören und vorbehaltlich abweichender Regelungen in dessen Eigentum stehen, nicht entgegen. Die genannte Regelung entspricht dem § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV. Dort ist vorgesehen, daß Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum stehen. Die Zugehörigkeit der Anschlußleitungen zu den Betriebsanlagen des öffentlichen Versorgungsunternehmens besagt nicht, daß die Hausanschlüsse als Teile der öffentlichen Versorgungsanlage anzusehen wären und als solche nur über die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren abgerechnet werden könnten (vgl. Morell, Kommentar zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Teil E, § 35, Abs. 1, Anm. f; Ludwig/Odenthal, Das Recht der öffentlichen Wasserversorgung, III A, Erl. 3 zu § 35 AVBWasserV; OVG Münster, Urteil vom 22. Juli 1986 - 2 A 1211/85 - , KStZ 1987 S. 52 ff. ). Daß der Beklagte mit der in § 10 Abs. 3 AWS getroffenen Regelung demgemäß die Anschlußleitungen auch nicht in die Widmung der öffentlichen Einrichtung hat einbeziehen wollen, ergibt sich - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 6 Buchst. a AWS. Danach betreibt nämlich der Beklagte lediglich die "Wasserversorgungsanlage" als öffentliche Einrichtung, und als Wasserversorgungsanlage ist lediglich das Wasserleitungsnetz "bis zum Beginn der Wasseranschlußleitung" - also nicht die Wasseranschlußleitung selbst - anzusehen. Soweit das Satzungsrecht des Beklagten den Kostenerstattungsanspruch auf Aufwendungen für Reparaturarbeiten an der Hausanschlußleitung erstreckt, steht dem auch die Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVBWasserV nicht entgegen. § 10 Abs. 4 AVBWasserV beschränkt den Kostenerstattungsanspruch der Wasserversorgungsunternehmen auf die Aufwendungen für die Erstellung des Hausanschlusses und solche Veränderungen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Versorgungsanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden. Aufwendungen für die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Hausanschlußleitung unterliegen nach dieser Vorschrift nicht der Erstattungspflicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß dies gem. § 35 AVBWasserV zur Ungültigkeit der im Satzungsrecht des Beklagten enthaltenen Kostenerstattungsregelung führt, soweit diese über § 10 Abs. 4 AVBWasserV hinausgeht. Die gleiche Auffassung vertritt - bezogen auf die Kostenerstattungsregelung in § 10 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes - auch das OVG Münster (vgl. Urteil vom 22. Juli 1986, a.a.O.). Dem kann sich jedoch der Senat nicht anschließen. Nach § 35 Abs. 1 1. Halbsatz AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. Hiervon ausgenommen - mit der Folge, daß abweichende Bestimmungen in diesem Bereich nach wie vor getroffen werden können - sind aber gem. § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVBWasserV "die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts". Zu den letztgenannten Vorschriften gehören auch die Hausanschlußkostenregelungen im Satzungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände (so zutreffend: Odenthal in seiner Urteilsanmerkung zum vorgenannten Urteil des OVG Münster, KStZ 1987 S.54, ferner Morell a.a.O., Erl. Buchst. e zu § 35 Abs. 1 AVBWasserV, sowie BayVGH, Urteil vom 22. August 1986 - 23 B 85 A. 446 - , NVwZ 1987 S. 729 f.). Daß es sich bei Hausanschlußkosten begrifflich nicht um "Abgaben" handelt, ist unerheblich. Denn in § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVBWasserV ist nicht von "Abgaben", sondern von "gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts" die Rede. Als die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ausgearbeitet und dann mit Zustimmung des Bundesrats erlassen wurde, waren die Rechtsfragen der Erstattung von Hausanschlußkosten allenthalben in den Kommunalabgabengesetzen geregelt. Das "Recht", das bezüglich von Erstattungsansprüchen der Gemeinden bestand, gehörte deshalb zum "Abgabenrecht". Eine den Kostenerstattungsanspruch nach § 12 KAG einbeziehende Auslegung des Begriffs der "abgaberechtlichen Vorschriften" hat der Senat bereits bei der Anwendung des § 20 KGG befürwortet. Wenn es in dieser Vorschrift heißt, daß der Zweckverband nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften Gebühren und Beiträge erhebt, so schließt dies, wie in dem oben zitierten Senatsbeschluß vom 23. August 1982, a.a.O., im einzelnen ausgeführt ist, die Befugnis zur Erhebung von Hausanschlußkosten auf der Grundlage des § 12 KAG ein. Eine entsprechende Auslegung ist bei dem Begriff der gemeinderechtlichen Vorschriften "zur Regelung des Abgabenrechts" in § 35 AVBWasserV geboten. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch die Überlegung, daß es die Rücksichtnahme auf die Regelungskompetenz der Länder war, die den Bundeswirtschaftsminister veranlaßt hat, die gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts nicht der Pflicht zur Anpassung an die Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu unterwerfen. Die Regelung des Kostenerstattungsanspruchs, der eine Alternative zur Abrechnung der Aufwendungen für Hausanschlußleitungen über das Beitrags- oder Gebührenaufkommen darstellt, fällt aber zumindest als "Annex" zu den abgaberechtlichen Regelungen unter die Regelungskompetenz der Länder. Auch aus diesem Grunde ist davon auszugehen, daß sich die Pflicht zur Anpassung nach § 35 AVBWasserV nicht auf die in den Kommunalabgabengesetzen der Länder geregelten Kostenerstattungsansprüche hat beziehen sollen. Ihrer Heranziehung zu den Kosten für die Reparatur der Wasseranschlußleitung kann die Klägerin auch nicht entgegensetzen, sie habe den Rohrbruch nicht verschuldet. Der Erstattungsanspruch für die Reparatur einer schadhaften Anschlußleitung besteht nach § 12 KAG unabhängig davon, ob der Schaden auf ein Verschulden des Hauseigentümers zurückgeht. Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt der Anspruch nur dann, wenn der Schaden nachweisbar in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt; dies ist etwa bei einem Schaden der Fall, den die Gemeinde dadurch verursacht hat, daß sie ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten zuvor schlecht - unter Mißachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 - , HessVGRspr. 1987 S. 73 ff., bezogen auf den Fall einer Veränderung der Anschlußleitung). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Reparatur der Wasseranschlußleitung ist nach allem dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß die Heranziehung der Höhe nach fehlerhaft ist, liegen nicht vor; dergleichen ist von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Auf die Berufung des Beklagten ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht war gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob als "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts" in § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVBWasserV auch die Kostenerstattungsregelungen in den Kommunalabgabengesetzen der Länder und die darauf fußenden Satzungsbestimmungen anzusehen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher Bedeutung haben für die einheitliche Auslegung und Anwendung der vorgenannten Verordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1 einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H-straße 46 in S., Stadtteil T.. Das bebaute Grundstück ist an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen. Im Herbst 1982 ließ der Beklagte einen im Straßenbereich aufgetretenen Rohrbruch an der Wasseranschlußleitung zum Hause der Klägerin reparieren. Mit Bescheid vom 10. Januar 1983 zog er die Klägerin zu den Reparaturkosten in Höhe von 2.019,55 DM heran. Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Februar 1983 Widerspruch und, nachdem der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1993, zugestellt am 22. April 1983, zurückgewiesen hatte, am 16. Mai 1983 Klage. Sie machte geltend, daß der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf Ersatz der ihm durch die Reparaturarbeiten an der Wasseranschlußleitung entstandenen Kosten habe. Die Satzungsregelung, auf die er sich zur Begründung der Kostenerstattungspflicht berufe, sei in sich widersprüchlich und daher unwirksam. Der Beklagte habe in § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 1. Januar 1982 (im folgenden: AWS) geregelt, daß die Wasseranschlußleitungen in seinem Eigentum stünden und zu seinen Betriebsanlagen gehörten. Damit habe er bestimmt, daß die Anschlußleitungen, soweit sie im öffentlichen Straßenraum verlegt seien, Teil der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung seien. Arbeiten an solchen Leitungsteilen könnten nur über Gebühren und Beiträge, nicht aber über die Erhebung von Anschlußkosten abgerechnet werden. Im übrigen treffe sie, die Klägerin, kein Verschulden an dem aufgetretenen Rohrbruch, so daß sie auch deshalb nicht zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet sei. Ihre Kostentragungspflicht werde durch den Benutzungszwang begrenzt mit der Folge, daß sie nur solche Kosten zu tragen habe, die durch ihre Benutzung der Anschlußleitung veranlaßt seien. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1983 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Auffassung, daß die Klägerin zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Reparatur der Wasseranschlußleitung herangezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 18. Februar 1987 die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß es für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Reparatur der Hausanschlußleitung keine gültige Rechtsgrundlage gebe. Die im Satzungsrecht des Beklagten vorgesehene Kostenerstattungspflicht für Reparaturmaßnahmen an Hausanschlußleitungen widerspreche den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, BGBl. I S.750. § 10 Abs. 4 AVBWasserV, der die Erstattungstatbestände abschließend regele, sehe bei Reparaturen an Hausanschlußleitungen keine Kostenerstattung vor. Die Beibehaltung weitergehender Kostenerstattungsregelungen in den Versorgungsbestimmungen sei nach § 10 Abs. 6 AVBWasserV nur dann möglich, wenn das Eigentum am Hausanschluß abweichend von § 10 Abs. 3 AVBWasserV geregelt sei. Das Satzungsrecht des Beklagten treffe jedoch in diesem Punkt keine abweichende Regelung. Der Beklagte sei nach § 35 AVBWasserV auch verpflichtet gewesen, seine Satzungsbestimmungen über die Erstattung von Hausanschlußkosten an die vorgenannte Verordnung anzupassen. Er könne sich nicht auf § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVBWasserV berufen, wonach sich die Anpassungspflicht nicht auf die gemeindlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts erstrecke. Die Kostenerstattungsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 AWS und in § 15 Abs. 1 der zugehörigen Wasserbeitrags- und -gebührensatzung des Beklagten vom 31. März 1982 (im folgenden: WBGS) sei keine gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts, denn bei der Kostenerstattung handele es sich nicht um eine Abgabe. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 22. Juli 1986 - 2 A 1211/85) an. Soweit § 35 Abs. 1 1. Halbsatz AVBWasserV die Anpassungspflicht auf eine den Bestimmungen der Verordnung "entsprechende" Gestaltung beschränke und damit Raum für Abweichungen lasse, die durch die öffentlich-rechtliche Natur der Versorgungsverhältnisse sachlich geboten sei, führe auch dies zu keinem anderen Ergebnis; denn der satzungsmäßig festgelegte Anspruch des Beklagten auf Erstattung a l l e r Aufwendungen für die Wasseranschlußleitungen lasse sich nicht als öffentlich-rechtlich bedingte Abweichung von der Regelung in § 10 Abs. 4 AVBWasserV rechtfertigen. Auf § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) lasse sich eine von § 10 Abs. 4 AVBWasserV abweichende Satzungsregelung nicht mehr stützen, denn die bundesrechtliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser gehe auch dem Landesgesetz vor. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 18. März 1987 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 13. April 1987 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor: Die vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22. Juli 1986 bejahte Frage, ob die in § 10 AVBWasserV getroffene Regelung den Kostenerstattungsregelungen im Kommunalabgabengesetz und den hierauf gestützten Satzungen vorgehe, bedürfe obergerichtlicher Klärung. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster könne nicht überzeugen. Eine gegenteilige Auffassung werde zum Beispiel in der Kommentarliteratur vertreten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Februar 1987 - II/2 E 32/87 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie pflichtet den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.