Beschluss
5 TH 1841/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1107.5TH1841.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses -- mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung -- und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung sind gegeben. In Rechtsprechung und Literatur wird es allgemein für zulässig erachtet, daß das Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung des § 130 VwGO -- oder gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 575 ZPO -- auch in Eilverfahren nach §§ 80 Abs.5, 123 VwGO die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 2. Februar 1987 -- NVwZ 1987,525 und Beschluß vom 10. März 1988 -- 12 TG 927/88; BayVGH, Beschluß vom 12. November 1973 -- BayVBl. 1974,14 (15); VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. September 1982 -- DÖV 1983,37; OVG Berlin, Beschluß vom 8. April 1986 -- NVwZ 1987,61 (62); Kopp, VwGO, 8. Auflage, § 80 Rdnr.105 und § 150 Rdnr.2; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rdnr.363 ff und 798, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach § 130 Abs.1 Nr.1 VwGO kann zurückverwiesen werden, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine solche Fallkonstellation liegt auch vor, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zwar zur Sache ergangen, aber auf Gründe gestützt ist, die nur formale Punkte betreffen und nicht zum eigentlichen Kern der Streitigkeit vordringen. So liegt der Fall hier, denn das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag allein deshalb abgelehnt, weil seiner Ansicht nach die Klage in der Hauptsache wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig ist. Die Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs.5 VwGO mit der Begründung, der angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei wegen Nichteinhaltung der Klagefrist bestandskräftig und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich, ist fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage fristgerecht eingelegt worden. Nach § 74 Abs.1 Satz 1 VwGO muß die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Zwar galt der am 16. Dezember 1986 als Einschreiben zur Post gegebene Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom selben Tage -- wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat -- als am 19. Dezember 1986 zugestellt, so daß mit der erst am 20. Januar 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage die Monatsfrist des § 74 Abs.1 Satz 1 VwGO an sich nicht gewahrt wäre. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides hat jedoch nicht diese Klagefrist, sondern eine einjährige Klagefrist in Lauf gesetzt, weil die der behördlichen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war (§ 73 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 VwGO). Die dem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1986 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hatte unter anderem folgenden Wortlaut: "Der Klage und allen Schriftsätzen sind zwei Abschriften für die übrigen Beteiligten beizulegen". Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann fehlerhaft, wenn den in § 58 Abs.1 VwGO zwingend geforderten Angaben ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren; dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Sollvorschrift als Mußvorschrift bezeichnet wird (vgl. Kopp, aaO., § 58 Rdnr.12 ff). Der hier erwähnte Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, daß Abschriften beizulegen "sind", widerspricht § 81 Abs.2 VwGO, der lediglich vorschreibt, daß der Klage Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden "sollen". Der unrichtige Zusatz war geeignet, bei der Antragstellerin und ihrem Bevollmächtigten einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und sie dadurch von der (rechtzeitigen) Klageerhebung abzuhalten. Denn es ist offensichtlich, daß die -- mittels einer einfachen Postkarte mögliche -- schriftliche Klageerhebung durch den Zwang zur Beifügung von Abschriften erschwert würde. Der unrichtige Zusatz war daher irreführend und geeignet, die Einlegung der Klage zu erschweren. Dabei ist es unerheblich, ob die verspätete Klageerhebung im konkreten Fall tatsächlich auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beruhte (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 -- DÖV 1980,918 ; OVG Münster, Urteil vom 25. November 1971 -- OVGE 27,164; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage, § 58 Rdnr.14; Kopp, aaO., § 58 Rdnr.12, jeweils mit weiteren Nachweisen). Des weiteren ist der Senat der Auffassung, daß der Eilantrag auch nicht deshalb unzulässig ist, weil der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 23. September 1986 die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Heranziehungsbescheides bis zur "rechtskräftigen Entscheidung des Widerspruchs" beschlossen hatte (vgl. dazu die gerichtlichen Verfügungen vom 26. November 1987 und 18. Januar 1988). Denn nach dem Vorgehen der Antragsgegnerin und ihren späteren Einlassungen im Eil- und Hauptsacheverfahren besteht kein Zweifel, daß damit zunächst nur gemeint war, es werde bis zur Entscheidung über den Widerspruch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Dies hat auch die Antragstellerin so verstanden und dem Gericht mit Schreiben vom 15. Januar 1988 näher dargelegt. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Januar 1988 vielmehr darauf hingewiesen, daß sie dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 1987 -- entsprechend der ausdrücklichen Anfrage in der Eingangsverfügung -- mitgeteilt habe, daß (bis zu einer gerichtlichen Entscheidung) von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde (vgl. zur Bedeutung einer entsprechenden behördlichen Erklärung Senatsurteil vom 18. Mai 1988 -- HSGZ 1988,369 = ZKF 1988,257; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 1987 -- KStZ 1988,117). Eine Aussetzung der Vollziehung des Heranziehungsbescheides seitens der Antragsgegnerin im Sinne des § 80 Abs.4 VwGO kann darin insgesamt nicht gesehen werden. Die Entscheidung, ob das Beschwerdegericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch macht oder selbst abschließend in der Sache entscheidet, liegt in seinem Ermessen (vgl. §§ 130 Abs.1 VwGO, 575 ZPO). Der Senat hält es hier für zweckmäßig, den angefochtenen Beschluß -- mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung -- aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage hat nur dann Erfolg, wenn sich bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ergeben. Das erstinstanzliche Gericht ist aber auf das Vorbringen der Antragstellerin zur Sache -- aus seiner Sicht konsequent -- nicht eingegangen und hat die vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides -- insbesondere im Hinblick auf die behauptete Nichterforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme und die Verjährung der Beitragsforderung -- nicht erörtert. Um den Beteiligten hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung nicht den Rechtsweg zu verkürzen, hält es der Senat für gerechtfertigt, das Verfahren zurückzuverweisen. Dem stehen hier auch nicht die grundsätzlichen Bedenken gegen eine Zurückverweisung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen, denn eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist bei der vorliegenden Abgabenstreitigkeit nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs.3, 13, 14 (analog) GKG.