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Urteil

5 UE 1745/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0325.5UE1745.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und muß auch in der Sache Erfolg haben, denn die Heranziehung der Klägerin zur Erlaubnissteuer gemäß Steuerbescheid des Beklagten vom 28. März 1985 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung der streitigen Erlaubnissteuer ergibt sich aus § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der bis zu seiner Aufhebung durch das "Gesetz über die Aufhebung von Bagatellsteuergesetzen" vom 25. September 1987, GVBl. I S. 174, geltenden Fassung. Danach können (Satz 1) "die Landkreise und die kreisfreien Städte ... eine Steuer auf die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein und auf deren Errichtung, Erweiterung oder Fortführung erheben (Schankerlaubnissteuer)". Die geänderte Fassung, die der § 8 Abs. 2 KAG im Zuge der Wiedereinfügung des § 8 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 31. Oktober 1991, GVBl. I S. 333, mit Wirkung zum 7. November 1991 erhalten hat, ist im vorliegenden Fall noch nicht zugrunde zu legen, da es auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes ankommt, an den die Erhebung der Erlaubnissteuer durch den Beklagten anknüpft. § 8 ErlStS läßt die Steuerpflicht dann entstehen, "wenn der Tatbestand des § 1 der Steuersatzung zutrifft", somit im Zeitpunkt der "Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betrieb eines Gaststättengewerbes ... für eine Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder einen Beherbergungsbetrieb". Die Klägerin hat durch Bescheid der Stadt vom 21. Oktober 1983 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erhalten. Entscheidend ist damit die Gesetzeslage im Jahr 1983. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Gültigkeit des § 8 Abs. 2 KAG in der hier noch maßgeblichen früheren Fassung (a. F.) sind nicht begründet. Der Charakter der in dieser Vorschrift geregelten "Schankerlaubnissteuer" als Steuer steht außer Frage. Es handelt sich bei ihr im Sinne der Steuerdefinition in § 3 Abs. 1 AO um eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die "Schankerlaubnissteuer" dient nicht - wie eine Verwaltungsgebühr - der Abgeltung der mit der Erteilung der Gaststättenerlaubnis bewirkten Amtshandlung, sondern sie wird voraussetzungslos aus Anlaß der Konzessionserteilung erhoben, um die Steuerkraft, die mit der Verschaffung einer solchen Erwerbsposition verbunden ist, auszuschöpfen. - Bei der in § 8 Abs. 2 KAG a. F. geregelten Schankerlaubnissteuer ist auch keine Gleichwertigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern wie der Gewerbesteuer oder der Umsatzsteuer gegeben. Folglich stand dem Landesgesetzgeber gem. Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) die Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer zu. - Schließlich verstößt § 8 Abs. 2 KAG a. F. auch nicht deshalb - wie die Klägerin meint - gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die verwendete Terminologie - Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein - noch der Fassung des Gaststättengesetzes von 1930 entspricht und der veränderten Terminologie in § 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970, BGBl. I S. 465 (GastG 1970), nicht angepaßt worden ist. Durch Auslegung läßt sich ohne weiteres ermitteln, was mit den Begriffen in § 8 Abs. 2 KAG a. F. gemeint ist. AlS "Schankwirtschaft" ist in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG 1970 ein stehendes Gewerbe anzusehen, in dem "Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht" werden. Mit dem Begriff der "Gastwirtschaft", der sich im Gaststättengesetz von 1970 nicht mehr findet, ist ein Beherbergungsbetrieb mit Abgabe von Verpflegung unter Einschluß jedenfalls der Abgabe von Getränken gemeint. Letzteres folgt zwingend aus dem Klammerzusatz "Schankerlaubnissteuer" in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG a. F. und aus der Verwendung des gleichlautenden Begriffs im folgenden Satz der Bestimmung. Der Gesetzgeber hat also in § 8 Abs. 2 KAG a. F. den Getränkeausschank auch beim Begriff der "Gastwirtschaft" vorausgesetzt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer reinen Speisewirtschaft wird von § 8 Abs. 2 KAG a. F. nicht erfaßt (so auch Ermel, Gesetz über kommunale Abgaben in Hessen, Kommentar, § 8 Erl. 15). Soweit § 8 Abs. 2 KAG a. F. in dieser Hinsicht hinter der Aufzählung in § 1 GastG 1970 zurückbleibt, ist das unschädlich. Der Gesetzgeber war nicht gezwungen, die Möglichkeit der Erhebung einer Erlaubnissteuer auf sämtliche Erscheinungsformen des Gaststättengewerbes, die im Gaststättengesetz genannt sind, zu erstrecken. Nicht mehr erlaubnispflichtig ist nach dem Gaststättengesetz von 1970 der Kleinhandel mit Branntwein. Das hat zur Folge, daß § 8 Abs. 2 KAG a. F., soweit er die Steuer auch auf die Erlaubnis des Kleinhandels mit Branntwein bezieht, gegenstandslos geworden ist. Die Fortgeltung der Regelung für Gastwirtschaften und Schankwirtschaften wird dadurch aber nicht berührt. Von der - nach allem - gültigen gesetzlichen Ermächtigung in § 8 Abs. 2 KAG a. F. hat der Beklagte durch Erlaß der "Steuersatzung für die Erlangung der Erlaubnis zum Betreiben eines Gaststättengewerbes für den Main-Kinzig-Kreis" vom 12. September 1975 Gebrauch gemacht. Diese Satzung ist ordnungsgemäß in dem dafür vorgesehenen Verfahren zustandegekommen und weist auch inhaltlich keine Mängel auf, die die Tauglichkeit der Satzung als Rechtsgrundlage für die hier angefochtene Steuerfestsetzung in Frage stellen können. Von § 8 Abs. 2 KAG a. F. nicht gedeckt ist allerdings, daß der Beklagte in § 1 Abs. 1 der Steuersatzung die Steuerpflicht nicht nur an die Erlaubnis für eine Schankwirtschaft und einen Beherbergungsbetrieb, sondern darüber hinaus auch an die Erlaubnis für eine "Speisewirtschaft" anknüpft. Der Typ der reinen Speisewirtschaft wird, wie bereits ausgeführt wurde, von der Ermächtigung in § 8 Abs. 2 a. F. KAG nicht erfaßt. Insoweit besteht ein gewichtiger Unterschied zu der Neufassung, die der § 8 Abs. 2 KAG im Zuge der Wiedereinführung des § 8 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 31. Oktober 1991 erhalten hat. Nach der Neufassung können die Landkreise und die kreisfreien Städte eine Steuer "auf die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes (Gaststättenerlaubnissteuer) erheben". Da zu den in § 1 GastG 1970 aufgeführten Betrieben des Gaststättengewerbes auch die reinen Speisewirtschaften gehören, ist es also jetzt möglich, in die Steuerpflicht auch die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer reinen Speisewirtschaft einzubeziehen. Diese Möglichkeit gab es unter der Geltung des früheren Gesetzesfassung noch nicht, und deshalb war die Erstreckung der Steuerpflicht auf reine Speisewirtschaften in der Steuersatzung des Beklagten rechtswidrig. Zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt das freilich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht. Die Geltung der für Schankwirtschaften und Beherbergungsbetriebe getroffenen Satzungsbestimmungen setzt nicht die Gültigkeit auch der Regelung für Speisewirtschaften voraus. Letztere kann als gegenstandslos angesehen werden, ohne daß dies die Möglichkeit der Erhebung der Schankerlaubnissteuer in den anderen Fällen ausschließt. Soweit die Steuersatzung für die Bemessung der Erlaubnissteuer auf den nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ermittelten steuerbaren Umsatz in einem Zeitraum von 12 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Betriebseröffnung, Betriebsübernahme, Betriebserweiterung oder Betriebsänderung folgenden Kalendermonats, abstellt (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 ErlStS), genügt das den Anforderungen an die Bestimmtheit der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Der Auffassung der Klägerin, § 4 ErlStS lasse bei der Verwendung des Begriffes "Umsatz" offen, ob damit der Gesamtumsatz (Getränkeumsatz und Speiseumsatz) oder nur der mit dem Getränkeausschank verbundene Umsatz gemeint sei, kann nicht gefolgt werden. Die Satzung knüpft in § 4 für die Steuerbemessung erkennbar an den Gesamtumsatz an. Die Beschränkung auf einen Teilumsatz bei der Bemessung der Steuer sieht die Satzung in § 3 Abs. 2 lediglich bei "gemischten" Gewerbebetrieben vor, bei denen nicht alle Betriebsteile der Steuerpflicht nach § 1 der Steuersatzung unterliegen. Die von der Satzung gewollte und hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachte Anknüpfung an den Gesamtumsatz bei der Steuerbemessung stößt nicht deshalb auf rechtliche Bedenken, weil die Erhebung von Schankerlaubnissteuer nach § 8 Abs. 2 KAG a. F. zwingend den Getränkeausschank voraussetzt und ein Gaststättengewerbe, in dem lediglich Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ohne gleichzeitigen Getränkeausschank verabreicht werden, nicht genügen läßt. Der Satzungsgeber war nicht genötigt, die Bemessungsgrundlage für die Schankerlaubnissteuer auf den Umsatz aus dem Getränkeausschank zu beschränken. Die Rechtfertigung für die Maßgeblichkeit des gesamten - Speisen und Getränke umfassenden - Umsatzes ergibt sich für Speisewirtschaften mit Getränkeausschank aus der Einheitlichkeit des Lebensvorgangs. In aller Regel kann nämlich davon ausgegangen werden, daß sich Speisen- und Getränkeumsatz gegenseitig bedingen und fördern (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.03.1969 - II A 1115/67 - GewA 1969 S. 231, und Urteil vom 29. März 1974 - II A 1071/72 - DGStZ 1976 S. 42). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Umsatz an Getränken erheblich geringer ist als der Umsatz an Speisen. Auch in diesen Fällen ist die Anknüpfung an den Gesamtumsatz in der Regel zulässig (vgl. Senatsurteil vom 07.07.1997 - V OE 34/75 - ESVGH 28 S. 52, 55). Kann im Fall eines ganz geringfügigen Getränkeumsatzes von einer Förderung des Speiseumsatzes ausnahmsweise nicht ausgegangen und die vorausgesetzte "Einheitlichkeit" des Lebensvorgangs somit nicht festgestellt werden, so bietet die Regelung über die Maßgeblichkeit lediglich eines Teilumsatzes bei gemischt genutzten Gewerbebetrieben, die in den Satzungen üblicherweise - so auch in der Satzung des Beklagten (§ 3 Abs. 2) - enthalten ist, eine Handhabe, den Speiseumsatz außer Betracht zu lassen. Dergleichen ist z. B. für Imbißstände und Imbißbuden mit unbedeutendem Getränkeumsatz angenommen worden (vgl. VG Münster, Urteil vom 13.09.1968 - 1 K 88/68 - KStZ 1968 S. 243; OVG Münster, Urteil vom 22.03.1969, a. a. O. S. 232). Das Vorliegen eines gemischten Gewerbebetriebs, bei welchem die Beschränkung der Besteuerung auf den Getränkeumsatz geboten war, hat der erkennende Senat darüber hinaus auch bei einer Trinkhalle mit Einzelhandelsverkauf über einen besonderen Verkaufsschalter bejaht (vgl. Senatsurteil vom 07.07.1977, a. a. O.). Der - von der Klägerin im Berufungsverfahren unterstützten - Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Beklagte in seiner Satzung nach dem "Grundsatz der Typengerechtigkeit" dem "Typ" des von der Klägerin betriebenen Schnellrestaurants, der durch kurze Verweildauer der Gäste und einen besonders niedrigen Alkoholkonsum geprägt sei, durch eine besondere Bemessungsregelung mit geringerer Belastung - sei es durch Zugrundelegung nur des Getränkeumsatzes, sei es durch eine nur anteilige Belastung entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 2 ErlStS - hätte Rechnung tragen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Einer über die Gruppenbildung in § 4 Abs. 2 und 3 ErlStS hinausgehenden Differenzierung bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 ErlStS ermäßigt sich die Steuer für (a) "reine Speisewirtschaften ohne Ausschank von Getränken, Imbißstuben als Betriebsart einer Speisewirtschaft, Kantinen und Kasinos jeder Art sowie bei Beschränkung auf Ausschank alkoholfreier Getränke" auf 50 v. H., und (b) für "Trinkhallen als Betriebsart einer Schankwirtschaft, Speiseeiswirtschaften und Beherbergungsbetriebe" auf 25 v. H. des nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Umsatzes. Eine Erhöhung des Steuersatzes "auf das Doppelte" ist dagegen in § 4 Abs. 3 Satz 1 ErlStS "bei Erlangung der Berechtigung zum Betrieb von Bars oder artverwandten Betrieben" vorgesehen. Die Regelung läßt erkennen, daß der Satzungsgeber bei der Steuerbemessung der Tatsache Rechnung tragen wollte, daß es im öffentlichen Interesse liegt, den Alkoholkonsum in der Bevölkerung in Grenzen zu halten. Mit diesem Bestreben, welches als solches nicht zu beanstanden ist, weil mit der Steuer auch Lenkungszwecke verfolgt werden können, erklären sich einerseits die Vergünstigung für Betriebe mit Beschränkung des Getränkeausschanks auf alkoholfreie Getränke und andererseits die Höherbelastung von Bars und artverwandten Betrieben, in denen erfahrungsgemäß ein besonders hoher Anteil an hochprozentigen Alkoholika auf den Getränkekonsum entfällt. Daß der Satzungsgeber bei dieser Gruppenbildung und der daran anknüpfenden Differenzierung nicht noch einmal innerhalb der Gruppe der Betriebe mit Erlaubnis zum Alkoholausschank differenziert und als niedriger zu besteuernden Typ auch das Schnellrestaurant mit besonders niedrigem Alkoholausschank behandelt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Fehlen einer derartigen - weitergehenden - Differenzierung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber konnte bei seiner Differenzierung auf die Erlaubnis zum Alkoholausschank schlechthin abstellen und brauchte nicht zusätzlich Rücksicht darauf zu nehmen, in welchem Umfang diese Erlaubnis dann auch tatsächlich ausgenutzt werde. Einer solchen Rücksichtnahme stünden nicht zuletzt praktische Überlegungen entgegen, denn der Anteil des auf den Alkoholausschank entfallenden Umsatzes hängt nicht unwesentlich von den individuellen - nicht notwendig nur "typbedingten" - Verhältnissen der Gaststättenbetriebe ab und kann sich von Jahr zu Jahr verändern. Der Beklagte hat seine Erlaubnissteuersatzung im vorliegenden Fall auch fehlerfrei angewendet und den von der Klägerin zu entrichtenden Steuerbetrag richtig berechnet. Für eine Anwendung der Vorschrift über die Zugrundelegung lediglich eines Teilumsatzes beim "gemischten" Gewerbebetrieb (§ 3 Abs. 2 ErlStS) war kein Raum. Als gesonderte Betriebsteile, deren Umsatz gem. § 3 Abs. 2 ErlStS bei der Bemessung der Schankerlaubnissteuer außer Betracht zu bleiben hätte, können weder der "Verkauf über die Straße" (zu dessen grundsätzlicher Berücksichtigungsfähigkeit: OVG Münster, Urteil vom 29.03.1974 - II A 1071/72 - DGStZ 1976, 42, 43) noch überhaupt die Verabreichung von Speisen im Betrieb der Klägerin angesehen werden. Soweit in der Rechtsprechung - wie oben dargelegt - Imbißstuben oder Imbißbuden mit gänzlich unbedeutendem Getränkeumsatz als gemischt genutzte Betriebe behandelt werden, bei denen der Speiseumsatz bei Berechnung der Steuer unberücksichtigt bleibt, läßt sich dies auf das von der Klägerin betriebene Schnellrestaurant nicht übertragen. Angesichts eines Umsatzanteils von - nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - durchschnittlich etwa 16 %, der auf Getränke insgesamt entfällt, kann auch bei ihrem Betrieb angenommen werden, daß sich Speisen- und Getränkeumsatz - wie normalerweise bei Speisewirtschaften mit Getränkeausschank der Fall - gegenseitig bedingen und fördern. Die Klägerin stellt in dieser Frage zu Unrecht nur auf den - mit deutlich unter 1 % in der Tat sehr niedrigen - Anteil des Alkoholausschanks am Gesamtumsatz ab. Das entspricht ihrer engen Betrachtungsweise, derzufolge allein der Alkoholausschank die Erhebung der Schankerlaubnissteuer soll rechtfertigen können. Tatsache ist aber, daß die in § 8 Abs. 2 KAG a. F. geregelte Schankerlaubnissteuer an den Getränkeausschank als solchen anknüpft und deshalb auch dann erhoben werden kann, wenn die Erlaubnis beschränkt ist auf den Ausschank alkoholfreier Getränke. Ein unzulässiger - mit Art. 12 GG nicht zu vereinbarender - Eingriff in das Recht der freien Berufsausübung ist darin nicht zu sehen, denn die Schankerlaubnissteuer bezieht ihre Rechtfertigung nicht etwa nur aus dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung des Alkoholkonsums, sondern auch daraus, daß die Erlaubniserteilung eine ordnungsbehördliche Überwachung des Gaststättenbetriebs erforderlich macht und damit zu einer Mehrbeanspruchung von Polizei- und Ordnungsbehörden führt. Auf die Berufung des Beklagten ist nach allem unter Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids die Klage abzuweisen. Die Klägerin betreibt in ... auf der Grundlage einer von der Stadt erteilten Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ein "Mac Donald's" -Restaurant. Mit Steuerbescheid vom 28. März 1985 setzte der beklagte Landkreis, gestützt auf seine Steuersatzung für die Erlangung der Erlaubnis zum Betreiben eines Gaststättengewerbes vom 12. September 1975 (im folgenden: ErlSts) die von der Klägerin zu entrichtende Erlaubnissteuer auf 99.990, 93 DM fest, wovon nach Abzug einer bereits erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 500,00 DM noch 99.490,93 DM zu zahlen waren. Bei der Berechnung der Steuer legte der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 ErlSts den von der Klägerin erzielten Gesamtumsatz von 3.333.031 DM im Zeitraum vom 1. November 1983 bis 31. Oktober 1984 zugrunde und setzte die Steuer auf 3 % dieses Umsatzes fest. Die Klägerin erhob gegen ihre Veranlagung Widerspruch mit der Begründung, daß die Steuer angesichts eines auf den Alkoholausschank entfallenden Umsatzanteils von weniger als 1 % ihres Gesamtumsatzes "konfiskatorische" Wirkung habe. Die Gaststättenerlaubnissteuer beziehe ihre Rechtfertigung allein aus dem Ausschank alkoholischer Getränke. Eine Besteuerung nach dem Gesamtumsatz verstoße zumindest bei Gaststätten des vorliegenden Typs, bei denen der Alkoholausschank eine gänzlich untergeordnete Rolle spiele, gegen die Steuergerechtigkeit und das Grundrecht der freien Berufsausübung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1987 zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, daß die Zugrundelegung des Gesamtumsatzes aus Getränken und Speisen auch bei dem hier in Rede stehenden Gaststättentyp zulässig sei. Die Ermöglichung von Alkoholkonsum stelle nicht die einzige Rechtfertigung für die Erhebung der Schankerlaubnissteuer dar. Am 2. November 1987 erhob daraufhin die Klägerin gegen ihre Heranziehung Klage. Sie machte im Klageverfahren geltend, daß sich im Bemessungszeitraum der Anteil alkoholischer Getränke am Gesamtumsatz auf nur 0,53 % belaufen habe. Letzteres sei mit der besonderen Eigenart eines Mac Donald's-Schnellrestaurants zu erklären. Bei der Besteuerung der Erlaubnis für diesen Gaststättentyp sei eine ähnliche Betrachtungsweise wie bei Imbißhallen geboten. Die Gleichstellung ihres Betriebes mit Gaststätten mit durchschnittlich hohem Alkoholausschank könne nicht Rechtens sein. Im übrigen fehle es in Hessen aus mehreren Gründen bereits an einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Schankerlaubnissteuer. Die Klägerin beantragte, den Steuerbescheid des Beklagten vom 28. März 1985 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Auffassung, daß die gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Schankerlaubnissteuer und die von ihm auf dieser Grundlage erlassene Erlaubnissteuersatzung rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Heranziehung der Klägerin beruhe auf einer korrekten Anwendung des Satzungsrechts. Die Steuerbemessung orientiere sich zulässigerweise am Gesamtumsatz. Bei einem Gaststättenbetrieb sei davon auszugehen, daß sich Getränkeumsatz und Speisenumsatz gegenseitig förderten. Daß der auf alkoholische Getränke entfallende Umsatzanteil im Betrieb der Klägerin nur 0,53 % ausmache, werde mit Nichtwissen bestritten. Davon abgesehen genüge es bereits, daß die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Gaststättenerlaubnis keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des auf den Alkoholausschank entfallenden Umsatzes unterliege. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 1989 die angefochtenen Bescheide auf. In den Gründen ist ausgeführt: Der angefochtene Steuerbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil die Schankerlaubnissteuersatzung des Beklagten im Hinblick auf die in ihr enthaltene Regelung zur Höhe der Steuer nicht dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspreche. Die Satzung lasse eine Regelung vermissen, die - über die in § 4 Abs. 2 genannten Fallgruppen hinaus - auch für den besonderen Typ des von der Klägerin betriebenen Schnellrestaurants eine niedrigere Steuerbemessung ermögliche. Auch dieser Gaststättentyp weiche, wie der von der Klägerin angegebene außerordentlich niedrige Alkoholumsatz zeige, von dem in der Satzung vorausgesetzten "Grundtypus" ab. Dem müsse der Satzungsgeber - sei es durch eine Beschränkung auf den Getränkeumsatz bei der Steuerbemessung, sei es durch eine nur anteilige Belastung entsprechend der derzeit für reine Speisewirtschaften, Imbißstuben, Kantinen und Kasinos getroffenen Regelung - Rechnung tragen. Da die Satzung in ihrer jetzigen Fassung wegen Fehlens einer solchen Regelung ungültig sei, müsse der angefochtene Steuerbescheid in vollem Umfang aufgehoben werden. Der Beklagte hat gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 29. Mai 1989 zugestellt worden ist, am 6. Juni 1989 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehe bei der Erhebung der Schankerlaubnissteuer keine Verpflichtung des Satzungsgebers, eine Differenzierung vorzunehmen, die über die Gruppenbildung in § 4 Abs. 2 der streitigen Steuersatzung hinausgehe und auch den Typus des von der Klägerin betriebenen Schnellrestaurants als besondere Gruppe behandele. Aus dem von der Klägerin behaupteten niedrigen Anteil ihres Umsatzes alkoholischer Getränke am Gesamtumsatz könne nicht geschlossen werden, daß dies für Restaurants dieser Art typisch sei. Mit den Mac Donald's-Restaurants werde durchaus auch das Bedürfnis bestimmter Personengruppen nach Geselligkeit, Entspannung und Genuß alkoholischer Getränke angesprochen. Wie hoch dann im Einzelfall der Anteil des Umsatzes alkoholischer Getränke sei, hänge von Lage und Einzugsgebiet des jeweiligen Restaurants ab; eine Verallgemeinerung der individuellen Verhältnisse des Betriebs der Klägerin sei insoweit nicht möglich. Eine Bemessung der Schankerlaubnissteuer nur nach dem Getränkeumsatz bei Betrieben mit besonders geringem Alkoholausschank lasse sich im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 2 der streitigen Steuersatzung für Betriebe ohne jeden Alkoholausschank mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren. Denkbar sei allenfalls eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 in der Weise, daß ein Betrieb mit extrem niedrigem Alkoholausschank zwar schlechter als ein Betrieb ohne jeden Alkoholausschank, jedoch besser als ein vollkonzessionierter Betrieb mit durchschnittlich hohem Alkoholausschank gestellt werde. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie nimmt in ihrer Berufungserwiderung auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug. Des weiteren führt sie aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, daß die Schankerlaubnissteuersatzung des Beklagten gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit verstoße, soweit sie den besonderen Typus eines Mc Donald's-Schnellrestaurants außer Betracht lasse und ihn nicht zum Anlaß einer von der normalen Besteuerung abweichenden Bemessungsregelung nehme. Ein solcher Betrieb unterscheide sich ganz erheblich von dem in § 4 Abs. 1 der Steuersatzung zugrundegelegten Typus einer Schank- und Speisewirtschaft. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die durch die Schankerlaubnis eingeräumte und zum Anknüpfungspunkt der Schankerlaubnissteuer gemachte Möglichkeit, das Bedürfnis nach Geselligkeit und Genuß alkoholischer Getränke als Erwerbsquelle auszunutzen. Der Bezug der Steuerbemessung zum Ausschank alkoholischer Getränke sei eindeutig, wie sich aus den Regelungen in § 4 Abs. 2 und 3 der Steuersatzung - schwächere Besteuerung von reinen Speisewirtschaften und Imbißstuben ohne Ausschank von Getränken oder von Betrieben mit Ausschank lediglich alkoholfreier Getränke, stärkere Besteuerung von Bars und artverwandten Betrieben - ergebe. Der streitbefangene Betrieb weise insoweit bemessungsrelevante Besonderheiten auf, als der Umsatzanteil aus dem Ausschank alkoholischer Getränke nur 0,53 % betrage, ein hoher Umsatzanteil auf den Straßenverkauf entfalle und schließlich die Ausstattung der Räumlichkeiten nicht auf eine längere Verweildauer der Gäste angelegt sei. Diesem Typus des Schnellrestaurants müsse durch eine geringere Besteuerung Rechnung getragen werden. Der Beklagte selbst habe mit seinen Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung zur Möglichkeit einer durch Auslegung erreichbaren niedrigeren Belastung solcher Betriebe den besonderen Typus anerkannt. Soweit einzelne Benutzergruppen das Bedürfnis nach Geselligkeit auch in einem Schnellrestaurant befriedigten, reiche das noch nicht aus; abzustellen sei insoweit vielmehr auf einen repräsentativen Querschnitt aus der Bevölkerung. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen dem Anteil des Alkoholausschanks am Gesamtumsatz in ihrem Betrieb (0,53 %) und der Höhe der Schankerlaubnissteuer bei einer Bemessung mit 3 % des Gesamtumsatzes führe zur Unverhältnismäßigkeit der Steuerbelastung. Schon im Festsetzungsverfahren habe Anlaß bestanden, dieser Diskrepanz durch eine entsprechende Herabsetzung der Steuer Rechnung zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.