Urteil
5 UE 3357/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1019.5UE3357.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen für insgesamt 44 Monate, beginnend mit Juni 1977, richtet. Der Auffassung des Klägers im Berufungsverfahren, Säumniszuschläge seien nur bis zum 23. September 1977 -- dem auf die behauptete Absendung eines Schreibens mit der Bitte um Überlassung einer "Zweitausfertigung" des Erschließungsbeitragsbescheides vom 25. Mai 1977 folgenden Tag -- entstanden, danach aber auf Grund stillschweigend gewährter Stundung nicht mehr angefallen oder doch zumindest aus Gründen der Billigkeit zu erlassen, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Säumniszuschlägen ab 26. Juni 1977 auf den mit Bescheid vom 25. Mai 1977 noch geforderten Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.388,29 DM ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 240 der Abgabenordnung vom 16. März 1976, BGBl. I S.613 (AO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 b des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17. März 1970, GVBl. I S.225 (KAG). Der Erschließungsbeitrag wurde am 26. Juni 1977 -- einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides vom 25. Mai 1977 -- fällig. Da der Kläger bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt hatte, fiel in der Folgezeit für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von "1 vom Hundert des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten" Abgabenbetrages an. Das führt bei 44 Monaten zu dem von dem Verwaltungsgericht errechneten Gesamtbetrag verwirkter Säumniszuschläge in Höhe von 1.892,-- DM. Für die Frage der Säumnis des Klägers spielt es keine Rolle, ob er den Erschließungsbeitragsbescheid nach erfolgter Zustellung aufbewahrt, vernichtet oder verloren und ob er den Bescheid jemals gelesen und sich seinen Inhalt anschließend gemerkt hat oder nicht. Das Fortbestehen der durch Nichtzahlung trotz Fälligkeit ausgelösten Säumnis hing auch in der Folgezeit nicht von Zahlungserinnerungen und Mahnungen der Beklagten ab. Sollte die Beklagte -- was sie allerdings bestreitet -- das vom Kläger genannte Schreiben vom 22. September 1977 mit der Bitte um Überlassung einer Zweitausfertigung des Bescheides erhalten und daraufhin nichts veranlaßt haben, so würde auch dies an der Fortdauer der Säumnis des Klägers nichts ändern. In der Untätigkeit der Beklagten könnte nicht etwa, wie der Kläger meint, die stillschweigende Gewährung von Zahlungsaufschub im Sinne einer -- die Fälligkeit und damit die Säumnis für die Zukunft beseitigenden -- Stundung gesehen werden. Gegen diese Annahme spricht schon, daß der Kläger in dem von ihm bezeichneten Schreiben nach eigenem Vorbringen nicht Stundung beantragt, sondern -- lediglich -- um Übersendung einer Zweitausfertigung des bei ihm verlorengegangenen Beitragsbescheides gebeten hat. Da die Stundung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist und dem Abgabenpflichtigen nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden darf (vgl. Ermel, Komm. zum Hess. KAG, 2. Aufl. 1978, § 4 Erl.26), setzt sie grundsätzlich einen Antrag voraus. Unabhängig davon konnte bloßes Untätigbleiben der Stadt auch deshalb nicht als Stundungszusage begriffen werden, weil kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich war, weshalb die Stadt hier eher auf Zahlung der Abgabe sollte verzichten wollen, als sich der verhältnismäßig geringen Mühe der Übersendung einer Zweitausfertigung zu unterziehen und dadurch das von dem Kläger gesehene Hindernis für die Nichtzahlung des Erschließungsbeitrages aus der Welt zu schaffen. Die Nichtübersendung einer Zweitausfertigung hätte deshalb dem Kläger Anlaß geben müssen, daran zu zweifeln, ob die Stadt sein Schreiben überhaupt erhalten habe. Gerade er, dem der Beitragsbescheid vom 25. Mai 1977 abhanden gekommen war, durfte die Möglichkeit nicht ausschließen, daß sein -- nicht an das damals noch zuständige Hauptamt, sondern an das Stadtsteueramt adressiertes -- Schreiben nicht an das zuständige Amt gelangt oder bei der Stadt verlorengegangen sein könne. Der Kläger hätte also, nachdem sein Schreiben keinerlei Reaktion der Stadt auslöste, entsprechende Nachforschungen anstellen müssen; ggfls. hätte er -- notfalls auch in persönlicher Vorsprache -- seine Bemühungen um Überlassung einer Zweitausfertigung erneuern und fortsetzen müssen. Möglicherweise hat er weitere Anstrengungen deshalb unterlassen, weil es ihm selbst nicht unbedingt darauf ankam, in den Besitz einer Zweitausfertigung zu gelangen und dann auch zahlen zu müssen. Eine solche Einstellung -- sollte sie vorgelegen haben -- verdient aber keinen Schutz und könnte ein Vertrauen des Klägers darauf, ihm sei bis auf weiteres Zahlungsaufschub gewährt worden, nicht rechtfertigen. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, die in der Zeit ab 24. September 1977 angefallenen Säumniszuschläge seien aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Zwar sind, wie das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht ausgeführt hat, offensichtlich erkennbare Umstände, die aus sachlichen Gründen einen teilweisen oder vollständigen Billigkeitserlaß gebieten, von der Gemeinde von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Heranziehungsbescheides (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. September 1984 -- 8 C 124.82 --, DVBl. 1985 S.126 = HSGZ 1984 S.413, und vom 5. Oktober 1984 -- 8 C 41.83 --, KStZ 1985 S.49). Diese Grundsätze gelten auch für die hier streitige Erhebung von Säumniszuschlägen. Danach kann der Kläger gegen seine -- ungekürzte -- Heranziehung nicht einwenden, ihm müsse wegen des offensichtlichen Bestehens sachlicher Erlaßgründe ein Billigkeitserlaß bzw. -nachlaß gewährt werden. Den behaupteten Anspruch auf einen vollständigen oder teilweisen Billigkeitserlaß nach § 227 Abs. 1 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 a KAG müßte er in einem gesonderten Erlaßverfahren geltend machen. Davon abgesehen sind die Umstände seines Einzelfalles aber auch nicht so gelagert, daß sie einen Erlaß wegen sachlicher Unbilligkeit gem. § 227 Abs. 1 AO nahelegen. Daß ihm der ordnungsgemäß zugestellte Beitragsbescheid vom 25. Mai 1977 abhanden gekommen ist, hat der Kläger selbst zu vertreten. Seiner darauf beruhenden Verantwortlichkeit für die Nichtzahlung des geschuldeten Erschließungsbeitrags konnte er sich nicht dadurch -- zu Lasten der Beklagten -- entledigen, daß er in einem Schreiben an die Beklagte eine weitere Ausfertigung anforderte, ohne anschließend -- nach Ausbleiben einer Reaktion der Beklagten -- weitere Bemühungen zu unternehmen, sich in den Besitz einer Zweitausfertigung zu bringen oder -- was auch ausgereicht hätte -- durch Nachfrage oder Vorsprache bei der Stadt zu erfahren, welchen Inhalt der Bescheid aufwies. Da der Kläger -- aus welchen Gründen auch immer -- die gebotenen und zumutbaren Anstrengungen zur Vermeidung oder Abkürzung seiner Säumnis unterlassen hat, kann es nicht als sachlich unbillig bezeichnet werden, wenn die Beklagte jetzt auf Zahlung der verwirkten Säumniszuschläge besteht. Der Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25. Mai 1977 zu einem -- nach Abzug einer bereits erbrachten Vorausleistung verbleibenden -- Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.388,29 DM herangezogen. Gegen den im am 26. Mai 1977 zugestellten Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 1981 mahnte die Stadtkasse der Beklagten die Zahlung des bis dahin noch nicht eingegangenen Erschließungsbeitrags an und stellte dem Kläger Mahngebühren in Höhe von 30,-- DM sowie Säumniszuschläge in Höhe von 1.032,-- DM in Rechnung. Der Kläger zahlte hierauf am 29. Januar 1981 den geforderten Erschließungsbeitrag. Gegen die Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren wandte er mit Schreiben vom 24. Januar 1981 ein, ihm sei seinerzeit der Beitragsbescheid vom 25. Mai 1977 im Büro abhanden gekommen. Trotz wiederholter telefonischer und schriftlicher Bitten, zuletzt mit einem persönlich in den Briefkasten der Stadtverwaltung der Beklagten eingeworfenen Schreiben vom 22. September 1977, habe er keine Kopie oder Zweitausfertigung des Bescheides erhalten. Innerhalb von vier Jahren sei er nicht ein einziges Mal gemahnt worden. Er stelle daher den Antrag, die anfallenden Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erlassen. Mit Bescheid vom 25. Februar 1981 setzte die Beklagte die von dem Kläger zu entrichtenden Säumniszuschläge unter Zugrundelegung einer Säumnis von 45 Monaten, beginnend mit Mai 1977, auf 1.935,-- DM (45 x 43,-- DM) fest. Dabei wies sie darauf hin, sie habe nicht feststellen können, daß von dem Kläger jemals an das Steueramt oder an die Stadtkasse die Bitte um Übersendung einer Kopie des Beitragsbescheides vom 25. Mai 1977 gerichtet worden sei. Gegen die Anforderung der Säumniszuschläge erhob der Kläger Widerspruch und -- nach dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Januar 1983, der ihm am 31. Januar 1983 zugestellt wurde -- am 28. Februar 1983 Klage. Er legte im Klageverfahren schriftliche Erklärungen vor, in denen seine Ehefrau bezeugt, er, der Kläger, habe das Schreiben vom 22. September 1977 mit der Bitte um Übersendung einer Zweitausfertigung des Erschließungsbeitragsbescheides am 23. September 1977 persönlich in den Briefkasten der Stadtverwaltung R eingeworfen. In einer weiteren von dem Kläger vorgelegten Erklärung bezeugen er und seine Ehefrau, in der Zeit vom 25. Mai 1977 bis 21. Januar 1981 keinerlei Mahnungen der Beklagten wegen des noch nicht gezahlten Erschließungsbeitrags erhalten zu haben. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1983 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Kassel gab der Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 1986 -- VI/1 E 387/83 -- zu einem geringen Teil -- nämlich in Höhe des auf den Monat Mai 1977 entfallenden Teilbetrags von 43,-- DM der streitigen Säumniszuschläge -- statt, wies im übrigen aber die Klage als unbegründet ab. In der Entscheidung heißt es, daß für Mai 1977 noch kein Säumniszuschlag erhoben werden könne, da der Erschließungsbeitrag erst einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides, somit am 26. Juni 1977, fällig geworden sei. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ab Juni 1977 für insgesamt 44 Monate gem. § 4 Abs. 1 Nr.5 b HessKAG i.V.m. § 240 Abs. 1 AO sei dagegen nicht zu beanstanden. Der Kläger sei in dieser Zeit säumig gewesen, da er trotz Fälligkeit nicht gezahlt habe. Es komme insoweit nicht darauf an, ob er gemahnt oder ob ihm ein Doppel des Beitragsbescheides zur Verfügung gestellt worden sei. Die Frage, ob auf Grund der besonderen Fallgestaltung ein Erlaß der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen angebracht sei, könne dahinstehen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen im Festsetzungsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit eines (ungekürzt) ergehenden Festsetzungsbescheides führen könne. Im übrigen fehle es für einen Erlaß der Säumniszuschläge auch an dem nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 24. Oktober 1986 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 21. November 1986 Berufung eingelegt. Er beschränkt sein Anfechtungsbegehren nunmehr auf den Teil der streitigen Säumniszuschläge, der sich auf die Zeit ab 24. September 1977 bezieht. Zur Begründung trägt er vor, der Untätigkeit der Beklagten auf sein Schreiben vom 22. September 1977 komme die Bedeutung eines stillschweigenden Zahlungsaufschubs und damit einer Stundung zu. Hierdurch sei die Fälligkeit des Beitrags hinausgeschoben worden. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Säumniszuschläge beliefen sich auf 3 x 43,-- DM = 129,-- DM. Für die Folgezeit könnten dagegen mangels Fälligkeit keine Säumniszuschläge berechnet werden. Zumindest habe er Anspruch auf Erlaß der nach diesem Zeitpunkt angefallenen Säumniszuschläge. In seinem Schreiben vom 24. Januar 1981 sei ein Erlaßantrag zu sehen. Über diesen Erlaßantrag müsse bereits im Heranziehungsverfahren von Amts wegen entschieden werden. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß ihm die Beklagte ursprünglich -- in dem Mahnschreiben der Stadtkasse vom 21. Januar 1981 -- nur Säumniszuschläge in Höhe von 1.032,-- DM in Rechnung gestellt habe. Dies lasse auf anfangs bestehende Bedenken gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen in vollem Umfang schließen. Es widerspreche den Grundsätzen der Prozeßökonomie, von ihm, dem Kläger, zu verlangen, für seinen Antrag auf Erlaß der angefallenen Säumniszuschläge gem. § 227 AO einen gesonderten Prozeß zu führen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits bereits zu erkennen gegeben habe, daß sie den beantragten Erlaß nicht bewilligen wolle. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Oktober 1986 -- VI/1 E 387/83 -- abzuändern und die angefochtene Heranziehung zu Säumniszuschlägen auch insoweit aufzuheben, als über einen auf die Zeit vom 26. Juni 1977 bis 23. September 1977 entfallenden Betrag von 129,-- DM hinaus Säumniszuschläge festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten -- ein Hefter -- Bezug genommen.