Beschluss
5 TH 642/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0315.5TH642.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Beanstandungsverfügung wirksam angeordnet; insbesondere hat er -- entgegen der Ansicht der Antragstellerin -- dem § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO entsprechend das besondere Interesse an dieser Anordnung schriftlich begründet. Während die Beanstandungsverfügung an sich darlegt, daß die am 11. Dezember 1987 beschlossenen und ausgefertigten Satzungen das Recht verletzen, ist in der Begründung des Sofortvollzugs dargetan, daß diese rechtswidrigen neuen Satzungen auch nicht bis zum Abschluß eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens angewandt werden dürften, sondern daß im Gegenteil die früheren, zu Unrecht aufgehobenen Satzungsbestimmungen über den 31. Dezember 1987 hinaus angewandt werden müßten, um Schaden von der Antragstellerin selbst abzuwenden. Das Verwaltungsgericht ist sodann mit Recht davon ausgegangen, daß ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO Erfolg haben muß, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, daß er erfolglos bleiben muß, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, und daß dann, wenn weder Rechtmäßigkeit noch Rechtswidrigkeit "offensichtlich" sind, die Entscheidung auf Grund einer Abwägung der Interessen der Beteiligten zu treffen ist. Die Beanstandungsverfügung vom 10. Juni 1988 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Ob sie als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet werden kann, kann der Senat offenlassen, da auch dann, wenn eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, diese zu einer Bestätigung der Vollzugsanordnung führen muß. Mit der Antragstellerin und dem Antragsgegner ist der Senat der Auffassung, daß es einer Gemeinde grundsätzlich erlaubt ist, die Kosten ihrer der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Einrichtungen allein durch Benutzungsgebühren nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl.I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1987 (GVBl.I S.174), zu decken. Die zur Ausführung eines derartigen Entschlusses geschaffene Gebührenregelung, insbesondere die Höhe des in der einschlägigen Satzung festgelegten Gebührensatzes, muß dann aber der Vorschrift des § 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl.I S.66) entsprechen. Nach § 93 Abs.1 HGO "erhebt" die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften, das heißt sie ist zur Abgabenerhebung verpflichtet. Nach § 93 Abs.2 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, 2. im übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Nach § 93 Abs.3 HGO darf die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Diese Bestimmungen stellen nicht nur Ratschläge dar, die die Gemeinde auf Grund von Zweckmäßigkeitsüberlegungen befolgen oder auch nicht befolgen kann, sondern sie enthalten gesetzliche Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung das Recht verletzt, was zur Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde nach § 138 HGO führen kann. Der Senat schließt sich insoweit der zu den entsprechenden Bestimmungen das rheinland-pfälzischen und des nordrhein-westfälischen Rechts ergangenen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. Mai 1982 -- 6 A 21/81 -- KStZ 1983,144) und des OVG Münster (Urteil vom 20. September 1979 -- XV A 2589/78 -- OVGE 34,233 = DVBl. 1980,72 = HSGZ 1980,223 und Urteil vom 7. September 1989 -- 4 A 698/84 -- ZKF 1989,276 = NVwZ 1990,393 = DÖV 1990,615 = KStZ 1990,157 = HSGZ 1990,145) an. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, daß die Antragstellerin die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung mit "sonstigen Einnahmen" finanzieren kann. Sie ist also nach § 93 Abs.2 HGO verpflichtet, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Entgelten für ihre Leistungen und nur "im übrigen", das heißt subsidiär, aus Steuern zu beschaffen. Dem genügen aber die Wassergebührensatzung und die Abwassergebührensatzung vom 11. Dezember 1987 nicht. Die darin vorgesehenen Gebühren von 3,-- DM je Kubikmeter Wasser bzw. Abwasser deckten nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, die damit den Vorwurf der gleichheitswidrigen Doppelbelastung früherer Beitragszahler entkräften wollte, noch nicht einmal die laufenden Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Der in einzelnen Ortsteilen schon entstandene, in anderen Ortsteilen zu erwartende Aufwand für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Einrichtungen selbst konnte damit also nicht gedeckt werden. Dasselbe ist auch bei der jetzt durch Satzungsänderungen erreichten Gebührenhöhe (3,50 DM je Kubikmeter Wasser und 3,70 DM je Kubikmeter Abwasser) zu erwarten. Die Verpflichtung der Antragstellerin, die zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiete der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erforderlichen Einnahmen aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, also die Wassergebühren und die Abwassergebühren so hoch festzusetzen, daß auch die "Investitionsaufwendungen" gedeckt werden, entfällt auch nicht deswegen, weil dies nicht im Sinne von § 93 Abs.2 Nr.1 HGO "vertretbar" wäre. Die Antragstellerin hat zwar ausgeführt, daß die in den früheren Satzungen vorgesehene Erhebung von Beiträgen auf Schwierigkeiten gestoßen sei; das bedeutet aber nicht, daß sie Beitragsforderungen nicht doch unter Überwindung dieser Schwierigkeiten hätte durchsetzen können und daß jetzt als Ersatz für die Beiträge erhöhte Gebührenforderungen nicht ebenfalls durchgesetzt werden könnten. Da die Satzungen vom 11. Dezember 1987 so, wie sie jetzt der Prüfung unterliegen, wegen Verstoßes gegen § 93 HGO rechtswidrig erscheinen, kann offenbleiben, ob sie auch deswegen rechtswidrig sind, weil die Eigentümer nicht bebauter Grundstücke keine Gebühren zu zahlen haben, also der auf ihre Grundstücke entfallende Teil der der Antragstellerin entstehenden Kosten von den Eigentümern der bebauten Grundstücke mitgetragen werden muß. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 16. September 1981 -- BVerwG 8 C 47.81 und BVerw 8 C 48.81 -- DVBl.1982,76 = DÖV 1982,154 = HSGZ 1982,108 = KStZ 1982,69 = MDR 1982,432 = NVwZ 1982,622 angenommen, daß eine Gebührensatzung aus diesem Grunde nur dann ungültig sein kann, wenn die Zahl der unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke auf längere Zeit einen Anteil von 20 vom Hundert der insgesamt anschließbaren Grundstücke erreicht. -- Ebenso kann offenbleiben, ob die Satzungen vom 11. Dezember 1987 so, wie sie der Überprüfung unterliegen -- also ohne einen zur Deckung von Investitionskosten dienenden Anteil an den Gebühren --, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu Lasten derjenigen darstellten, die schon einmal Beiträge für die Wasserversorgung oder die Abwasserbeseitigungsanlage in ihrem Ortsteil geleistet haben. Der Ansicht der Antragstellerin, auch wenn die Satzungen vom 11. Dezember 1987 gegen § 93 HGO verstoßen sollten, habe der Antragsgegner sie nicht im Ganzen durch Beanstandung aufheben dürfen, sondern nur die Bestimmungen über die Gebührenhöhe beanstanden dürfen und ihr mit Hinweisen auf eine rechtmäßige Gestaltung helfen müssen, kann der Senat nicht zustimmen. Dieser Gedanke liefe praktisch darauf hinaus, daß die Gemeinden den Erlaß von rechtsgültigen Satzungen auf die Aufsichtsbehörden abwälzen können, indem sie irgendeinen beliebigen Satzungstext formulieren und seine Umänderung in sorgfältig redigierte, mit übergeordnetem Recht in Einklang stehende Rechtsnormen der Aufsichtsbehörde überlassen. Für den Senat besteht aber kein Zweifel daran, daß mit dem Recht der Selbstverwaltung und der autonomen Satzungsgebung auch die Pflicht zur sorgfältigen und verantwortungsbewußten Ausübung verbunden ist. Es wird also Aufgabe der Antragstellerin sein, wenn sie bei ihrer Absicht, keine Beiträge zur erheben, bleiben will, diese Absicht durch eine dem § 93 HGO genügende Gestaltung der Gebühren zu verwirklichen. Sobald sie dies unternimmt, wird sie dem Umstand Rechnung zu tragen haben, daß bei der Einbeziehung der Investitionskosten in die Errechnung des Gebührenbedarfs und die sich dann ergebende Gebührenhöhe das Problem der ungleichen Behandlung (Mehrfachbelastung) derjenigen Gebührenpflichtigen auftreten wird, die in der Vergangenheit Beiträge zu dem Aufwand für die Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage geleistet haben, und zwar auch dann, wenn bei der Gebührenberechnung nur Investitionskosten für neu zu schaffende Anlagen und nicht die für schon in der Vergangenheit geschaffene Anlagen entstandenen Investitionskosten eingestellt werden. Denn auch dann sind diejenigen Gebührenpflichtigen, die in der Vergangenheit Beiträge geleistet haben, höher belastet, weil sie die Kosten für "ihre" Anlage getragen haben und zusätzlich über die Gebühren auch die Kosten der Anlage in anderen Ortsteilen mittragen müßten. Insoweit wird die Antragstellerin, wie sie es schon als ihre Absicht angedeutet hat, bei der Erhöhung der Gebühren eine Berücksichtigung der früher erbrachten Beiträge durch Anrechnung in der Satzung selbst vorsehen müssen; die Beschränkung auf die Erklärung, zu Billigkeitsmaßnahmen bereit zu sein, würde nach der Ansicht des Senats nicht ausreichen, weil die einschlägigen Fälle wohl nicht als "Einzelfälle" anzusehen sein werden, für die das Bundesverwaltungsgericht in der schon genannten Entscheidung vom 16. September 1981 (BVerwG 8 C 48.81 -- DVBl.1982,76 usw.) einen Ausgleich durch eine Billigungsregelung für ausreichend gehalten hat. Denn die Fälle, in denen früher Beiträge erhoben worden sind, scheinen in der planmäßigen Heranziehung der Eigentümer in ganzen Ortsteilen bestanden zu haben. Nach alledem spricht mehr für die Rechtmäßigkeit als für die Rechtswidrigkeit der Beanstandung vom 10. Juni 1988. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt dann, daß die Anordnung des sofortigen Vollzuges der Beanstandung gerechtfertigt war und vom Gericht nicht abzuändern ist. Es ist besser, wenn die Rechtslage, wie sie in den früheren Satzungen der Antragstellerin geregelt war, weiterhin als gültig behandelt wird und zur Erhebung der entstandenen Beiträge und möglichen Vorausleistungen führt -- zu der die Antragstellerin durch den Antragsgegner anzuhalten sein wird --, als daß die neuen Satzungen als gültig behandelt werden und später im Fall der Erfolglosigkeit von Widerspruch und Klage die Erhebung der Beiträge wegen Verjährung nicht mehr möglich ist. Die in den 70er Jahren durch den Zusammenschluß von 19 Gemeinden entstandene Antragsgegnerin besaß im Herbst 1987 -- eine Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) vom 15. Dezember 1986 -- eine Wasserbeitrags- und -gebührensatzung (WBGS) vom selben Tage, -- eine Abwassersatzung (AbwS) vom 1. Dezember 1981 und -- eine Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (AbwBGS) vom 6. Februar 1984, geändert durch Satzung vom 16. Dezember 1985. In der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung und der Abwassersatzung war mehrfach auf die jeweils zugehörige Beitrags- und -gebührensatzung verwiesen; die beiden Beitrags- und -gebührensatzungen sahen die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage sowie die Erhebung von laufenden Benutzungsgebühren vor; die laufende Benutzungsgebühr für die Wasserversorgung betrug 3,-- DM je Kubikmeter Frischwasser, die für die Abwasserbeseitigung bei Abnahme des Abwassers ohne Fäkalien 1,29 DM und bei Abnahme des Abwassers mit Fäkalien 1,65 DM je Kubikmeter Abwasser. Am 11. Dezember 1987 beschloß die Gemeindevertretung der Antragstellerin eine neue Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS), eine Wassergebührensatzung, eine neue Abwassersatzung (AbwS) und eine Abwassergebührensatzung. Diese Satzungen, die noch am selben Tage vom Gemeindevorstand ausgefertigt wurden, sollten zum 1. Januar 1988 in Kraft treten, gleichzeitig sollte die jeweilige frühere Satzung außer Kraft treten, wobei die AWS und die WBGS als Satzungen vom 1. Januar 1987 -- dem Tage ihres Inkrafttretens -- die AWS als Satzung vom 9. Oktober 1981 -- dem Tag des Gemeindevertreterbeschlusses -- bezeichnet wurden und statt der AbwGS vom 6. Februar 1984 irrtümlich die vorhergehende Satzung "vom 9. Oktober 1981 und die 1.Änderungssatzung vom 27. Januar 1984" genannt wurde. In der neuen Allgemeinen Wasserversorgungs- und der neuen Abwassersatzung sind an allen Stellen die früheren Hinweise auf die jeweils zugehörige Beitrags- und -gebührensatzung durch Hinweise auf die Wasser- bzw. Abwassergebührensatzung ersetzt; in den Gebührensatzungen ist, wie der Name sagt, keine Beitragserhebung mehr vorgesehen; zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage und für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage sollen nur noch laufende Benutzungsgebühren erhoben werden; daneben kommen beim Wasser noch Verwaltungsgebühren, Zählermiete und Erstattungsansprüche, beim Abwasser Verwaltungsgebühren, Abwasserabgaben und Kleineinleiterabgaben sowie Erstattungsansprüche in Betracht. Die Höhe der laufenden Benutzungsgebühr für Wasser wurde bei 3,-- DM je Kubikmeter Frischwasser belassen, für Abwasser wurde sie auf 3,-- DM je Kubikmeter Abwasser erhöht. Später hat die Antragstellerin im Lauf des Verfahrens auch den Gebührensatz der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 6. Februar 1984 ab dem 1. Januar 1988 auf 3,-- DM je Kubikmeter Abwasser angehoben. Der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises -- im folgenden: der Antragsgegner --, der schon vorher Bedenken gegen die geplanten Satzungsänderungen geäußert hatte, beanstandete dieselben -- nach Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) -- mit Verfügung vom 10. Juni 1988 gemäß § 138 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und ordnete zugleich gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Beanstandung an. Die Beanstandung begründete er wie folgt: Die Beschränkung auf Gebühren unter Verzicht auf Beitragserhebung sei nach dem Gesetz grundsätzlich zulässig, sei aber im vorliegenden Fall bedenklich. Die Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen werde teurer werden, weil keine Vorausleistungen auf Beiträge mehr erhoben werden könnten, also der volle Aufwand im Kreditwege beschafft werden müsse. Im Fall der Antragstellerin müßten die Gebühren, wenn sie auch die Kosten für die Schaffung der Einrichtungen abdecken sollten, zu hoch werden. Die Antragstellerin müsse nämlich in den nächsten Jahren allein für die Abwasserbeseitigung in ihren einzelnen Ortsteilen 30 Millionen Deutsche Mark aufbringen. Der dann notwendige Gebührenbetrag werde mindestens 10,-- DM je Kubikmeter betragen und politisch nicht durchsetzbar sein. Außerdem begründe der Verzicht auf Beiträge eine Ungleichbehandlung (Doppelbelastung) derjenigen Gebührenpflichtigen, von denen schon einmal Beiträge für die öffentlichen Einrichtungen gezahlt worden seien und die für die Kosten solcher Einrichtungen jetzt durch die zu erhöhenden Gebühren noch einmal zahlen sollten. Wenn die Antragstellerin aber die Gebühren nicht in dem beim Verzicht auf Beiträge erforderlichen Maße zu erhöhen gedenke, dann verstießen die Satzungsänderungen gegen die Vorschrift des § 93 Abs.2 HGO. Schließlich sei der Übergang zur reinen Gebührenerhebung deshalb bedenklich, weil dann die Eigentümer unbebauter Grundstücke nicht mit Kosten der öffentlichen Einrichtung belastet werden könnten, obwohl deren Schaffung auch ihnen zu einer Werterhöhung der Grundstücke verhelfe. -- Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hieß es, diese sei erforderlich, weil sonst im Fall der Rechtsmitteleinlegung Bescheide auf Grund der neuen Satzungen ergehen würden, die dann auf Rechtsbehelfe hin aufgehoben werden würden, so daß der Antragstellerin Einnahmeverluste drohten; auch seien die in den neuen Satzungen vorgesehenen Gebührensätze ungeeignet, die Kosten der öffentlichen Einrichtungen zu decken. Die Antragstellerin legte am 6. Juli 1988 gegen die Beanstandungsverfügung vom 10. Juni 1988 Widerspruch ein und beantragte am selben Tage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Zur Begründung brachte sie vor: Der Antragsgegner habe das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Beanstandung nicht dargelegt, sondern nur Gründe genannt, die auch schon die Beanstandung selbst beträfen. Der Übergang zur reinen Gebührenerhebung entspräche dem Verursacherprinzip, da nur noch diejenigen zahlen müßten, die die Leistungen der öffentlichen Einrichtungen tatsächlich in Anspruch nähmen. Die Beitragserhebung sei kompliziert und stoße auf Schwierigkeiten im Einzelfall; die Beiträge würden für die Pflichtigen zu hoch; schon in der Vergangenheit seien Beiträge niemals in der sich aus den Satzungen ergebenden Höhe erhoben worden. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz sei unrichtig; denn in die Gebührenbedarfsberechnung seien Investitionskosten bisher noch gar nicht eingeflossen; die Gebühren deckten noch nicht einmal die Kosten des laufenden Betriebs der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Bisher seien auch nur in wenigen Ortsteilen Beiträge erhoben worden. Auch wenn einmal Investitionskosten bei der Ermittlung der Gebührenhöhe berücksichtigt werden sollten, könne es nicht zu Doppelbelastungsfällen kommen, weil immer nur die neuen Investitionen berücksichtigt werden würden. Im übrigen werde eine Regelung zur Entlastung derjenigen angestrebt, die schon einmal Beiträge gezahlt hätten. Der Antragsgegner hätte ihr, der Antragstellerin, insoweit mit Ratschlägen helfen müssen, statt die neuen Satzungen im ganzen aufzuheben. Auch auf § 93 Abs.2 und 3 HGO könne der Antragsgegner die Beanstandung nicht stützen. Eine volle Kostendeckung durch Abgaben sei in § 93 Abs.2 HGO nicht vorgeschrieben; im übrigen habe der Antragsgegner auch nur die zu geringe Höhe der Gebühren, aber nicht die Satzungen im ganzen beanstanden dürfen. Auf zu hohe Kreditaufnahmen in ihren Haushaltssatzungen könne sich der Antragsgegner schon deshalb nicht berufen, weil er diese Haushaltssatzungen selbst genehmigt habe. Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Juli 1988 gegen die Verfügung des Landrats des ... Kreises vom 10. Juni 1988 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen, und führte aus, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege auch dann vor, wenn bei der Gebührenbedarfsberechnung die Herstellungskosten nicht eingesetzt seien; denn dann seien diejenigen, die schon einmal Beiträge gezahlt hätten, schlechter behandelt, als die, die in Zukunft in keiner Weise mehr mit den Investitionskosten belastet würden. Im übrigen sei die jetzige einheitliche Abwassergebühr ohne Differenzierung nach der Ableitung von Abwasser mit Fäkalien oder Abwasser ohne Fäkalien bedenklich. Der Vortrag, daß Kostendeckung nicht erstrebt werde, ergebe einen Verstoß gegen die §§ 92 und 93 HGO, die nicht nur Programmsätze, sondern für die Gemeinden verbindliche gesetzliche Regelungen seien. Er, der Antragsgegner, habe die Verstöße der Antragsgegnerin auch nicht durch die Genehmigung der Haushaltspläne sanktioniert; denn die Genehmigung sei nur für die Kreditaufnahme im Ganzen erforderlich und habe wegen des Gesamtdeckungsprinzips nicht verweigert werden können; er habe aber die Antragsgegnerin auch in der Vergangenheit schon auf die Notwendigkeit der Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten hingewiesen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unabhängig davon, wie hoch die Gebühren nach den beanstandeten Satzungen seien, deswegen erforderlich, weil alle auf die neuen Satzungen gestützten Bescheide wegen Ungültigkeit dieser Satzungen aufgehoben werden müßten, so daß der Antragstellerin Einnahmeausfälle drohten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 21. Oktober 1988 zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses heißt es: Der Antragsgegner habe die Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zwar etwas summarisch, aber doch zutreffend mit dem Hinweis auf die Gefahr begründet, daß der Antragstellerin bei der unsicheren Situation Einnahmeausfälle drohten. -- Die Beanstandung sei offensichtlich rechtmäßig, da die in den neuen Satzungen vorgesehene undifferenzierte Erhebung von Gebühren eine Ungleichbehandlung derjenigen Benutzer, die schon einmal zum Aufwand beitragen hätten, im Verhältnis zu den übrigen Benutzern bedeute. Selbst wenn aber die angefochtene Beanstandung nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen sein sollte, würde die vorzunehmende Interessenabwägung den Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Beanstandung ergeben. Bei Satzungen, die als Rechtsgrundlage für eine Vielzahl von Fällen dienen müßten und auf deren Grundlage Verwaltungsakte ergingen, sei es notwendig, einen Schwebezustand zu vermeiden. Es könne dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus die Argumentation des Antragsgegners zutreffend sei, daß die Antragstellerin den Rahmen einer angemessenen Haushaltsführung verlasse. Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 4. November 1988 zugestellten Beschluß -- in welchem die Entscheidungen zu Nr.1 und Nr.2 des Tenors andere, hier nicht mehr interessierende Punkte betrafen -- am 11. November 1988 Beschwerde eingelegt. Sie verweist wiederum darauf, daß sie bei der Gebührenbedarfsberechnung bisher keine Investitionskosten berücksichtigt habe, so daß keine Fälle von Doppelbelastung eintreten könnten. Im übrigen verstehe sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 -- BVerwG 8 C 48/81 -- so, daß Ungleichbehandlungen nicht schlechthin verboten seien. Sie sei auch zum Ausgleich etwa doch auftretender Ungleichbehandlungen durch Billigkeitsregelungen bereit; das ermöglichten die in Hessen durch § 4 KAG für anwendbar erklärten Bestimmungen der Abgabenordnung; eine ausdrückliche Regelung in den Gebührensatzungen darüber, wie der Ausgleich von Doppelbelastungen erfolgen solle, sei nicht nötig; wenn diese ihre Ansicht aber nicht zutreffen sollte, dann sei es Aufgabe des Antragsgegners gewesen, ihr entsprechende Regelungen anzuraten oder als Aufsichtsbehörde aufzugeben. -- Im übrigen habe der Antragsgegner ihr bis zum Herbst 1990 noch keine konkrete Weisung erteilt, die auf Grund ihrer früheren Satzungen entstandenen Beitragsforderungen oder mögliche Vorausleistungsforderungen geltend zu machen. An diesen möglichen Forderungen zeige sich im übrigen, daß das Beitragsrecht ungerecht sei, weil häufig nur die Größe eines Ortsteils darüber entscheide, ob Baumaßnahmen desselben Umfangs eine beitragsfähige Erneuerung oder eine nichtbeitragsfähige Erhaltungsmaßnahme darstellten. -- Sie habe inzwischen die Wassergebühr zum 1. Januar 1990 auf 3,50 DM und die Abwassergebühr zum 1. Januar 1991 auf 3,70 DM je Kubikmeter erhöht, so daß ein als Vorwurf gemeinter Hinweis des Antragsgegners, sie habe lediglich die Beiträge abgeschafft, unzutreffend sei. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 1988 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beanstandungsverfügung des Landrats des ... Kreises vom 10. Juni 1988 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus: Daß die Antragstellerin die durch den Sofortvollzug gebotene Möglichkeit, die im Jahre 1988 entstandenen Beitragsforderungen geltend zu machen und für die Kläranlage ... Vorausleistungen zu erheben, nicht verwirkliche, könne die Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges nicht in Frage stellen. Er gedenke auch noch weitere kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Beteiligten haben zur Untermauerung ihrer Ausführungen weitere Unterlagen vorgelegt; auf diese wird Bezug genommen.