Beschluss
5 TH 2511/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0223.5TH2511.86.0A
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Hinterliegergrundstück kann noch nicht als "erschlossen" iSd BBauG § 133 Abs 1 angesehen werden, wenn es ihm an einem rechtlich auf Dauer gesicherten Zugang zur Straße mangelt.
2. Ein Notwegerecht nach BGB § 917 stellt bei einem noch unbebauten Hinterliegergrundstück keine ausreichende rechtliche Sicherung des Zugangs dar.
3. Auch ist die Frage des gesicherten Zuganges und damit auch der baurechtlichen Erschließung unabhängig von der Eigentumsfrage zu beantworten. Wesentlich für einen dauerhaft rechtlich gesicherten Zugang zu einem Hinterliegergrundstück ist nämlich nicht, daß ein bestimmter Eigentümer oder Miteigentümer, sondern daß der jeweilige Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das vermittelnde Grundstück befahren darf, dieses also dem Hinterliegergrundstück selbst dient.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hinterliegergrundstück kann noch nicht als "erschlossen" iSd BBauG § 133 Abs 1 angesehen werden, wenn es ihm an einem rechtlich auf Dauer gesicherten Zugang zur Straße mangelt. 2. Ein Notwegerecht nach BGB § 917 stellt bei einem noch unbebauten Hinterliegergrundstück keine ausreichende rechtliche Sicherung des Zugangs dar. 3. Auch ist die Frage des gesicherten Zuganges und damit auch der baurechtlichen Erschließung unabhängig von der Eigentumsfrage zu beantworten. Wesentlich für einen dauerhaft rechtlich gesicherten Zugang zu einem Hinterliegergrundstück ist nämlich nicht, daß ein bestimmter Eigentümer oder Miteigentümer, sondern daß der jeweilige Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das vermittelnde Grundstück befahren darf, dieses also dem Hinterliegergrundstück selbst dient. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.649,43 DM für sein in der Gemarkung M. der Antragsgegnerin gelegenes Grundstück Flur 5, Flurstück 27/5 (E.-weg) angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen ernstliche Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die Vollziehung des Abgabenbescheides auszusetzen. Das streitige Hinterliegergrundstück durfte (noch) nicht zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden. Gemäß § 133 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Bundesbaugesetzes (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1987 - HSGZ 1988,30 [31]) entsteht die Erschließungsbeitragspflicht nur für die durch die Erschließungsanlage "erschlossenen" Grundstücke. Ein Grundstück ist im Sinne des § 133 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 BBauG von einer Anbaustraße - hier dem E.-weg erst dann erschlossen, wenn - außer dem Vorliegen sonstiger, insbesondere bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen - die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - bei Hinterliegergrundstücken unter Inanspruchnahme eines vermittelnden privaten Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und dem Grundstück so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird. Dabei muß im Falle des § 133 Abs. 1 BBauG ein etwa der Anlegung einer Zufahrt entgegenstehendes rechtliches Hindernis - anders als im Falle des § 131 Abs. 1 BBauG - nicht nur ausräumbar sein, sondern dergestalt bereits ausgeräumt sein, daß die Zufahrt in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1983 - NVwZ 1984,172 ; Urteil vom 7. Oktober 1977 - KStZ 1978,135; vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Januar 1987 - 5 TH 2083/84 - KStZ 1987,94). Die streitige Hinterliegerparzelle 27/5 - auf dieses Grundstück ist hier allein abzustellen, weil nichts dafür spricht, die aus einer Grundstücksteilung hervorgegangenen Flurstücke 27/6 und 27/5 ausnahmsweise noch als eine "wirtschaftliche Grundstückseinheit" zu behandeln (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2. Aufl. Rdnr. 447 ff) - dürfte zwar zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG zählen (vgl. speziell zu den Voraussetzungen des § 131 BBauG bei Hinterliegergrundstücken Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1977 a.a.O.; Urteil vom 27. Mai 1981 - EzE § 131 BBauG Nr. 29). Denn das an die Straße grenzende Grundstück und das Hinterliegergrundstück stehen jeweils im Miteigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau und beide unbebauten Grundstücke, die ursprünglich Weideland für Schafe waren, werden auch im Sinne der Rechtsprechung einheitlich genutzt. Die Parzelle 27/5 ist über die 22 Meter breite Parzelle 27/6 auch ohne weiteres zugänglich. Die Tatsache, daß der Antragsteller lediglich Miteigentümer ist, hat insoweit auf die Rechtslage keinen Einfluß, denn gemäß § 743 Abs. 2 BGB steht dem Miteigentümer hinsichtlich des gemeinschaftlichen Gegenstandes eine weitgehende Gebrauchsbefugnis zu (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 14. April 1967 - EzE § 131 BBauG Nr. 23). Das Hinterliegergrundstück kann jedoch noch nicht als "erschlossen" im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG angesehen werden, weil es ihm an einem rechtlich auf Dauer gesicherten Zugang zum E.-weg mangelt und damit gleichzeitig auch seine bauordnungsrechtliche Erschließung noch nicht gewährleistet ist. Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 1977 a.a.O.. noch ausgeführt hatte, daß die Zugänglichkeit auf verschiedene Weise - zum Beispiel durch ein dingliches (Wege-) Recht - rechtlich auf Dauer gesichert werden kann, hat es in seinem Urteil vom 14. Januar 1983 - BauR 1983,566 seine Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, daß es für das Merkmal des Erschlossenseins im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG auf das geltende Baurecht ankomme. Das Hinterliegergrundstück muß danach insbesondere die bauordnungsrechtlich gebotene Zugänglichkeit besitzen (vgl. auch Driehaus, a.a.O.. Rdnr. 688,695; Johlen, BauR 1980,4 [5 f]). In Hessen dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO Gebäude (vgl. hierzu die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 HBO) nur errichtet werden, wenn das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt, oder eine solche öffentlich- rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Als öffentlich-rechtliche Sicherung in diesem Sinne gilt vor allem die Begründung einer Baulast (vgl. dazu auch § 9 Abs. 1 Satz 3 HBO). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem auf Dauer ausreichend gesicherten Zugangsrecht zum Hinterliegergrundstück des Antragstellers; insbesondere ist die Zufahrt vom E.-weg zur hinteren Parzelle 27/5 über die Parzelle 27/6 auch nicht grundbuchrechtlich abgesichert worden, wie vor der Grundstücksteilung von der Antragsgegnerin empfohlen worden war. Ein etwaiges Notwegerecht gemäß § 917 BGB stellt bei einem noch unbebauten Hinterliegergrundstück ebenfalls keine ausreichende rechtliche Sicherung des Zuganges dar, denn ein solches Recht ist nur schuldrechtlicher Natur und vermag nicht die baurechtlich geforderte Erschließung sicherzustellen (OVG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 1982 - HSGZ 1983, 225; OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 1976 - NJW 1977,725 ). Auf eine dauerhafte Sicherung des Zugangsrechts zur Parzelle 27/5 kann hier auch nicht deshalb verzichtet werden, weil hinsichtlich des Hinterlieger- und Straßengrundstückes Eigentümeridentität besteht (so aber wohl BayVGH, Urteil vom 6. November 1980 - Nr. 288 VI 78 und Urteil vom 22. Dezember 1982 - EzE § 133 Abs. 1 BBauG Nr. 27). Denn die Frage des gesicherten Zuganges und damit auch der baurechtlichen Erschließung ist unabhängig von der Eigentumsfrage zu beantworten. Wesentlich für einen dauerhaft rechtlich gesicherten Zugang zu einem Hinterliegergrundstück ist nämlich nicht, daß ein bestimmter Eigentümer oder Miteigentümer, sondern daß der jeweilige Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das vermittelnde Grundstück befahren darf, dieses also dem Hinterliegergrundstück selbst dient (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. April 1980 - KStZ 1981,19 (20) zur Erschließungssituation im Kanalabgabenrecht). Dieses Ergebnis erscheint auch rechtssystematisch gerechtfertigt. Denn wenn das Hinterliegergrundstück durch die Erschließungsanlage (zumindest) bauordnungsrechtlich (noch) nicht erschlossen ist, fehlt es an der durch den Erschließungsbeitrag abzugeltenden Gegenleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 - BauR 1983,566 [569]). Entsteht die Erschließungsbeitragspflicht später - zum Beispiel durch nachträgliche Absicherung des Zugangsrechts von der Parzelle 27/5 zum E.-weg - , so kann der Grundstückseigentümer noch zur Leistung herangezogen werden; bis zu diesem Zeitpunkt muß die Antragsgegnerin gleichsam in Vorlage treten (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - DVBl. 1970 82; Urteil vom 7. Oktober 1977 - KStZ 1978,135 [137]; Urteil vom 14. Januar 1983 - BauR 1983,566 [571]; Driehaus, a.a.O.. Rdnr. 576 ff, 588 ff). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3, 13 GKG, wobei die Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin mit einem Drittel der streitigen Erschließungsbeitragsforderung bemessen wird. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).