Beschluss
5 TH 1729/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0316.5TH1729.94.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zur Sonderabfallabgabe nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991, GVBl. I S. 218 (HSondAbfAbgG 1991), für den Veranlagungszeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1991 antragsgemäß in vollem Umfange angeordnet. Die dagegen von dem Antragsgegner erhobene Beschwerde ist zulässig, kann aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO damit begründet, daß der Festsetzungsbescheid vom 25. März 1994 offensichtlich rechtswidrig sei, weil der für das Entstehen der Abgabenpflicht maßgebliche Tatbestand nicht erfüllt sei. Dem folgt der Senat insoweit, als sich die festgesetzte Sonderabfallabgabe auf Abfallmengen bezieht, die nicht durch Übergabe an die Hessische Industriemüll GmbH (HIM) als Träger der Sonderabfallentsorgung entsorgt worden sind. Nach § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991 entsteht die Abgabepflicht "bei Übergabe der abgabepflichtigen Abfälle an den Träger der Sonderabfallentsorgung nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes oder bei Übergabe zur Behandlung oder Ablagerung in betriebseigenen oder sonstigen dafür zugelassenen Anlagen". Mit dieser Formulierung beschreibt das Gesetz den Abgabetatbestand, von dessen Verwirklichung die Erhebung der Sonderabfallabgabe abhängt. Das Gesetz läßt als abgabebegründenden Tatbestand nicht etwa allein das Erzeugen abgabepflichtigen Abfalls genügen. Soweit es in § 2 Abs. 1 HSondAbfAbgG 1991 heißt, daß abgabepflichtig derjenige ist, "bei dem abgabepflichtige Abfälle erstmalig anfallen", dient dies lediglich der Bezeichnung des Schuldners; dessen Heranziehung ist dann aber erst unter den in Absatz 2 geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen möglich. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, daß der weit überwiegende Teil der zum Gegenstand der Abgabeerhebung gemachten Abfälle nicht durch Übergabe an die Hessische Industriemüll GmbH entsorgt worden ist. Sie sieht darin aber keinen Hinderungsgrund für die Entstehung der Abgabepflicht, weil sie der Auffassung ist, daß es nicht der Wille des Gesetzes sein könne, einen Abfallerzeuger, der sich - wie es der Antragstellerin vorgeworfen wird - des Sonderabfalls "illegal" entledigt, von der Abgabepflicht freizustellen. Für die Entstehung der Abgabe reiche letztlich jede bewußte und gewollte Gewahrsamsaufgabe mit Entledigungswillen aus. Dieses Verständnis ist weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik noch auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat bewußt den durch Ü b e r g a b e des Sonderabfalls an den Träger der Sonderabfallentsorgung ausgelösten Entsorgungsvorgang als Anknüpfungspunkt der Sonderabfallabgabe gewählt. Mit der Abgabe und dem von ihr ausgehenden Verminderungsanreiz sollen die Belastungen in Grenzen gehalten werden, die sich beim Sonderabfall gerade wegen der besonders hohen Anforderungen an eine umweltverträgliche E n t s o r g u n g ergeben. Die Abgabe fällt daher konsequenterweise - erst - dann an, wenn die Abfälle "zur Entsorgung abgegeben oder in eigenen Anlagen verbrannt oder abgelagert werden" (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf für ein Hessisches Sonderabfallabgabengesetz, LT-Drs. 13/80, S. 19). Ein "illegaler" Entledigungsvorgang - etwa eine wilde Ablagerung oder die Vermischung mit "normalem" Abfall, der dann auf einer dafür zugelassenen Deponie abgelagert wird - genügt nicht, weil er die erforderliche legale Entsorgung des Sondermülls nicht zu ersetzen vermag. Deren Durchführung oder "Nachholung" muß gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Daß es dem Gesetzgeber für die Begründung der Abgabepflicht auf eine legale Entsorgung ankommt, zeigt z.B. die Regelung in § 2 Abs. 3 HSondAbfAbgG 1991, wonach - abweichend vom "Erzeugerprinzip" in § 2 Abs. 1 HSondAbfAbgG 1991 - der Träger der Sonderabfallentsorgung abgabepflichtig ist, wenn abgabepflichtige Abfälle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes "verbracht" werden. Diese Regelung setzt einen legalen Entsorgungsvorgang zwingend voraus, denn die Inanspruchnahme des Trägers der Sonderabfallentsorgung ist allein damit begründbar, daß er im Rahmen seiner Zuständigkeit und einer ordnungsgemäßen Entsorgung die zu ihm verbrachten Abfälle entgegennimmt. Demgemäß ist in § 1 Abs. 4 der Neufassung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes vom 18. November 1993, GVBl. I S. 612, jetzt - klarstellend - auch von einem Verbringen "zur Entsorgung" (im Sinne einer ordnungsgemäßen - legalen - Entsorgung) die Rede. Auf einen legalen Entsorgungsvorgang stellen auch die Regelungen über den Beginn der Festsetzungsfrist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HSondAbfAbgG 1991: Fristbeginn mit Ablauf des auf die "Abfallentsorgung" folgenden Kalenderjahres) und über die von dem Abgabepflichtigen abzugebende Abgabeerklärung ab (§ 5 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991: Erklärung über die Menge der "zur Entsorgung" abgegebenen oder in eigenen oder in sonstigen dafür zugelassenen Anlagen behandelten oder abgelagerten Abfallarten). Nicht zugestimmt werden kann der Auffassung des Antragsgegners, daß sich eine Abgabepflicht des Abfallerzeugers, der sich des Sonderabfalls illegal entledigt, zumindest mit einer Anwendung des § 42 der Abgabenordnung (AO) begründen lasse. Nach dieser Vorschrift kann "durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts ... das Steuergesetz nicht umgangen werden" (Satz 1) und entsteht im Falle eines derartigen Mißbrauchs "der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht" (Satz 2). Im Gegensatz zum Hessischen Sonderabfallabgabengesetz von 1993, welches in seinem § 13 Abs. 2 Ziffer 4 als entsprechend anzuwendende Vorschrift der Abgabenordnung den § 42 AO ausdrücklich aufführt, sieht die Gesetzesfassung von 1991 die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift noch nicht vor. Das aber bedarf keiner weiteren Vertiefung. Eine Anwendung des § 42 AO scheidet im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb aus, weil seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Umgehung durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liegt nur dann vor, wenn ein an sich rechtlich z u l ä s s i g e s Mittel in mißbräuchlicher Weise zu dem Zweck eingesetzt wird, einer Tatbestandsverwirklichung und damit einer hieran anknüpfenden gesetzlichen Folge zu entgehen. Das aber ist nicht der Fall, wenn ein Abfallerzeuger - wie es der Antragsgegner der Antragstellerin zur Last legt - von vornherein einen illegalen Weg beschreitet, um sich des Abfalls zu entledigen. Die illegale "Abfallentsorgung" ist keine "rechtliche Gestaltungsmöglichkeit", sondern - unter Umständen - ein strafbares Verhalten. Diesem muß mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen und - gegebenenfalls - im Wege der Strafverfolgung begegnet werden. Die Erhebung der an eine legale Entsorgung anknüpfenden Abgabe in solchen Fällen könnten den verhängnisvollen Eindruck der nachträglichen Legalisierung durch Abgabezahlung aufkommen lassen. Das Argument, ein Abfallerzeuger, der sich seines Abfalls unter Vermeidung des vorgesehenen Entsorgungsverfahrens entledige, dürfe abgabenmäßig nicht besser gestellt werden als der ordnungsgemäß entsorgende Abfallerzeuger, erweist sich als nicht stichhaltig. Im Falle nicht ordnungsgemäßer "Entsorgung" drohen zum einen empfindliche Strafen. Und zum anderen bietet ein solches Vorgehen auch keine Gewähr dafür, der Heranziehung zur Sonderabfallabgabe endgültig und auf Dauer zu entkommen. Die Verpflichtung des Abfallerzeugers zur Entrichtung der Sonderabfallabgabe entsteht auch in diesem Fall spätestens dann, wenn der fragliche Sonderabfall in der in § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991 beschriebenen Weise - gegebenenfalls unter Einsatz ordnungsbehördlicher Zwangsmittel - ordnungsgemäß entsorgt wird. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner umfassenden Aussetzungsentscheidung allerdings unberücksichtigt gelassen, daß sich unter den Abfallmengen, auf die sich die streitige Abgabeerhebung bezieht, geringe Teilmengen befinden, die tatsächlich im Sinne des in § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991 geregelten Tatbestandsmerkmals durch "Übergabe" an den Träger der Sonderabfallentsorgung entsorgt worden sind. Nach den Angaben, die der Antragsgegner in seiner erläuternden Stellungnahme vom 10. Februar 1995 auf Anfrage des Senats gemacht hat, gehören dazu im Veranlagungszeitraum 1991 46 t Öl- und Benzinabscheiderinhalte sowie 14,8 t ölhaltiger Schleifschlamm. Bei Zugrundelegung des Abgabesatzes von 100,-- DM je angefangene Tonne für abgabepflichtige Abfälle der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991) entfällt auf diese Abfallmengen ein Abgabebetrag von insgesamt 6.100,-- DM. Zieht man davon die von der Antragstellerin unstreitig erbrachte Vorauszahlung in Höhe von 1.000,-- DM für den Veranlagungszeitraum 1991 ab, so verbleibt ein noch zahlbarer Abgabebetrag in Höhe von 5.100,-- DM. Wegen dieses - im Verhältnis zur streitigen Gesamtsumme recht unbedeutenden - Teilbetrages ist eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gerechtfertigt, denn wenigstens insoweit liegen - mit der Erfüllung des in § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991 geregelten Abgabetatbestandes - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zur Sonderabfallabgabe vor. Nach den Angaben in der "Anlage 1 - Berechnung" zum Festsetzungsbescheid vom 25. März 1994 für den Veranlagungszeitraum 1991 hatte es anfangs den Anschein, als seien in diesem Zeitraum über die vorgenannten Abfallmengen der Kategorie 2 hinaus auch 15,26 t "Schlamm aus Wasch-, Schwimm-, Sinkanlage und JIG" - also Sonderabfall der Kategorie 1 - durch Übergabe an die HIM entsorgt worden. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 1995 hat dann aber der Antragsgegner ausgeführt, daß solcher Schlamm "lediglich 1993 in einer Menge von 16,22 t" ordnungsgemäß entsorgt worden sei. Hiervon ausgehend hat für das Jahr 1991, um das es im vorliegenden Verfahren geht, auch diese Abfallart außer Betracht zu bleiben. Für eine abschließende Klärung der vorgenannten Unstimmigkeit ist erst im Hauptsacheverfahren Raum. Soweit in der Literatur Zweifel daran geäußert worden sind, ob eine landesrechtliche Regelung der vorliegenden Art ihrerseits mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist (vgl. dazu: Kloepfer und Schulte in UPR 1992, 201 ff., sowie Kügel, NVwZ 1994, 535 ff.: Bedenken gegen die Gültigkeit der bestehenden Sonderabfallgesetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen wegen der vom Bund in Anspruch genommenen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Abfallrechts und wegen der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gruppenhomogenität, der Gruppenverantwortung und der Gruppennützigkeit bei Sonderabgaben), müssen diese Zweifel ebenfalls einer grundlegenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Senat sieht keinen Anlaß, ihretwegen schon im vorliegenden Aussetzungsverfahren rechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Vollziehungsaussetzung auch auf den geringen Teilbetrag zu erstrecken, für den die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abgabeerhebung nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz an sich erfüllt sind. Eine vollständige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Heranziehung zur Sonderabfallabgabe ist auch nicht deswegen geboten, weil von der Antragstellerin über die unstreitig erbrachte Vorauszahlung von 1.000,-- DM auf die Sonderabfallabgabe 1991 hinaus weitere Zahlungen geleistet worden wären, die auch den nach den obigen Darlegungen noch verbleibenden Teilbetrag von 5.100,-- DM getilgt hätten. Die Zahlungen an die Firma -, auf die sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, haben nichts mit der durch den Bescheid der Landesbank Hessen-Thüringen vom 25. März 1994 festgesetzten und angeforderten Sonderabfallabgabe zu tun. Soweit die Rechnungen, die den fraglichen Zahlungen zugrundeliegen, die Position "Sonderabfallabgabe" ausweisen, handelt es sich um die auf die Entsorgung per Sammeltransport entfallende Sonderabfallabgabe, die unmittelbar von der Firma als Abfallbeförderer geschuldet war. Die Firma hat die sie selbst treffende Abgabenbelastung über diese Rechnungsposition an ihre Kunden - so auch die Antragstellerin - "weitergegeben". Es ist also nicht so, daß die Antragstellerin mit Zahlung der Rechnungsbeträge einer eigenen Abgabepflicht gegenüber dem Land genügt hätte. Die Abgabepflicht des Abfallbeförderers bei einer Entsorgung per Sammeltransport mit Sammelentsorgungsnachweis gemäß § 10 der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung vom 3. April 1990, BGBl. I S. 648, ist in § 2 Abs. 2 der Neufassung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes von 1993 ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzesfassung von 1991 enthielt diese Regelung zwar noch nicht, jedoch wurde in der Vollzugspraxis schon unter der Geltung der ursprünglichen Gesetzesfassung von der Abgabepflicht des Sammelentsorgers ausgegangen, da bei der Sammelentsorgung durch Vermengung und Vermischung "neuer" Abfall entsteht, als dessen - abgabepflichtiger - Erzeuger dann der Sammelentsorger angesehen werden kann. Die Neuregelung in § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1993 wird von daher als eine "Klarstellung" der Rechtslage verstanden, wie sie schon früher bestand (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung für das Änderungsgesetz zum Hessischen Sonderabfallabgabengesetz, LT-Drs. 13/3669, S. 8, Begründung zu Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) ). Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist nach allem der erstinstanzliche Beschluß dahin abzuändern, daß die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe des 5.100,-- DM übersteigenden Betrages der zur Zahlung angeforderten Abgabe angeordnet wird. Hinsichtlich des ganz überwiegenden Teils der noch geforderten Abgabezahlung (882.850,-- DM - 5.100,-- DM = 877,750,-- DM) bleibt es damit bei dem Anordnungsausspruch des Verwaltungsgerichts; insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen. Da der Antragsgegner hiernach nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg gehabt hat, sind ihm gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG. Die Bemessung orientiert sich an der Hälfte des nach Abzug der erbrachten Vorauszahlung von 1.000,-- DM noch angeforderten Abgabebetrages von 882.850,-- DM. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.