Beschluss
5 TJ 1097/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0830.5TJ1097.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 165, 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Erinnerung - gegen die Nichtzuerkennung der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO durch den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Recht zurückgewiesen. Die Kostengläubigerin schuldet ihren Bevollmächtigten keine Erledigungsgebühr und kann folglich auch nicht die Erstattung dieser Gebühr durch den Kostenschuldner verlangen. Eine Erledigungsgebühr erhält nach § 24 BRAGO der Rechtsanwalt dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und er bei der Erledigung mitgewirkt hat. Da er die Gebühr zusätzlich zur Prozeßgebühr (§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO oder §§ 114 Abs. 1 und 6, 40, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) oder zur Geschäftsgebühr nach §§ 118, 119 BRAGO erhält, muß die "Mitwirkung an der Erledigung" in zusätzlichen, noch nicht durch Prozeßgebühr oder Geschäftsgebühr abgegoltenen Bemühungen bestanden haben. Das ist allgemeine Ansicht, der auch der Senat folgt (vgl. z.B. Beschluß vom 2. April 1981 - V TJ 325/79 - HSGZ 1981, 167). Diese Voraussetzungen müssen in jedem einzelnen Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) erfüllt sein, in welchem der Rechtsanwalt sich des Anspruchs auf die Erledigungsgebühr gegen seinen Mandanten berühmt. Hier war das nicht der Fall. Die Bevollmächtigten der Kostengläubigerin haben dieselbe in dem Ausgangsverfahren vertreten, in welchem sie als Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Ausgleichsfinanzierungsumlage nach dem Hessischen Wassergesetz beantragt hatte. Sie haben sich in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Januar 1992 auf eine entsprechende Anregung der Gegenseite vom 4. Dezember 1991 damit einverstanden erklärt, daß das Gericht von einer Entscheidung absah, bis eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem schon bei diesem anhängigen Beschwerdeverfahren einer anderen Antragstellerin ergangen sein würde. Nachdem jene Beschwerdeentscheidung ergangen war - Beschluß des Senats vom 10. Juni 1992, 5 TH 2671/91 -,ist der im Ausgangsverfahren angefochtene Bescheid aufgehoben und das Ausgangsverfahren selbst für erledigt erklärt worden. Mit dem Schriftsatz vom 13. Januar 1992 hatten die Bevollmächtigten der Kostengläubigerin keine zusätzliche Tätigkeit entfaltet, die als Mitwirkung an der Erledigung in dem konkreten Auftragsverhältnis angesehen werden könnte. Sie hatten damit vielmehr nur die Voraussetzung dafür geschaffen, daß sie in dem konkreten Auftragsverhältnis wegen des speziellen angefochtenen Verwaltungsaktes nach der Einreichung der Antragsschrift von allen weiteren Bemühungen absehen konnten, die dann, wenn noch kein "Musterverfahren" anhängig gewesen wäre, zur Erfüllung des Auftrags notwendig gewesen und durch die Prozeßgebühr mitabgegolten worden wären. Sie haben - mit anderen Worten - sich selbst die Erfüllung des Auftrags der Mandantin erleichtert, wogegen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas einzuwenden ist; es liegen darin aber keine zusätzlichen Bemühungen um die Erledigung des Rechtsstreits, die den Anspruch auf eine weitere Gebühr gegen die Mandantin rechtfertigen könnten. Dem Beschluß des OVG Münster vom 18. Januar 1983 - 15 B 1366/82 - MDR 1983, 872 -, auf den die Kostengläubigerin den Festsetzungsantrag, die Erinnerung und die Beschwerde stützt, kann sich der Senat nach alledem nicht anschließen.