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Beschluss

5 R 1861/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1216.5R1861.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1981 stellte das Hessische Oberbergamt auf Antrag des Zweckverbandes Abfallbeseitigung Grube Messel, dessen Bezeichnung heute "Zweckverband Abfallverwertung Südhessen" lautet, den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Abfallbeseitigungsanlage in der Grube Messel bei Darmstadt fest und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehbarkeit an. Die Vollziehbarkeitsanordnung hob das Hessische Oberbergamt mit Bescheid vom 28. Juni 1984 wieder auf. Letzteres wurde damit begründet, daß eine veränderte Konzeption für die Abfallwirtschaft das Bedürfnis für den Sofortvollzug habe entfallen lassen. Hierauf beantragte der Zweckverband Abfallverwertung Südhessen am 25. Juli 1984 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wieder anzuordnen. Beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof war zuvor von mehreren Klägern, die beim Verwaltungsgericht Darmstadt Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß erhoben und damit in erster Instanz keinen Erfolg gehabt hatten (Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1984) Berufung eingelegt worden; diese Berufungsverfahren sind unter den Aktenzeichen 5 UE 1040/84 (Gemeinde Messel gegen Land Hessen), 5 UE 1070/84 (Z. gegen Land Hessen), 5 UE 1097/84 (M. gegen Land Hessen), 5 UE 1536/84 (F. gegen Land Hessen) und 5 UE 776/87 (H. gegen Land Hessen) derzeit noch anhängig. Der für das Abfallrecht damals zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellte mit Beschluß vom 19. Oktober 1984 - 9 R 2050/84 - die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wieder her. Zur Begründung führte der 9. Senat aus, daß der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts bei summarischer Überprüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden könne. Es komme infolgedessen für die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluß für sofort vollziehbar zu erklären sei, auf das Ergebnis einer Interessenabwägung an. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiege aber das gegenläufige Interesse der Beigeladenen an einem Vollziehungsaufschub. Wenn kein ausreichender Deponieraum zur Verfügung stehe, seien Seuchengefahren und Gefahren durch Ungeziefer und Ratten sowie Luft- und Wasserverschmutzungen die unausweichliche Folge. Ohne die sofortige Ausführung des Deponievorhabens Messel drohe in Südhessen ein Entsorgungsnotstand, da die Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Deponien weitgehend erschöpft sei. Die Aussichten auf eine erhebliche Abfallreduzierung in absehbarer Zeit aufgrund der mit der Novellierung des Hessischen Abfallgesetzes verbundenen neuen Müllkonzeption seien zu ungewiß, um darauf die Entscheidung zu stützen, daß auf den zusätzlichen Deponieraum im Bereich der Grube Messel verzichtet werden könne. Das Hessische Oberbergamt habe vor der Erteilung der Genehmigung zum Ausbau der Grube Messel Stellungnahmen der für den Umweltschutz zuständigen Fachbehörden sowie Sachverständigengutachten eingeholt. Das Sicherheitsniveau beim Betrieb der geplanten Deponie sei danach so hoch, daß die von den Beigeladenen befürchtete Gefährdung von Gesundheit und Wohlbefinden der Anwohner ausgeschlossen werden könne. Am 7. März 1986 stellte das Land Hessen - Antragsgegnerin in dem vorgenannten Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84 - den Antrag, den Beschluß des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zu ändern und die gerichtliche Sofortvollzugsanordnung insoweit aufzuheben, als sie die Inbetriebnahme der Abfallbeseitigungsanlage betreffe. In der Antragsbegründung führte das Land Hessen aus, daß es bei der Prüfung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen notwendig sei, zwischen der Errichtung und der Inbetriebnahme der Abfallbeseitigungsanlage zu differenzieren. Ein den Sofortvollzug rechtfertigendes Interesse lasse sich derzeit allenfalls für die Errichtung, nicht aber für die Inbetriebnahme der Anlage bejahen. Vor einer Inbetriebnahme seien noch Fragen der Deponiesicherheit abschließend zu klären. Die Inbetriebnahme sei auch nicht besonders dringlich, da sich durch die Novellierung des Hessischen Abfallgesetzes geänderte Rahmenbedingungen, was die künftig anfallenden Müllmengen und die Zusammensetzung des Mülls angehe, ergeben hätten. Es bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein abfallwirtschaftlicher Notstand in der Region, da andere Deponien noch für eine gewisse Übergangszeit genutzt werden könnten. Die derzeitige Entsorgungssituation könne den Sofortvollzug im übrigen auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die Ablagerung von Abfällen aus dem Gebiet des Umlandverbandes Frankfurt in der Grube Messel auf absehbare Zeit ohnehin nicht möglich sei; denn die in Ziffer III 1.15 des Planfeststellungsbeschlusses aufgestellten verkehrsmäßigen Voraussetzungen für die Abfallanlieferung aus dem Gebiet des Umlandverbandes seien noch nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 24. Juni 1987 hat das Land Hessen seinen Abänderungsantrag wieder zurückgenommen und dabei darauf hingewiesen, daß die zwischenzeitlich gebildete neue Landesregierung die Inbetriebnahme der Abfallbeseitigungsanlage als unabdingbar notwendig ansehe. Unabhängig von der Frage, ob die gegenwärtige abfallwirtschaftliche Konzeption geändert werden müsse oder könne, habe sich aufgrund zwischenzeitlich ergangener Mitbenutzungsanordnungen gezeigt, daß die Notwendigkeit der Bereitstellung weiteren Deponievolumens für die Stadt Darmstadt und den Kreis Darmstadt-Dieburg bestehe. Der Senat hat mit Beschluß vom 15. Juli 1987 das von dem Land Hessen beantragte Abänderungsverfahren, das unter dem Aktenzeichen 5 R 1291/86 bearbeitet wurde, eingestellt. Schon vorher - mit Schreiben vom 27. April 1987 - hatte auch die zu dem Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84 beigeladene Gemeinde Messel - Beigeladene zu 1) - einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 gestellt. Zur Verdeutlichung ihres Begehrens führte sie mit Schreiben vom 4. Juni 1987 aus, daß auch sie in Anlehnung an den Abänderungsantrag des Landes die Beseitigung des Sofortvollzuges nur insoweit beantrage, als dieser sich auf die Inbetriebnahme der Anlage erstrecke. Diesem Abänderungsantrag ist mit Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 das Aktenzeichen 5 R 1861/87 zugeteilt worden. Ihre Auffassung, daß der Beschluß des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 gemäß § 80 Abs. 6 VwGO geändert werden müsse, begründet die Beigeladene zu 1) u.a. wie folgt: Sie schließe sich der ursprünglich vom Land Hessen vertretenen Ansicht an, daß vor einer Inbetriebnahme der Abfallbeseitigungsanlage auf dem Gelände der Grube Messel noch grundlegende Fragen der Deponiesicherheit zu klären seien. In dem von ihr anhängig gemachten Hauptsacheverfahren habe Prof. Tabasaran in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 1983 seine frühere Aussage, die Grube Messel sei als Standort für eine Abfallbeseitigungsanlage gerade noch vertretbar, in wesentlichen Punkten nicht mehr aufrechterhalten. Seine neue gutachterliche Stellungnahme vom 12. Mai 1986 bestätige jetzt die Unzulänglichkeit des Planfeststellungsbeschlusses in wasserwirtschaftlicher Hinsicht. Dieser Stellungnahme sei zu entnehmen, daß die nach dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses angefertigten und vorgelegten Ausführungspläne zur Wasserführung und Wasserhaltung in der geplanten Deponie dem derzeitigen Stand der Technik in keinerlei Hinsicht entsprächen. Nach den Schlußfolgerungen des Gutachters müsse bei einer Inbetriebnahme der Deponie eine ungeheure Belastung der Vorfluter im Gebiet der Gemeinde Messel mit Schadstoffen aller Art befürchtet werden. Statt strikter Trennung von Sickerwasser aus Niederschlag und von außen zulaufendem Fremdwasser solle das insgesamt anfallende Wasser als Mischwasser nach erfolgter Reinigung in der Kläranlage aus der Grube abgeleitet werden. Das entspreche nicht dem gegenwärtigen Stand der Deponietechnik und den einschlägigen Richtlinien. Auch sei das Funktionieren der Kläranlage vermutlich nicht gewährleistet. Die Einzelberechnungen, auf denen die vorgesehene Auslegung der Kläranlage beruhe, seien dem Gutachter nicht offengelegt worden. Dieser habe auch die Frage der Deponieentgasung nicht abschließend beurteilen können, weil hierfür eine konkrete Konzeption entweder nicht vorliege oder nicht offengelegt werde. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters werde der vorgesehene Wassereinstau in den Deponiekörper eine gleichmäßige effektive Entgasung verhindern und damit unkontrollierte Entgasungen mit erheblichen Geruchsbelästigungen für die Anwohner zur Folge haben. Auf ein "unkalkulierbares Risiko der Verschmutzung von Grund- und Oberflächenwasser", welches sich aus der wasserwirtschaftlichen Konzeption der Planung ergebe, weise auch die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Arbeitsgruppe Abfallwirtschaft Darmstadt, Dr. Ing. Gerd Roeles und Wolfgang Helm, vom Januar 1985 hin. Dieses Gutachten komme zu dem definitiven Schluß, daß die Grube Messel für eine Nutzung als Mülldeponie ungeeignet sei. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nahezu keine nachprüfbare Detailplanung enthalte, sei er bei Anlegung der Maßstäbe, die der Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 im Verfahren der Gemeinde M. gegen das Land Hessen - 5 TH 3071/84 - entwickelt habe, offensichtlich rechtswidrig. Den Planunterlagen lasse sich auch in Verbindung mit dem Text des Planfeststellungsbeschlusses nicht entnehmen, wie das Vorhaben später im einzelnen ausgeführt werden solle. Dies gelte insbesondere für die die Deponiesicherheit berührenden Fragenkomplexe der Entwässerung und der Entgasung der Deponie, aber auch für den Komplex der Verkehrsführung beim Transport des Mülls zur Deponie. Was den Deponiebedarf angehe, so habe sich die Situation nach Erlaß des Beschlusses des 9. Senats grundlegend geändert. Die Novellierung des Hessischen Abfallgesetzes und die dadurch bewirkte Ersetzung des Prinzips der reinen Abfallbeseitigung durch das Konzept einer möglichst weitgehenden Wiederverwertung von Abfällen habe die Notwendigkeit der Schaffung geradezu gigantischer Abfalldeponien entfallen lassen. Wie sich aus neuesten Erhebungen ergebe, reiche der vorhandene Deponieraum für den Rest dieses Jahrzehnts aus. Die Beigeladene zu 1) tritt darüber hinaus dem Vortrag des Landes Hessen in dessen Schriftsatz vom 8. August 1986 bei und verweist insbesondere auf die darin enthaltenen Ausführungen zur Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen baulicher Errichtung und Inbetriebnahme bei der Entscheidung über den Sofortvollzug. Sie beantragt, die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981, soweit sie sich auf die Inbetriebnahme der Grube Messel bezieht, aufzuheben, hilfsweise: bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache aufzuheben. Das Land Hessen, der Zweckverband Abfallverwertung Südhessen und der Umlandverband Frankfurt beantragen, den Antrag abzulehnen. Der Zweckverband Abfallverwertung Südhessen tritt der Auffassung entgegen, bei der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses müsse zwischen Errichtung und Inbetriebnahme der Deponie unterschieden werden. Aus der Begründung des Beschlusses des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 ergebe sich, daß dieser die umgehende Inbetriebnahme für erforderlich angesehen und demnach auch hierfür die sofortige Vollziehung angeordnet habe. Die Vollziehungsanordnung für die bauliche Errichtung sei nur dann sinnvoll, wenn sichergestellt sei, daß die Anlage anschließend sofort in Betrieb genommen werde. Da insoweit zwischen Errichtung und Inbetriebnahme nicht unterschieden werden könne, sei der auf die Inbetriebnahme beschränkte Abänderungsantrag "unschlüssig". Dieser Antrag könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der streitige Planfeststellungsbeschluß trage, was die Sicherheit der geplanten Deponie angehe, Erkenntnissen Rechnung, die von anerkannten Experten sorgfältig zusammengetragen worden seien. Die Planfeststellungsbehörde habe vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses Planungen und Stellungnahmen von Fachbehörden und Institutionen, die fachlich höchstes Ansehen genössen, eingeholt. Durch die Darstellung der Gegenseite entstehe jetzt der irreführende Eindruck, Errichtung und Betrieb der Deponie Messel hingen allein von den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Tabasaran ab. Nicht zu bezweifeln sei auch der Deponiebedarf. Die Novellierung des Hessischen Abfallgesetzes erschöpfe sich in gesetzgeberischen Zielvorstellungen, die erst in vielen Jahren Auswirkungen haben könnten. Die konkrete Abfallbeseitigungsproblematik habe sich hierdurch nicht geändert. Die Beigeladenen zu 4), 6) und 7) unterstützen den Abänderungsantrag der Beigeladenen zu 1) mit folgendem Vorbringen: Prof. Tabasaran habe schon in seinem ersten Gutachten Bedenken gegen die Eignung der Grube Messel geäußert. Er habe insoweit durchaus keinen übertrieben kritischen Standpunkt eingenommen. Die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Klärung der Punkte Entgasung, Eindämmung des Wasserzuflusses, Standfestigkeit des Sickerwasserschachts und Funktionsfähigkeit der Sohlendränage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens während der Bauphase entziehe die Problemlösung der gerichtlichen Kontrolle und der Überprüfung durch neutrale Gutachter. Dies führe zu einer unerträglichen Verkürzung des Anspruchs der Betroffenen auf rechtliches Gehör. An zahlreichen Beispielen könne belegt werden, daß der Planfeststellungsbeschluß dem Gebot der Vollständigkeit und Bestimmtheit nicht genüge. Das Hessische Oberbergamt sei auch gar nicht zuständig gewesen für den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Grube Messel im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Planfeststellung nicht mehr der Bergaufsicht unterstanden habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei kein Ölschiefer mehr abgebaut worden. Die Zuständigkeit der Bergbehörde nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 12. März 1974 setze jedoch, wie der Senat ebenfalls im Verfahren M. gegen Land Hessen klargestellt habe, voraus, daß die Abfallbeseitigungsanlage auf einem Gelände errichtet werden solle, auf dem Bergbau noch betrieben werde; ein ehemaliger Bergbaubetrieb reiche insoweit nicht aus. Mit dem Leitenden Bergdirektor Dr. S. habe im übrigen ein Amtsträger im Planfeststellungsverfahren mitgewirkt, der sich durch die Veröffentlichung des Aufsatzes "Die Ölschiefergrube Messel bei Darmstadt" in der Zeitschrift "Glückauf" im Jahre 1975 befangen gemacht habe. Die Grube Messel sei ferner aus denkmalschutzrechtlichen Gründen kein geeigneter Standort für eine Abfallbeseitigungsanlage. Die Grube stelle wegen der hier lagernden Fossilien ein Kulturdenkmal im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes dar, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehe. Die Zerstörung oder Beseitigung eines derartigen Kulturdenkmals bedürfe der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Das Hessische Oberbergamt sei sich dieser Tatsache bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses nicht bewußt gewesen; darin liege ein "Abwägungsdefizit". Der mit der Errichtung der Abfallbeseitigungsanlage verbundene Eingriff in den Bestand des Kulturdenkmals sei nicht genehmigungsfähig. Der Zerstörung der Fossilienlagerstätte durch das geplante Vorhaben stünden überwiegende Gründe des Gemeinwohls entgegen. Die von dem Hessischen Oberbergamt getroffene Abwägung der verschiedenen Belange sei auch deshalb fehlerhaft, weil Standortalternativen nicht in dem gebotenen Umfang überprüft worden seien. Falsch ermittelt, gewichtet und abgewogen worden seien die der Anlage zuzurechnenden Lärmimmissionen. Der Planfeststellungsbeschluß bewältige die Probleme der Gas- und Geruchsimmissionen nicht und nehme auch auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft keine ausreichende Rücksicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 R 1291/86, 5 R 1861/87, 9 R 2050/84, 5 UE 1040/84, 5 UE 1070/84, 5 UE 1097/84, 5 UE 1536/84 und 5 UE 776/84 sowie auf die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. II. Der von der Beigeladenen zu 1) gestellte Abänderungsantrag ist zulässig und muß auch in der Sache Erfolg haben. Nach § 80 Abs. 6 VwGO können "Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 ... jederzeit geändert oder aufgehoben werden". Der Abänderungsantrag der Beigeladenen zu 1) bezieht sich auf einen solchen Beschluß. Sie begehrt nämlich die Abänderung des Beschlusses des 9. Senats vom 19. Oktober 1984, mit dem auf Antrag des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts für die Zentrale Abfallbeseitigungsanlage "Grube Messel" vom 30. Dezember 1981 für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Zwar war der Antrag des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen nicht - im Sinne des in § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich geregelten Rechtsschutzziels - auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, sondern umgekehrt auf die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gerichtet. § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch, wie der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1984 im einzelnen dargelegt hat, auf derartige Rechtsschutzanträge analog anzuwenden. Demzufolge unterliegt auch ein gerichtlicher Beschluß, mit dem in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts entschieden worden ist, der Abänderungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 6 VwGO (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren,3. Auflage 1986, Rdnr. 816). Die Beigeladene zu 1) ist des weiteren formell antragsberechtigt; denn sie war Beteiligte im Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84, und ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981 ist durch die in diesem Verfahren ergangene Vollzugsentscheidung die aufschiebende Wirkung genommen worden. Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs für den Abänderungsantrag ergibt sich daraus, daß er wegen der bei ihm anhängigen Berufungsverfahren der Beigeladenen zu 1) und der anderen Beigeladenen als "Gericht der Hauptsache" anzusehen ist. Auch für die Entscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig (Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage 1986, § 80 Rdnr. 115). Aus der Tatsache, daß der vorliegende Abänderungsantrag auf die Aufhebung der Vollziehbarkeit der I n b e t r i e b n a h m e der geplanten Deponie beschränkt worden ist, somit die bauliche Errichtung nicht mitumfaßt, lassen sich Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags nicht herleiten. Der von dem Zweckverband Abfallverwertung Südhessen vertretenen Auffassung, die Aufhebung des Sofortvollzugs sei nur für die Errichtung und die Inbetriebnahme zusammen denkbar, weil zuvor auch die sofortige Vollziehbarkeit für beides zusammen angeordnet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist nur, daß - was wiederum das Land Hessen in dem ursprünglich von ihm betriebenen Abänderungsverfahren (5 R 1291/86) angezweifelt hatte - die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses einheitlich für die Errichtung u n d Inbetriebnahme getroffen werden konnte. Es besteht kein Zwang, mit der Vollzugsentscheidung für die Inbetriebnahme einer Deponie zu warten, bis die Anlage baulich hergerichtet ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für die bauliche Errichtung einer Deponie setzt ohnehin die Prognose voraus, daß sich im Zeitpunkt der baulichen Fertigstellung auch die Inbetriebnahme der Deponie nicht länger aufschieben läßt. Dies rechtfertigt es, die sofortige Vollziehbarkeit - falls die Voraussetzungen vorliegen - sogleich für den g e s a m t e n - sich in Bauausführung und Inbetriebnahme gliedernden, insoweit also zweiphasigen - Vorgang anzuordnen. Sollten sich während der Bauphase neue Erkenntnisse zur Notwendigkeit der Deponie oder zum Zeitpunkt der Notwendigkeit ihrer Inbetriebnahme ergeben, kann dem dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, daß die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit an diese Entwicklung angepaßt und entsprechend abgeändert wird. Aus der zulässigen Verbindung der Vollzugsentscheidungen zu Bauausführung und Inbetriebnahme folgt aber nicht, daß nach entsprechend umfassender gerichtlicher Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht gleichwohl auf die Inbetriebnahme beschränkt werden dürfte. Sind wie es bei der geplanten Deponie in Messel unstreitig der Fall ist - die Baumaßnahmen zu einem großen Teil bereits abgeschlossen, so kann es einem von der sofortigen Vollziehung betroffenen Beteiligten nicht verwehrt sein, seinen Rechtsschutzantrag unter Inkaufnahme der Ausführung der noch verbleibenden restlichen Bauarbeiten lediglich auf die Inbetriebnahme der Anlage zu beziehen. Dies hat die Beigeladene zu 1) getan. Soweit der Zweckverband Abfallverwertung Südhessen das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag zusätzlich mit der Überlegung angezweifelt hat, mangels Bewilligung weiterer Mittel durch die Verbandsversammlung sei mit der Betriebsfähigkeit der Anlage - und damit mit deren Inbetriebnahme - in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, ist dieser Vortrag überholt. Zwischenzeitlich - mit Beschluß vom 21. April 1987 - hat nämlich die Verbandsversammlung weitere Mittel für die bauliche Herstellung der Anlage bewilligt. Bei der Anwendung des § 80 Abs. 6 VwGO ist streitig, ob die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses eine Veränderung entscheidungserheblicher Umstände voraussetzt oder ob die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ohne solche Veränderung - etwa allein zu dem Zweck, einer gewandelten Rechtsauffassung des Gerichts Rechnung zu tragen - geändert oder aufgehoben werden kann. Soweit in Gerichtsentscheidungen die letztgenannte Auffassung zugrundegelegt ist, wird dies in der Regel damit begründet, daß nach § 80 Abs. 6 VwGO die Abänderung oder Aufhebung j e d e r z e i t erfolgen könne und im Gegensatz zur Regelung in § 927 Abs. 1 ZPO - Aufhebung eines Arrestes - nicht von veränderten Umständen abhängig gemacht sei (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluß vom 26. Februar 1965 - 2 D 3/65 -, DVBl. 1967 S. 239; OVG Münster, Beschluß vom 26. November 1969 - V D 45/69 -, DÖV 1970 S. 247; Hess.VGH, Beschluß vom 24. Februar 1972 - VI R 5/72 - , VerwRspr. 24 S. 882; BayVGH, Beschluß vom 21. März 1983 - Nr. 20 CS 80 D.61 -, BayVBl.1983 S. 503). Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Er geht vielmehr mit der wohl überwiegenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung davon aus, daß eine Abänderung nach § 80 Abs. 6 VwGO zwar zeitlich "jederzeit" - also ohne Bindung an Fristen - erfolgen kann, in der Sache jedoch - nicht anders als die Aufhebung eines Arrestes gem. § 927 Abs. 1 ZPO - an eine zwischenzeitliche Änderung der entscheidungserheblichen Umstände gebunden ist (in diesem Sinne etwa: BayVGH, Beschluß vom 16. Dezember 1964 - 107 VI 64 - , NJW 1965 S. 1979; OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. August 1976 - VII OVG B 47/76 - , VerwRspr. 28 S. 894 f.; OVG Münster, Beschluß vom 8. Oktober 1976 - XV D 35/76 - , NJW 1977 S. 726;VGH Mannheim, Beschluß vom 9. März 1984 - 5 S 571/84 - ,VBlBW 1984 S. 374 f.; Redeker, DÖV 1985 S. 678 f. ; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 820 ff.). Denn das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren mit dem Ziel der umfassenden Überprüfung einer zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem darüber befunden wird, ob eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Zukunft bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten werden kann. Die Abänderung einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erscheint aber nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft Veränderungen ergeben haben, die jetzt eine andere Entscheidung erfordern. Bei der Frage, was im Einzelfall als Veränderung entscheidungserheblicher Umstände berücksichtigt werden kann, ist allerdings eine relativ weite Auslegung angebracht. So kommt nicht nur eine zwischenzeitliche Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage in Betracht, sondern z.B. auch eine Veränderung der Beweis- oder Prozeßlage im Hauptsacheverfahren (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 27. Januar 1977 - II R 117/76 - , NJW 1978 S. 182; OVG Lüneburg, a.a.O., S. 895), ferner die erstmalige Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen in der Rechtsprechung mit der Folge, daß die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nunmehr anders zu beurteilen sind (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., S. 896; ferner Reimer, VBlBW 1986 S.291 ff., 296). Bei Anlegung dieser Maßstäbe läßt sich die von der Beigeladenen zu 1) begehrte Abänderung des Beschlusses des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 nicht auf die unbestrittene Bedeutung der Grube Messel als Fossillagerstätte stützen. Denn diese Bedeutung ist kein Umstand, der sich erst nach der Entscheidung des 9. Senats ergeben hat bzw. ins Bewußtsein gedrungen ist. Daß die mitteleozäne Ölschieferlagerstätte im Bereich der Grube Messel eine reiche Fauna und Flora enthält, wurde schon bei den Aufsuchungsarbeiten vor Beginn des Ölschieferabbaus im vorigen Jahrhundert erkannt. Bereits der erste Repräsentant der Gewerkschaft Messel hatte großes Interesse und Verständnis für die Paläontologie und sorgte dafür, daß von Anfang an beim Abbau des Ölschiefers auf Fossilien geachtet und daß diese sorgfältig geborgen wurden. Damit dies wissenschaftlich genügend und fachgerecht erfolgte, wurde schon frühzeitig eine Vereinbarung mit der geologisch-paläontologischen Abteilung des Hessischen Landesmuseums in Darmstadt getroffen, welches sich seitdem um die Bergung, Präparation und Bestimmung der Messeler Fossilien verdient gemacht hat. Auch Wissenschaftler von Hochschulinstituten erhielten wiederholt Gelegenheit, Messeler Fossilien zu bearbeiten, was in einer reichhaltigen Fachliteratur seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. zum Ganzen die Darstellung von Schade, Die Ölschiefergrube Messel bei Darmstadt in: Glückauf 1975 S. 1172 ff., 1174; ferner Matthess, Zur Geologie des Ölschiefervorkommens von Messel bei Darmstadt, Wiesbaden 1966, mit ausführlichem Schriftenverzeichnis). Vor diesem Hintergrund stellte sich schon bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung einer Abfallbeseitigungsdeponie im Bereich der Grube Messel die Frage, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Vorhandensein der Fossillagerstätte für die Zulässigkeit des Deponievorhabens zu ziehen seien. Wie das Hessische Oberbergamt diese Frage beantwortet hat, ergibt sich aus den Auflagen unter III 5 seines Planfeststellungsbeschlusses. Danach ist (Ziff. 5.1 ) während der Deponieerrichtung und während der Verfüllung der Grube mit Abfällen sicherzustellen, daß im Planfeststellungsbereich sowie auf der im Norden ausgewiesenen Freifläche die Voraussetzungen für die wissenschaftlichen Grabungen erhalten, erforderlichenfalls geschaffen oder verbessert werden. Die Errichtungsarbeiten und die Abfallablagerung sind so durchzuführen, daß die wissenschaftlichen Grabungen parallel dazu weiterbetrieben werden können. Die Fossilgrabungen und wissenschaftlichen Untersuchungen in der Grube sind in einem solchen Maße zu gewährleisten, wie es der Ausdehnung und Zugänglichkeit des jeweils noch anstehenden Ölschiefers unter vollem Einsatz aller technischen Möglichkeiten entspricht (Ziff. 5.2). Das Hessische Landesmuseum in Darmstadt sowie die grabungsberechtigten Institute sollen das Recht haben, auf allen jeweils freiliegenden Ölschieferflächen im Planfeststellungsbereich Fossilgrabungen durchzuführen, soweit dies nach betriebsplanmäßiger Prüfung und Zulassung durch das Bergamt Weilburg mit der Sicherheit vereinbar ist (Ziff. 5.9). Diese Grabungsgarantie soll für die Westböschung oberhalb der 5. Sohle zunächst auf 20 Jahre, beginnend mit der Aufnahme der Deponieerrichtungsarbeiten, gelten; nach Ablauf dieser Zeit soll sodann unter Berücksichtigung der bis dahin gewonnenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Planfeststellungsbehörde entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie lange ein weiteres Freihalten der Westböschung der Grube erforderlich und vertretbar ist (Ziff. 5.10). Aus all dem wird erkennbar, daß das Hessische Oberbergamt in dem Vorhandensein der Fossillagerstätte zwar keinen rechtlichen Hinderungsgrund für die Errichtung und den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage, wohl aber doch einen in die Abwägung der verschiedenen Belange einzubeziehenden Umstand gesehen hat; im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist sodann das Oberbergamt zu jenem Ergebnis gelangt, wie es sich in den vorgenannten Auflagen niederschlägt. Der 9. Senat hat dieses Ergebnis im Rahmen summarischer Überprüfung jedenfalls insoweit gebilligt, als er darin keinen offensichtlichen Fehler gesehen hat, der die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ohne weitere Abwägung der durch den Sofortvollzug berührten Interessen gebieten würde. Dem mag man zustimmen oder auch nicht. Denn wie immer man sich in dieser Frage entscheidet: Eine Rolle spielen kann sie in dem vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO deshalb nicht, weil sich, was die Betroffenheit der paläontologischen Interessen durch die geplante Abfallbeseitigungsanlage anlangt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine entscheidungserhebliche Änderung gegenüber der Situation ergeben hat, auf die sich die Entscheidung des 9. Senats bezieht. Der Vortrag neuer oder die Vertiefung alter Argumente für eine bestimmte Rechtsauffassung vermag für sich allein die Abänderung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO ist, um es nochmals zu sagen, kein dem Beschwerdeverfahren vergleichbares Rechtsmittelverfahren, in dem die vorangegangene rechtliche Auseinandersetzung gleichsam eine "Neuauflage" erlebt. Von daher erübrigt sich eine Stellungnahme des Senats zu den Argumenten, die der Beigeladene zu 4) in dem Schriftsatz vom 23. September 1987 zur Frage der hinreichenden Berücksichtigung der paläontologischen Belange bei der Entscheidung über die Zulassung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage hat vortragen lassen. Hierzu sei nur soviel angemerkt, daß die von dem Beigeladenen zu 4) vermißte Genehmigung des mit dem Deponievorhaben verbundenen Eingriffs in das "Bodendenkmal Grube Messel" gem. § 16 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes - falls die Fossillagerstätte ein solches Bodendenkmal darstellen und falls der Eingriff in seinen Bestand der Genehmigungspflicht unterliegen sollte - möglicherweise in Ziff. I 10 des Planfeststellungsbeschlusses zu sehen ist; denn dort heißt es nach Aufführung besonders benannter Genehmigungen in den vorangehenden Ziffern 1 bis 9, daß der Planfeststellungsbeschluß gem. § 26 Abs. 1 AbfG auch "sonstige etwa erforderliche behördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben" ersetzt. Ferner stellt sich die Frage, ob man dem durch den Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Eingriff in die Fossillagerstätte völlig gerecht wird, wenn man ihn nur als "Zerstörung" oder "Beseitigung" eines Bodendenkmals kennzeichnet. Streng genommen müßten die im Ölschiefer ruhenden Fossilien, wollte man sich jeglichen Eingriffs in die Fossillagerstätte als Bodendenkmal enthalten, ungeborgen an Ort und Stelle verbleiben. Davon hätte aber niemand etwas, und deshalb wird der Eingriff, der auch mit einer B e r g u n g von Fossilien notwendigerweise verbunden ist, ohne weiteres als zulässig und genehmigungsfähig angesehen, sofern er unter fachkundiger Aufsicht und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erfolgt. Die Bergung setzt die Freilegung des Grabungsgeländes durch Abpumpen des in die Grube eindringenden Grund- und Oberflächenwassers voraus. Wenigstens in diesem Punkt ergibt sich für das Deponievorhaben und die Paläontologie eine gemeinsame Interessenlage. Als für die Paläontologie positive Nebenfolge einer weiteren Realisierung des Deponieprojekts müßte es bezeichnet werden, daß auch künftig die Grube in den Bereichen, die nach dem Planfeststellungsbeschluß vorerst für Grabungen zur Verfügung stehen sollen, trockengehalten würde. Dieser Aspekt wird bei der Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit eines mit dem Deponievorhaben verbundenen Eingriffs in den Bestand der Fossillagerstätte als Bodendenkmal möglicherweise auch berücksichtigt werden müssen. Die Abänderung des Beschlusses des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 läßt sich auch nicht auf eine grundlegende Änderung der Entsorgungssituation im südhessischen Raum als Folge der zwischenzeitlichen Novellierung des Bundesabfallgesetzes und des Hessischen Abfallgesetzes stützen. Die Beigeladene zu 1) meint, das "Vierte Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes" vom 11. Dezember 1985, GVBl. I S.181, habe eine "völlig veränderte Sachlage" beim Deponiebedarf geschaffen; die mit diesem Gesetz bewirkte Ersetzung des Prinzips der reinen Abfallbeseitigung durch das Konzept einer möglichst weitgehenden Wiederverwertung von Abfällen lasse die Notwendigkeit der Schaffung geradezu gigantischer Abfalldeponien entfallen. Auch dies ist jedoch in Wahrheit kein neuer Gesichtspunkt. Denn die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch Verfügung des Hessischen Oberbergamts vom 28. Juni 1984, die den Zweckverband Abfallverwertung Südhessen veranlaßt hat, den Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung des Sofortvollzugs zu stellen, war - unter anderem - gerade damit begründet worden, daß durch die von der damaligen Hessischen Landesregierung initiierten legislatorischen Maßnahmen - Novellierung des Hessischen Abfallgesetzes - eine in ihren Grundlagen veränderte Konzeption für die Abfallwirtschaft eingeführt werden solle. Mit diesem Argument mußte sich deshalb bereits der 9. Senat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1984 auseinandersetzen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Möglichkeit, auf der Grundlage einer neuen Müllkonzeption, die der Abfallverhinderung und der Abfallverwertung den Vorrang einräumt, eine wesentliche Müllreduzierung in absehbarer Zeit zu erreichen, zu ungewiß sei, um hierauf den Wegfall des Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Grube Messel stützen zu können. Der jetzt zuständige 5. Senat kann sich im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens über diese Einschätzung nicht einfach hinwegsetzen. Es kommt im übrigen hinzu, daß zwischenzeitlich das "Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen" des Bundes vom 27. August 1986, BGBl. I S.1410 (AbfG), in Kraft getreten ist. Die Abfallkonzeption dieses Gesetzes unterscheidet sich in einigen Punkten von derjenigen des neuen Hessischen Abfallgesetzes. Während das Hessische Abfallgesetz in § 1 Nr. 1 ein umfassendes Abfallvermeidungsgebot vorsieht, besteht das Vermeidungsgebot in § 1 Buchst. a des Bundesabfallgesetzes nur nach Maßgabe von Rechtsverordnungen, die gem. § 14 die Bundesregierung erlassen kann. Beide Gesetze räumen der Abfallverwertung den Vorrang vor der Abfallbeseitigung ein; doch sieht das Bundesgesetz die thermische (energetische) Verwertung durch Müllverbrennung und die stoffliche Verwertung als gleichwertige Verwertungsarten an (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 S. 3 AbfG), während das Hessische Abfallgesetz den Begriff der Verwertung in § 1 Nr. 2 auf die stoffliche Verwertung beschränkt und die Verbrennung von Abfällen der - weniger erwünschten - Deponierung gleichstellt. Die Tendenz, die Entstehung von Schlackenrückständen aus der Müllverbrennung zurückzudrängen, ist also im hessischen Abfallgesetz wesentlich stärker ausgeprägt als im Bundesabfallgesetz. Gerade die Deponie in Messel soll aber - vornehmlich - Verbrennungsschlacke aufnehmen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß da, wo sich die Regelungen des Bundesabfallgesetzes und diejenigen des hessischen Abfallgesetzes widersprechen dem Bundesgesetz der Vorrang zukommt; denn es handelt sich bei der Abfallwirtschaft um eine Materie der konkurrierenden Gesetzgebung, die der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers nur insoweit unterliegt, als nicht der Bundesgesetzgeber von seiner vorrangigen Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet Gebrauch macht. Daraus ist in der Literatur bereits die Folgerung gezogen worden, daß das neue hessische Abfallgesetz in wesentlichen Teilen gem. Art. 31 des Grundgesetzes - "Bundesrecht bricht Landesrecht" nichtig sei (vgl. Backes, DVBl. 1987 S. 333 ff., 339 sowie von Mutius, HSGZ 1987 S. 279 ff.). Die Möglichkeit, Schlackenrückstände aus der Müllverbrennung einer Reststoffverwertung im Straßenbau zuzuführen, rechtfertigt ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren die Abänderung der Entscheidung des 9. Senats. Es kann dahinstehen, ob sich hier wirklich neue Entwicklungen ergeben haben. Denn selbst bei optimistischer Einschätzung dürfte die hierdurch bewirkte Entlastung nicht so groß sein, daß sie an der im Planfeststellungsbeschluß für die Grube Messel vorausgesetzten Entsorgungssituation Wesentliches ändern könnte. Die Verwendung von Verbrennungsschlacke im Straßenbau dürfte schon deshalb auf Grenzen stoßen, weil mit einer nennenswerten Erweiterung des ohnehin schon sehr dichten Straßennetzes in der Bundesrepublik Deutschland kaum noch zu rechnen ist. Die Beigeladene zu 1) begründet ihren Abänderungsantrag des weiteren mit neuen Erkenntnissen in den die Deponiesicherheit betreffenden Fragen. In dem Schreiben von Professor Tabasaran vom 8. November 1985 an den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales, dem Gutachten von Professor Tabasaran vom 26. August 1986 und dem Gutachten der Ingenieure Roeles und Helm vom Januar 1985 liegen in der Tat neue Aussagen von Sachverständigen vor, die dem 9. Senat bei seiner Entscheidung über den Rechtsschutzantrag des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen noch nicht zur Verfügung standen. Eine neue Gutachtenlage kann, wie oben dargelegt wurde, durchaus Anlaß für eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO sein, soweit sich dadurch eine andere Prognose bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren ergibt. Professor Tabasaran war ursprünglich - in seinem Gutachten vom April 1981 - zu dem Ergebnis gelangt, daß die Grube Messel als Standort einer Mülldeponie "noch geeignet" sei. Diese Beurteilung stellte er in der im Auftrag des Verwaltungsgerichts Darmstadt angefertigten Stellungnahme vom 21. Oktober 1983 nicht grundsätzlich in Frage, wies aber darauf hin, daß er ohne Vorliegen prüffähiger detaillierter Ausführungspläne nicht feststellen könne, ob durch entsprechende Technik die erforderliche Wirkung bei der Sickerwassererfassung, der Erfassung und Ableitung der Fremdwässer und der Deponieentgasung tatsächlich erzielt werde. In seinen gutachterlichen Äußerungen vom 8. November 1985 und vom 26. August 1986 vertritt er dann auf Grund einer Prüfung der ihm zwischenzeitlich vorgelegten Ausführungspläne die Auffassung, daß das Deponievorhaben dem derzeitigen Stand der Deponietechnik nicht entspreche; zu beanstanden seien insbesondere die vorgesehene Behandlung und Ableitung des anfallenden Sicker- und Fremdwassers sowie das Fehlen von Vorkehrungen zur kontrollierten Deponieentgasung. Die Gutachter Roeles und Helm bezeichnen den Deponiestandort in ihrem Gutachten vom Januar 1985 als schlicht "ungeeignet", weil er ein unkalkulierbares Risiko der Verschmutzung von Grund- und Oberflächenwasser mit sich bringe. Ob bereits die vorgenannte Veränderung in der Gutachtenlage ausreicht, um die Erfolgsprognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zugunsten der Beigeladenen zu 1) entscheidend zu beeinflussen, kann der Senat offenlassen, weil der Abänderungsantrag der Beigeladenen zu 1) jedenfalls aus einem anderen Grunde, der im folgenden zu behandeln ist, Erfolg haben muß. Es erweist sich nämlich, daß die Annahme des 9. Senats, der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts könne bei summarischer Überprüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden, keinen Bestand mehr haben kann, nachdem der 5. Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 im Verfahren der Gemeinde M. gegen das Land Hessen (5 TH 3071/84) die an den Planfeststellungsbeschluß für eine Abfallbeseitigungsanlage zu stellenden inhaltlichen Anforderungen konkretisiert hat. Legt man die in dieser Entscheidung entwickelten Maßstäbe an den Planfeststellungsbeschluß für die Grube Messel an, so muß dieser - jetzt - als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet werden. Die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO läßt sich also nicht mehr aufrechterhalten, denn an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann schlechterdings kein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehen. Bezogen auf den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts vom 28. Oktober 1977 für die Sonderabfallbeseitigungsanlage M. hat der Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 - 5 TH 3071/84 - (veröffentlicht in ESVGH 37 S.10 ff., NVwZ 1987 S. 987 ff., ZfW 1987 S. 174 ff.), folgendes ausgeführt: "Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist aber deshalb nichtig, weil er in mehrfacher Hinsicht unvollständig ist und in wesentlichen Punkten nicht die nach § 37 Abs. 1 HVwVfG erforderliche Bestimmtheit besitzt. Den Planunterlagen läßt sich auch in Verbindung mit dem Text des Planfeststellungsbeschlusses - d.h. den Auflagen und der Begründung einschließlich Erläuterungsbericht - nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wie das Vorhaben im einzelnen später ausgeführt werden soll. Diese von der Antragstellerin bereits im Erörterungstermin erhobene und vor den Verwaltungsgerichten wiederholte Rüge ergreift vor allem auch solche Teile des Vorhabens, deren technisch einwandfreie Ausführung nach der Abwägung des Oberbergamts erforderlich ist, um die rechtlich beachtlichen Interessen der Antragstellerin zu schützen und die Beeinträchtigung ihrer Rechte zu vermindern oder auszuschließen. Die unbestimmten Teile des Planfeststellungsbeschlusses lassen weder für die Antragstellerin noch für die Beigeladene oder das Oberbergamt einen hinreichend sicheren Schluß darauf zu, was als plangerechte Verwirklichung des Vorhabens angesehen werden kann und was als möglicherweise durchaus sinnvolle Ergänzung oder Änderung der genehmigten Planung gelten muß. Der Planfeststellungsbeschluß ist aber nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich mit Sicherheit sagen läßt, ob sich ihm das Verhalten des Trägers des Vorhabens zurechnen läßt. Ist diese Aussage nicht möglich, führt die Unbestimmtheit zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 HVwVfG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Dezember 1957 - IV A 60/55 und IV A 59/56 - OVGE 18 S. 182 ; Urteil vom 20. Juni 1985 - 7 A 308/81 - NVwZ 1986 S. 580 f.; HessVGH, Beschluß vom 30. April 1982 - III TG 119/82 - NVwZ 1982 S. 514 ; Meyer-Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 37 Rdnr. 12). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AbfG und § 73 Abs. 1 HVwVfG besteht der Plan, der zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorzulegen ist, aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Welche Zeichnungen und Erläuterungen im einzelnen erforderlich sind, läßt sich den Vorschriften nicht entnehmen. Ihnen wird schon genügt, wenn die von dem Vorhaben betroffenen Dritten anhand des vorgelegten Plans ihre Betroffenheit erkennen und entsprechende Einwendungen erheben können. Dies setzt nicht notwendig voraus, daß schon im Zeitpunkt der Auslegung des Plans die Planunterlagen die abschließende Planfeststellung erlauben. Das in § 21 AbfG und § 73 HVwVfG geregelte Anhörungsverfahren hat gerade den Zweck, den Sachverhalt zu ergänzen, bedeutsame Gesichtspunkte neu zu erkennen und die Betroffenheit Dritter deutlicher zu machen. Das Anhörungsverfahren ist damit dem Stadium der Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Entscheidungsfindung durch die Planfeststellungsbehörde zugeordnet. Schon deshalb kann den Regelungen in § 21 Abs. 1 Satz 2 AbfG und § 73 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG keine abschließende gesetzliche Entscheidung darüber entnommen werden, welche Planunterlagen für die ausreichende Bestimmtheit eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sind. Eine solche Entscheidung enthielt auch § 4 Abs. 1 HAbfG 1974 nicht, da dort nur von den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen die Rede ist. Diese Vorschrift weist allerdings den Weg, über den die Bestimmtheitsanforderungen zu gewinnen sind. Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses sind nämlich gemäß § 26 Abs. 1 AbfG, § 75 Abs. 1 HVwVfG a l l e öffentlich-rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Träger des Vorhabens, der öffentlichen Hand und Dritten bestehen. Der behördlichen Beurteilung eines Antrags auf Planfeststellung unterliegen a l l e zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Entscheidungen, somit insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Verleihungen, Befreiungen und Zustimmungen. Diese Entscheidungen sind im Planfeststellungsbeschluß zu treffen und müssen unter Beachtung des jeweils einschlägigen Fachrechts ergehen. Die Ermächtigung zur Planfeststellung bewirkt lediglich eine Zusammenfassung der vielfältigen behördlichen Zulassungsverfahren, entläßt aber die Planfeststellungsbehörde nicht aus den strikten Bindungen, die sich materiell aus den einzelnen Fachgesetzen ergeben ..." (Es folgen Nachweise zu Literatur und Rechtsprechung). "Die materiellen Vorschriften der ersetzten Genehmigungen verlieren durch die Konzentration gemäß § 26 Abs. 1 AbfG und § 75 Abs. 1 HVwVfG auch dann nicht ihre Bedeutung, wenn die verdrängten Genehmigungen - hier nach der HBO - l a n d e s r e c h t l i c h und die Konzentration - hier gemäß § 26 Abs. 1 AbfG b u n d e s r e c h t l i c h geregelt ist (vgl. Jarass, a.a.O., S. 55). Fachgesetzliche Vorschriften mit Auswirkungen auf die Bestimmtheitserfordernisse enthielt vorliegend insbesondere die Hessische Bauordnung (HBO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Juli 1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 - GVBl. 1974 I S. 361 - . Gemäß § 1 HBO fand das Gesetz auf alle Bauwerke und Baumaßnahmen Anwendung und galt danach für die Errichtung von künstlichen ober- oder unterhalb der Erdgleiche herzustellenden Sachen, die mit dem Erdboden verbunden oder nicht ohne weiteres frei oder nur begrenzt auf einem festen Unterbau beweglich waren (§ 2 HBO zum Begriff "Bauwerke"). Zu den Bauwerken in diesem Sinne zählten insbesondere die folgenden Einrichtungen, die Gegenstand des Plans der Beigeladenen sind: - Herstellung der Dichtungswand um die Deponiegrube herum, - Abdeckung der Dichtungswand mit frostsicherem Material, - Anlegung von Kontrollschächten entlang der Dichtungswand, - Dränagen auf der Grubensohle, auf der Oberkante des gewachsenen Tons und am Fuße der Aufschüttung oberhalb der Erdgleiche, - Regenwasser- und Sickerwasserleitungen, - Herstellung der Sammelschächte, - Bau der Lagerstätten für wassergefährdende Flüssigkeiten, - Bau der Lagerfläche für die Zwischenlagerung von Abfällen, - Ausführung der Abwasserspeicherbecken. Für alle diese Einrichtungen, die einen unmittelbaren Bezug zu dem durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 AbfG gebotenen Boden- und Gewässerschutz aufweisen, sind von der Beigeladenen baureife, prüffähige Pläne, Schnitte, Berechnungen und Beschreibungen nicht im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgelegt worden. Zahlreiche Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses in Abschnitt III sehen eben deshalb vor, daß die baureifen Planunterlagen n a c h z u r e i c h e n sind. Als Beispiele verweist der Senat auf die in Abschnitt III des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Auflagen Nr ... Diese Auflagen gehen alle davon aus, daß die genehmigten Baulichkeiten nach Maßgabe von Plänen, Berechnungen und Unterlagen zu errichten sind, die erst n a c h Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses - rechtzeitig vor Baubeginn - einzureichen sind. Als es den Planfeststellungsbeschluß erließ, war damit dem Oberbergamt eine vollständige und abschließende Beurteilung der mit den Auflagen angesprochenen Fragen und Probleme nicht möglich." An den im Senatsbeschluß vom 28. August 1986 aufgezeigten grundlegenden Mängeln leidet auch der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Planfeststellungsbeschluß für die Grube Messel. Denn auch dieser Planfeststellungsbeschluß enthält zahlreiche Auflagen, die für bauliche Anlagen oder Bauteile die Nachreichung baureifer Planunterlagen vor Baubeginn zum Zwecke der - erst dann erfolgenden - Prüfung und Genehmigung vorsehen. Das ist nach den oben zitierten Ausführungen des Senats nicht zulässig, weil die Entscheidungen über die Errichtung und Ausführung der baulichen Anlagen auf der Grundlage z u v o r vorgelegter baureifer und prüffähiger Pläne, Schnitte, Berechnungen und Beschreibungen im Planfeststellungsbeschluß selbst zu treffen sind. Nur dann können mögliche Betroffene erkennen, ob der Planfeststellungsbeschluß sie in ihren Rechten verletzt. Aus dem Abschnitt III.3 des Planfeststellungsbeschlusses ("Wasserwirtschaftliche und abfalltechnische Maßnahmen") sind in diesem Zusammenhang beispielhaft folgende Auflagen zu nennen: Ziff. 3.3 (Verlegung der Sohlendränage und der Speicherschicht im Bereich der Grubensohle), 3.8 (Gestaltung des Schachtfußes für den Sickerwassersammelschacht und Sickerwasserförderschacht), 3.9 (Umkleidung des Schachts mit einem Stützkörper), 3.12 (Ausführung der Sohlendränage), 3.13 (Ausbildung der Dränagerohre), 3.17 (Anlegung der Randdränage an den Grubenböschungen), 3.18 (Einrichtung einer zweiten Entnahmestelle zur Verminderung der Sickerwasserbildung in der Randdränage), 3.20 (innerbetriebliche Deponieentwässerung), 3.24 (Errichtung der Abwasserreinigungsanlage zur Reinigung der Deponiesickerwässer und der sonstigen verschmutzten Abwässer), 3.34 (Ersatzwasserversorgung für das Ytong-Werk), 3.38 (Verlegung der Rohrleitungen für die Trink- und Löschwasserversorgung) und 3.40.1 (Einrichtung von Wasserspiegelmeßstellen im Bereich der Speicherschicht und im tieferen Teil der Randdränage). Darüber hinaus enthält der Planfeststellungsbeschluß eine unzulässige Zuständigkeitsdelegation, indem er in Ziff. III 2.4.12 bestimmt, daß die Bauüberwachung nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt. Um die Bauüberwachung muß sich das Oberbergamt als Planfeststellungsbehörde selbst kümmern. Es kann sich zwar bei Wahrnehmung dieser Aufgabe der Unterstützung kompetenter Fachbehörden bedienen, darf aber die letztverbindliche Entscheidung darüber, ob die Ausführung von baulichen Anlagen oder Bauteilen dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und den baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht aus der Hand geben. Schließlich ist, wie dies schon im Verfahren 5 TH 3071/84 für den dort zu beurteilenden Planfeststellungsbeschluß geschehen ist, anzumerken, daß Hinweise auf die Notwendigkeit der Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder technischen Regeln dem Planfeststellungsbeschluß die erforderliche Bestimmtheit nicht verschaffen können. Solche Hinweise finden sich z.B. in den Ziff. III 2.4.1 und III 26 des Planfeststellungsbeschlusses für die Grube Messel. Auch im vorliegenden Verfahren ist der Senat der Ansicht, daß die beschriebene Unvollständigkeit und Unbestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge hat. Denn an jenem Mangel leiden gerade diejenigen Regelungen, die sich mit dem wohl wichtigsten Anlagenteil der geplanten Deponie, der Entwässerung, befassen. Die Zulässigkeit des Projekts hängt maßgeblich von der Frage der Beherrschbarkeit der Probleme, die sich aus dem Eindringen von Niederschlagswasser und von außen zulaufendem Fremdwasser in den Deponiebereich ergeben. Das Fehlen hinreichend bestimmter Regelungen zur baulichen Gestaltung der erforderlichen Entwässerungseinrichtungen läßt damit nicht nur diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses, sondern den gesamten Planfeststellungsbeschluß hinfällig werden. Die Kritik, die die Antragsgegnerin nach Erhalt des Beschlusses vom 28. August 1986 im Verfahren 5 TH 3071/84 an der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Planfeststellungsbeschlusses geübt hat, ist nicht berechtigt. Die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsverfahren a I l e zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Entscheidungen "gebündelt" zu treffen, rechtfertigt es nicht, geringere Anforderungen an die Regelungsintensität der einzelnen Entscheidungen zu stellen. Das ist schon deshalb nicht hinzunehmen, weil die Rechtsschutzmöglichkeiten der vom Planfeststellungsbeschluß Betroffenen nicht geschmälert werden dürfen. Den besten Beleg dafür, daß ein Planfeststellungsbeschluß so, wie ihn das Hessische Oberbergamt für die Grube Messel gefaßt hat, nicht ausreicht, liefert die Feststellung des Sachverständigen Professor Tabasaran in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 1983, er könne, solange die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu erstellenden Ausführungspläne nicht vorlägen, nicht beurteilen, ob das Vorhaben auf Grund des Einsatzes geeigneter Techniken bei der Sickerwassererfassung, der Erfassung und Ableitung der Fremdwässer und der Deponieentgasung den möglichen und erforderlichen Sicherheitsstandard aufweise. Die konkrete Ausführung des Vorhabens muß durch den Planfeststellungsbeschluß und die zugehörigen Anlagen so weitgehend festgelegt sein, daß ein Sachverständiger in der Lage ist, auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob das Vorhaben unbedenklich ist. Diese Voraussetzung aber erfüllt der Planfeststellungsbeschluß für die Grube Messel nicht. Indem die Darstellung der konkreten Ausführung einzelner baulicher Anlagen oder Bauteile baureifen Unterlagen vorbehalten bleibt, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu gegebener Zeit - jeweils vor Baubeginn - vorzulegen sind, werden Fragen der Bauausführung der gerichtlichen Kontrolle entzogen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von entscheidender Bedeutung sein können. Daß der Senat im vorliegenden Verfahren unter Anwendung der im Verfahren 5 TH 3071/84 entwickelten Grundsätze zu einer anderen Erfolgsprognose als der 9. Senat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1984 gelangt und dies zum Anlaß nimmt, die vom 9. Senat getroffene Entscheidung abzuändern, stellt keine Überschreitung der Grenzen dar, die dem Gericht bei der Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen gem. § 80 Abs. 6 VwGO gezogen sind. Es ist oben bereits dargelegt worden, daß eine die gerichtliche Abänderung rechtfertigende Änderung entscheidungserheblicher Umstände auch in der erstmaligen Klärung bestimmter Rechtsfragen gesehen werden kann. Eine solche Klärung ist aber dadurch erfolgt, daß der 5. Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 im Verfahren 5 TH 3071/84 abschließend zu den rechtlichen Anforderungen an den Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Deponievorhaben Stellung genommen hat. Der Senat hat sich damit - anders als noch der 9. Senat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1984 - in diesem Punkt nicht mehr mit einer nur summarischen Überprüfung, wie sie sonst im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO üblich ist, begnügt. Letzteres war angesichts der enormen finanziellen Auswirkungen, die mit einer Fortführung des Deponieprojekts in M. verbunden waren, auch angebracht. Ist aber eine bislang nur summarisch abgehandelte Rechtsfrage abschließend geklärt, so kann das Gericht davor in künftigen Verfahren nicht "die Augen verschließen" und wieder zur summarischen Überprüfung übergehen bzw. - im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO - eine solche noch bestehen lassen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 einige Ausführungen auch auf die Frage der Zuständigkeit des Hessischen Oberbergamts nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 12. März 1974, GVBl. I S. 198 (AbfG 1974), verwandt. Nach dieser Vorschrift tritt die Bergbehörde an die Stelle der oberen Wasserbehörde, wenn die Abfallbeseitigungsanlage "in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb" errichtet werden soll. Der Senat ging im Verfahren M. von der Zuständigkeit des Hessischen Oberbergamts aus, weil das für die Sondermülldeponie M. vorgesehene Gelände Teil eines im Zeitpunkt der Antragstellung noch betriebenen Tagebaus - des Tonabbaubetriebs der Firma B.'sche Mahlwerke - war. Im Unterschied dazu war der Ölschieferabbau in der Ölschiefergrube Messel im Zeitpunkt der Antragstellung für das beabsichtigte Deponievorhaben (Februar 1977) bereits eingestellt. Die Stillegung erfolgte 1971; der Abschlußbetriebsplan der Firma Ytong-AG als Bergwerksbetreiberin ist auf den 28. Oktober 1971 datiert und wurde mit Bescheid des Bergamts Weilburg vom 30. Dezember 1971 zugelassen. Damit lag im Zeitpunkt der Antragstellung für das Deponievorhaben ein "aktiver" Bergbaubetrieb nicht mehr vor. Gleichwohl war das Hessische Oberbergamt - um dies im Hinblick auf eine etwaige Neuplanung des Deponievorhabens klarzustellen - gem. § 15 Abs. 4 AbfG 1974 zuständig. Daß für die Entscheidung über die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen "in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb" die sachliche Zuständigkeit der Bergbehörde begründet ist, hat, wie sich den Begründungen zu den Regierungsentwürfen der hessischen Abfallgesetze 1971 und 1974 (Landtagsdrucksachen 7/292 und 7/4076) entnehmen läßt, seinen Grund in Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Es soll nämlich die besondere Sachnähe, über die die Bergbehörden auf Grund ihrer bergrechtlichen Zuständigkeit für das Gelände des jeweiligen Bergbaubetriebs verfügen, für das Planfeststellungsverfahren genutzt werden. Dem Gesetzgeber kam es demnach bei der Begründung der abfallrechtlichen Zuständigkeit der Bergbehörden vor allem auf das Bestehen der B e r g a u f s i c h t für das vorgesehene Deponiegelände an. Bergaufsichtliche Zuständigkeiten bleiben jedoch auch bei bereits stillgelegten Bergbaubetrieben solange erhalten, als das durch den Abbau veränderte Gelände noch rekultiviert werden muß. Das ergibt sich aus § 196 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969, GVBl. I S. 223 (ABG), der die Aufsicht der Bergbehörden unter anderem auf "die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und der Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau" erstreckt. Soweit angenommen wird, daß für sicherheitsrechtliche Anordnungen die Zuständigkeit der Bergbehörden als "Bergpolizei" bereits mit der Einstellung des Bergwerksbetriebes und der Durchführung der auf Grund des Abschlußbetriebsplans zu treffenden Maßnahmen endet und auf die allgemeinen Sicherheitsbehörden übergeht (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Januar 1965 - IV A 801/64 - , OVGE 21 S. 76 ff., vom 8. April 1976 - XII A 615/72, ZfB 118 S. 361 ff., und vom 16. September 1976 - XII A 562/73 - , ZfB 118 S. 110 ff.; BayVGH, Urteil vom 1. Oktober 1979 - M IX 770 III 76 - , ZfB 121 S. 330 ff.), mag das richtig sein; einem Fortbestehen der Aufsicht der Bergbehörden für den Bereich "der Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und der Gestaltung der Landschaft", insbesondere also für Rekultivierungsmaßnahmen, steht das aber nicht entgegen, wie das Gesetz selbst durch den nur hier verwendeten Passus "während des Bergwerksbetriebes u n d n a c h dem Abbau" klarstellt (dazu: BayVGH, a.a.O.). Solange diese Zuständigkeit der Bergbehörden fortbesteht, kann im Sinne des § 15 Abs. 4 AbfG 1974 noch von einem "der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb" gesprochen werden. Soweit in einem "obiter dictum" im Beschluß des Senats vom 28. August 1986 eine andere Auffassung angedeutet ist, wird daran nicht festgehalten. Damit ist auch im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Hessischen Oberbergamts als Planfeststellungsbehörde für das streitige Deponieprojekt zu bejahen. Die vom Zweckverband Abfallverwertung Südhessen gewünschte Nutzung der Ölschiefergrube Messel als Abfallbeseitigungsanlage ist nämlich, wie sich aus den Unterlagen zur Einstellung des Ölschieferabbaus ergibt, in die Rekultivierung des Geländes eingebunden. Die abzulagernden Abfallstoffe sollen nach der Darstellung in dem Aufsatz von Dr. Schade in der Zeitschrift Glückauf (a.a.O.) die erforderlichen Massen zur Wiederauffüllung des durch den Ölschieferabbau entstandenen Lochs und zur befriedigenden Rekultivierung des Geländes unter Einschluß der oft als häßlich beklagten unbewachsenen Haldenteile liefern. Entgegen der Auffassung, die der Beigeladene zu 4) mit Schriftsatz vom 23. September 1987 hat vortragen lassen, schließt die Veröffentlichung des Aufsatzes "Die Ölschiefergrube bei Messel", den der Senat im Vorstehenden an zwei Stellen zitiert hat, den Ltd. Bergdirektor beim Hessischen Oberbergamt Dr. Schade als Verfasser nicht von der Mitwirkung im Planfeststellungsverfahren für die Grube Messel aus. Dies klarzustellen besteht wiederum im Hinblick auf eine etwaige künftige Neuplanung Anlaß. Dr. Schade gibt in dem genannten Aufsatz einen Überblick über geographische Lage, Geologie, Geschichte und Nutzung der Grube Messel. Die Bedeutung der Grube als Fossillagerstätte läßt er nicht unerwähnt. Er legt des weiteren die Rekultivierungsvorstellungen der Bergbehörde dar. Diese objektive Darstellung vermag ein Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung durch Dr. Schade nicht zu rechtfertigen. Da auf den Antrag der Beigeladenen zu 1) die von dem Zweckverband Abfallverwertung Südhessen im Verfahren 9 R 2050/84 erwirkte gerichtliche Vollzugsanordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern ist, sind gem. §§ 154, 159 VwGO die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Zweckverband Abfallverwertung Südhessen als unterliegendem Teil und den Beteiligten, die sich mit einem eigenen Antrag seinem Antrag auf Ablehnung des Abänderungsantrags der Beigeladenen zu 1) angeschlossen haben, also dem Land Hessen und dem beigeladenen Umlandverband Frankfurt, zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) als derjenigen Beteiligten, die den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt hat, sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, diejenigen der Beigeladenen zu 2) bis 7) dagegen nicht, da diese sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt und sich daher nicht dem Prozeßrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur Höhe des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).