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Beschluss

5 TH 484/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0307.5TH484.87.0A
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Entscheidungsgründe
II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 13. März 1986 (zweites Quartal 1985) in Höhe des durch den "Berichtigungsbescheid" vom 4. Januar 1988 korrigierten Differenzbetrages von 539,00 DM teilweise, hinsichtlich des Bescheides vom 13. März 1986 (drittes Quartal 1985) in voller Höhe und hinsichtlich des Bescheides vom 22. Mai 1986 in Höhe der im Beschwerdeverfahren noch anhängigen 2.029,80 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß der erstinstanzliche Beschluß insoweit wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Im übrigen ist die Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn soweit der Selbstveranlagungsbescheid vom 29. April 1985 (erstes Quartal 1985) und der durch den "Berichtigungsbescheid" vom 4. Januar 1988 auf 286,00 DM geänderte Getränkesteuerbescheid vom 13. März 1986 (zweites Quartal 1985) im Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten noch streitig sind, bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehbarkeit der Steuerbescheide auszusetzen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Getränkesteuer war in Hessen bis zum 31. Dezember 1987 (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufhebung von Bagatellsteuergesetzen vom 25. September 1987, GVBl. I Seite 174) das Gesetz über die Getränke- und Speiseeissteuer vom 6. Dezember 1951, GVBl. Seite 127, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976, GVBl. I Seite 532 (GetrStG). Aufgrund dieser Ermächtigung hatte die Antragsgegnerin zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eine Satzung über die Erhebung einer Getränkesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (GetrStS) in Kraft gesetzt. Nach § 9 GetrStS i.V.m. § 8 GetrStG war der Steuerschuldner verpflichtet, Art, Menge und Kleinhandelspreis der in einem Kalendervierteljahr abgegebenen Getränke, für die eine Steuerschuld entstanden ist, bis zum 15. Tage des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats auf einem vorgeschriebenen Vordruck anzumelden und gleichzeitig die sich danach ergebende Steuer zu entrichten. Dementsprechend gab die Antragstellerin für die Gesellschaft am 29. April 1985 eine Getränkesteuererklärung ab. Die widerspruchslose Entgegenahme dieser Getränkesteuererklärung seitens der Antragsgegnerin stellte einen formlosen Steuerbescheid dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - KStZ 1983, 153 -). Da auf dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Erklärungsformblatt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt war, konnte die Bestandskraft des Bescheides einen Monat nach seiner Bekanntgabe eintreten, falls die Antragstellerin nicht wirksam Widerspruch eingelegt hatte. Wenn letzteres nicht geschehen ist, wäre die Beschwerde dann insoweit schon aus diesem Grunde erfolglos. Ob ein wirksamer Widerspruch vorliegt - ein ausdrücklicher Widerspruch ist nicht erhoben worden, die Antragstellerin hat aber die Steuerschätzung für das gleiche Quartal durch Widerspruch angegriffen -, kann jedoch offen bleiben, denn die Heranziehung zur Getränkesteuer ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, so daß die Beschwerde insoweit in jedem Falle erfolglos bleiben muß. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 a) GetrStG und des § 2 Abs. 1 GetrStS. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die selektive Besteuerung von Getränken - insbesondere von Wein, Spirituosen und Limonade, aber nicht von Bier, Milch, bestimmten Milchmixgetränken sowie reinen Fruchtsäften - gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstieß. Die Gemeindegetränkesteuer in Hessen war eine örtliche Verbrauchsteuer (BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1972 - BVerfGE 32, 346 ; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwGE 45, 264 c267>; Senatsbeschluß vom 17. Februar 1978 - V N 4/72 -). Es wird von Verfassungs wegen grundsätzlich als zulässig angesehen, daß nur bestimmte Güter einer besonderen Verbrauchsbesteuerung unterliegen, während andere, gleichartige Güter nicht besteuert werden (vgl. dazu Tipke/Kruse, A0, Stand 1988, § 3 Rdnr. 32 am Ende m.w.N.). Zwar ist der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er jedoch weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt er sich, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AO) die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleich- oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) kann gerichtlich überprüft werden, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - BVerfGE 65, 325 ). Die Nichtbesteuerung von Bier, Milch und reinen Fruchtsäften nach dem Hessischen Getränkesteuergesetz verstieß offensichtlich nicht gegen diese Grundsätze. Bier war deshalb von der Gemeindegetränkesteuerpflicht ausgenommen, weil auf diesem Getränk noch zusätzlich eine Biersteuer lastete und der Gesetzgeber - bereits in der Weimarer Zeit - aus finanz- und sozialpolitischen Gründen von einer "Doppelbesteuerung" durch eine Getränkesteuer absehen wollte (vgl. Elsner, Das Gemeindefinanzsystem, Geschichte, Ideen, Grundlagen, 1979, Seite 149; Vogt, ZKF 1983, 162 ). Reichsrechtlich unterlag Bier zuletzt dem Biersteuergesetz vom 9. Juli 1923, RGBl. I Seite 557; dieses Gesetz ist derzeit als bundesrechtliches Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986, BGBl. I Seite 527, in Kraft. Außerdem waren die Gemeinden ursprünglich berechtigt, eine Gemeindebiersteuer und daneben eine Gemeindegetränkesteuer auf Wein, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaumwein, schaumweinähnliche Getränke, Trinkbranntwein, Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke sowie Kakao, Kaffee, Tee und andere Auszüge aus pflanzlichen Stoffen zu erheben (vgl. die §§ 1 und 3 des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930, RGBl I Seite 314; zur weiteren Entwicklung der Gemeindegetränkesteuer: Schiefer, KStZ 1956, 185 ). Der Reichsminister der Finanzen stellte in § 2 der Durchführungsbestimmungen vom 4. September 1930, RGBl I Seite 450, klar, daß eine Gemeindegetränkesteuer nur erhoben werden durfte, wenn auch eine Gemeindebiersteuer erhoben wurde und daß eine Ausdehnung der Gemeindegetränkesteuer z.B. auf Bier und Milch unzulässig war. Die Voraussetzung, daß die Gemeindegetränkesteuer nur gleichzeitig mit der Gemeindebiersteuer verlangt werden durfte, war zwar 1939 gegenstandslos geworden, nachdem die Gemeindebiersteuer abgeschafft war (vgl. dazu Schiefer, KStZ 1956, 187). Diese Regelung besagte jedoch nicht, daß damit auch die Gemeindegetränkesteuer nicht mehr erhoben werden durfte. Denn die Gemeindebiersteuer war nicht ersatzlos weggefallen. Sie war vielmehr allgemein in die Steuersätze der Reichsbiersteuer eingebaut worden (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Februar 1952 - DVBl 1952, 285 ; Schiefer, KStZ 1956, 187 f.). Da das Bier auch heute noch der (Bundes-)Biersteuer - einer Verbrauchsteuer gemäß § 1 Satz 2 Biersteuergesetz - unterliegt, kann es bei dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht als willkürlich angesehen werden, wenn er aus den eingangs genannten Gründen das Bier auch weiterhin nicht in den Regelungsbereich des hessischen Getränkesteuergesetzes einbezogen hatte. - Die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 a) GetrStG folgt hinsichtlich des Bieres - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1985 - BVerfGE 69, 174 - zum Hamburgischen Getränkesteuergesetz. Zwar wird nach jenem Gesetz auch Bier etc. von der Getränkesteuerpflicht erfaßt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch lediglich festgestellt, daß die Ausdehnung der Steuer auf Bier am Rechtscharakter der traditionellen Gemeindegetränkesteuer nichts geändert hat. In dem genannten Beschluß kommt weder zum Ausdruck, daß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes es verfassungsrechtlich gebietet, Bier in das kommunale Getränkesteuergesetz mit aufzunehmen, noch daß die Nichteinbeziehung dieses Getränkes in das Steuergesetz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Was den Umstand betrifft, daß Milch und reiner Fruchtsaft nicht getränkesteuerpflichtig waren, so hat der Gesetzgeber diese Steuerausnahmeregelung offensichtlich aus gesundheitspolitischen Gründen bzw. zur Förderung der Landwirtschaft aus strukturpolitischen Gründen getroffen (vgl. Elsner a.a.O.; Vogt a.a.O.). Dies liegt noch innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und ist deshalb im Rahmen dieses summarischen Verfahrens nicht zu beanstanden. Auch die wettbewerbsmäßigen Auswirkungen der unterschiedlichen Getränkebesteuerung begründen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Steuerliche Eingriffe in das Spiel der wirtschaftlichen Kräfte sind von Verfassungs wegen zulässig (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 ). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nur dann anzunehmen, wenn eine ganze Gruppe von Steuerpflichtigen ohne hinreichenden Grund für gleiche Leistungen stärker belastet wird und dadurch in eine empfindlich ungünstigere Wettbewerbslage gerät (BVerfG, Beschluß vom 26. Oktober 1976 - BVerfGE 43, 58 ) oder wenn die Steuer erdrosselnde Wirkung hat, also die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich wird (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963 a.a.O.; Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Insbesondere läßt das Argument der Antragstellerin, Speisegaststätten mit einem hohen Anteil an getränkesteuerpflichtigen Getränken, vor allem Wein, würden durch die Erhebung von Getränkesteuer viel stärker steuerlich belastet als z.B. Bierstuben, im vorliegenden Eilverfahren keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erkennen. Denn auch Restaurants geben getränkesteuerfrei Bier ab. Im übrigen sind der Betrieb eines Restaurants und der Betrieb eines Bierlokales wirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich nicht ohne weiteres vergleichbar, denn im ersteren steht der Verzehr von Speisen, im anderen die Abgabe von Bier im Vordergrund. Der durch den "Berichtigungsbescheid" vom 4. Januar 1988 auf 286,00 DM geänderte Getränkesteuerbescheid vom 13. März 1986 (zweites Quartal 1985) ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin ihrer Erklärungspflicht ursprünglich nicht nachgekommen war, durfte gemäß § 8 Abs. 4 GetrStG i.V.m. § 10 Abs. 1 GetrStS eine Getränkesteuerschätzung vorgenommen werden. Die Antragsgegnerin hat ihren Steuerbescheid inzwischen allerdings durch den "Berichtigungsbescheid" entsprechend den Angaben der Antragstellerin auf eine Steuerforderung in Höhe von 286,00 DM abgeändert (vgl. dazu Tipke/Kruse a.a.O.; § 162 Rdnr. 10 am Ende). Die steuerliche Belastung der Steuerschuldnerin ist dadurch gemindert worden. Im übrigen kann sich die Antragstellerin auch insoweit nicht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken mit Erfolg gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer zur Wehr setzen, wie bereits dargelegt worden ist. Soweit die Beschwerde der Antragstellerin demnach zurückgewiesen wird, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. - Im übrigen folgt die Kostenregelung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Verteilung der Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das bedeutet, daß bei der Kostenentscheidung insoweit grundsätzlich vom mutmaßlichen Ergebnis des Rechtsstreites im Falle seiner Nichterledigung auszugehen ist. Allerdings ist der Senat im Rahmen der Kostenentscheidung entsprechend dem Vereinfachungszweck der Vorschrift nicht gehalten, schwierige Rechtsfragen zu klären oder weitere Tatsachenermittlungen vorzunehmen. Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin auch insoweit die Verfahrenskosten zu tragen. Denn dies entspricht der Billigkeit. Hinsichtlich des in Höhe von 539,00 DM aufgehobenen Getränkesteuerbescheides vom 13. März 1986 (zweites Quartal 1985) war die zugrundeliegende Schätzung ursprünglich rechtmäßig, weil die Antragstellerin keine Getränkesteuererklärungen abgegeben hatte. Als die Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens ihre Getränkesteuererklärung - bezeichnet als Widerspruchsbegründung - bei der Antragsgegnerin einreichte und eine Steuer in Höhe von 286,00 DM selbst errechnete, trat eine Änderung der Sachlage ein. Ihr hat die Antragsgegnerin unverzüglich Rechnung getragen, hat den Steuerbescheid in Höhe der Differenz von 539,00 DM aufgehoben und hat den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO sind der Antragstellerin deshalb insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kopp, VwGO 7. Auflage § 161 Rdnr. 31). Die vorstehende Begründung gilt auch hinsichtlich des Getränkesteuerbescheides vom 13. März 1986 (drittes Quartal 1985), denn die Antragsgegnerin hat den ursprünglich rechtmäßigen Schätzungsbescheid unverzüglich aufgehoben, nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren substantiierte Angaben zur Betriebsstillegung am 31. Mai 1985 gemacht hatte. Auch der Haftungsbescheid vom 22. Mai 1986 in Höhe der noch streitigen 2.029,80 DM war ursprünglich gemäß den §§ 191, 219 AO i.V.m. § 4 KAG zu Recht ergangen, denn die Haftungsvoraussetzungen der §§ 69, 34 Abs. 1 AO lagen vor. Soweit die Steuerschuldnerin durch die Bescheide vom 13. März 1986 ganz bzw. teilweise zu Unrecht herangezogen worden war und sich auf diese Summen auch der Haftungsbescheid bezog, hat die Antragsgegnerin den fehlerhaft gewordenen Haftungsbescheid ebenfalls unverzüglich aufgehoben und damit dem Begehren der Antragstellerin entsprochen. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine unzulässige Doppelveranlagung berufen. Denn die Steuerbescheide waren - adressiert an die Antragstellerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft - an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Steuerschuldnerin gerichtet; die Getränkesteuer wäre aus dem Gesellschaftsvermögen bzw. von allen Gesellschaftern (§§ 718 BGB, 44 AO) zu zahlen gewesen. Der Haftungsbescheid richtete sich nur an die Antragstellerin als haftende Geschäftsführerin; der Haftungsbetrag hätte aus ihrem Privatvermögen entrichtet werden müssen. Freilich darf die Antragsgegnerin ihre Forderungen nur e i n m a l einziehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 14 (analog), 4 20 Abs. 3, 13 GKG, wobei die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und Beschwerdeführerin mit einem Drittel der noch streitigen Getränkesteuer bzw. Haftungsbeträge bemessen wird. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Die Antragstellerin war Geschäftsführerin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Wiesbaden von 1982 bis zum 31.05.1985 das "Restaurant S." betrieb. Am 02.08.1985 wurde das Restaurant veräußert. Mit Steuerbescheid der Antragsgegnerin vom 16.04.1985, adressiert an die Antragstellerin, war die von der Gesellschaft für das erste Quartal 1985 zu zahlende Getränkesteuer im Wege der Schätzung auf 935,00 DM festgesetzt worden. Unter dem Datum des 29.04.1985 gab die Antragstellerin für das erste Quartal 1985 die Getränkesteuererklärung ab, errechnete eine Steuerschuld in Höhe von 929,80 DM (sogenannte Selbstveranlagung) und legte gleichzeitig gegen den Bescheid vom 16.04.1985 Widerspruch ein. Durch Steuerbescheide vom 13.03.1986 wurde die Getränkesteuer von der Antragsgegnerin im Wege der Schätzung für das zweite Quartal 1985 auf 825,00 DM und für das dritte Quartal 1985 (bis zum 02.08.1985) auf 275,00 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 28.03.1986 erhob die Antragstellerin gegen die Getränkesteuerbescheide vom 13.03.1986 Widerspruch. Unter dem 22.05.1986 erließ die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft einen Haftungsbescheid nebst Zahlungsaufforderung in Höhe von insgesamt 2.258,80 DM (Getränkesteuerforderungen für das erste bis dritte Quartal 1985 zuzüglich 169,00 DM Säumniszuschläge, 20,00 DM Mahngebühren und 40,00 DM Vollstreckungskosten). Den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 02.07.1986 zurück. Hiergegen sowie gegen den Getränkesteuerbescheid vom 29.04.1985 und die beiden Steuerbescheide vom 13.03.1986 machte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17.07.1986 ein Klageverfahren anhängig (Az.: IX E 615/86), das auf Anregung der Beteiligten durch Gerichtsbeschluß zum Ruhen gebracht wurde. Am 26.08.1986 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag, hinsichtlich der Bescheide vom 29.04.1985, 13.03.1986 (zwei Bescheide) und 22.05.1986 die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Widersprüche bzw. der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgebracht, bezüglich derselben Steuerschulden (Identität des Steuerschuldners und des Veranlagungszeitraums) seien sich widersprechende Steuerbescheide und ein Haftungsbescheid erlassen worden. Nur einer der Bescheide könne gültig sein. Eine Vollstreckung sei jedenfalls unzulässig. Da die Abgabe der Getränkesteuererklärung vom 29.04.1985 im Hinblick auf den Bescheid vom 16.04.1985 nicht die Wirkung einer Selbstveranlagung und damit eines Verwaltungsaktes gehabt habe, sei die Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich gewesen. Im übrigen folgten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus den Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 a) des hessischen Getränkesteuergesetzes. Die Vorschrift sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht zu vereinbaren, als sie nicht den Getränkeverzehr als solchen, sondern selektiv nur den Verzehr einzelner Getränke (insbesondere Wein, Limonaden, Spirituosen) besteuere. Hierdurch würden miteinander konkurrierende Unternehmen (Restaurants, Bierkneipen etc.) je nach der Zusammensetzung ihres Getränkesortiments unterschiedlich besteuert. Dies sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag bezüglich des Haftungsbescheides durch Beschluß vom 19.0.1987 in Höhe von 229,00 DM statt, weil es sich bei den Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Vollstreckungskosten um Nebenforderungen handele, die keine sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellten; insoweit ist der Beschluß inzwischen rechtskräftig. Im übrigen wurde das Begehren der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, der "Bescheid" vom 29.04.1985 sei kein Verwaltungsakt, denn ein Fall des § 8 Abs. 2 des hessischen Getränkesteuergesetzes liege nicht vor. Soweit sich der Antrag gegen die Bescheide vom 13.03.1986 richte, bestünden nach der bisherigen Rechtsprechung keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Gegen den ihr am 29.01.1987 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 05.02.1987 Beschwerde eingelegt und für das zweite Quartal 1985 als "Widerspruchsbegründung" eine Getränkesteuererklärung abgegeben. - Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.01.1987 den Steuerbescheid vom 16.04.1985 aufgehoben, mit Schreiben vom 11.01.1988 den Steuerbescheid vom 13.03.1986 für das dritte Quartal 1985 sowie den Haftungsbescheid vom 22.05.1986 aufgehoben und einen Getränkesteuer-Berichtigungsbescheid vom 04.01.1988 betreffend das zweite Quartal 1985 in Höhe der von der Antragstellerin angegebenen 286,00 DM Getränkesteuer beigefügt hatte, haben beide Beteiligte insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgen sie das Beschwerdeverfahren weiter, wobei die Antragstellerin der Auffassung ist, daß auch die für das zweite Quartal 1985 berichtigt festgesetzte Getränkesteuer wegen der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlagen nicht erhoben werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozeßakte nebst Verwaltungsvorgängen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten VG Wiesbaden IX/V H 590/83, IX E 615/86 und Hess. VGH 5 UE 609/86, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.