Urteil
5 UE 766/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0822.5UE766.86.0A
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Leitsätze
1. Der durch § 4 Abs 1 Nr 1 Buchst g KAG HE in der Erstfassung vom 11. März 1977 für anwendbar erklärte § 146a der Reichsabgabenordnung bewirkte, daß dann, wenn der Heranziehungsbescheid angefochten war, der Abgabenanspruch auch dann nicht durch Verjährung erlosch, wenn während des Rechtsmittelverfahrens eine an sich der Verjährungsfrist entsprechende Zeit verstrich, ohne daß Tatbestände vorlagen oder gesetzt wurden, die zu einer Verjährungsunterbrechung nach § 147 der Reichsabgabenordnung führen konnten.
2. Diese Wirkung behielt § 146a der Reichsabgabenordnung auch nach dem 31. Dezember 1976, als er nur noch nach den Übergangsvorschriften des Art 20 AO-AnpassungsG (AOAnpG HE) und des Art 97 § 10 EGAO (AOEG) 1977 für vorher entstandene Abgabenforderungen galt, während die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung (§ 147 der Reichsabgabenordnung) gemäß Art 97 § 14 EGAO (AOEG) 1977 bereits durch die §§ 230, 231 AO 1977 ersetzt waren, die die jetzt von der "Festsetzungsverjährung" (§§ 169-171 AO 1977) getrennte "Zahlungsverjährung" (§§ 228-232 AO 1977) betreffen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der durch § 4 Abs 1 Nr 1 Buchst g KAG HE in der Erstfassung vom 11. März 1977 für anwendbar erklärte § 146a der Reichsabgabenordnung bewirkte, daß dann, wenn der Heranziehungsbescheid angefochten war, der Abgabenanspruch auch dann nicht durch Verjährung erlosch, wenn während des Rechtsmittelverfahrens eine an sich der Verjährungsfrist entsprechende Zeit verstrich, ohne daß Tatbestände vorlagen oder gesetzt wurden, die zu einer Verjährungsunterbrechung nach § 147 der Reichsabgabenordnung führen konnten. 2. Diese Wirkung behielt § 146a der Reichsabgabenordnung auch nach dem 31. Dezember 1976, als er nur noch nach den Übergangsvorschriften des Art 20 AO-AnpassungsG (AOAnpG HE) und des Art 97 § 10 EGAO (AOEG) 1977 für vorher entstandene Abgabenforderungen galt, während die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung (§ 147 der Reichsabgabenordnung) gemäß Art 97 § 14 EGAO (AOEG) 1977 bereits durch die §§ 230, 231 AO 1977 ersetzt waren, die die jetzt von der "Festsetzungsverjährung" (§§ 169-171 AO 1977) getrennte "Zahlungsverjährung" (§§ 228-232 AO 1977) betreffen. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Recht abgewiesen. Die Herstellung des U.-weges, der E.-straße und der Straße "Im K.", die das Verwaltungsgericht mit Recht als eine einzige, einheitliche Erschließungsanlage angesehen hat, bildete einen Beitragstatbestand nach den §§ 127 ff des hier noch anzuwendenden Bundesbaugesetzes (BBauG); denn es handelt sich um eine Erschließungsanlage, die erst unter der Geltung des Bundesbaugesetzes geplant und ausgebaut worden ist. Als die nach § 132 BBauG zur Erhebung des Erschließungsbeitrags erforderliche Satzung ist nach § 5 der Satzung zur Einführung des Frankfurter Ortsrechts in den durch Gesetz neu zu Frankfurt am Main hinzugekommenen ehemaligen Gemeinden vom 21. Dezember 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1974 (Mitteilungen 1974, S.375) die einschlägige Satzung der ehemaligen Gemeinde H. anzuwenden, weil die Erschließungsanlage vor dem 1. Januar 1973 fertiggestellt worden ist; denn "fertiggestellt" bedeutet hier die tatsächliche Fertigstellung und nicht etwa die Entstehung des Erschließungsbeitragsanspruchs; der nach den ursprünglichen, dann später aufgegebenen Vorstellungen der Beklagten mitabzurechnende Verbindungsweg, der erst 1975 fertiggestellt wurde, gehörte nicht zu der aus dem U.-weg, der E.-straße und der Straße "Im K." bestehenden Erschließungsanlage. - Der für den vorliegenden Fall wesentliche Unterschied zwischen der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde H. vom 25. September 1970 und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 11. Juli 1968 mit den Änderungen vom 27. November 1969 (Mitteilungen 1969 S. 444) und vom 31. Juli 1972 (Mitteilungen 1972 S. 248) bestand darin, daß in H. eine Eckgrundstücksvergünstigung vorgesehen war und die Ermittlung des gesamten Aufwandes nach tatsächlichen Kosten zu erfolgen hatte. Die Eckgrundstücksermäßigung mußte sich im vorliegenden Fall zum Nachteil der Kläger auswirken, da sich die Gesamtfläche, auf die der Aufwand zu verteilen war, verringerte; dieser Nachteil ist aber, wie sich im konkreten Fall ergeben hat, dadurch aufgehoben worden, daß die tatsächlichen Kosten geringer waren als der nach den Einheitssätzen der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten zu ermittelnde Aufwand. - Die H.er Erschließungsbeitragssatzung vom 25. September 1970 war allerdings zunächst ungültig, weil sie in der Regelung über die Verteilung des Aufwandes (§ 5) keinen "Artzuschlag" für gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke vorsah und deshalb dem Gebot des § 131 Abs. 3 BBauG nicht entsprach, wonach in neuerschlossenen Gebieten einer Verschiedenheit der zulässigen Nutzung nach Art und Maß und entsprochen werden mußte. Dieser Fehler wurde erst durch die Satzung der Beklagten zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt Frankfurt am Main sowie der ehemals selbständigen Gemeinden N., K., H., N. und B. vom 19. Oktober 1978 (Mitteilungen 1978 S. 809) behoben, durch die in § 5 Abs. 2 der H.er Erschließungsbeitragssatzung eine Bestimmung über die Verdoppelung der Geschoßfläche bei Grundstücken in beplanten und unbeplanten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gewerblicher Art sowie bei überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken in anderen Gebieten eingefügt wurde. Diese Verdoppelung der Geschoßfläche bei Gewerbegrundstücken, die die Beklagte infolge der irrtümlichen Anwendung der F.er Erschließungsbeitragssatzung vom 18. September 1975 (Mitteilungen 1975 S. 409) vorgenommen hatte, liegt - ebenso wie die Anwendung der Eckgrundstücksregelung - auch der Berechnung zugrunde, auf der der Widerspruchsbescheid beruht; gegen die Beitragsberechnung im Widerspruchsbescheid bestehen nach alledem keine Bedenken. Die Änderungssatzung der Beklagten vom 19. Oktober 1978, durch die - wie gesagt - die H.er Erschließungsbeitragssatzung gültig wurde, ist insoweit nach ihrem Art. 3 rückwirkend zum 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Infolgedessen ist, weil zur Entstehung eines Erschließungsbeitragsanspruchs eine gültige Erschließungsbeitragssatzung vorliegen muß (BVerwGE 64, 218), der Beitragsanspruch der Beklagten erst am 1. Januar 1975 entstanden. Daraus folgt, daß die Ansicht der Kläger, beim Erlaß des Heranziehungsbescheides an die Firma W. KG am 20. Juli 1976 und erst recht beim Erlaß des Heranziehungsbescheides an sie selbst vom 21. März 1977 sei die Verjährungs- oder Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen, nicht zutrifft. - Der Bescheid vom 21. März 1977 wäre aber auch dann nicht verspätet ergangen, wenn die H.er Erschließungsbeitragssatzung vom 25. September 1970 in ihrer ursprünglichen Fassung gültig gewesen wäre und der Beitragsanspruch schon vor dem 1. Januar 1975 hätte entstehen können. Der Beitragsanspruch wäre dann frühestens im Jahre 1972 entstanden; denn zur Entstehung des Beitragsanspruchs gehört nicht nur die Beendigung der Herstellungsarbeiten in der Örtlichkeit, sondern auch die Berechenbarkeit des Aufwandes mit Hilfe der Unternehmerrechnungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = DÖV 1976, 95 = BayVBl. 1976, 245 = BauR 1976, 120 = Gemeindetag 1976, 114), und diese Rechnungen sind im vorliegenden Falle, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ersehen läßt, überwiegend im Jahre 1972 ausgestellt worden und bei der Gemeinde H. bzw. bei der Beklagten eingegangen. Wenn der Beitragsanspruch der Beklagten im Jahr 1972 entstanden wäre, würde nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der ursprünglichen Fassung vom 11. März 1970 (GVBl. I 5.225) in Verbindung mit § 145 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1972 begonnen haben. Mit dem Heranziehungsbescheid an die Kläger vom 21. März 1977 wäre dann diese Verjährungsfrist gewahrt worden. - Die Kläger haben diesen Bescheid vom 21. März 1977 angefochten; denn sie haben der Erklärung der Beklagten, daß der gegen den Bescheid vom 20. Juli 1986 erhobene Widerspruch als gegen diesen neuen Bescheid gerichtet betrachtet werde, nicht widersprochen und sind in der Sitzung des Anhörungsausschusses am 13. April 1977 als Widerspruchsführer aufgetreten. Diese Anfechtung des Heranziehungsbescheides vom 21. März 1977 würde dann, wenn die bei der Entstehung der Beitragsforderung bestehende Gesetzeslage unverändert geblieben wäre, dazu geführt haben, daß nach § 146 a AO der Ablauf der Verjährungsfrist bis sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Abgabenfestsetzung gehemmt worden wäre, so daß Verjährung auch dann nicht hätte eintreten können, wenn die Beklagte während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens keine Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung nach § 147 AO unternahm. Denn es war gerade der Sinn der Einfügung des § 146 a in die Reichsabgabenordnung durch das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 (BGBl. I Seite 1356), die Möglichkeit zu beseitigen, daß Rechtsbehelfsverfahren durch Eintritt der Verjährung der umstrittenen Steuerforderung gegenstandslos werden konnten. - Die Gesetzeslage war aber nicht die gleiche geblieben, sondern hatte sich durch das Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I Seite 613) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I Seite 3341) geändert; der hessische Gesetzgeber hatte dem durch das Gesetz zur Anpassung des Hessischen Landesrechtes an die Abgabenordnung (AO-Anpassungsgesetz) vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I Seite 532) Rechnung getragen. Die Verjährungsvorschriften der §§ 143 ff der Reichsabgabenordnung sind jetzt aufgeteilt in die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (S§ 169-171 AO 1977) und über die Zahlungsverjährung (§§ 228-232 AO 1977). Die Regelung des § 146a der Reichsabgabenordnung findet sich jetzt in § 171 Abs. 3 AO 1977, während die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung des § 147 der Reichsabgabenordnung jetzt in § 231 AO 1977 stehen. Für den vorliegenden Fall sind aber die Übergangsbestimmungen des Art. 97 EGAO 1977 zu beachten, die nach Art. 20 AO-AnpassungsG auch bei der Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung auf Grund der Verweisung in § 4 KAG gelten. Nach Art. 97 § 10 EGAO 1977 galten die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung erstmals für die Festsetzung von Steuern, die nach dem 31. Dezember 1976 entstanden; für vorher entstandene Ansprüche galten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung für die Verjährung weiter, während nach Art. 97 § 14 Abs. 2 EGAO 1977 die Unterbrechung der Verjährung im Sinne des früheren § 147 der Reichsabgabenordnung nur noch nach den §§ 230 und 231 AO 1977 möglich sein sollte. Der anwendbar gebliebene § 146 a der Reichsabgabenordnung schloß - und schließt - die Verjährung des Erschließungsbeitragsanspruchs der Beklagten auch weiterhin bis zum Abschluß des vorliegenden Rechtsstreites aus, ohne daß es darauf ankommt, ob den Klägern Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens gewährt war oder ob während des anhängigen Rechtsstreits ein Zeitraum von fünf Jahren (§ 228 Satz 2 AO 1977) verstrichen ist, in welchem keine Unterbrechungshandlung nach § 231 AO 1977 erfolgte. - Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob dasselbe Ergebnis sich nicht auch aus § 171 Abs. 3 AO 1977 ergeben würde, wenn der Beitragsanspruch der Beklagten erst nach dem 31. Dezember 1976 entstanden wäre, da ja auch § 171 Abs. 3 AO 1977 ersichtlich zum Ziel hat, daß sich die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zum Nachteil des Abgabengläubigers auswirken kann. Die Beitragsansprüche der Beklagten waren bei der Zustellung des Widerspruchsbescheides im Februar 1983 auch noch nicht verwirkt. Die Beklagte hatte sich zwar den Klägern gegenüber vom Herbst 1977 bis zum Herbst 1982 nicht mehr geäußert, dadurch aber noch kein über die Untätigkeit hinausgehendes Verhalten an den Tag gelegt, aus dem die Kläger hätten schließen dürfen, daß die Beklagte ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen wolle. Sie hatte auch zunächst einmal im Oktober 1978 die für notwendig gehaltene Änderung der H.er sowie auch ihrer eigenen Erschließungsbeitragssatzung durchgeführt, wovon die Kläger durch die Bekanntmachung in den Mitteilungen der Stadt Frankfurt am Main vom 27. Dezember 1978 Kenntnis nehmen konnten. Ein "Verwirkungszeitraum" hätte also nicht im Herbst 1977, sondern frühestens im Dezember 1978 begonnen. Die Beklagte ist aber auch danach dann nur untätig geblieben, was für eine Verwirkung nicht ausreicht. Auf die Erörterungen der Beteiligten darüber, ob diese Untätigkeit aus internen Gründen gerechtfertigt war und ob die Bevollmächtigten der Kläger diese Umstände wissen konnten oder wissen mußten, kommt es ebensowenig an, wie auf die Gedanken, die sich die Kläger selbst über die Gründe des langen Schweigens der Beklagten gemacht haben. Verfehlt ist die Andeutung der Kläger in der Berufungsinstanz, es müsse geprüft werden, ob nicht schon die Gemeinde H. die vollständige Abrechnung vorgenommen habe. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten über das Grundstück der Kläger und der übrigen Eigentümer von Gewerbegrundstücken im Bereich des Bebauungsplans "Links vom U.-weg" vor, aus denen ersichtlich ist, daß die ehemalige Gemeinde H. nur die Verfahren zur Erhebung von V o r a u s l e i s t u n g e n auf den Erschließungsbeitrag betrieben hat, die im Zeitpunkt der Eingliederung in die Beklagte noch nicht einmal abgeschlossen waren. Insoweit liegt bei den Klägern oder anderen Betroffenen, die die Bevollmächtigten der Kläger instruiert haben, ersichtlich eine rechtliche Verwechslung vor. Ebenfalls unberechtigt ist das Vorbringen der Kläger, die Eigentümer der sogenannten Wohngrundstücke - das sind die Grundstücke zwischen dem U.-weg und der Straße "Am A." sowie die drei Grundstücke U.-weg 2, 4 und 6, die an dem kurzen Teil des U.-wegs vor der Schließung des aus dieser Straße, der E.-straße und der Straße "Im K." bestehenden Ringes liegen - müßten "voll" belastet werden. Bei den Grundstücken U.-weg 2, 4 und 6 ist das ohnehin geschehen; bei den Grundstücken zwischen U.-weg und "Am A." ist die Ermäßigung wegen Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen mit Recht gewährt worden und der Ausfall auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Die dadurch eingetretene Mehrbelastung der nicht mehrfach erschlossenen Grundstücke überschreitet keinesfalls die einschlägige, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 24.85 - DVBl. 1968, 349 = DÖV 1986, 472 = NVwZ 1986, 566) gezogene Grenze (150 %). Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO sind nicht gegeben. Soweit die Entscheidung auf der Anwendung des § 146 der Reichsabgabenordnung beruht, wird diese Vorschrift nur kraft der Verweisung in § 4 KAG, also nur als nichtrevisibles Recht angewandt. Die Kläger sind Eigentümer eines der Gewerbegrundstücke in dem durch den Bebauungsplan Flur ... "Links vom U.-weg" der ehemaligen Gemeinde H. ausgewiesenen Baugebiet, das von dem einen Ring bildenden Straßenzug mit den Namen U.-weg, E.-straße und "Im K." erschlossen wird. Die ehemalige Gemeinde H. ließ diese Straßen sowie einige dazugehörige, hier nicht mehr interessierende Verbindungswege in den Jahren 1971 und 1972 ausbauen; die Arbeiten an den Wegen dauerten zum Teil bis 1975. Im Jahre 1972 verlangte die Gemeinde H. Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge, wogegen Widersprüche eingelegt wurden; die Widerspruchsverfahren endeten nach der Eingemeindung von H. in die Beklagte mit im September/Oktober 1975 abgeschlossenen Vergleichen. Am 20. Juli 1976 erließ die Beklagte die endgültigen Erschließungsbeitragsbescheide für die Grundstücke des Gewerbegebietes sowie für am U. gelegene Wohngrundstücke. Der Heranziehungsbescheid erging bezüglich des Grundstücks der Kläger (Gemarkung H., Flur ... Flurstück ...) an die Firma W. KG; er lautete über 12.996,21 DM abzüglich Vorausleistungen von 8.080,00 DM (= 4.916,21 DM). Er wurde am 21. März 1977 aufgehoben und durch den inhaltsgleichen, jetzt angefochtenen Bescheid an die Kläger ersetzt. Am 13. April 1977 fand die Anhörung vor dem 6. Widerspruchsausschuß der Beklagten zu den Widersprüchen der Kläger, der Eigentümer weiterer Gewerbegrundstücke sowie einiger Eigentümer von Wohngrundstücken statt. In diesem Termin wies der Vorsitzende darauf hin, daß die Heranziehung nicht auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 18. September 1975 hätte gestützt werden dürfen, sondern gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung zur Einführung des Frankfurter Ortsrechts in den durch Gesetz neu zu Frankfurt a. M. hinzugekommenen ehemaligen Gemeinden vom 31. August 1974 auf das H.er Ortsrecht hätte gestützt werden müssen, weil die Erschließungsanlagen vor dem 1. Januar 1973 fertiggestellt worden seien. Gegen die Gültigkeit der Verteilungsregelung der H.er Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 25. September 1970 seien vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Bedenken geäußert worden, denen aber durch eine rückwirkende Neufassung begegnet werden könne. Nach der H.er Satzung ergäben sich geringere Erschließungsbeiträge als nach der Frankfurter Satzung; es erfolge aber auch eine Verschiebung der Verteilung zu Gunsten der zwischen dem U.-weg und der Straße "Am A.-weg" liegenden Wohngrundstücke und zu Lasten der Eigentümer der Gewerbegrundstücke. - Nach diesem Anhörungstermin vom 13. April 1977 kam es zur Erledigung der Widersprüche bezüglich der Wohngrundstücke durch Vergleiche. Die Kläger und die übrigen Eigentümer von Gewerbegrundstücken lehnten die Vergleichsvorschläge des Anhörungsausschusses ab. Daraufhin wurde ihrem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. September 1977 mitgeteilt, daß nach Mitteilung der Erschließungsabteilung des Dezernatsverwaltungsamtes Planung mit der Bereinigung der H.er Erschließungsbeitragssatzung zum 1. November 1977 zu rechnen und an eine Abänderung der Heranziehungsbescheide für die gewerblichen Grundstücke zu deren Ungunsten gedacht sei. Bis zur Bereinigung der H.er Erschließungsbeitragssatzung und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist der zu erwartenden Änderungsbescheide zu den angefochtenen Heranziehungsbescheiden würden die Widerspruchsverfahren ausgesetzt. Die Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt Frankfurt sowie der ehemals selbständigen Gemeinden N., K., H., N. und B. wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 19. Oktober 1978 beschlossen, vom Hessischen Minister des Innern am 20. November 1978 genehmigt und in den Mitteilungen der Stadt Frankfurt am Main Nr. 52 vom 27. Dezember 1978, Seite 809, bekannt gemacht. Es ergingen dann jedoch keine geänderten Heranziehungsbescheide, sondern den Bevollmächtigten der Kläger wurde vom Rechtsamt der Beklagten erst am 6. Oktober 1982 mitgeteilt, es sei festgestellt worden, daß in den Widerspruchsverfahren noch keine Entscheidungen ergangen seien, was nunmehr geschehen solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1983 wurde dann der angeforderte Erschließungsbeitrag ermäßigt und der Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Es sollten jetzt statt ursprünglich 4.916,21 DM nur noch 2.518,01 DM gezahlt werden. Die Ermäßigung beruhte, wie in der Begründung dargelegt ist, darauf, daß a) aus dem zu verteilenden Aufwand die ursprünglich darin enthaltenen Kosten für die Herstellung eines Verbindungsweges (Flurstück Nr. 1561) herausgenommen wurden, weil ihre Beitragsfähigkeit zweifelhaft gewesen sei und im übrigen dieses Flurstück inzwischen an einen Anlieger verkauft worden sei, b) die Abrechnung nach dem für die Kläger günstigeren ehemaligen H.er Ortsrecht durchgeführt wurde, das die Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes (statt der Anwendung von Einheitssätzen) vorschrieb. An sich sei allerdings die Abrechnung nach der Frankfurter Erschließungsbeitragssatzung vom 18. September 1975 vorzunehmen, da entgegen der vom 6. Widerspruchsausschuß bei der Anhörung am 13. April 1977 geäußerten Auffassung die Herstellung der Erschließungsanlagen erst im Jahre 1975 abgeschlossen gewesen sei. Dem Widerspruchsbescheid sei jedoch die für Betroffenen günstigere Rechtslage zugrundegelegt worden. Sowohl die Regelungen der Frankfurter Erschließungsbeitragssatzung als auch die der H.er Erschließungsbeitragssatzung vom 25. September 1970 in der Fassung vom 19. Oktober 1978 seien gültig. Da der Heranziehungsbescheid im Juli 1976 zugestellt worden sei, sei auch dann die Festsetzungsfrist gewahrt worden, wenn von der endgültigen Herstellung der Straßen vor dem 1. Januar 1973 ausgegangen werden sollte. Zahlungsverjährung sei bereits deswegen nicht eingetreten, weil die Bescheide angefochten worden und nicht bestandskräftig geworden seien. Im übrigen sei die Fälligkeit der Ansprüche dadurch hinausschoben gewesen, daß die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde gewährt worden sei. Das Recht auf Erheben der Erschließungsbeiträge sei auch nicht durch Verwirkung erloschen; denn dafür habe es sowohl an einem über die bloße Nichtausübung des Rechts hinausgehenden vertrauenbildenden Verhalten der Beklagten als auch daran gefehlt, daß die Kläger sich schutzwürdig auf die Nichtausübung des Rechts der Beklagten eingerichtet hätten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 3. Februar 1983 zugestellt. Am 1. März 1983 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben, soweit im Widerspruchsbescheid noch eine Forderung gegen sie festgesetzt war. Zur Begründung haben sie vorgebracht: Es sei zu bezweifeln, daß die Erschließungsanlage erst 1972 fertiggestellt worden sei. Wenn die Fertigstellung vor dem Jahr 1972 erfolgt sei, sei aber schon die Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen. In ihrem Fall sei aber auf jeden Fall die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 1982 eingetreten; denn bezüglich des ihnen gehörenden Grundstücks sei der ursprüngliche, an die Firma W. KG gerichtete Bescheid durch den Bescheid vom 21. März 1977 aufgehoben und durch den neuen jetzt angefochtenen Bescheid ersetzt worden, und bezüglich dieses neuen Bescheides sei keine Vollziehungsaussetzung mehr gewährt worden, so daß die Verjährung nicht gehindert gewesen sei. - Auf jeden Fall sei aber der Beitragsanspruch der Beklagten verwirkt. Der letzte schriftliche Kontakt zwischen ihnen und der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerspruch sei das Schreiben der Beklagten vom 7. September 1977 gewesen, in welchem die Bereinigung der H.er Erschließungsbeitragsatzung bis zum 1. November 1977 angekündigt wurde. Sie hätten dann mit einer baldigen Klärung und Entscheidung in der Sache rechnen können. Die Beklagte habe aber in der darauf folgenden Zeit bis zum 6. Oktober 1982 nichts mehr von sich hören lassen. Offensichtlich habe der Widerspruchssachbearbeiter 1977/78 die Sache schon als abgeschlossen betrachtet und sei dementsprechend verfahren; deshalb habe keine eigentliche "Untätigkeit" der Behörde mehr vorgelegen. Eine Verlängerung der Verwirkungszeitspanne könne auch nicht mit dem Argument begründet werden, daß die Aussetzung der Vollziehung angeordnet gewesen sei. Die Aussetzung der Vollziehung werde in der Erwartung angeordnet, daß in der Sache bald entschieden bzw. auf eine Entscheidung hingearbeitet werde. Im vorliegenden Falle sei die Entscheidungsfindung weder langwierig noch in der Sache problematisch gewesen; die Behörde habe vielmehr die Angelegenheit als erledigt angesehen. Sie, die Kläger, hätten auch in der Erwartung, daß sie den Beitrag nicht mehr zu bezahlen brauchten, Dispositionen getroffen. Das sei nach der langen Zeitspanne von fünf Jahren zu unterstellen. Es handele sich bei ihnen, den Klägern, um Gewerbetreibende, die selbstverständlich die seit 1976 zur Begleichung des Erschließungsbeitrags bereitgehaltenen Mittel in ihren Betrieb eingesetzt hätten. Die Kläger beantragten, den Bescheid vom 21. März 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und legte unter Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides dar, daß weder die Festsetzungsfrist noch die Verjährungsfrist abgelaufen seien und auch keine Verwirkung eingetreten sei. Aus den vorgelegten Behördenunterlagen ergäbe sich, daß die Straßenarbeiten im Jahre 1972 noch im Gange gewesen und die letzten Unternehmerrechnungen für den Hauptstraßenzug im Jahre 1973 eingegangen seien; für die ursprünglich mitabgerechneten Verbindungswege könne sogar eine Beendigung der Arbeiten erst 1975 festgestellt werden. Zahlungsverjährung sei nicht eingetreten, weil der Bescheid angefochten worden sei; auch im Fall der Kläger des vorliegenden Verfahrens hätten diese gegen die Erklärung im Bescheid vom 21. März 1977, daß der gegen den ursprünglichen Bescheid gerichtete Widerspruch als gegen den neuen Bescheid gerichtet angesehen würde, nichts eingewandt. Damit sei auch die am 27. August 1976 ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung auf diesen neuen Bescheid vom 21. März 1977 übertragen worden, so daß die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben gewesen sei. Was die behauptete Verwirkung anlange, so habe sie, die Beklagte, sachliche Gründe gehabt, mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides zuzuwarten; denn die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und des erkennenden Senats aufgeworfenen Zweifel an der Wirksamkeit der Verteilungsregelungen in den Erschließungsbeitragssatzungen seien, wie dem Bevollmächtigten der Kläger bekannt gewesen sei, erst durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1979 und des erkennenden Senats vom 23. Juli 1980 beseitigt worden. Die bis dahin bestehende Unsicherheit habe zu einer Verzögerung der Bearbeitung einer Vielzahl von Widerspruchsverfahren geführt. Sie, die Beklagte, habe davon ausgehen können, daß dies dem Bevollmächtigten der Kläger bewußt gewesen sei. Im übrigen habe sie, die Beklagte, kein über das bloße Untätigbleiben hinausgehendes Verhalten gezeigt, das die Kläger zu der Ansicht berechtigen konnte, der Erschließungsbeitrag werde nicht mehr geltend gemacht werden, und die Kläger hätten sich auch nicht in einer Weise darauf eingerichtet, daß die nunmehrige Geltendmachung der Forderung für sie einen unzumutbaren Nachteil bedeute. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 30. Januar 1986 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde H. vom 25. September 1970 in der Fassung der auf sie bezüglichen Änderungssatzung der Beklagten vom 19. Oktober 1978. Nach § 5 der Satzung zur Einführung des Frankfurter Ortsrechts in den durch Gesetz neu zu Frankfurt am Main hinzugekommenen ehemaligen Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1974 (Mitteilungen 1974 5.375) sei für Erschließungsanlagen in H., die vor dem 1. Januar 1973 fertiggestellt worden seien, das H.er Ortsrecht anzuwenden. Die streitbefangenen Straßen seien sämtlich im Jahr 1972 fertiggestellt worden; das ergebe sich aus den Unterlagen der Beklagten, wonach nach dem Jahr 1972 nur noch Arbeiten an dem Verbindungsweg vorgenommen worden seien, der inzwischen aus der Berechnung der Erschließungsbeiträge herausgefallen sei und wohl auch keine Erschließungsanlage dargestellt habe. Maßgeblich sei also allein der Zeitpunkt, in dem die E.-straße, der U.-weg und die Straße "Im K." einschließlich der Gehwege endgültig hergestellt und abrechenbar gewesen seien. Sämtliche Rechnungen für diese Straßen stammten aus dem Jahre 1972. Eine Verjährung des Erschließungsbeitrags komme nicht in Betracht, denn die fünfjährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres 1972 zu laufen begonnen habe, wäre erst am 31. Dezember 1977 abgelaufen gewesen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Das würde nur dann der Fall sein, wenn nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums auf Grund eines Verhaltens der Beklagten bei den Klägern der Eindruck hätte entstehen dürfen, die Beklagte werde ihr Recht nicht mehr wahrnehmen. Ein solches Verhalten sei jedoch bei der Beklagten nicht erkennbar. Die lange Zeitdauer des Vorverfahrens habe, wie der Bevollmächtigte der Kläger ohne weiteres habe erkennen können, mit der gerichtlichen Prüfung des Satzungsrechts der Beklagten in Parallelverfahren in Zusammenhang gestanden, die die Beklagte abwarten wollte. Die Kläger hätten, wenn sie schon früher die Lage endgültig geklärt sehen wollten, Untätigkeitsklage erheben können, was sie jedoch nicht getan hätten. Das bloße Schweigen der Beklagten führe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in DVBl. 1970,928 noch nicht zu einer Verwirkung. - Auch der Höhe nach sei der angefochtene Bescheid nicht angreifbar. Die E.-straße, die Straße "Im K." und der U.-weg stellten keine Erschließungseinheit aus mehreren Straßen dar, sondern seien eine identische Erschließungsanlage. Es habe deshalb nicht mehr der Frage nachgegangen werden müssen, ob die erst nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgte Bildung der Erschließungseinheit im August 1976 zulässig gewesen sei und ob sie zulässigerweise vom Magistrat der Beklagten habe beschlossen werden dürfen. Bedenken gegen die Höhe des Erschließungsaufwandes seien von den Klägern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Gegen dieses Urteil, das am 19. Februar 1986 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung der Kläger, die am 17. März 1986 eingegangen ist. Die Kläger wiederholen ihre schon in erster Instanz vorgetragenen Zweifel daran, daß die Straßenherstellungsarbeiten erst im Jahre 1972 beendet worden seien; die insoweit im Tatbestand des angefochtenen Urteils genannten Schreiben aus den Behördenakten ergäben dies nicht mit Notwendigkeit. - Außerdem müsse überprüft werden, ob nicht die ehemalige Gemeinde H. schon vor der am 1. August 1972 wirksam gewordenen Eingliederung in die Beklagte die Abrechnung der Erschließungsanlagen endgültig vorgenommen habe. - Bezüglich der Verwirkung blieben sie, die Kläger, bei ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung. Weder aus ihren Unterlagen noch aus den Akten der Stadt ergebe sich eine sachliche Begründung dafür, warum über den Widerspruch von 1977 bis 1983 nicht entschieden worden sei. Sie, die Kläger, hätten deshalb geglaubt, daß die Bedenken der Stadt gegen den ursprünglichen Bescheid derart groß seien, daß man nur durch völlige Neuabrechnung zu einem rechtmäßigen Ergebnis hätte kommen können und dies wegen des übergroßen Arbeitsaufwandes unterlassen worden sei. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, ihr Prozeßbevollmächtigter hätte ohne weiteres erkennen können, weshalb die Bescheidung unterblieb, sei verfehlt. Das vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Verfahren BVerwG 4 C 23.78 (G. ./. Stadt Frankfurt) sei zu keinem Zeitpunkt als Parallelverfahren angesehen worden, weil es aus der Sicht der dortigen Kläger und auch der Prozeßbevollmächtigten um ganz andere Fragen gegangen sei. Im übrigen sei das Argumentieren mit diesem Verfahren G. dem sich das Verwaltungsgericht angeschlossen habe, deshalb nicht stichhaltig, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon im Dezember 1979 verkündet worden sei, so daß kein Grund mehr zu weiterem Zuwarten bis in den Februar 1983 gegeben gewesen sei. Auch auf Arbeitsbelastung könne sich die Beklagte nicht berufen; der damalige Vorsitzende des 6. Widerspruchsausschusses habe sich um viele andere Dinge gekümmert. Sie, die Kläger, seien auch nicht verpflichtet gewesen, Untätigkeitsklage zu erheben. Für die ersten drei Jahre müsse auch ihnen das Recht zugestanden werden, die Entscheidung in dem angeblichen Musterverfahren G. abzuwarten; danach hätten sie das Schweigen der Beklagten als Verzicht ansehen dürfen. - Schließlich seien sie der Auffassung, daß die Eigentümer der Wohngrundstücke zwischen dem U.-weg und der Straße "Am A." voll in die Abrechnung miteinzubeziehen gewesen seien, weil die Mehrzahl von ihnen die Parkplatzzufahrten vom U.-weg her hätten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1986 - I/2 E 680/83 - den Bescheid der Beklagten vom 21. März 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, daß bezüglich der Fertigstellung der Straßen im Jahre 1972 aus dem vom Verwaltungsgericht verwerteten Vermerk nicht nur hervorgehe, daß die Arbeiten am 31. Oktober 1972 tatsächlich abgeschlossen gewesen seien, sondern auch, daß noch nicht alle Rechnungen vorgelegen hätten. - Daß sie, die Beklagte, in der Zeit nach 1977 erst die Klärung der Zweifel an der Gültigkeit ihrer Erschließungsbeitragssatzung abgewartet habe, anstatt in allen anhängigen Verfahren sofort Widerspruchsbescheide zu erlassen, sei sachlich gerechtfertigt gewesen, da sonst alle Widerspruchsführer in Klageverfahren getrieben worden wären, die letztlich zu ihrem Nachteil geendet haben würden. Dem Senat liegt die "Bauakte" der Beklagten für die Liegenschaft der Kläger und ein Heftstreifen mit den im Widerspruchsverfahren entstandenen Vorgängen der Beklagten vor; gleichartige Unterlagen haben auch in den im selben Termin verhandelten Parallelverfahren mit den Aktenzeichen 5 UE 976-979/86 vorgelegen, ferner im Verfahren 5 UE 979/86 ein Heftstreifen der Beklagten mit 79 Seiten "Unterlagen aus Abrechnungsakte". Sie alle sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.