OffeneUrteileSuche
Urteil

5 UE 327/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1027.5UE327.90.0A
3mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende, seinen Bevollmächtigten am 21. Dezember 1989 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. November 1989 ist am 19. Januar 1990 und damit fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Die Berufung ist auch begründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide, mit denen die Beklagte von dem Kläger als Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Gemarkung ... Beiträge für den Ausbau (Asphaltierung) von Feldwegen fordert, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei geht der Senat allerdings davon aus, daß auch in Hessen derartige gemeindeeigene Wege im Feldgemarkungsbereich "öffentliche Einrichtungen" darstellen können, für deren Ausbau nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit einschlägigem Satzungsrecht der Gemeinden im Grundsatz Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 Abs. 1 KAG). Solche Gemarkungswege wurden und werden traditionell, soweit sie im Eigentum der Gemeinde stehen, von dieser hergestellt bzw. ausgebaut. Sie ermöglichen oder verbessern den Zugang bzw. die Zufahrt zu den im Außenbereich gelegenen Grundstücken und erleichtern somit die Nutzung vorwiegend zu Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft; im übrigen werden sie, unabhängig von einer förmlichen wegerechtlichen Widmung im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz - HessStrG - in der Regel auch von sonstigen Dritten (Fußgängern, Radfahrern, Wanderern) genutzt. Um die Abgrenzung zu rein privaten Wegen, für die eine Abrechnung nicht in Frage kommt, zu gewährleisten, bedarf es allerdings zumindest einer irgendwie gearteten Entschließung der Kommune über die öffentliche Bereitstellung. Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Gemäß § 11 Abs. 3 bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bei der Bemessung des Beitrages bestimmte Prozentsätze je nach der verkehrlichen Zweckbestimmung außer Ansatz. Nach § 2 KAG dürfen Kommunalabgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die den Kreis der Abgabepflichtigen, den abgabebegründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muß. Ausgehend von dem bisherigen Verständnis des Senats, wonach auch bei Straßen, Wegen und Plätzen § 11 Abs. 1 KAG die Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung bildet und § 11 Abs. 3 KAG lediglich klarstellende Funktion dahin zukommt, daß die vorausgesetzte Ermächtigung in § 11 Abs. 1 KAG wegen des Vorrangs des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts nicht auch die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen umfaßt, sondern hier nur für Maßnahmen der Erweiterung und Erneuerung gelten kann (vgl. Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, S 8 Rdnr. 824 unter Hinweis auf Hess. VGH, 31.5.1979 - V OE 19/78 -, ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22; a.A. Ermel, Gesetz über kommunale Abgaben in Hessen, 2. Aufl. 1978, S 11 Erl. 52: S 11 Abs. 3 besondere Rechtsgrundlage), bestünden keine Bedenken, bei solchen Gemarkungswegen wie den hier streitigen auch die erstmalige Herstellung als beitragsfähige Maßnahme anzusehen. Denn diese Wege unterfallen nicht den Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB, für die nach den die Anwendung von Straßenbeitragsrecht ausschließenden §§ 127 ff. BauGB Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Wie die in § 11 Abs. 3 KAG getroffene Einteilung in "überwiegend dem Anliegerverkehr", "überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr" und "überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr" dienende Verkehrsanlagen zeigt, an die die Festlegung unterschiedlich hoher Mindestanteile der Gemeinde anknüpft, bezieht sich diese Vorschrift mit ihrer klarstellenden Beschränkung der Beitragsfähigkeit auf Fälle des Um- und Ausbaus (Erneuerung und Erweiterung) nur auf Straßen, Wege und Plätze, die kraft Widmung dem allgemeinen öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen (§§ 2 Abs. 1, 52 Abs. 2 Satz 1 HessStrG); nicht erfaßt werden von ihr somit gemeindeeigene Wege im Feldgemarkungsbereich, bei denen dies nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Ermel, a.a.O. § 11 Erl. 55: öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die wie im Erschließungsbeitragsrecht zum Anbau bestimmt sein müssen). Nach Auffassung dem Senats wird jedoch das von der Beklagten ihrer Feldwegebeitragssatzung - FBS - vom 3. Dezember 1984 (Oberhessische Presse vom 8. Dezember 1984) - die in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden ist - zugrundegelegte Konzept den Vorgaben des hessischen Kommunalabgabenrechts nicht gerecht. Nach diesem Konzept bildet das gesamte Feldwegenetz innerhalb jeweils einer Gemarkung eine einheitliche öffentliche Einrichtung mit der Folge, daß sämtliche Eigentümer von Grundstücken im Gemarkungsbereich für jede Schaffungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsmaßnahme - unabhängig von deren Lage in der Örtlichkeit - nach dem Anteil ihrer Grundflächen zum Beitrag herangezogen werden. Daß der Satzung der Beklagten dieses Konzept zugrundeliegt, wird aus mehreren Satzungsbestimmungen deutlich. So wird nach § 2 Abs. 1 FBS der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten für das Gesamtwegenetz der jeweiligen Gemarkung ermittelt; dabei kann gemäß § 3 Abs. 2 FBS die Stadt abweichend von Abs. 1 den beitragsfähigen Aufwand in den jeweiligen Gemarkungen aus bestimmten Zeitabschnitten (eines oder mehrere Haushaltsjahre) gesondert ermitteln und gemäß § 7 auf die Beitragspflichtigen verteilen. § 4 Abs. 1 bestimmt die Abrechnungsgebiete in der Weise, daß alle land-, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücke in den Gemarkungsgebieten, die von den Gemarkungswegen erschlossen werden, die Abrechnungsgebiete bilden. Mit dieser rechtlichen Konstruktion hat die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - eine Parallele zum System der sogenannten leitungsgebundenen Einrichtungen gezogen. Zwar könnte es zweckmäßig erscheinen, eine solche "Haftungsgemeinschaft" zu begründen, die alle Grundstückseigentümer im Außenbereich unabhängig von der Lage ihrer Grundstücke im Verhältnis zu den gemeindlichen Gemarkungswegen zu Beiträgen zu den Herstellungs- und Ausbaukosten heranzieht; dem liegt die Annahme zugrunde, daß jedes Außenbereichsgrundstück in gleicher Weise auf Erreichbarkeit und damit auf das Vorhandensein von Gemeinde- wegen angewiesen und diese Erreichbarkeit nur gewährleistet sei, wenn ein entsprechendes Wegenetz bestehe. Die Beklagte hat ersichtlich nach einer Möglichkeit gesucht, eine allgemeine anteilige Belastung aller Eigentümer von Grundstücken im Außenbereich auch dann noch sicherzustellen, als der offenbar früher bestehende Konsens über die Finanzierung solcher Wegebauarbeiten über die Erlöse aus den Jagdpachten aufgekündigt war. Anders als z.B. - nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz - in Rheinland-Pfalz (vgl. OVG Koblenz, 28.7.1981 - 6 A 64/80 -, KStZ 1982, 15) gibt es jedoch in Hessen keine gesetzliche Grundlage für eine auf den gesamten Feldwegebestand bezogene Beitragserhebung. Das in § 11 KAG verankerte Vorteilsprinzip erlaubt nicht die Gleichsetzung einer Gesamtheit von - nicht notwendig miteinander zusammenhängenden - Feldwegen mit einem der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet dienenden Leistungssystem. Der Einrichtungsbegriff bei gemeindeeigenen Wegen in der Feldgemarkung entspricht vielmehr dem Einrichtungsbegriff, wie er auch sonst bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen (Straßen, Wegen und Plätzen) gilt (zur entsprechenden Rechtslage in anderen Bundesländern vgl. OVG Lüneburg, 27.2.1980 - 9 c 2/79 -, KStZ 1981, 89 = DVBl. 1980, 760, 28.2.1974 - I A 111/72 -, OVGE 30, 387; OVG Münster, 1.6.1977 - II A 1475/75 -, OVGE 32, 30; Tillmans/Ganser, Beiträge nach dem KAG NW für den Neu- und Ausbau von Wirtschaftswegen, KStZ 1974, S. 221; Nolden, Beiträge nach dem KAG NW für den Neu- und Ausbau von Wirtschaftswegen, KStZ 1975, 45). Danach ist als beitragsfähige öffentliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG jeweils die einzelne Straße, der einzelne Weg oder der einzelne Platz anzusehen (vgl. VGH Kassel, 10.10.1984 - V OE 101/82 -, NVwZ 1985, 365 = GemHH 1986, 18). Demgegenüber ist für die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung die funktionsbedingte Zusammenfassung eines ganzen Leitungsbestandes und zentraler - in der Regel baulicher - Anlagen (bei Wasserversorgungsanlagen: Hochbehälter, Pumpstationen, Wasseraufbereitungsanlagen, Quellfassungen; bei Entwässerungsanlagen: Klärwerke, Pumpwerke, Regenwasserrückhaltebecken) kennzeichnend. Kleinstmögliche Einheit, die als solche die öffentliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG darstellen kann, ist das "technisch miteinander verbundene, in der Regel in sich geschlossene, jedenfalls aber technisch selbständige System" (vgl. Hess. VGH, 4.10.1979 - V OE 2/77 -, HSGZ 1980, 438) Während somit leitungsgebundene Einrichtungen innerhalb der Gemeinde, gegebenenfalls innerhalb eines Ortsteils, ein einheitliches, in sich abgeschlossenes Netz bilden, läßt sich eine solche Abgrenzung bei einem "Feldwegenetz" nicht in gleicher Weise - und schon gar nicht bezogen auf eine einzelne Gemarkung innerhalb der Gemeinde - vornehmen. Während bei den leitungsgebundenen Einrichtungen insbesondere die durch das Leitungsnetz vermittelte Verbindung von bzw. zu den zentralen Einrichtungen zwingend erforderlich ist und der dadurch allen angeschlossenen und anschließbaren Grundstücken in gleicher Weise unabhängig von der Lage im Gemeindegebiet vermittelte Vorteil auf der Hand liegt, ist für die Zugänglichkeit eines Grundstücks im Außenbereich allein entscheidend, ob ihm selbst eine bestimmte Wegestrecke eine konkrete Anbindung an das Straßennetz vermittelt. Die Herstellung oder der Ausbau eines Wegestückes, das nicht Teil dieser Anbindung an das allgemeine Straßennetz ist, vermittelt dem Grundstück keinen Vorteil. Im übrigen kann diese Anbindung nicht nur durch von der Gemeinde ausgebaute, sondern auch durch von privaten Eigentümern ausgebaute und zur Verfügung gestellte Wege vermittelt werden; an dem Aufwand für solche in privatem Eigentum stehenden Wege würden aber, obwohl auch sie der allgemeinen Nutzung zugänglich sind, andere Grundeigentümer in der Gemarkung nicht rechtsverbindlich beteiligt werden können. Dies hat vorwiegend nicht zuletzt die mündliche Verhandlung deutlich gemacht. Der Gedanke, das gesamte "Wegenetz" als eine einheitliche Einrichtung anzusehen, die allen Grundstücken im Gemarkungsgebiet grundsätzlich den gleichen Vorteil - nämlich den der Zugänglichkeit - vermittelt mit der Folge, daß alle für alle damit verbundenen Kosten entsprechend der Grundfläche haften, wäre nur dann konsequent, wenn in dieses Wegenetz sämtliche von allen gemeinsam benutzten Wege einbezogen wären. Eine Abrechnung nach dem Kommunalabgabengesetz kann jedoch nur für die Einrichtungen erfolgen, die die Gemeinde zur Verfügung stellt; privatrechtliche Vereinbarungen - wie etwa über eine Finanzierung durch Jagdpachterlöse - tragen nur, solange sich alle Beteiligten daran halten. Daß auch dann, wenn man das Gesamtwegenetz als eine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. l KAG ansieht, die für leitungsgebundene Einrichtungen geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden können, räumt das Verwaltungsgericht ein, wenn es z.B. auch die abschnittsweise Erneuerung des jeweiligen Wegesystems in den einzelnen Gemarkungen - hier insgesamt "nur" 19 km der Wege in allen Gemarkungen zusammen - als beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 11 KAG in Verbindung mit § 1 FBS ansieht und die vom Senat für leitungsgebundene Einrichtungen aufgestellten Anforderungen an den Umfang einer Erneuerung (mindestens 50%, vgl. Hess. VGH, 2.12.1993 - 5 UE 2405/87 -, 6.11. 1986 - 5 TH 725/84 -, HSGZ 1987, 76), um die Beitragspflicht auslösen zu können, nach Sinn und Zweck der öffentlichen Einrichtung "Gemarkungswegenetz" für nicht anwendbar erklärt (Seite 7/8). Ist somit von dem jeweils hergestellten, um- oder ausgebauten einzelnen Weg als der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG auszugehen, können die angefochtenen Bescheide schon deswegen keinen Bestand haben, weil kein Satzungsrecht der Beklagten existiert, das für diesen Fall in hinreichender Weise den Anforderungen des § 2 Satz 2 KAG gerecht wird. Zu diesen gehört u.a., daß der Kreis der Grundstücke bestimmt wird, denen von einer konkreten Ausbaumaßnahme ein Vorteil erwächst. Damit liegen die Grundsätze für die Aufwandsverteilung nicht fest. Einer solchen satzungsrechtlichen Festlegung - ggfs. auch im Einzelfall (vgl. Tillmans/Ganser, a.a.O., Seite 223) - bedürfte es aber, weil der jeweilige Weg im Regelfall nicht nur den unmittelbar angrenzenden Grundstücken einen Vorteil vermittelt, sondern - insoweit weitergehend als bei den zum Anbau bestimmten Straßen - allen über diesen Wirtschaftsweg bzw. über dessen selbständig benutzbaren Teil erreichbaren land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen (vgl. Tillmans/Ganser, a.a.O.; Nolden, a.a.O.). Gerade in dieser Abgrenzung des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke dürfte die eigentliche Schwierigkeit eines derartigen Vorgehens liegen (vgl. Nolden, a.a.O., der eine Festlegung durch Einzelfallsatzung im Gegensatz zu Tillmans/Ganser für unpraktikabel und deswegen problematisch hält). Keinen Bedenken dürfte - ausgehend von der nach dem hessischen KAG nur zulässigen Einzelabrechnung bei Feldwegen - eine Regelung begegnen, die - wie es die Beklagte getan hat - als Verteilungsmaßstab den reinen Grundflächenmaßstab vorsieht (vgl. OVG Lüneburg, 27.2.1980 - 9 C 2/79 -, a.a.O., 28.2.1974 - I A 111/72 -, a.a.O.; Tillmans/Ganser, a.a.O.; Nolden, a.a.O.). Wenn dabei auch eine unterschiedliche Behandlung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht zwingend geboten ist (vgl. die in OVG Rheinland-Pfalz, 28.7.1981 - 6 A 64/80 -, a.a.O. dargelegten Bedenken), so ließe sich eine Beitragsfestsetzung, die nach diesen Kriterien differenziert, möglicherweise mit dem sich aus dem geringeren Umfang der notwendigen Pflegemaßnahmen im Regelfall ergebenden Unterschied im Nutzungsvorteil begründen, denn die zu erwartende Inanspruchnahme eines Wirtschaftsweges richtet sich in erster Linie nach der Größe und der Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstücks. Ebenso erschiene bei Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 KAG vorgenommenen Abstufungen die Festlegung eines sogenannten Gemeindeanteils in Höhe von 40% (§ 5 FBS) unbedenklich (vgl. OVG Lüneburg, 27.2.1980 - 9 C 2/79 -, a.a.O.) Im übrigen begegneten die angefochtenen Beitragsbescheide unabhängig von den vorstehend dargelegten Rechtsproblemen auch schon deswegen unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit rechtlichen Bedenken, weil sie nur auf die Größe der Flächen, die im Eigentum des Klägers stehen, insgesamt abstellen und aus ihnen nicht ersichtlich ist, für welche einzelnen Flurstücke mit welcher Größe welcher konkret festgesetzte Beitrag erhoben wird. Dies wäre aber erforderlich, um deutlich zu machen, welcher Beitrag als öffentliche Last in welcher Höhe auf dem jeweiligen Grundstück ruht (§ 11 Abs. 11 KAG). Mit getrennten Bescheiden vom 17. Dezember 1984 zog die Beklagte - gestützt auf ihre einschlägige Satzung - den Kläger als Eigentümer von forstwirtschaftlich genutzten Flächen in ihrer Gemarkung ... in der Größe von 103,0869 ha und von landwirtschaftlich genutzten Flächen in dieser Gemarkung in der Größe von 7,8086 ha zu Beiträgen für den Feldwegeausbau in Höhe von 1.353,87 DM und 307,66 DM heran; gleichzeitig wurden frühere Beitragsbescheide vom 24. Oktober 1983 aufgehoben. Gegen die per Einschreiben zur Post gegebenen Bescheide erhob der Kläger mit am 21. Januar 1985, einem Montag, eingegangenem Schreiben Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1986 zurückwies; zuvor hatten am 10. Dezember 1984 der Magistrat der Beklagten die gesonderte Beitragsabrechnung der in den Jahren 1980 bis 1983 fertiggestellten Wegebaumaßnahmen, die im einzelnen aufgeführt wurden, und am 20. Oktober 1986 die Stadtverordnetenversammlung den Plan mit der Darstellung der Gemarkungswege, die geschaffen, erweitert oder erneuert werden sollen, beschlossen. Am 16. Dezember 1986 erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend machte, daß die generelle Heranziehung aller Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung rechtlich unzulässig sei; Voraussetzung für die Beitragserhebung sei, daß das herangezogene Grundstück einen nicht nur vorübergehenden Vorteil durch die Ausbaumaßnahme erfahre. Hiervon könne nur gesprochen werden, wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen dem belasteten Grundstück und dem ausgebauten Feldweg vorhanden sei. Er selbst habe von den bisher ausgebauten Teilstrecken für seine land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke überhaupt keine Vorteile, da zwischen seinen Grundstücken und den ausgebauten Feldwegen keinerlei Zusammenhang bestehe. Ein Kriterium für die Bemessung des Vorteils nenne die Satzung nicht. Außerdem sei seine landwirtschaftliche Fläche bereits durch Privatwege erschlossen, so daß ihm der Ausbau der Wirtschaftswege keinen Vorteil vermittele. Der Kläger beantragte, die Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 1984 über die Heranziehung zu Feldwegebeiträgen in einer Höhe von insgesamt 1.661,53 DM und den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1986 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, daß es für die Beitragsheranziehung genüge, wenn der Grundstückseigentümer die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichen Feldwegenetzes habe. Öffentliche Einrichtung sei - auf Grund des Funktionszusammenhanges zwischen den einzelnen Feldwegen - das gesamte Netz und nicht der selbständige Feldweg. Da es sich um ein in sich geschlossenes Wegenetz handele, komme der Vorteil der Inanspruchnahme allen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu. Der einzelne Weg könnte, isoliert betrachtet, die Erreichbarkeit des jeweiligen Grundstücks nicht garantieren. Mit Urteil vom 28. November 1989 wies das Verwaltungsgericht ... die Klage mit der Begründung ab, daß die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen für die Erneuerung des öffentlichen Feldwegenetzes auf der Grundlage der weder formell noch materiell zu beanstandenden Feldwegebeitragssatzung der Beklagten vom 3. Dezember 1984 rechtmäßig sei. Die Beklagte habe eine öffentliche Einrichtung erneuert, die zu nutzen dem Kläger nicht nur vorübergehende Vorteile biete. Öffentliche Einrichtung sei hier nicht der jeweils selbständige Feldweg, sondern das gesamte Feldwegenetz der Gemarkung. Bei den Gemarkungswegen handele es sich weder um Straßen im Sinne der §§ 127 ff. BBauG noch um solche im Sinne des § 11 Abs. 3 KAG, da die Gemarkungswege keine zum Anbau bestimmten Straßen, Wege oder Plätze seien, die den anliegenden Grundstücken ihre konkrete bauliche oder gewerblichen Nutzung vermitteln sollten. Sie seien vielmehr landwirtschaftliche Wirtschafts- oder Interessentenwege, die der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienten und einer beschränkten Öffentlichkeit wie Fußgängern oder Radfahrern zur Verfügung stünden. Sie bildeten - ähnlich wie die sogenannten leitungsgebundenen Einrichtungen wie Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen - ein einheitliches Ganzes; nur als geschlossenes System würde die Funktionsfähigkeit der Wege gewährleistet. Wegen dieser Parallelität bedürfe es auch keines Widmungsaktes oder ähnlichem; die Öffentlichkeit des Systems resultiere vielmehr daraus, daß es auf Grund eines vom jeweils zuständigen Gemeindegremium beschlossenen Plans errichtet werde und mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung dem Kreis der möglichen Benutzer kraft eines Fertigstellungsbeschlusses zur Verfügung gestellt werden solle. Durch die in vorliegendem Verfahren gefaßten und bekanntgemachten Beschlüsse über den Plan nach § 4 Abs. 2 Feldwegebeitragssatzung (FBS) und die Fertigstellung sei die Öffentlichkeit der Einrichtung "Gemarkungswegenetz" entstanden. Beitragspflichtige Maßnahme ,sei die abschnittsweise Erneuerung des jeweiligen Wegesystems in den einzelnen Gemarkungen. Dabei sei unerheblich, daß nach dem beschlossenen Plan lediglich 19 km der Wege in allen Gemarkungen erneuert werden sollten. Es sei - insofern unterscheide sich der Sachverhalt von den leitungsgebundenen Einrichtungen, bei denen in der Rechtsprechung eine abrechenbare Erneuerung nur angenommen werde, wenn die Länge der ausgewechselten Strecken die der nicht ausgewechselten übersteige - gerade nicht Sinn und Zweck der Einrichtung "Gemarkungswegenetz", daß ausnahmslos alle Wege asphaltierte würden. Um den Außenbereich nicht mehr als unbedingt notwendig zu belasten, genüge der schwerpunktmäßige Ausbau - d.h. die Befestigung - der Wege, die vornehmlich mit schwerem Gerät zu den unterschiedlichsten Jahreszeiten befahren werden müßten. Danach sei der Ausbau von 19 km beitragsrechtlich erheblich. Die Teilbeitragspflicht sei für den Kläger entstanden, da die Beklagte den entsprechenden Beschluß gemäß §S 3 Abs. 2, 6 Abs. 3 FBS für die in den Jahren 1980 bis 1983 hergestellten Wege gefaßt habe. Der Kläger habe auch einen Vorteil von den bisher erneuerten und noch in Zukunft zu erneuernden Gemarkungswegen. Es liege eine Steigerung des Gebrauchswertes vor, wobei hier der Einrichtungsbegriff zu berücksichtigen sei; die klägerischen Grundstücke wiesen eine Beziehung zu den Gemarkungswegen im Sinne einer Gebrauchsdienlichkeit auf. Beide Grundstücke könnten und würden über der Beklagten gehörende Gemarkungswege - entweder den von der L... abzweigenden ...weg oder den zwischen "..." und "..." führenden Weg mit der Flurstücksbezeichnung ... - angefahren. Für die Bejahung eines die Beitragspflicht aus lösenden Vorteils bei der Inanspruchnahme des gesamten Feldwegenetzes der Gemarkung ... komme es nicht darauf an, daß die beiden veranlagten Wege "..." keine unmittelbare Beziehung zum klägerischen Grund aufwiesen. Auch treffe nicht zu, daß der Kläger seine Grundstücke ausschließlich über Privatwege erreichen könne. Daß er bereits früher einmal zum Ausbau des ... finanziell beigetragen habe, ändere an seiner heutigen Beitragspflicht nichts. Ermittlung und Verteilung des Aufwands nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 und 7 FBS seien zutreffend. Gegen das seinen Bevollmächtigten am 21. Dezember 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Januar 1990 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er geltend macht, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das gesamte Feldwegenetz der Gemarkung als öffentliche Einrichtung angesehen werden könne, sondern nur der einzelne Feldweg. Es handele sich bei den Feldwegen im Gegensatz zu den leitungsgebundenen Einrichtungen nicht um ein geschlossenes System. Die einzelnen Feldwege setzten sich auch jenseits der Gemarkungsgrenzen fort und bildeten dort neue Wegenetze. Ebensowenig ende die Benutzung - auch insoweit anders als bei Leitungsnetzen - zwingend an der Gemarkungsgrenze. Mangels geschlossenen Systems fehle es zugleich an der erforderlichen Grundstücksbezogenheit des Vorteils, somit an dem Wesensmerkmal für die Bestimmung des Abrechnungsgebietes. Bezogen auf den einzelnen Weg hätten nur diejenigen Grundstücksbesitzer Vorteile, die ihre Wirtschaftsfläche dann schneller und besser erreichen könnten; wer keinen Anlaß habe, den ausgebauten Weg zu benutzen, erlange keinen Vorteil. Für seinen Landbesitz fehle es an der unmittelbaren Beziehung zu den ausgebauten Wegeteilen. Außerdem habe er als Inhaber eines Eigenjagdbezirks auf seinen Flächen auf eigene Kosten zahlreiche Wege geschaffen, die auch von der Allgemeinheit und von anderen Grundeigentümern benutzt würden, ohne daß sich irgend jemand an der Finanzierung dieser Wege beteiligt habe. Bleibe es bei der Möglichkeit der Heranziehung zu Beiträgen für sämtliche Gemarkungswege, müsse er - im Gegensatz zu anderen - im Grunde doppelt zahlen. Außerdem seien die angefochtenen Bescheide zu unbestimmt, denn es lasse sich ihnen nicht entnehmen, für welche konkreten Grundstücke er in welcher Höhe als Eigentümer herangezogen werden solle. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 1984 über die Heranziehung zu Feldwegebeiträgen in einer Höhe von insgesamt 1.661,53 DM und den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1986 auf zu- heben. die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht weiterhin geltend, daß der Kläger auch auf das öffentliche Feldwegenetz angewiesen sei. In der Vergangenheit sei die Finanzierung von Wirtschaftswegen schon deswegen kein Problem gewesen, weil der Ausbau und die Unterhaltung aus den hierfür zur Verfügung gestellten Erlösen aus den Jagdpachten - in der Großgemeinde existierten neun Jagdbezirke - mitfinanziert worden sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht das in sich funktionierende Feldwegenetz in der Gemarkung als das für die Beitragserhebung, gemessen am Vorteilsbegriff, richtige Abrechnungsgebiet angesehen. Die Situation im Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht sei aus rechtlichen Gründen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Ähnlich wie bei den leitungsgebundenen Einrichtungen müsse daher nicht zwingend von den einzelnen Wegen ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakte VG ..., die beigezogene Gerichtsakte des Parallelverfahrens ... gegen Stadt ... sowie die einschlägigen Behördenakten(ein gehefteter Vorgang) und einen Katasterplan verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.