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Urteil

5 UE 272/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1118.5UE272.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat schließt sich allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, die - zulässige - Klage sei bereits deshalb begründet, weil es an einer gültigen Bemessungsregelung in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 8. Oktober 1976 für die abgerechnete Baumaßnahme zur Neuordnung des Wasserversorgungssystems im Stadtteil fehle. Das Verwaltungsgericht ist zu diesem Ergebnis dadurch gelangt, daß es den der ehemaligen Gemeinde gewährten Landeszuschuß von 235.000,-- DM in voller Höhe als "Abzugsposten" behandelt und damit einen ungedeckten Aufwand von lediglich 238.264,42 DM zugrundegelegt hat, was bei einem erzielbaren Beitragsaufkommen von 270.761,07 DM bei Anwendung des in § 4 Abs. 1 WBGS vorgesehenen Beitragssatzes von 1,70 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche zu einer Überdeckung in Höhe von 32.514,65 DM führt. Damit hat das Verwaltungsgericht fälschlicherweise unterstellt, der Landeszuschuß habe auch zur Deckung des an sich beitragsfähigen Aufwandsanteils eingesetzt werden können. Tatsächlich war der Zuschuß aber nur dazu bestimmt, eine Finanzierung desjenigen Teiles des Aufwands zu ermöglichen, für den eine Beitragserhebung nach § 11 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in Hessen (KAG) nicht in Frage kam. Soweit das Hessische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 2. Januar 1973, GVBl. I S. 2 (FAG 1973), auf dessen Grundlage die Bewilligung des Zuschusses seinerzeit erfolgt ist, die ausschließliche Verwendung von Zuschüssen zur Deckung der von der Gemeinde selbst zu tragenden Kosten nur bei "Landeszuschüssen für den Straßenbau" zwingend vorschreibt (vgl. § 34 FAG 1973), läßt sich daraus nicht - im Umkehrschluß - folgern, daß es bei Investitionszuwendungen "zum Bau von Trink- und Abwasseranlagen" (§ 23 Abs. 1 FAG 1973) ohne weiteres zulässig wäre, sie gegebenenfalls auch zur Deckung von an sich beitragsfähigem Aufwand und damit zur Entlastung der Beitragspflichtigen einzusetzen. Maßgebend ist bei den letztgenannten Einrichtungen vielmehr die der individuellen Zuweisung beigefügten Zweckbestimmung, wie sie sich aus dem Inhalt des Bewilligungsbescheides oder aus den erkennbaren Begleitumständen der Bewilligung ergibt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Anrechnung von Zuschüssen auf den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einer nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnenden Erschließungsanlage (dazu: BVerwG, U. v. 30.1.1987 - 8 C 10.86 - HSGZ 1987, 368). Im vorliegenden Fall deutet schon die Kennzeichnung der Investitionszuweisung als "Fehlbedarfsfinanzierung" im Bewilligungsbescheid des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 28. Dezember 1973 darauf hin, daß die Zuweisung nur dem Ausgleich des nicht durch erzielbares Beitragsaufkommen abgedeckten Teiles des Aufwands zu dienen bestimmt war. Dafür spricht ferner, daß die Gemeinde bei ihrem Zuschußantrag vom 1. Februar 1973 selbst angegeben hatte, Anliegerbeiträge könnten nicht erhoben werden (wörtlich: "Da die geplanten Baumaßnahmen nur die Einrichtung einer zweiten Druckzone mit dem Bau eines neuen Hochbehälters beinhalten, im übrigen die jetzigen Versorgungsleitungen beibehalten werden, können keine Anliegerbeiträge erhoben werden."). Ob letzteres nach der damaligen Satzungslage in der Gemeinde wirklich zutraf, kann dahinstehen. Jedenfalls ging, wie sich aus den besonderen Bewilligungsbedingungen des Bewilligungsbescheides vom 28. Dezember 1973 ergibt, der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt von "Anliegerleistungen" in Höhe von Lediglich 33.000,-- DM bei einem Gesamtaufwand von 420.000,-- DM aus. Mit der Zuweisung von 235.000,-- DM sollte folglich eine Finanzierungslücke abgedeckt werden, die nach Inanspruchnahme sämtlicher anderer Finanzierungsmöglichkeiten - u.a. auch der vorgenannten "Anliegerleistungen" - offen blieb. Die Tatsache, daß sich später - auf der Grundlage des Satzungsrechts der Beklagten von 1976 - ein Beitragsaufkommen von 270.761,07 DM erzielen ließ, so daß der durch Beiträge nicht gedeckte Aufwand wesentlich geringer war als ursprünglich angenommen bzw. angegeben, rechtfertigt es nicht, die vom Minister für Landwirtschaft und Umwelt gewährte Zuweisung im nachhinein als auch zur Deckung des Anliegerteils bestimmt anzusehen. Soweit der gewährte Zuschuß den durch Beiträge nach § 11 KAG nicht gedeckten Aufwandteil entgegen der ursprünglichen Erwartung bzw. Angabe überstieg, war er zurückzuzahlen (zur entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung bei Überzahlungen durch Zuschüsse zum Erschließungsaufwand von beitragsfähigen Erschließungsanlagen: BVerwG, a.a.O., S. 369). Dem Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 1973 läßt sich nichts entnehmen, was den Schluß darauf zuließe, daß das Land als Zuschußgeber für diesen Fall auf Rückzahlung hätte verzichten wollen. Scheidet aus den vorgenannten Gründen eine zur Ungültigkeit der Bemessungsregelung in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 8. Oktober 1976 führende Aufwandsüberdeckung aus, so kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls auf die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage an, ob der Heranziehung des Klägers der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung (§ 169 Abs. 1 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG) entgegensteht. Der Senat bejaht diese Frage und kommt so ebenfalls - wenn auch mit anderer Begründung als das Verwaltungsgericht - zu dem Ergebnis, daß der angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheids rechtswidrig und daher auf die vorliegende Klage hin aufzuheben ist. Die Heranziehung des Klägers durch den angefochtenen Bescheid vom 25. November 1983 wäre nur dann innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren erfolgt, wenn der Beitragsanspruch gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG erst im Verlauf des Jahres 1979 entstanden wäre; denn dann hätte die Frist mit Ablauf dieses Jahres begonnen (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG) und nicht vor Ablauf des Jahres 1983 enden können. Die Beklagte ist dieser Ansicht. Sie macht geltend, daß die beitragsfähige Baumaßnahme nicht schon im Jahre 1976 mit der Einrichtung des zweiten Hochbehälters, der Verlegung der zusätzlich erforderlichen Zuführungsleitungen zum Versorgungsnetz und der Bildung von zwei Versorgungszonen (Hoch- und Tiefzone), sondern erst mit der Sanierung des alten Hochbehälters im Verlaufe des Jahres 1979 endgültig fertiggestellt gewesen sei, so daß gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG erst in diesem Jahr der Beitragsanspruch zur Entstehung habe gelangen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Erreichung des Zustandes der Gesamtfertigstellung kam es auf die Sanierung des alten Hochbehälters im Jahre 1979 nicht mehr an, denn diese Maßnahme stellte sich nicht als ein beitragsfähiger Teil der abgerechneten Neuordnungsmaßnahme dar. Von ihrer Verwirklichung hing folglich die Entstehung des Beitragsanspruchs nach § 11 Abs. 9 KAG nicht ab. Die Beklagte beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, daß das für die Neuordnung der Wasserversorgungsanlage entwickelte Bauprogramm von Anfang an auch die Sanierung des alten Hochbehälters umfaßt habe. Die Einbeziehung in das Neuordnungsprogramm ist nach den Planungsunterlagen in der Tat nicht zu bestreiten. Sie ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Sauer vom 18. Oktober 1967, dem zugehörigen Kostenanschlag, den Prüfungsbemerkungen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. September 1968 und dem Kostenanschlag bei Beantragung des Landeszuschusses im Januar 1973. Ursprünglich sollte die Sanierung aus folgenden Arbeiten bestehen: Einbau einer neuen Eingangstür, Reinigen und Streichen der Formstücke und Armaturen, Einbau einer ausreichenden Entlüftung sowie Reinigen der Behälterkammern und Beschichtung mit PVC-Material (Kostenanschlag zum Zuschußantrag an den Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt vom 1. Februar 1973). Der weitergehende Entschluß, auf die Innenwand der Behälterkammern nach Abschlagen des Innenputzes und Ausstemmen morschen Betons eine Schicht aus 3 bis 5 cm starkem Spritzbeton aufzubringen, wurde erst später gefaßt, nachdem im Zuge der ursprünglich vorgesehenen Reinigung festgestellt worden war, daß der Hochbehälter undicht war (dazu u.a.: Sanierungsvorschläge der Firma gemäß Schreiben vom 15. Dezember 1978, Schreiben des Tiefbauamts vom 8. Juni 1979). Dies allein dürfte aber nicht zur Verselbständigung des Sanierungsbauprogramms für den alten Hochbehälter und damit zu dessen Herauslösung aus dem ursprünglichen Gesamtbauprogramm geführt haben; denn ein Bauprogramm kann solange noch geändert werden, als es insgesamt noch nicht abgeschlossen ist. Daß die Sanierung des alten Hochbehälters hiernach formal Bestandteil des für die Neuordnung der Wasserversorgungsanlage in Hausen erstellten Bauprogramms war und in der Folgezeit geblieben ist, reicht indessen nicht aus, um die Beitragsfähigkeit dieser Maßnahme bejahen zu können. Dafür wäre vielmehr erforderlich, daß die Maßnahme auch gegenständlich (inhaltlich) die Kriterien einer beitragsfähigen Erneuerung erfüllt. Nach den Erkenntnissen und Aufschlüssen, die der Senat aus der Verwaltungsakte hat gewinnen können, handelte es sich jedoch bei den 1979 durchgeführten Arbeiten am alten Hochbehälter, wie der Kläger insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht geltend gemacht hat, lediglich um eine beitragsfreie Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme. Wird ein bestehender schadhafter Anlagenteil nicht gänzlich ersetzt, sondern zum Gegenstand von Arbeiten zur Wiederherstellung und Sicherung seiner Gebrauchsfähigkeit gemacht, so läßt sich darin eine beitragsfähige (grundlegende) Erneuerung nur dann sehen, wenn die Arbeiten im technischen und wirtschaftlichen Ergebnis auf die Schaffung eines neuen Anlageteils hinauslaufen, der an die Stelle des alten tritt. Bei dem streitbefangenen Hochbehälter trifft letzteres nicht zu. Weder für die ursprünglich vorgesehenen Arbeiten (Einbau einer neuen Eingangstür und einer ausreichenden Entlüftung, Reinigungs- und Anstreicharbeiten, Beschichtung der Behälterkammern mit PVC) noch für das später geänderte Sanierungsprogramm (insbesondere: Aufbringen von 3 bis 5 cm starkem Spritzbeton zur Wiederherstellung der Dichtigkeit des Behälters nach Abschlagen des Innenputzes und Ausstemmen morschen Betons) kann angenommen werden, daß damit der Rahmen bloßer Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen überschritten worden wäre. Eine Bestätigung dafür liefern neben Inhalt und Umfang der oben genannten Arbeiten die entstandenen Kosten, die mit 20.878,97 DM laut Rechnung der Firma K vom 15. Mai 1979 weit unter dem Betrag von ca. 200.000,-- DM liegen, auf den in einer Magistratsvorlage vom 28. Dezember 1978 hypothetisch die Kosten für einen völlig neuen Hochbehälter beziffert worden sind. Für das Verständnis der Sanierung des alten Hochbehälters im Jahre 1979 als - beitragsfreie - Instandsetzungsmaßnahme spricht des weiteren ihre unbefangene Kennzeichnung als "Reparatur" durch die mit der Sache befaßten Beschlußgremien und Ämter. Von "Reparatur des alten Hochbehälters" ist zum Beispiel in einem Beschluß des Ortsbeirats des Stadtteils Hausen vom 16. Juni 1978 die Rede. Und in einem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Kassel vom 9. Januar 1986 an den Magistrat der Beklagten heißt es: "Es wurden seinerzeit Überlegungen angestellt, ggfs. auf die Sanierung zu verzichten und einen neuen Hochbehälter zu erstellen. Es wurden dann aber doch der Reparatur aller erkennbarer Schäden der Vorzug gegeben und der Behälter 1979 für rd. 20.879,-- DM durch die Fa. K instandgesetzt." War aus den vorgenannten Gründen das beitragsfähige Bauprogramm der Neuordnung der Wasserversorgungsanlage im Stadtteil bereits vor 1979 abgeschlossen und die "Einrichtung" damit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG endgültig fertiggestellt, so konnte es zu einer Verschiebung der Anspruchsentstehung auf einen späteren Zeitpunkt auch nicht dadurch kommen, daß der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Fertigstellungsbeschluß erst am 4. Oktober 1982 durch den Magistrat der Beklagten gefaßt und auf Verfügung vom 13. Oktober 1982 im Amtlichen Mitteilungsblatt vom 22. Oktober 1982 veröffentlicht worden ist. Die förmliche Feststellung der Fertigstellung und ihre öffentliche Bekanntmachung sind zwar in dem Sinne konstitutiv, daß ohne diese Feststellung und ihre Bekanntmachung die Beitragspflicht nicht entstehen kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß bei einem der tatsächlichen Fertigstellung nachfolgenden Fertigstellungsbeschluß die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der Beschlußfassung und ihrer Veröffentlichung entstünde. Durch die nachfolgende Feststellung und ihre Veröffentlichung wird lediglich die formelle Voraussetzung dafür geschaffen, daß nunmehr die Beitragspflicht in dem durch § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG bestimmten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung entstehen kann (vgl. Lohmann in Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rdnr. 890, mit Nachweisen zur Senatsrechtsprechung). Ungeachtet der Beschlußfassung und - veröffentlichung im Jahre 1982 ist also der hier streitige Beitragsanspruch vor 1979 entstanden. Damit war im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers - wir oben im einzelnen dargelegt - die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen. Die Berufung der Beklagten ist nach allem zurückzuweisen, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, sowie in § 132 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Kläger ist Miteigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Hausgrundstücks in der Gemarkung der Beklagten. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Heranziehung zu einem Wasseranschlußbeitrag für Baumaßnahmen, die in den 70er Jahren in Hausen mit dem Ziel der Erhöhung der Kapazität der dortigen Wasserversorgungsanlage und der Umstellung der Wasserversorgung auf ein Zwei-Zonensystem durchgeführt wurden. Grundlage für diese Baumaßnahmen war ein von dem Ingenieurbüro in im Oktober 1967 erstellter Entwurf für die Neuordnung der Wasserversorgung der damals noch selbständigen Gemeinde . Zu den danach auszuführenden Arbeiten gehörte neben der Errichtung eines neuen Hochbehälters auch die Sanierung des bestehenden alten Hochbehälters. Für dieses Bauvorhaben hatte die damalige Gemeinde eine Finanzhilfe beim Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt beantragt. Die Baukosten waren dabei auf 420.000,-- DM, davon 22.000,-- DM für die Sanierung des alten Hochbehälters, beziffert worden. In den Erläuterungen zu dem Antrag heißt es, daß Anliegerbeiträge nicht erhoben werden könnten, da sich die Arbeiten auf die Errichtung einer zweiten Druckzone mit Bau eines neuen Hochbehälters beschränkten und nicht die Versorgungsleitungen beträfen. Mit Bescheid des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 28. Dezember 1973 wurde daraufhin der Gemeinde eine zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 235.000,-- DM als "Fehlbedarfsfinanzierung" gewährt. In den Jahren 1974 bis 1976 wurde mit einem Kostenaufwand von ca. 450.000,-- DM unter anderem der neue Hochbehälter gebaut. Eine Sanierung des alten Hochbehälters erfolgte in diesem Zeitraum nicht. Diese Arbeiten ließ die Beklagte - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde - erst nach Einholung verschiedener Angebote im Mai 1979 durchführen. Die insgesamt entstandenen Kosten werden von der Beklagten auf 473.264,42 DM beziffert; davon entfallen auf die Sanierung des alten Hochbehälters laut Rechnung der Firma vom 15. Mai 1979 20.878,97 DM. Mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 stellte der Magistrat der Beklagten die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlage im Stadtteil 31. Mai 1979 fest. Hieran anknüpfend zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 25. November 1983, zugestellt am 28. November 1983, zu einem Anschlußbeitrag in Höhe von 1.211,45 DM einschließlich 7 % Mehrwertsteuer heran. Sie legte dabei gemäß § 4 ihrer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 8. Oktober 1976 (WBGS) einen Beitragssatz von 1,70 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde. Der Kläger erhob gegen seine Heranziehung am 27. Dezember 1983 Widerspruch, den die Beklagte nach Durchführung des Anhörungsverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1986 zurückwies. Der Kläger erhob daraufhin am 10. Dezember 1986 Klage. Er machte geltend, daß die Beitragsforderung verjährt sei. Die zum Anlaß der Beitragserhebung genommene Maßnahme der Erneuerung bzw. Erweiterung der Wasserversorgungsanlage in Hausen sei bereits im Jahre 1976 abgeschlossen worden. Auf die im Jahre 1979 erfolgte Sanierung des alten Hochbehälters könne nicht abgestellt werden, da es sich hierbei nicht mehr um einen Teil der beitragsfähigen Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten gehandelt habe. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1983 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 3. November 1986 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie widersprach der Auffassung, daß im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung bereits Verjährung eingetreten sei. Die Instandsetzung des alten Hochbehälters gehöre nach dem Bauprogramm zur Neuordnung der Wasserversorgungsanlage in Hausen. Erst mit Fertigstellung dieser Baumaßnahme im Jahre 1979 habe infolgedessen der Beitragsanspruch entstehen können. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 4. Dezember 1990 die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es: Für die streitige Heranziehung gebe es keine gültige Satzungsgrundlage, da der in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 8. Oktober 1976 vorgesehene Beitragssatz von 1,70 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche für die abgerechnete Baumaßnahme zu einer Kostenüberdeckung führe. Bei Abzug der mit Bescheid des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 28. Dezember 1973 gewährten Finanzbeihilfe von 235.000,-- DM verbleibe ein beitragsfähiger Aufwand von 238.264,42 DM. Dem stehe bei einem Beitragssatzung von 1,70 je Quadratmeter ein erzielbares Beitragsaufkommen von 270.761,07 DM gegenüber. Es ergebe sich somit eine Kostenüberdeckung in Höhe von 32.514,65 DM oder 6,87 % des Gesamtaufwandes. Die mit dem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot verbundene Ungültigkeit der Bemessungsregelung lasse für eine auf die Überdeckung beschränkte Teilaufhebung der angefochtenen Heranziehung keinen Raum. Gegen dieses Urteil, welches ihr am 3. Januar 1991 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 30. Januar 1991 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor: Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Kostenüberdeckung bei Anwendung des Beitragssatzes von 1,70 DM je qm Grundstücksfläche gemäß § 4 WBGS könne allenfalls eine Teilaufhebung des angefochtenen Heranziehungsbescheides rechtfertigen. Die Heranziehung sei nämlich jedenfalls in Höhe desjenigen Betrages gerechtfertigt, der sich ergebe, wenn der Abrechnung der maximal zulässige Beitragssatz, der nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße, zugrunde gelegt werde. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Überdeckung sei im übrigen als geringfügig anzusehen und von daher unschädlich. Einer Prognoseentscheidung, wie sie bei der Beitragssatzkalkulation erforderlich sei, hafteten zwangsläufig Unwägbarkeiten und Unsicherheiten an. So könnten unvorhergesehene Schwankungen im Preisgefüge sowie Veränderungen in den tatsächlichen Gegebenheiten und den technischen Abläufen das Ergebnis der Globalberechnung verändern. Eine Anpassung der Globalberechnung und des hierauf beruhenden Beitragssatzes sei nicht immer rechtzeitig durchführbar. Von daher dürften die Anforderungen an das Verbot der Kostenüberschreitung nicht überspitzt werden. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster liege ein zur Rechtswidrigkeit der Bemessungsregelung führender Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dann nicht vor, wenn die Überdeckung so gering sei, daß von einer gröblichen (erheblichen) Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots nicht gesprochen werden könne. Eine unter 10 % liegende Überdeckung sei in diesem Sinne noch unschädlich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Dezember 1990 - VI/3 E 2320/86 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er macht in seiner Berufungserwiderung geltend: Wegen der normativen Wirkung des in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten festgelegten Beitragssatzes verbiete sich die Annahme einer nur teilweisen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides. Die festgestellte Kostenüberdeckung in Höhe von 6,87 % könne keineswegs als unerheblich bezeichnet werden. Die Auffassung der Beklagten, eine Kostenüberdeckung bis 10 % müsse noch hingenommen werden, sei verfehlt. Die mit dem Beitragssatz von 1,70 DM je qm Grundstücksfläche verbundene Überdeckung sei auch absehbar gewesen, denn die Kosten der streitigen Baumaßnahme hätten seit Jahren festgestanden. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, daß die Kostenüberdeckung ohne die Kosten für die Sanierung des alten Hochbehälters und bei Abzug der Abschreibungserlöse und des auf den Vorteil der Allgemeinheit entfallenden Aufwandsanteils noch deutlich höher ausgefallen wäre. Nach wie vor werde im übrigen der Einwand des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Heranziehung erhoben. Insoweit könne auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Leitzordner) Bezug genommen.