Urteil
5 UE 1909/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1125.5UE1909.86.0A
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Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. Juni 1986 nachträglich zugelassen worden. Die Berufungseinlegung am 14. Juli 1986 erfolgte auch nicht verspätet, denn die Berufungsfrist war mangels Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. § 4 Abs. 2 EntlG in Verbindung mit §§ 131 Abs. 4 Satz 4, 124 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 27. April 1979 - V OE 38/78 - ESVGH 29,190 ). Sie ist insbesondere nicht verspätet erhoben worden, denn die Klagefrist war mangels Zustellung des Widerspruchsbescheides (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Juli 1984 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hatte. Rechtsgrundlage für einen Gebührenbefreiungsanspruch ist hier § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 18. Dezember 1979, GVBl. I S.263 - BefreiungsVO - . Diese Verordnung geht auf eine Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974, GVBl. I S. 136 zurück. Das Land Hessen hat diesem Staatsvertrag durch Gesetz vom 27. Mai 1975, GVBl. I S. 135 zugestimmt. Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht "aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen" bestimmen. Von dieser Befugnis hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO sieht unter anderem eine Gebührenbefreiung für Personen vor, deren monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes, hier in der Fassung vom 24. Mai 1983, BGBl. I S. 613 - BSHG - ) - Nr. 7 a und den Kosten für die Unterkunft - Nr. 7 d -. Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 BSHG (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefreiungsVO). Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, weil ihr Einkommen im hier entscheidenden Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Juli 1984 über der sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) und d) BefreiungsVO ergebenden Einkommensgrenze lag. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1984 belief sich die Einkommensgrenze für die Klägerin auf monatlich 705,50 DM. Die Summe setzt sich zusammen aus dem eineinhalbfachen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von damals 520,50 DM (vgl. dazu den Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 29. Dezember 1982, StAnz. 1983,300 : 347,-- DM x 1,5) und den Unterkunftskosten in Höhe der Kaltmiete von 185,- DM. Im Monat Juli 1984 erhöhte sich die Einkommensgrenze auf 722,-- DM (eineinhalbfacher Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von monatlich 537,-- DM, das heißt 358,-- DM x 1,5, gemäß Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 30. Mai 1984, StAnz. S. 1359, zuzüglich 185,-- DM Unterkunftskosten). Eine Anhebung dieser Einkommensgrenzen durch Hinzurechnung der von der Klägerin damals tatsächlich aufgewendeten Kosten für elektrische Energie und Heizung kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der Heizungskosten hat dies der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. April 1979 a.a.O.; ESVGH 29,195). Da sich die Rechtslage insoweit nicht geändert hat, wird an dieser Auffassung festgehalten. Kosten für elektrische Energie sind aber ebenfalls nicht in die Unterkunftskosten im Sinne der Befreiungsverordnung einzubeziehen, denn der nicht zu Heizungszwecken verbrauchte Strom ist bereits Bestandteil des im Regelsatz zusammengefaßten Monatsbedarfs (vgl. § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515, in der Fassung der Verordnung vom 10. Mai 1971, BGBl. I S. 451). Die von § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) und d) BefreiungsVO gezogenen Einkommensgrenzen von 705,50 DM und 722,-- DM wurden von der Klägerin überschritten, denn ihr nach dieser Verordnung zu berücksichtigendes Einkommen betrug im maßgeblichen Zeitraum 735,-- DM monatlich. Gemäß § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes und damit auch des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz und der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die auf Grund des § 76 Abs. 3 BSHG erlassene Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962, BGBl. I S. 692, in der Fassung vom 23. November 1976, BGBl. I S. 3234, konkretisiert in § 1 den Einkommensbegriff dahin, daß bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes zum Einkommen gehören, alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrundezulegen sind. Die der Klägerin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährten Zuschußleistungen in Höhe von monatlich 550,-- DM sind somit Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Hinzuzurechnen sind die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von 185,-- DM. Der Umstand, daß dieser Betrag darlehnsweise gewährt wurde, ist ohne Bedeutung, denn auch tatsächliche Geldzuflüsse aus Darlehen sind sozialhilferechtlich als Einkommen zu werten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1979 - FEVS 28,170; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 1985, § 76 Rdnr. 2; Mergler-Zink, BSHG, Stand 1987, § 76 Rdnr. 13; Stemplewski, ZfSH 1981,74 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, daß die Gewährung der Zuwendungen der Eltern ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erfolgte und deshalb gemäß § 78 Abs. 2 BSHG unberücksichtigt bleiben müßte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Eine Herabsetzung des Einkommensbetrages von 735,-- DM um 50,-- DM wegen Anrechnung eines Pauschbetrages für Lern- und Arbeitsmittel im Rahmen der geleisteten Ausbildungsförderung kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1979 a.a.O.; -ESVGH 29, 190 (193 ff.) - im Hinblick auf § 77 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BAföG entschieden, daß ein Teilbetrag der Ausbildungsförderung zweckgebunden nur für Lern- und Arbeitsmittel geleistet werde und deshalb anrechnungsfrei bleiben müsse. Die Höhe des anrechnungsfreien Teilbetrages entnahm der Senat damals dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. 1972,54 ff.; vgl. dort Textziffer 11.1.2), wo für Auszubildende nach § 12 BAföG - als damalige Schülerin hätte die Klägerin zu diesem Personenkreis gezählt - 30,-- DM und für Auszubildende nach § 13 BAföG 50,-- DM ausdrücklich vorgesehen waren. An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht mehr fest, denn § 11 Abs. 1 BAföG, der unverändert gilt, läßt auch eine andere Auslegung zu. Eine solche drängt sich hier schon deshalb auf, weil gerade jene Regeln des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, auf die der Senat bei seiner Entscheidung maßgeblich mitabgestellt hatte, nicht wirksam geworden sind. Es existieren auch keine anderen Bestimmungen, denen Teilbeträge für Lern- und Arbeitsmittel entnommen werden könnten. Gemäß § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Diese. gesetzliche Bestimmung enthält die Legaldefinition des Begriffs "Bedarf". Unter Bedarf versteht man danach die Aufwendungen des Auszubildenden für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung (vgl. Rothe-Blanke, BAföG, Stand 1987, § 11 Rdnr. 4). Eine anteilmäßige oder prozentuale Aufteilung der Förderungsleistungen hinsichtlich der Kosten für den Lebensunterhalt und der Kosten für die Ausbildung läßt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht ableiten. Deshalb gewähren die § 12 und 13 BAföG auch nur einheitliche Pauschalbeträge (vgl. Rothe-Blanke a.a.O.; § 11 Rdnr. 3). Diese Regelung des Gesetzgebers ist auch erklärlich, denn die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung benötigten Beträge fallen unregelmäßig und jeweils in unterschiedlicher Höhe an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz" vom 7. Juli 1982 (GMBl. S.311 ff.- vgl dort Textziffer 11.1.:1). Danach wird Ausbildungsförderung für den Regelbedarf nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG geleistet. Aus dieser Verwaltungsanordnung wird ebenfalls deutlich, daß die Anerkennung eines Teilbetrages für zweckbestimmte Ausbildungskosten nicht gewollt ist, sondern die Ausbildungsförderung, die zweckidentisch mit der Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ist, als einheitliche Pauschalleistung gewährt werden soll (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. August 1981 - Nr. 8 B 80 A.1971). Die zahlenmäßige Angabe eines Aufwendungs-Teilbetrages für Lern- und Arbeitsmittel ist vom Erlaßgeber aus dem Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht übernommen worden. Diese Verhaltensweise des Erlaßgebers ist nur so zu deuten, daß er - wohl in Kenntnis des Senatsurteils vom 27. April 1979 - gestützt auf § 11 Abs. 1 BAföG und den Zweck der Ausbildungsförderung die vom Gericht vollzogene Aufspaltung des Ausbildungsförderungsbetrages nicht Verwaltungspraxis werden lassen wollte. Da das monatliche Einkommen der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum die von § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) und d) BefreiungsVO gezogenen Einkommensgrenzen überschritt, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten im Hinblick auf einen "fiktiv" höheren Unterhaltsbeitrag der Eltern von einem noch höheren Einkommensbetrag der Klägerin ausgegangen werden müßte. Es kann daher auch die Vorfrage unbeantwortet bleiben, ob sogenannte "fiktive Einkünfte" überhaupt zum Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zählen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben, denn der Senat ist nunmehr der Auffassung, daß Streitigkeiten auf dem Gebiet der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen (§ 1 BefreiungsVO) dem "Sachgebiet der Sozialhilfe" im Sinne des § 188 VwGO zuzurechnen sind. Dies entspricht bei der anerkannt weiten Auslegung dieses Gesetzesbegriffes auch dem Zweck des Gesetzes, sozial schwache Personen von Gerichtskosten freizustellen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 1973 - BayVGH n.F. 27 I,1(3); Urteil vom 30. Juni 1981 - BayVBl. 1982, 52 und Urteil vom 11. August 1981 - Nr. 8 B 80 A. 1971; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 1983 - 2 S 1460/82 und Urteil vom 3. November 1983 - 2 S 2593/82; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 1985 - 4 OVG A 34/83; Eyermann-Fröhler, VwGO 8. Auflage, § 188 Rdnr. 2; Kopp, VwGO 7. Auflage, § 188 Rdnr. 3; anderer Ansicht noch Hess.VGH, Urteil vom 20. Januar 1982 -V OE 65/81; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 1984 - DÖV 1985,1027 ). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl, § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben . Die 1963 geborene Klägerin begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Grundgebühr und Fernsehgebühr).. Seit Mitte September 1982 wohnte die ledige Klägerin mit Zweitwohnsitz in Wiesbaden, wo sie beim Institut Fresenius die schulische Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin absolvierte. Während des Zeitraums von Oktober 1983 bis Juli 1984 erhielt sie vom Amt für Ausbildungsförderung des Westerwaldkreises Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe eines monatlichen Zuschusses von 550,-- DM. Die Kaltmiete ihrer Wohnung in Höhe von monatlich 185,-- DM wurde darlehnsweise von ihren in Montabaur wohnhaften Eltern übernommen. Zum 1. August 1984 löste die Klägerin ihren Haushalt in Wiesbaden auf und meldete ihr Radio- und ihr Fernsehgerät ab. Am 14. Dezember 1983 hatte die Klägerin über das Sozialamt der Landeshauptstadt Wiesbaden beim Beklagten beantragt, sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von der Gebührenzahlung freizustellen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1984 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. Februar 1984 Widerspruch, mit dem sie unter anderem geltend machte, die Heiz- und Hausnebenkosten, die zum Beispiel in der Zeit vom 21. August 1982 bis 4. Januar 1983 120,69 DM betragen hätten, seien bei den Unterkunftskosten unberücksichtigt geblieben. Mit Bescheid vom 31. Juli 1984, im einfachen Brief zur Post gegeben, wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien noch die Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von 215,-- DM, auf die nicht zu Lasten der Allgemeinheit verzichtet werden dürfe, als Einkommen anzurechnen. Damit überschreite das Einkommen der Klägerin die Mindestgrenze um 43,-- DM. Am 4. September 1984 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage mit der Begründung, es sei unzulässig, bei der Einkommensermittlung eventuelle Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, deren Grund und Höhe nicht verbindlich feststünden, dem tatsächlichen Einkommen hinzuzurechnen. Außerdem müßten nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1979 - V OE 38/78 - von den 550,-- DM Ausbildungsförderung 50,-- DM unberücksichtigt bleiben, weil es sich insoweit um einen Pauschbetrag für Lern- und Arbeitsmittel handele. Aber selbst wenn man von einem tatsächlichen Einkommen von 765,-- DM ausgehe, müsse die Klage Erfolg haben, weil ihr, der Klägerin, tatsächlicher Bedarf höher liege und 787,-- DM betrage. Es seien nämlich die Mietnebenkosten von monatlich ca. 40,-- DM und die Stromkosten - eine Rechnung über 133,17 DM für sieben Monate Strombezug wurde vorgelegt - unzulässigerweise außer Betracht geblieben. Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 1984 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1984 die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er trug im wesentlichen vor, der im Widerspruchsbescheid als Einkommen angesetzte Betrag ergebe ich aus der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihre Eltern. Lege man nämlich die "Düsseldorfer Tabelle" zugrunde, so stünden ihr monatlich mindestens 765,-- DM Unterhalt zu. Die Differenz zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz belaufe sich somit auf 215,-- DM. Als realisierbares Einkommen müsse dieser Betrag daher in die Einkommensberechnung aufgenommen werden. Auch die Kosten der Unterkunft seien mit der Kaltmiete zutreffend angesetzt, da die darüber hinaus geltend gemachten Kosten für Heizung und Strom nach der Rechtsprechung außer Betracht bleiben müßten. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage auf Grund seiner Beratung vom 12. Juni 1985 durch Urteil ab. Dabei ging das Gericht davon aus, der Befreiungsantrag der Klägerin beziehe sich auf den Zeitraum von September 1983 bis März 1984. In der Urteilsbegründung wurde weiterhin dargelegt, die Einkommensberechnung anhand der "Düsseldorfer Tabelle" sei nicht zu beanstanden. Allerdings müsse zu Gunsten der Klägerin nach dem Senatsurteil vom 27. April 1979 ein Betrag von 50,-- DM vom tatsächlichen Einkommen abgesetzt werden. Gleichwohl überschreite ihr Einkommen auch dann die gesetzliche Einkommensgrenze, da die für Nebenkosten (Heizung, Strom etc.) angesetzten Beträge keine Kosten der Unterkunft im Sinne der sozialhilferechtlichen Bestimmungen seien. Gegen das ihr am 25. Juni 1985 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 25. Juli 1985 Berufung ein. Nachdem zwischen den Beteiligten über die Frage einer Zulassung der Berufung gemäß Art. 1 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) Streit entstanden war, ließ das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. Juni 1986, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und den Beteiligten formlos übersandt wurde, die Berufung zu. Die Klägerin hat daraufhin am 14. Juli 1986 nochmals Berufung eingelegt, ihr bisheriges Vorbringen vertieft und klargestellt, daß sich der Befreiungsantrag entgegen den Ausführungen im Urteil auf den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Juli 1984 beziehe. Weiterhin hat die Klägerin im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, von ihren Eltern weitere Unterhaltsleistungen gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des am 12. Juni 1985 beratenen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - III/V E 696/84 - und unter Aufhebung seiner Bescheide vom 25. Januar 1984 und 31. Juli 1984 zu verpflichten, die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Juli 1984 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, nimmt Bezug auf die seiner Meinung nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und ist der Ansicht, der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1979 hinsichtlich des Abzuges von 50,-- DM könne nicht gefolgt werden, was näher dargelegt wird. Im übrigen ist der Beklagte weiterhin der Auffassung, die Nichtausschöpfung von Unterhaltsansprüchen dürfe nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge (ein Heftstreifen), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, verwiesen.