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Beschluss

5 UE 2491/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1004.5UE2491.86.0A
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Leitsätze
Die falsche Bezeichnung "Urteil" anstelle "Gerichtsbescheid" in der Rechtsmittelbelehrung macht diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs 2 VwGO. Gemäß § 124 Abs 2 und 3 S 1 VwGO ist eine Berufung dann unzulässig, wenn nicht innerhalb der Berufungsfrist die Identität des angefochtenen Urteils (Gerichtsbescheides), zB aufgrund er Angaben in der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Angaben, unzweifelhaft feststeht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die falsche Bezeichnung "Urteil" anstelle "Gerichtsbescheid" in der Rechtsmittelbelehrung macht diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs 2 VwGO. Gemäß § 124 Abs 2 und 3 S 1 VwGO ist eine Berufung dann unzulässig, wenn nicht innerhalb der Berufungsfrist die Identität des angefochtenen Urteils (Gerichtsbescheides), zB aufgrund er Angaben in der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Angaben, unzweifelhaft feststeht. Mit seiner beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 17. September 1985 erhobenen Klage erstrebte der Kläger von der Beklagten den Erlaß seines Jahresbeitrags für 1985 in Höhe von 420,00 DM. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Gericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. April 1986 ab, wobei die Rechtsmittelbelehrung anstelle der Bezeichnung "Gerichtsbescheid" den Begriff "Urteil" verwendete. Der Gerichtsbescheid und der am gleichen Tage erlassene und ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Streitwertbeschluß wurden dem Kläger gemeinsam am 24. Mai 1986 zugestellt. Durch Berichtigungsbeschluß vom 23. Mai 1986 wurde die in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides verwendete unzutreffende Bezeichnung "Urteil" durch "Gerichtsbescheid" ersetzt; dieser ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß wurde dem Kläger am 11. Juni 1986 zugestellt. Am 24. Juni 1986 ging beim Verwaltungsgericht Darmstadt folgendes Schreiben des Klägers vom Vortage ein: "Gegen den mir am 11.6.1986 bekanntgegebenen Beschluß lege ich hiermit fristgerecht Beschwerde ein. Ausführliche Begründung folgt nach Rückkehr von Kur." Die "Beschwerdebegründung" des Klägers vom 6. September 1986 richtete sich allein gegen die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin die "Beschwerde" dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Berufung zur Entscheidung vor. In seiner Eingangsverfügung vom 7. November 1986 hat der amtierende Vorsitzende des 5. Senats den Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß erhebliche Bedenken bestünden, ob er form- und fristgerecht Berufung eingelegt habe. Unter dem 22. November 1986 hat der Kläger mitgeteilt, er berichtige sein Schreiben vom 23. Juni 1986 dahingehend, daß es anstelle von Beschwerde "Berufung" heißen müsse. Auf den Hinweis des Gerichts vom 27. Juli 1988 an beide Beteiligte, daß eine Verwerfung der Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO in Betracht komme, hat der Kläger in seinem Schreiben vom 23. August 1988 ausgeführt, er habe in seinem Brief vom 22. November 1986 die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung ausgeräumt und beantrage hiermit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Behördenvorgänge, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einzulegen. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. April 1986 wurde dem Kläger am 24. Mai 1986 zugestellt. An diesem Tag begann die Berufungsfrist zu laufen, weil der Kläger über den Rechtsbehelf - hier die Berufung - , das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß schriftlich belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die falsche Bezeichnung "Urteil" anstelle. "Gerichtsbescheid" machte die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, denn der Fehler war nicht geeignet, beim Kläger einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, einen Rechtsbehelf insbesondere rechtzeitig einzulegen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwGE 57,188 [190]; Urteil vom 27. Mai 1981 - MDR 1982,257 ). Für den Kläger war offensichtlich, daß sich die Bezeichnung "Urteil" allein auf den Gerichtsbescheid bezog, dem die Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. - Der Berichtigungsbeschluß vom 23. Mai 1986 eröffnete ebenfalls keine neue Berufungsfrist gegen den berichtigten Gerichtsbescheid (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 118 Rdnr. 11). Der Kläger hat es versäumt, innerhalb der Monatsfrist formgerecht gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO Berufung einzulegen. Zwar ist die "Beschwerde" des Klägers noch am letzten Tag der Berufungsfrist (24. Juni 1986) bei Gericht eingegangen und ist an sich die falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs bzw. der angefochtenen Entscheidung dann unschädlich, wenn kein Zweifel besteht, welche Entscheidung und damit welches Rechtsmittel gemeint sind (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 124 Rdnr. 29; Kopp, a.a.O., § 124 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen); das Fehlen eines schriftsätzlichen Berufungsantrags ist ebenfalls unerheblich, wenn die Tatsache der Rechtsmitteleinlegung aus sich heraus das Ziel der Berufung erkennen läßt, denn an das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Antrags im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind keine strengen Anforderungen zu stellen (Hess. VGH, Urteil vom 29. März 1979 - V OE 55/76; Beschluß vom 12. November 1986 - 7 UE 1085/85 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall war aber aus dem Inhalt der am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangenen Rechtsmittelschrift nicht zweifelsfrei erkennbar, daß die "Beschwerde" vom 23. Juni 1986 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid behandelt werden sollte. Denn der Kläger hatte ausdrücklich Beschwerde erhoben, und zwar - nach dem Wortlaut seines Schreibens - gegen den ihm am 11. Juni 1986 bekanntgegebenen Beschluß. Hierbei handelte es sich um den Berichtigungsbeschluß, der in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit beinhaltete. Die Rechtsmittelschrift des Klägers enthielt auch weder einen Antrag noch eine Begründung, die hätten erkennen lassen, daß eine Überprüfung des Gerichtsbescheides gewollt war. Auf eine nähere Bezeichnung des angegriffenen Gerichtsbescheides in der Rechtsmittelschrift konnte schon deshalb nicht verzichtet werden, weil das Verwaltungsgericht insgesamt drei den Kläger betreffende anfechtbare und deshalb mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidungen - Gerichtsbescheid, Streitwertbeschluß, Berichtigungsbeschluß - getroffen hatte. Zwar hat der Kläger nach Ablauf der Berufungsfrist die "Beschwerde" mit Argumenten gegen den Gerichtsbescheid begründet und auf Anfrage auch erklärt, daß "Berufung" eingelegt werden sollte. Diese Klarstellung war jedoch verspätet erfolgt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. April 1961 - BVerwGE 12,189; Hess. VGH, Urteil vom 12. Oktober 1961 - ESVGH 12,82; Urteil vom 6. Juni 1977 - VI OE 20/77; Urteil vom 4. August 1977 - VII OE 117/76; BFH, Beschluß vom 24. November 1976 - NJW 1977,696; BAG, Beschluß vom 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 -; Kopp, a.a.O., § 124 Rdnr. 5; Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 124 Rdnr. 30,31). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung (§ 60 VwGO) scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Berufungsfrist gestellt hat (§ 60 Abs. 3 VwGO). Die Jahresfrist ist eine Ausschlußfrist, die auch einer Wiedereinsetzung von Amts wegen entgegensteht (vgl. Kopp, a.a.O., § 60 Rdnr. 21). Die Berufung ist damit als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Senat macht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, diese Entscheidung durch Beschluß zu treffen (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3. April 1986 - VBlBW 1986,351) . Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Denn eine Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht zuzulassen, da auch gegen ein Urteil gleichen Inhalts mangels Vorliegens eines der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe die Revision nicht zuzulassen wäre (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde entsprechend § 132 Abs. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. November 1974 - MDR 1975,427 ; Hess. VGH, Beschluß vom 26. November 1984 - 3 UE 2436/84). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG. Insoweit ist der Beschluß nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unanfechtbar.