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Urteil

5 UE 1719/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0313.5UE1719.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die Gebührenanforderungen durch den Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht insbesondere keine Gebührenfreiheit zu. Rechtsgrundlage für die Gebührenforderungen des Beklagten -- Auslagen werden nicht erhoben -- ist § 19 Abs.1 1. Halbsatz KatG in Verbindung mit § 1 der Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden vom 16. Juli 1981, GVBl.I S.257, berichtigt Seite 303 -- KostO-Kat -- und dem in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnis. Das Katasteramt hat der Klägerin antragsgemäß Bescheinigungen über die Übereinstimmung der Bebauungsplanunterlagen mit dem Liegenschaftskataster erteilt und damit gebührenpflichtige Leistungen im Sinne der Nrn.2a, 17 bzw.40 Satz 1 und 41b des genannten Kostenverzeichnisses erbracht. Nach § 21 Abs.1 Nr.1 KatG ist die Klägerin auch Kostenschuldnerin, weil sie die Leistungen des Katasteramtes durch Antragstellung veranlaßt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die beantragten Bescheinigungen nicht gebührenfrei ausgestellt worden. In Betracht kommt hier eine Gebührenbefreiung nur im Hinblick auf behauptete Amtshilfeleistungen des Beklagten (§ 8 Abs.1 Satz 1 HVwVfG), denn spezielle Gebührenbefreiungstatbestände -- im vorliegenden Fall insbesondere gemäß § 19 Abs.1 2.Halbsatz KatG in Verbindung mit § 2 Abs.1 und Abs.2 KostO-Kat bzw. gemäß § 3 Abs.1 Nr.3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 11. Juli 1972, GVBl.I S.235, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1981, GVBl.I S. 137 -- HVwKostG -- liegen nicht vor; die Klägerin kann ihren vermeintlichen Anspruch auf Gebührenfreiheit auch nicht auf § 2 Abs.1 HVwKostG stützen, wonach überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommene oder von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlaßte Amtshandlungen gebührenfrei sind, denn Absatz 2 der Vorschrift bestimmt ausdrücklich, daß Amtshandlungen der Katasterbehörden von der Gebührenfreiheit ausgenommen sind. Das Erteilen der Bescheinigungen durch das Katasteramt stellt im vorliegenden Fall keine gebührenfreie Amtshilfeleistung, sondern eine kostenpflichtige Amtshandlung dar. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln über gebührenpflichtige Amtshandlungen von Landesbehörden im Hessischen Verwaltungskostengesetz, die gemäß § 1 Abs.3 Satz 2 HVwKostG ergänzend zu den Vorschriften über die Erhebung von Katastergebühren herangezogen werden können (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Juni 1978 -- HSGZ 1979,90; im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren durch Gesundheitsämter vgl. Senatsurteil vom 13. August 1986 -- HessVGRspr. 1987,10 (11)), und aus den Bestimmungen über die Amtshilfe im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs.1 HVwKostG umfaßt jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung einer Landesbehörde, die in Erfüllung ihr zugewiesener amtlicher Aufgaben tätig geworden ist (Senatsurteil vom 21. August 1985 -- 5 OE 23/83). Voraussetzung ist demnach, daß die Amtshandlung zum originären, von der Zuständigkeitsregelung umfaßten und durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift begründeten Pflichtenkreis der Landesbehörde gehört, es sich mit anderen Worten um eine "eigene Aufgabe" handelt. Insbesondere durch dieses Kriterium erfolgt die Abgrenzung zwischen (kostenpflichtiger) Amtshandlung und (gebührenfreier) Amtshilfe im Verhältnis von Behörden zueinander, denn gemäß § 4 Abs.2 Nr.2 HVwVfG liegt Amtshilfe nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Folglich handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des Kostenrechts, wenn Hilfe durch Handlungen geleistet wird, die sich noch innerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs der ersuchten Behörde bewegen, das heißt, die ersuchende Behörde die Aufgabe in jedem Fall nicht ohne die Inanspruchnahme der ersuchten Behörde erfüllen kann. Amtshilfe und Amtshandlung schließen sich begriffsnotwendig aus; wo eine Amtshandlung vorgenommen wird, wird keine Amtshilfe gewährt (vgl. dazu insgesamt Kopp, VwVfG, 4.Aufl., § 4 Rdnr.11; Meyer-Teschendorf, JuS 1981,187 (189); Pleitner, BayVBl. 1964,247 (252); von Dreising, Verwaltungskostengesetz des Bundes, 1971, § 1 Anm.1.1.2; Gerhardt, Verwaltungskostenrecht, Stand 1989, § 1 Rdnr.5c). Bei der Überprüfung der Bebauungsplanunterlagen der Klägerin auf Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster und bei der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen durch das Katasteramt des Beklagten als Behörde der Landesverwaltung handelt es sich nicht um gebührenfreie Amtshilfe, sondern um kostenpflichtige Amtshandlungen im obigen Sinne, zu denen ausdrücklich auch "Prüfungen" zählen (§ 1 Abs.1 Satz 2 HVwKostG). Denn das Katasteramt hat die den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Verwaltungsleistungen im Rahmen seines eigenen Aufgabenbereichs erbracht, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (amtlicher Umdruck Seite 6 ff) näher dargelegt hat. Darauf wird Bezug genommen. Die erstinstanzliche Entscheidung hat zu Recht darauf abgestellt, daß es für die Wahrnehmung eigener Aufgaben ausreicht, wenn die Tätigkeit der (ersuchten) Behörde in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich steht. Das ist hier bei den Leistungen des Katasteramtes der Fall. Die Abgrenzung der Aufgaben- und Zuständigkeitskreise von Gemeinde und Katasteramt macht dies deutlich. Bei der Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhalts ist die planende Stelle gemäß § 1 Abs.2 PlanzV 81 gehalten, nur solche Planungsunterlagen zu verwenden, die sich in Übereinstimmung mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters befinden. Die Verantwortung dafür obliegt der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung. Nach der Planzeichenverordnung ist es ihr aber freigestellt, auf welche Weise sie sich der Identität ihres Planes versichert, insbesondere ob sie eine andere Behörde oder Einrichtung hierfür in Anspruch nimmt. Dem Katasteramt sind -- wie bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat -- durch das Katastergesetz als Aufgaben das Führen des Liegenschaftskatasters (§ 7 Abs.3), die Einsichtsgewährungs- und Auskunftspflicht (§ 9) sowie das Fertigen von Abzeichnungen und Abschriften aus dem Liegenschaftskataster (§ 10) zugewiesen. Dem liegt die traditionelle Aufgabe des Katasters zugrunde, verläßliche Unterlagen für Planungs- und Wirtschaftszwecke zu liefern, wozu als Aufgabe der Behörde die Tätigkeit gehört, Urkunden über die Übereinstimmung von Örtlichkeiten und Grenzen etc. zu erteilen. Mithin verfügt das Katasteramt über die Unterlagen, die zur Überprüfung der Bauleitplanunterlagen erforderlich sind, und ist auch befugt, die Übereinstimmung zu bescheinigen. Die hier den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Verwaltungsleistungen des Katasteramtes sind zwar im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, halten sich aber im Rahmen der den Katasterbehörden zugewiesenen Aufgaben. Darauf deutet auch die amtliche Begründung zu § 1 des Entwurfs der Planzeichenverordnung von 1965 (Bundesrats-Drucksache 476/64 Seite 2) hin. Dort ist ausgeführt: "Die Gemeinde wird Wert darauf legen, daß eine zur Urkundsmessung zuständige Stelle die Eignung der Planunterlagen und die geometrisch eindeutige Festlegung des Planinhalts bescheinigt. Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den Ländern ist jedoch davon abgesehen worden, dies in der Verordnung ausdrücklich vorzuschreiben". Die Klägerin kann die begehrte Gebührenfreiheit auch nicht aus dem Amtshilfebegriff des damals noch geltenden § 152 BBauG herleiten, denn er ging über den Amtshilfebegriff der §§ 4 ff HVwVfG nicht hinaus. Nach § 152 Satz 1 BBauG waren alle Gerichte und Behörden verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Hierzu gehörte insbesondere die Erteilung beglaubigter Abschriften und Abdrucke aus öffentlichen Büchern, Kartenwerken und sonstigen Urkunden (Satz 2), die im Rahmen von Verfahren nach dem Bundesbaugesetz, zu denen -- wie hier -- auch die Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen zählten (§§ 8 ff BBauG), erforderlich waren. Nach § 4 Abs.2 Nr.2 HVwVfG waren und sind -- wie erwähnt -- die Hilfeleistungshandlungen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen, vom Amtshilfebegriff ausgenommen und damit grundsätzlich kostenpflichtig, während § 152 Satz 1 BBauG nach seinem Wortlaut eine solche Einschränkung nicht kannte. Dies führt im vorliegenden Fall dennoch nicht zur Annahme von (gebührenfreien) Amtshilfehandlungen gemäß § 152 BBauG, denn die Vorschrift war nicht darauf angelegt, einen von den §§ 4 ff HVwVfG abweichenden und weitergehenden Amtshilfebegriff zu konstituieren. § 152 BBauG war nur allgemein gefaßt. Der Bestimmung fehlten für die praktische Anwendung wesentliche Regelungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe und ihrer Rechtsfolgen. Die Vorschrift begründete deshalb keine eigenständige, abschließende bauplanungsrechtliche Amtshilfeverpflichtung, sondern wiederholte lediglich die von Art.35 Abs.1 GG angeordnete allgemeine Amtshilfeverpflichtung und formulierte sie für das Bauplanungsrecht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. März 1985 -- 6 A 41/84; Meyer in: Brügelmann, BBauG, Stand 1986, § 152 Anm.I 1; Tittel in: Schlichter/Stich/Tittel, BBauG, 3. Aufl., § 152 Rdnr.1; Klappstein in: Knack, VwVfG, 2.Aufl., § 4 Rdnr.1.4). Dieses Verständnis von § 152 BBauG hatte zur Folge, daß ab dem 1. Januar 1977 -- dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder -- die §§ 4-8 HVwVfG zur Anwendung und Auslegung des § 152 BBauG mit heranzuziehen waren, bzw. § 152 durch die allgemeinen gesetzlichen Amtshilferegeln konkretisiert wurde (vgl. Battis, BBauG, 1985, § 152 Rdnr.1; Bonk in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3.Aufl., § 4 Rdnr.8; Obermayer, VwVfG, 2.Aufl., Vorbemerkung § 4 Rdnr.11 Fußnote 19). § 152 BBauG war demnach im Sinne des § 4 Abs.2 Nr.2 HVwVfG einschränkend auszulegen; diese Deutung des § 152 BBauG war in der Sache aber nicht neu, denn bereits vor 1977 war anerkannt, daß Amtshilfe dann nicht vorliegt, wenn die ersuchte Behörde -- wie im vorliegenden Fall -- in ihrem bestimmungsgemäßen Aufgabenbereich tätig wird (vgl. Dreher, Die Amtshilfe, 1959, S.26 ff; Pleitner, BayVBl.1964,247 (252)). Die Auffassung, daß der Amtshilfebegriff des § 152 BBauG nicht über den der §§ 4 ff HVwVfG hinausging, fand letztlich ihre Bestätigung im Gesetzgebungsverfahren zur Streichung der Vorschrift. § 152 BBauG ist ersatzlos aufgehoben worden durch Art.49 Nr.4 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986, BGBl.I S.265. In seiner Stellungnahme zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Ds 10/1232 S.84) hatte der Bundesrat die Streichung mit der Begründung vorgeschlagen: "Die Amtshilfe ist nunmehr in den §§ 4-8 VwVfG eingehend geregelt...". Dem hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt (Seite 87). Im Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch (BT-Ds 10/4630 S.40) vom Januar 1986 hatte die Bundesregierung dann selbst vorgeschlagen, § 152 BBauG aufzuheben und zur Begründung auf Seite 154 der Drucksache unter anderem ausgeführt: "Diese Vorschriften über die Rechts- und Amtshilfe des Satzes 1 sind teilweise in den §§ 4-8 VwVfG über die Amtshilfe enthalten. Soweit die Rechtshilfe in diesen Vorschriften sowie in den §§ 156 ff GVG und § 14 VwGO nicht geregelt ist, deckt Art.35 Abs.1 GG über die Rechts- und Amtshilfe diesen Rechtsbereich ergänzend ab. Da auch die baurechtsspezifische Konkretisierung des Urkundenbegriffs in Satz 2 entbehrlich ist, kann § 152 insgesamt aufgehoben werden. Im übrigen dürfte es dieser Bestimmung -- im Gegensatz zu den erwähnten §§ 4-8 VwVfG -- mangels näherer Vorschriften über Umfang und Grenzen der Rechts- und Amtshilfe an der Durchsetzbarkeit der entsprechenden Verpflichtung fehlen. Dem § 152 dürfte danach über seinen Hinweis- und Klarstellungseffekt keine weitere Bedeutung zukommen. Er ist daher auch unter diesem Aspekt entbehrlich." Nach Erteilung der beantragten Bescheinigungen über die Übereinstimmung der Bebauungsplanunterlagen mit dem Liegenschaftskataster waren die Leistungen des Beklagten beendet und die Kosten fällig (§ 22 Abs.1 KatG). Hinsichtlich der Höhe der streitigen Gebührenforderungen hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Die Gebührenbeträge wurden in Übereinstimmung mit der Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis vom 16. Juli 1981 ermittelt. Berechnungsfehler zu Lasten der Klägerin sind dem Beklagten dabei nicht unterlaufen. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.2 VwGO zurückzuweisen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Gebührenbescheide aus Anlaß der Überprüfung von Bebauungsplanunterlagen auf Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster. Nach § 1 Abs.2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1981 -- PlanzV 81) vom 30. Juli 1981, BGBl. I S. 833, sollen sich aus den Planunterlagen für Bebauungspläne u.a. die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster ergeben. In einem jetzt nicht mehr gültigen gemeinsamen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern, des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik und des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 6. November 1975, StAnz. S.2114, war hierzu angeordnet, daß diese Übereinstimmung durch eine Bescheinigung des jeweils zuständigen Katasteramts sicherzustellen sei. Der Wortlaut der Bescheinigung war im Erlaß vorgeschrieben. Unter dem 10. November 1981 und 14. Januar. 1982 beantragte die Klägerin beim Landrat des Kreises ... -- Katasteramt -- , die Übereinstimmung ihrer Bebauungspläne "R. 2. Änderung" und "Nr. 23" mit dem Liegenschaftskataster zu bescheinigen. Für die Erteilung der Bescheinigungen wurden der Klägerin mit Bescheiden vom 26. Februar 1982 und 5. März 1982 Gebühren in Höhe von 68,-- DM und 22,-- DM in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 11. März 1982, das der Beklagte als Widerspruchsschreiben behandelte, wandte sich die Klägerin gegen die Kostenanforderungen mit der Begründung, da Amtshilfe vorgelegen habe, dürften keine Gebühren verlangt werden. Das Hessische Landesvermessungsamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17. April 1984 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Mai 1984 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit der Begründung, die Bescheinigung über die Übereinstimmung von Bebauungsplan und Liegenschaftskataster sei von den zuständigen Katasterämtern gemäß § 152 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2256, berichtigt S.3617 -- BBauG -- im Wege kostenfreier Amtshilfe zu erteilen, weil die Gemeinden mangels Dienstkräften und entsprechender Einrichtungen nicht in der Lage seien, diese Amtshandlung selbst vorzunehmen, und weil hierzu Urkunden und Beweismittel benötigt würden, die sich allein im Besitz der ersuchten Behörde befänden. Wenn der Beklagte demgegenüber die Auffassung vertrete, die Identitätskontrolle von Planunterlagen und Liegenschaftskataster sei den Katasterämtern durch den ministeriellen Erlaß vom 6. November 1975 als eigene Aufgabe übertragen worden, dann widerspreche dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil eine durch Bundesgesetz dem kommunalen Bereich zugewiesene Aufgabe nicht im Erlaßwege in eine Aufgabe der staatlichen Hoheitsverwaltung umfunktioniert werden könne. Die Klägerin beantragte, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 26. Februar und 5. März 1982 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. April 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Auffassung, daß sich aus der Planzeichenverordnung die Pflicht der Gemeinde ergebe, dafür zu sorgen, daß Grundlagen und Inhalt ihrer Planunterlagen mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmten. In dem ministeriellen Erlaß vom 6. November 1975 sei angeordnet worden, wie die Übereinstimmung von Planunterlagen und Liegenschaftskataster sicherzustellen sei und welchen Wortlaut die geforderte Bescheinigung haben solle. Festgelegt sei ferner, daß die Bescheinigung grundsätzlich durch das zuständige Katasteramt abzugeben sei. Dies stelle eine Aufgabentrennung dar, die eine Amtshilfe ausschließe, weil die ersuchende Behörde -- hier die Klägerin -- die Aufgabe ohne Inanspruchnahme der anderen Behörde -- hier des Katasteramtes -- nicht erfüllen könne und die erbetene Hilfeleistung -- Identitätsprüfung und -bescheinigung -- in den bestimmungsgemäßen Aufgabenkreis der ersuchten Behörde falle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 19. Mai 1987 mit der Begründung ab, bei den vom Katasteramt erteilten Bescheinigungen handele es sich nicht um gebührenfreie Amtshilfemaßnahmen, weil die Bescheinigungspflicht dem Beklagten als eigene Aufgabe im Sinne des § 9 des Katastergesetzes vom 3. Juli 1956, GVBl. I S.121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977, GVBl. I S.319 -- KatG -- obliege. Amtshilfe scheide dann aus, wenn sich die Hilfeleistung auf Handlungen erstrecke, die sich noch innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der ersuchten Behörde befänden, die ersuchende Behörde also die Aufgabe grundsätzlich nicht ohne die Inanspruchnahme der anderen Behörde erfüllen könne. Dies sei hier der Fall. Entscheidend für die Qualifizierung der Bescheinigungspflicht des Beklagten als eigene Aufgabe sei es, daß diese Pflicht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit seinem gesetzlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich stehe. Nach § 7 Abs.3 KatG sei die Führung des Liegenschaftskatasters Aufgabe der Katasterämter. Das Liegenschaftskataster solle die Liegenschaften so nachweisen und beschreiben, wie es die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft erforderten. Das Liegenschaftskataster müsse insbesondere geeignet sein, als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs.2 der Grundbuchordnung zu dienen. Mit der Führung des Katasters werde damit vor allem der Zweck verfolgt, die in den Katasterbüchern registrierten Daten der Liegenschaften und deren kartographische Darstellung in den Katasterwerken bei Bedarf sowohl für andere Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als auch unter gewissen Voraussetzungen für Privatpersonen vorzuhalten und diesen ggfls. zu übermitteln. Die in § 9 Abs. 2 KatG normierte Pflicht zur Auskunftserteilung stehe ebenso wie die in § 9 Abs.1 KatG enthaltene Pflicht zur Einsichtsgewährung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der den Katasterämtern als wesentlicher Kernbereich ihrer Verwaltungstätigkeit obliegenden Aufgabe der Führung des Liegenschaftskatasters. Hinzu komme, daß die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters Aufgabe des Landes sei, während die Aufstellung der Bauleitpläne in den Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden falle. Den Nachweis der Übereinstimmung der Bebauungsplanunterlagen mit dem Liegenschaftskataster, wie ihn die Planzeichenverordnung voraussetze, könne demnach die Gemeinde nur mit Hilfe des zuständigen Liegenschaftskatasters führen. Die Einsicht in das Liegenschaftskataster durch Bedienstete der Gemeinde, die nach Auffassung der Klägerin ausreichend für den Nachweis der Übereinstimmung im Sinne von § 1 Abs.2 PlanzV 81 sein solle, vermittle lediglich die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Katasterbücher und den Katasterkartenwerken. "Ergeben" im Sinne von § 1 Abs.2 PlanzV 81 könne sich die Übereinstimmung von Bebauungsplanunterlagen und Liegenschaftskataster aber nur aus einer Bestätigung -- Beurkundung -- der Übereinstimmung durch das für die Führung des Katasters zuständige Katasteramt. Der ministerielle Erlaß vom 6. November 1975 greife deshalb nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ein, weil dieser Erlaß lediglich die Modalitäten einer bereits bundesrechtlich normierten Beurkundungs-(Bescheinigungs-)pflicht regele. -- Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 90,-- DM fest und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zu. Gegen das ihr am 1. Juni 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Juni 1987 Berufung mit der Begründung eingelegt, der ministerielle Erlaß vom 6. November 1975 übertrage die Identitätskontrolle der Planungsunterlagen auf die Katasterämter und verstoße damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Erlaß binde allein die Katasterbehörden, indem er die Form der Bescheinigung regele. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, zum hier für die Anfechtungsklage maßgebenden Zeitpunkt habe § 152 BBauG als bundessondergesetzliche Verfahrensregelung noch gegolten und sei dem Landesverwaltungsverfahrensrecht vorgegangen. Satz 2 der Vorschrift habe die Erteilung beglaubigter Abschriften und Abdrucke aus öffentlichen Büchern und Kartenwerken ausdrücklich dem Bereich der Amtshilfe zugewiesen. Für die hier streitigen Maßnahmen dürften daher gemäß § 8 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976, GVBl.I S.454, berichtigt 1977 I S.95 -- HVwVfG -- keine Kosten verlangt werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Mai 1987 die Gebührenbescheide des Katasteramtes ... vom 26. Februar und 5. März 1982 sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesvermessungsamts vom 17. April 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, die Erteilung der Identitätsbescheinigung durch das Katasteramt in Form der öffentlichen Urkunde sei eine "eigene Aufgabe", die auf dem Gesetz beruhe und nicht dem Amtshilferecht unterfalle. Der Erlaß vom 6. November 1975 habe demgegenüber lediglich eine feststellende Funktion. Er greife nicht in die Selbstverwaltungsautonomie der Klägerin ein. Die Planzeichenverordnung verlange, daß nur korrekte Planunterlagen verwendet würden, und nur das Katasteramt könne als fachlich kompetente Behörde dieser verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden. Insoweit nehme die Katasterbehörde eigene Aufgaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit wahr. Begriff und Umfang der Amtshilfe seien durch Art. 35 GG konstitutiv festgelegt. Die in § 4 Abs.2 Nr.2 HVwVfG enthaltene Schranke des Amtshilfebegriffs -- Amtshilfe liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen -- sei nur die deklaratorische Wiederholung eines bereits konstitutiv festliegenden Abgrenzungsmerkmales. Für die Amtshilfe nach § 152 BBauG gelte insoweit genau das gleiche, ohne daß die betreffende Einschränkung dort erwähnt sei; sie sei dem Amtshilfebegriff immanent. Die Tatsache, daß § 152 BBauG gegenüber § 4 HVwVfG keine eigenständige Bedeutung gehabt habe, lasse sich insbesondere den amtlichen Begründungen im Gesetzgebungsverfahren anläßlich der Streichung der Vorschrift im Jahre 1986 entnehmen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt der Behördenakte (ein Heft), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.