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Urteil

5 UE 3156/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1021.5UE3156.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist, wie § 124 Abs. 2 VwGO es erfordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich eingelegt worden. In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil bezeichnet. Ein bestimmter Antrag war in ihr zwar nicht ausdrücklich formuliert; der Vorschrift des § 124 Abs. 3 VwGO ist aber auch dann genügt, wenn sich das Ziel des Rechtsmittelklägers aus der Tatsache der Berufungseinlegung von selbst ergibt; das war hier der Fall. Dem Beklagten konnte es nur um die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, gehen. Die Berufung ist auch begründet; das Verwaltungsgericht hätte der - ebenfalls zulässigen -Anfechtungsklage nicht stattgeben dürfen. Denn der angefochtene Bescheid ist auch insoweit, als er eine über 26.197,98 DM übersteigende Schankerlaubnissteuer festsetzt, rechtmäßig. Die Zulässigkeit der Erhebung einer Schankerlaubnissteuer ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 und 29, 327) und in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht (zuletzt Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 28 und 29.78 - NJW 1979,1373= KStZ 1979,69 = DGStZ 1979,169 = GewA 1979, 63) und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (zuletzt Urteil vom 24. September 1984 - 11 UE 100/84 - davor Urteile des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1981 - V OE 46/79 - und vom 18. Januar 1979 - V OE 93/77 -, HessVGRspr. 79, 36 = VerwRspr. 31,98) bejaht worden. Diese Rechtsprechung ist unverändert richtig, obwohl sich die Rechtslage hinsichtlich des Inhalts der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz, für deren Erlangung die Steuer zu entrichten ist, mit der Ersetzung des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 RGBl. I S.146) - GaststättenG 1930 - durch das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S.465, berichtigt Seite 1298) - GaststättenG 1970 - geändert hat. Nach § 1 Abs. 1 GaststättenG 1930 bedurfte es der Erlaubnis für den Betrieb einer Gastwirtschaft, einer Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein. Das waren die besteuerbaren Fälle einer Erlaubnis, die in § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) noch jetzt genannt werden. Nach den §§ 1 und 2 GaststättenG 1970 ist die Erlaubnis erforderlich für die Verabreichung von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft), Verabreichung zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) oder Beherbergung von Gästen (Beherbergungsbetrieb). Weggefallen ist also die Erlaubnisbedürftigkeit des Kleinhandels mit Branntwein, so daß die Eröffnung eines derartigen Gewerbes nicht mehr der Belastung durch eine Erlaubnissteuer unterliegt. Das führt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, daß die Schankerlaubnissteuer im ganzen ihre Rechtfertigung verloren habe, weil ein erheblicher Teil des insgesamt konsumierten Alkohols aus Branntwein bestehe, der in Kleinhandelsbetrieben gekauft werde, so daß die Erhebung der Schankerlaubnissteuer für die Bekämpfung des Alkoholverbrauchs untauglich geworden sei. Die Eindämmung des Alkoholverbrauchs war nie in dem Sinne der Zweck der Erhebung der Schankerlaubnissteuer, daß von der Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit dieses Zieles ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit abhing. Zwar wurde bei der erstmaligen Einführung einer Schankerlaubnissteuer in Preußen im Jahre 1906 von der "Wahrung gesundheits- und sozialpolitischer Interessen der Gesellschaft gegenüber den Interessen des Wirts an möglichst großem Alkoholkonsum" gesprochen (vgl. den Aufsatz des Bevollmächtigten der Klägerin in BB 1984, 1094). Zu einer Zurückdrängung des Alkoholkonsums war aber die einmalige Besteuerung der Erlaubniserlangung offensichtlich nicht geeignet; denn erstens war die durch sie bewirkte Erhöhung der Unkosten des Steuerpflichtigen nur kurze Zeit "spürbar", und zweitens konnte die Steuererhebung geradezu dasjenige Ergebnis haben, vor dem die in BVerfGE 13,181 zitierte gemeinsame Anweisung der Preußischen Minister der Finanzen und des Innern zur Ausführung des Kreis- und Provinzial-Abgabengesetzes vom 29. September 1906 MBliV S.277 ) warnte: "daß der Wirt im Interesse einer angemessenen Verzinsung des durch eine hohe Konzessionssteuer übermäßig angewachsenen Anlagekapitals leicht zu bedenklichen Anlockungsmitteln getrieben werden kann". Ziel der Schankerlaubnissteuer ist vielmehr die Erzielung von Einnahmen durch "die Teilnahme der öffentlichen Hand an dem durch die Erlaubniserteilung für den Unternehmer geschaffenen Vermögensvorteil" (vgl. L. Schneider, Schankerlaubnissteuer und Gewerbefreiheit, DÖV 1950, 364). Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht in BVerwGE 13, 181 die Tatsache, daß in den durch die Schankerlaubnis ermöglichten Betrieben Alkohol abgegeben wird, nicht als einen durch die Schankerlaubnissteuer zu bekämpfenden Sachverhalt bezeichnet, sondern nur als Begründung dafür herangezogen, daß die Schankerlaubnissteuerpflicht eine zulässige Regelung der Berufs a u s ü b u n g ist (a.a.O. S. 190) und daß die Heranziehung zur Schankerlaubnissteuer keine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellt, obwohl für die Erlangung anderer gesetzlich vorgesehener Berufserlaubnisse keine ähnliche Steuer erhoben wird (a.a.O. S. 203). In diesen beiden Hinsichten hat sich durch den Fortfall der Erlaubnis für den Kleinhandel mit Branntwein und damit einer Besteuerung dieser Erlaubnis nichts Erhebliches geändert. Denn wesentliches Merkmal von Gastwirtschaft und Schankwirtschaft ist, daß in ihnen nicht nur das Bedürfnis nach dem Genuß alkoholischer Getränke, sondern auch das Bedürfnis nach Geselligkeit zur Erwerbsquelle gemacht wird (BVerfGE 13,181 /1907 ), und ihrerseits den Alkoholgenuß noch zu heben vermag. Eine weitere durch § 1 GaststättenG 1970 bewirkte Neuerung ist die Erlaubnisbedürftigkeit für reine Speisewirtschaften. Ihre Einführung kann aber die Zulässigkeit der Erhebung einer Schankerlaubnissteuer im ganzen nicht berühren; es kann sich vielmehr nur die Frage stellen, ob der Beklagte mit Recht geglaubt hat, in seiner Schankerlaubnissteuersatzung vom 14. Mai 1979 auch die Erlaubnis zum Betriebe einer Speisewirtschaft der Schankerlaubnissteuer unterwerfen zu können, obwohl die in § 8 Abs. 2 KAG in Anlehnung an § 1 GaststättenG 1930 gebrauchten Begriffe der Gastwirtschaft und der Schankwirtschaft eine reine Speisewirtschaft nicht umfaßten. Wenn diese Frage zu verneinen sein sollte, würde das aber an der Gültigkeit der Schankerlaubnissteuersatzung im übrigen nichts ändern. Es könnten dann zwar im Falle einer Erlaubnis für eine reine Speisewirtschaft, wenn es sie in der Praxis tatsächlich geben sollte, keine Schankerlaubnissteuer erhoben werden; im Falle der Erteilung einer Schankerlaubnis für eine Gastwirtschaft herkömmlicher Art, in der sowohl Getränke als auch Speisen angeboten werden, stünde einer Erhebung der Schankerlaubnissteuer, die auch nach dem Umsatz aus der Abgabe von Speisen berechnet wird, keine Bedenken entgegen, da insoweit ein innerer Zusammenhang, eine Wechselwirkung zwischen der Abgabe von Speisen und derjenigen von Getränken zum Genuß an Ort und Stelle besteht (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7. Juli 1977 - V OE 34/75 - ESVGH 28, 52). Darin, daß § 1 GaststättenG 1970 den B e h e r b e r g u n g s b e t r i e b für erlaubnisbedürftig erklärt und im Anschluß daran der Beklagte in der Steuersatzung vom 14. Mai 1979 an eine entsprechende Erlaubnis die Schankerlaubnissteuerpflicht knüpft, liegt entgegen der Ansicht der Klägerin keine Änderung der Rechtslage, es ist damit keine "Ausdehnung des Geltungsbereichs der Schankerlaubnissteuer" erfolgt. Deshalb kann dem Begehren der Klägerin, bei der Bemessung der Schankerlaubnissteuer die Umsätze aus dem Betriebszweig "Beherbergung" unberücksichtigt zu lassen, nicht stattgegeben werden. Die Beherbergung von Gästen fiel unter den in § 1 GaststättenG 1930 gebrauchten Ausdruck "Gastwirtschaft". Darunter war die hotelartige Beherbergung von Gästen mit oder ohne Verabreichung von Speisen zu verstehen; eine nähere gesetzliche Festlegung war bei Schaffung des Gaststättengesetzes im Jahre 1930 als überflüssig angesehen worden, weil der Begriff schon in § 33 der Gewerbeordnung von 1869 gebraucht war und die Merkmale in der Rechtsprechung feststanden (vgl. Rohmer/Eyermann, Kommentar zum Gaststättengesetz, 2. Auflage 1952 Anmerkungen 1. und 2. zu § 1). Dementsprechend wurde die Erlangung der Erlaubnis nach § 1 auch dann als schankerlaubnissteuerpflichtig angesehen, wenn sie im Einzelfall nur eine Vermehrung der Zahl der Beherbergungsräume betraf, so zum Beispiel in dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1964 - OS V 349/62 - HessVGRspr. 1966, 44 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1973 - BVerwG VII C 34.72 - KStZ 1974, 32 = GewA 1973, 311 = DGStZ 1974, 88. Insoweit liegt zwar die Rechtfertigung der Besteuerung der Erlaubniserlangung damit, daß der Erlaubnisinhaber das Bedürfnis nach Geselligkeit und Alkoholgenuß zur Erwerbsquelle mache, sicherlich sehr fern; aber das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 13, 181 (203/204) ausgeführt, daß die Erhebung der Schankerlaubnissteuer auch dadurch gerechtfertigt sei, daß für die Ausübung des Gast- und Schankwirtsberufs zahlreiche Vorschriften bestehen, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse überwacht werden muß und daß sich daraus eine nicht unerhebliche Mehrbeanspruchung der Polizei ergibt. Diese Überlegung gilt auch für die Beherbergung von Gästen. Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes unterliegt den nach § 16 Abs. 1, 2 und 5 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S.1429) ergangenen melderechtlichen Vorschriften, in Hessen den §§ 26, 27 und 38 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Meldegesetzes vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 126). Ferner bedarf es allgemein der Überwachung, ob der Inhaber des Beherbergungsbetriebes die bei der Erlaubniserteilung angenommene Zuverlässigkeit weiterhin beweist und insbesondere in seinem Betrieb nicht dem verbotenen Glücksspiel oder der Unsittlichkeit Vorschub leistet, und die allgemeinen hygienischen Anforderungen an die Reinlichkeit beachtet. Die Neuformulierung der erlaubnisbedürftigen Betriebe in § 1 GaststättenG 1970 diente nur dazu, die unter der früheren Rechtslage schwierige Abgrenzung der "Gastwirtschaft" zum n i c h t hotelartigen Vermieten von Fremdenzimmern zu erleichtern. Diese Tätigkeit sollte durch die allgemeine Formulierung "Gäste beherbergt" im Grundsatz erfaßt werden, gleichzeitig wurde in § 2 Abs. 4 GaststättenG bestimmt, daß es der Erlaubnis nicht bedarf, wenn der Betrieb nur darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen (vgl. Mörtel, Gaststättengesetz, 3. Auflage 1973, Rdnr. 22 zu § 2). Diese Erleichterung der Feststellung, ob im konkreten Fall eine Erlaubnis nach § 2 GaststättenG 1970 erforderlich ist oder nicht, ist für die Entscheidung, ob dann, w e n n die Erlaubnis für den Beherbergungsbetrieb erforderlich ist und erteilt wird, die Schankerlaubnissteuerpflicht entsteht, ohne Bedeutung. Der Senat kann auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht zustimmen, die Nichtangleichung des Wortlauts des § 8 Abs. 2 KAG an das neue Gaststättengesetz habe zur Folge, daß der Steuertatbestand nicht mehr in der von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geforderten Art unzweideutig dem Gesetz entnommen werden könne, und deshalb die Besteuerung der Erlangung der Erlaubnis für den Beherbergungsbetrieb nicht mehr durch § 8 KAG gedeckt sei. Ein vom Gesetzgeber jahrzehntelang benutzter Begriff, unter den Lebenssachverhalte mit keinen größeren als den bei jeder Gesetzesauslegung und -anwendung verbundenen Unsicherheiten subsumiert werden konnten, verliert seine Eigenschaft, zur Formulierung von gesetzlichen Tatbeständen tauglich zu sein, nicht dadurch, daß in einem neueren Gesetz eine andere, nach den Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Personen besser geeignete Formulierung gewählt wird. Da die Klägerin ihr ursprünglich auf volle Aufhebung des Steuerbescheides vom 27. Juli 1983 gerichtetes Klagebegehren zwar durch Teil-Klagerücknahme eingeschränkt hat, hierdurch aber nicht das Recht zur Geltendmachung der Gründe verloren hat, auf die sie ursprünglich ihr weitergehendes Aufhebungsbegehren gestützt hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1974 - BVerwG VII C 30.72 - KStZ 1974, 213), hatte der Senat zu prüfen, ob die begehrte Verminderung der Schankerlaubnissteuer deswegen erfolgen muß, weil, wie die Klägerin vorbringt, in ihrem Falle nur eine Verlegung des Betriebes stattgefunden habe. Auch hiermit kann die Klägerin aber keinen Erfolg haben. Die Schankerlaubnissteuersatzung des Beklagten sieht eine Steuerermäßigung für den Fall einer Verlegung eines schon existierenden Betriebes nicht vor, und es besteht auch kein höherer Rechtssatz, der eine solche Satzungsregelung notwendig machte und bei ihrem Fehlen unmittelbar zur Senkung der Schankerlaubnissteuer herangezogen werden könnte. Die Klage ist nach alledem unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Die Klägerin, die früher eine Gastwirtschaft in der Langgasse in Hofheim am Taunus betrieben hatte, erhielt vom Magistrat der Stadt Hofheim am Taunus am 13. November 1981 die vorläufige und später die endgültige Erlaubnis nachdem Gaststättengesetz für das neu errichtete "Hotel-Restaurant D." in Hofheim am Taunus, I. 6. Diese Erlaubnis wurde erteilt für den Betrieb einer S c h a n k w i r t s c h a f t einer S p e i s e w i r t s c h a f t und eines B e h e r b e r g u n g s b e t r i e b e s. Mit Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1983 wurde die Klägerin zur Schankerlaubnissteuer veranlagt, die gemäß den §§ 4 und 5 Abs. 1 der Schankerlaubnissteuersatzung des Beklagten vom 14. Mai 1979 auf 3 % des im Jahre 1982 erzielten (abgerundeten) Gesamtumsatzes von 1.247.000,00 DM (= 37.410,00 DM) festgesetzt wurde. Gegen diesen Steuerbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, zu deren Begründung sie vorbrachte: In der Satzung des Beklagten und infolgedessen auch im Heranziehungsbescheid seien auch die Umsätze aus dem Beherbergungsbetrieb der Steuer unterworfen, was nicht rechtmäßig sei; die Schankerlaubnissteuer dürfe eine "Gasthaushocksteuer", aber keine "Hotelübernachtungssteuer" sein. Dem entspreche der Wortlaut des § 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - wonach die Steuer auf die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft, einer Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein erhoben werden könne. Daß im neuen Gaststättengesetz vom Mai 1970 auch der reine Beherbergungsbetrieb für erlaubnisbedürftig erklärt worden sei, ändere nichts daran, daß § 8 Abs. 2 KAG nur die Erlangung der Erlaubnis für diejenigen Betriebsarten für steuerpflichtig erkläre, die nach dem alten Gaststättengesetz von 1930 erlaubnisbedürftig waren. Denn im Falle von "Beherbergungsbetrieben" treffe die Rechtfertigung der Schankerlaubnissteuer, daß nämlich dem Alkoholkonsum entgegengewirkt werden solle, nicht zu. Dementsprechend seien auch in den Schankerlaubnissteuersatzungen anderer Landkreise und Städte die Umsätze aus Beherbergungsbetrieben bei der Festsetzung der Schankerlaubnissteuer nicht miteinbezogen. Die Einbeziehung der Umsätze des Betriebsteils "Beherbergung" sei in ihrem, der Klägerin, Falle auch nicht deswegen rechtmäßig, weil eine untrennbare Einheit mit der Schank- und Speisewirtschaft bestehe. Die Erwerbszweige seien bei ihr genauso getrennt zu beurteilen wie im Falle des "Nassauer Hofs" in Wiesbaden die mit diesem Hotel verbundenen Speise- und Trinklokale. Ihr organisatorisch vom Restaurant getrenntes Hotel habe 34 Betten, die im Jahr 1982 einen Umsatz von 373.540,00 DM erbracht hätten; es sei also keinesfalls ein unbedeutendes Anhängsel des Restaurantbetriebes. Die Verbundenheit sei weit geringer als in dem Fall, daß mit einem Gasthaus eine Metzgerei verbunden sei. Bei der Eröffnung des Hotelrestaurants D. habe es sich außerdem nur um eine erzwungene Betriebsverlegung gehandelt, weil in den alten kleinen Räumen in der Altstadt kein rationeller Betrieb mehr möglich gewesen sei und den gewerbepolizeilichen Anforderungen nicht mehr habe genügt werden können. In den früheren Räumen werde jetzt keine Gastwirtschaft mehr betrieben; der neue Eigentümer habe dort vielmehr einen Spielautomatensalon eingerichtet. Bei verlegten Betrieben dürfe aber nicht der gesamte Umsatz, sondern nur der Umsatzzuwachs der Steuer unterworfen werden. Da das in der Schankerlaubnissteuersatzung des Beklagten nicht geregelt sei, sei diese Satzung aus diesem Grunde fehlerhaft. Nachdem die Klägerin zunächst die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur noch die Einbeziehung der Umsätze aus dem Beherbergungsbetrieb angegriffen und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1984 insoweit aufzuheben, als die Schankerlaubnissteuer den Betrag von 26.197,98 DM abzüglich gezahlter 1.000,00 DM Vorauszahlung übersteigt, und die Klage im übrigen zurückgenommen. Der Beklagte beantragte, Klageabweisung. und führte aus: Die Regelung in seiner Schankerlaubnissteuersatzung, daß auch die Erlangung der Erlaubnis für einen Beherbergungsbetrieb besteuert werde, sei nicht zu beanstanden. Zwar sei diese Betriebsart in § 8 Abs. 2 KAG nicht genannt; aus dieser Gesetzesbestimmung sei aber deutlich zu ersehen, daß die Steuertatbestände in Anlehnung an das Gaststättengesetz von 1930 formuliert worden seien, so daß sich die Änderung der Bestimmungen über die Erlaubnisbedürftigkeit im Gaststättengesetz von 1970 auch auf das Schankerlaubnissteuerrecht auswirke. Der hessische Gesetzgeber habe eine Anpassung nicht für erforderlich gehalten, zumal sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG im Wege des Umkehrschlusses ohnehin ergebe, daß bei nach dem Gaststättengesetz genehmigungsbedürftigen Betrieben in jedem Fall die Schankerlaubnissteuer erhoben werden könne. Es ergebe sich zudem aus der Bundestagsdrucksache IV/3147, daß bei der Neufassung des Gaststättengesetzes keine sachliche Änderung beabsichtigt gewesen sei, sondern nur die Fälle der gewerblichen Zimmervermietung zusätzlich hätten erfaßt werden sollen. Hotels mit Restaurants hätten immer schon den Begriff der Gastwirtschaft nach dem früheren Gaststättengesetz erfüllt. Der Hinweis auf den Fall von Gaststätten, die mit Metzgereien verbunden seien, gehe fehl, da Metzgereien keinen nach dem Gaststättenrecht erlaubnisbedürftigen Betrieb darstellten. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen war, mit Beschluß vom 16. Oktober 1986 zur Fortführung unter dem neuen Aktenzeichen 1/3 E 2398/86 abgetrennt; im übrigen hat es mit Urteil vom 16. Oktober 1986 dem noch aufrecht erhaltenen Klageantrag stattgegeben und den Heranziehungsbescheid vom 27. Juli 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1984 insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 26.197,98 DM übersteigt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß der Bescheid, soweit er die Umsätze aus dem Beherbergungsbetrieb zum Gegenstand der Besteuerung mache, keine ausreichende Rechtsgrundlage habe. § 1 Abs. 1 Buchst. c der Schankerlaubnissteuersatzung des Beklagten vom 14. Mai 1979, der auch die Erlangung der Erlaubnis für einen Beherbergungsbetrieb der Erlaubnissteuer unterwerfe, sei durch § 8 Abs. 2 KAG nicht gedeckt. Diese Vorschrift verknüpfe den steuerpflichtigen Schankerlaubnistatbestand mit der Erlangung einer Erlaubnis nach § 1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930, wo der Begriff des Beherbergungsbetriebes nicht vorkomme. § 8 Abs. 2 KAG sei vom Gesetzgeber nicht geändert worden, obgleich hierzu Gelegenheit bestanden habe. Es sei aber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu fordern, daß der Steuerschuldner den Steuertatbestand unzweideutig dem Gesetz entnehmen könne. Deshalb sei die Besteuerung der Erlangung der Erlaubnis für einen Beherbergungsbetrieb durch § 8 KAG nicht gedeckt. Gegen dieses am 3. November 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. November 1986 eingegangene Berufung des Beklagten. Der Beklagte führt aus, das angefochtene Urteil überzeuge nicht; das Verwaltungsgericht habe rein vom Wortlaut der Gesetze her argumentiert und sei nicht auf den Inhalt der gesetzlichen Regelungen eingegangen. Nach den Motiven des Bundesgesetzgebers bei der Neufassung des Gaststättengesetzes habe keinesfalls eine inhaltliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollen. Wenn § 8 Abs. 2 KAG den Betrieb einer Gastwirtschaft als Anknüpfungspunkt für die Steuer bezeichne und das Gaststättengesetz in § 1 vom Gaststättengewerbe spreche, so sei nicht ersichtlich, warum sich am Inhalt des früher auch im Gaststättengesetz verwendeten Begriffs der Gastwirtschaft etwas geändert haben solle. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1986 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihren früheren schriftsätzlichen Vortrag Bezug. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dem Bevollmächtigten der Klägerin ein Schriftsatznachlaß gewährt worden, damit er sich zu Hinweisen des Senats auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs äußern könne. Dieser Schriftsatz ist innerhalb der gesetzten Frist eingegangen (Blatt 70-84 der Akten). Wegen aller sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 1/3 H 1066/84 = Hess. VGH 11 TH 121/85) sowie auf die einschlägigen Behördenvorgänge des Beklagten (ein Heftstreifen) Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.