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Beschluss

5 TH 3093/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0827.5TH3093.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller dagegen wendet, daß das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den an ihn gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 1988 in der Fassung des Bescheides vom 19. Juli 1988 nur zu einem geringen Teil -- nämlich nur "in Höhe von 16.182,99 DM" der sich auf 165.095,89 DM belaufenden Heranziehung -- stattgegeben und den Antrag im übrigen abgelehnt hat, ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Bei summarischer Überprüfung ergeben sich an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung in dem im Beschwerdeverfahren noch streitigen Umfang keine ernstlichen Zweifel, die nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs.5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO eine weitergehende Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen können. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß die Einwände des Antragstellers, a) die Straße "A" sei keine Anbau-, sondern eine Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs.2 Nr. 3 BauGB, b) im übrigen handele es sich hier um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden gewesene Erschließungsanlage, c) die Antragsgegnerin habe entsprechend der Ausführung des Straßenbauvorhabens in mehreren Bauabschnitten Abschnitte bilden und diese gesondert abrechnen müssen, d) die auf der Grundlage von Erschließungsverträgen erbrachten Zahlungen von Anliegern für die Herstellung einer Linksabbiegerspur im Bereich der Einmündung in die B 251 hätten aufwandsmindernd bei der Abrechnung der streitigen Straßenstrecke berücksichtigt werden müssen, sämtlich unbegründet sind. Soweit der Antragsteller diese Punkte im Beschwerdeverfahren erneut aufgegriffen hat, ist sein Vortrag nicht geeignet, die Richtigkeit der darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die in vollem Umfang verwiesen werden kann, in Frage zu stellen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung vermag auch nicht das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren auszulösen, es seien in die Abrechnung nicht umlegungsfähige Kosten für die Erstellung von Parkstreifen und die bauliche Ausgestaltung der Straßenanlage im Einmündungsbereich von Nebenstraßen und im Bereich der Verkehrsinsel zur Sportstraße hin einbezogen worden. Der Aufwand für die Anlegung von Parkstreifen oder --buchten an der Erschließungsanlage und für deren Anbindung an das sonstige Straßennetz durch baulich besonders ausgestaltete Einmündungsbereiche gehört grundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Sollte der Antragsteller hier einen überhöhten Kostenaufwand rügen wollen, so müßte er dies gegebenenfalls in substantiierter Form im Hauptsacheverfahren tun. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Aufrechnung mit einem -- wie er vorträgt -- ihm zustehenden Entschädigungsanspruch für die Inanspruchnahme von Fläche seines Grundstücks Flur 3 Flurstück 3/1 für den Straßenbau erklärt hat, kann auch dies im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Aufgerechnet werden kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen (§ 226 Abs.3 AO). Wie der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zu entnehmen ist, bestreitet sie jedoch den zur Aufrechnung gestellten Entschädigungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verrechnung der Restsumme in Höhe von 87.000,-- DM aus dem Landeszuschuß für die Erschließung des Ferienhausgebiets "V", deren Verwendung "für den Ausbau (1. Bauabschnitt) der Straße A bis zum Hotel B und dem Hotel B" der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik mit Bescheid vom 14. August 1984 auf Antrag der Antragsgegnerin genehmigt hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß dieser "Restzuschuß" zunächst um den von der Antragsgegnerin zu tragenden Eigenanteil an den Kosten des 1. (mittleren) Bauabschnitts zu vermindern und sodann -- in Höhe des dann noch zur Verfügung stehenden Betrages von 52.546,41 DM -- den Anliegern im Bereich gerade dieses Bauabschnitts nach Maßgabe der jeweils erschlossenen Geschoßfläche gutzuschreiben sei. Wenn es -- wovon auch der Senat bei summarischer Überprüfung, d.h. vorbehaltlich des Ergebnisses einer gründlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren, ausgeht -- richtig ist, daß mit dem Restzuschuß lediglich der Eigenanteil der Antragsgegnerin für den 1. (mittleren) Bauabschnitt und nicht auch der Eigenanteil für den 3. (südlichen) Bauabschnitt zu decken ist, und wenn es ferner zutrifft, daß der verbleibende Restzuschußanteil in Höhe von 52.546,41 DM eine anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes im Sinne des § 127 Abs.1 BauGB darstellt, also nicht einer Verpflichtung zur Rückzahlung an das Land unterliegt (zu dieser Problematik: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 C 10.86 - HSGZ 1987,368), so folgt daraus, daß sich die Kosten für die Straßenherstellung im Bereich des 1. (mittleren) Bauabschnitts um den vorgenannten Betrag ermäßigen. Die damit verbundene Entlastung in der Beitragshöhe kommt jedoch -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- nicht lediglich den Anliegern im ersten Bauabschnitt zugute. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn der erste Bauabschnitt aufgrund wirksamer Abschnittsbildung als gesonderter Abschnitt abzurechnen wäre. Von dieser Möglichkeit hat aber die Antragsgegnerin gerade keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich vielmehr -- ohne daß dies beanstandet werden könnte -- für eine Gesamtabrechnung der zum !X! bestimmten Strecken des 1. und 3. Bauabschnitts entschieden. Dem Wesen der Gesamtabrechnung entspricht es, daß die vergleichsweise geringere Kostenhöhe im Bereich einer Teilstrecke -- wie immer sie zu erklären sein mag -- den Aufwand für die Gesamt strecke senkt und damit bei der Umlegung des Gesamtaufwandes sämtlichen Anliegern im Abrechnungsgebiet zugute kommen muß. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß bedarf von daher der Korrektur. Die Verwendung des verbleibenden Zuschußanteils von 52.546,41 DM als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes führt zur Herabsetzung des auf die Anlieger zu verteilenden Gesamtaufwandes auf 615.510,93 DM. Dieser Aufwand ist im Rahmen der Gesamtabrechnung auf die Anlieger sowohl des 1. als auch des 2. Bauabschnitts nach Maßgabe der belastbaren Geschoßflächen der erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Da sich die insgesamt erschlossene Geschoßfläche auf 17.476,65 qm beläuft, beträgt der Beitragssatz für den einzelnen Quadratmeter Geschoßfläche, der sich durch Teilung der Gesamtgeschoßfläche durch den vorgenannten Gesamtaufwand ergibt, 35,2190 DM. Für den Antragsteller im vorliegenden Veranlagungsfall ergibt sich aus dem Vorstehenden freilich keine Besserstellung. Sein Grundstück (... S) grenzt an die Strecke des 1. (mittleren) Bauabschnitts und gehört damit zu denjenigen Grundstücken, die nach der Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts "zu gut weggekommen" sind. Das Verwaltungsgericht hat für das streitbefangene Grundstück einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 148.912,90 DM errechnet; tatsächlich aber beläuft sich der geschuldete Erschließungsbeitrag bei Zugrundelegung des obengenannten Beitragssatzes von 35,2190 DM je Quadratmeter Geschoßfläche auf 153.413,96 DM. Hiernach hätte dem Aussetzungsantrag des Antragstellers lediglich in Höhe von 11.681,93 DM -- und nicht, wie das Verwaltungsgericht entschieden hat, in Höhe von 16.182,99 DM -- entsprochen werden dürfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die für ihn noch zu günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann somit keinen Erfolg haben. Andererseits kommt auch eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin nicht in Betracht, denn diese hat selbst keine Beschwerde eingelegt.