Urteil
5 UE 3330/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0914.5UE3330.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes - über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der gegen den Kostenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides gerichteten Anfechtungsklage stattgegeben, denn der Bescheid ist mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat seinem Gebührenbescheid § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235, hier anzuwenden in der zuletzt durch Gesetz vom 2. April 1981, GVBl. I S. 137, geänderten Fassung) - im folgenden: HVwKostG a.F. - und die laufende Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Energie vom 25. November 1986 (GVBl. I S. 409) zugrundegelegt. Diese Fassung der Verwaltungskostenordnung ist auch gemäß § 22 HVwKostG a.F. die zeitlich maßgebende, da die vorhergehenden, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin zurückreichenden Kostenordnungen keine günstigere Regelung enthielten, wie das beklagte Land in seinem Widerspruchsbescheid richtig dargelegt hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG a.F. erheben Behörden des Landes für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornehmen oder die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen). Gemäß § 21 Abs. 1 HVwKostG a.F. kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Gebühren für Amtshandlungen festsetzen und die Erstattung von Auslagen regeln. Dies hat die Landesregierung in der laufenden Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Energie für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets getan und einen Gebührensatz vom 25,-- DM je angefangenem Hektar des Schutzgebiets festgelegt. Der Festlegung dieses Gebührentatbestandes in der genannten Verordnung fehlt jedoch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, so daß die Kostenordnung insoweit unwirksam ist. Der Senat hat bezüglich der Kostenordnung des Ministers für Umwelt und Energie die Prüfungs- und Verwerfungsbefugnis, soweit Verstöße gegen Landes- oder Bundesgesetze oder gegen Bundesverfassungsrecht zu beurteilen sind. Nur die Prüfung der Übereinstimmung mit der Hessischen Verfassung ist gemäß Art. 132 Hessische Verfassung dem Staatsgerichtshof vorbehalten. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gemäß § 25 Hessisches Wassergesetz in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154, hier noch anzuwenden in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 1986, GVBl. I S. 253, geänderten Fassung) - HWG - (heute: § 29 HWG) geschieht durch Rechtsverordnung, die durch das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde (§ 91 Abs. 2 HWG, heute § 94 Abs. 2 Nr. 3 HWG) erlassen wird. Das beruht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1963 - IV C 9.63 -, BVerwGE 18, 1, und vom 15. März 1968 - IV C 5.67 -, BVerwGE 29, 207), die eine Festlegung durch Rechtsverordnung verlangte und der heute in fast allen Landesgesetzen zur Ausführung der Rahmenregelung des § 19 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - ausdrücklich Rechnung getragen wird. § 1 Abs. 1 HVwKostG a.F. - und daran anschließend § 21 HVwKostG a.F. - erlauben die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für "Amtshandlungen". Darunter fällt der Erlaß einer Rechtsnorm nicht (so bereits: VG Freiburg, Urteil vom 17. Februar 1981 - VI K 132/80 -, VBlBW 1983, 43, 44, zu § 1 Abs. 1 LGebG BW). Das Hessische Verwaltungskostengesetz enthält keine Definition des Begriffs der "Amtshandlung". Sicherlich ist dieser Begriff weiter als der des Verwaltungsakts. Er umfaßt jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Verwaltungshandlung (Gerhardt/Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand September 1994, VwKostG § 1 Rdnr. 5; Böhm, Hessisches Verwaltungskostenrecht, § 1 Anm. 2). Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG a.F. ergibt sich zudem, daß darunter "auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen" zu verstehen sind. Die Bezugnahme auf "V e r w a l t u n g s t ä t i g k e i t e n" spricht dafür, daß der Begriff "Amtshandlung" im Sinne einer materiell-rechtlichen Verwaltungstätigkeit zu verstehen ist. Auch im Verwaltungskostengesetz des Bundes deutet der Wortlaut in diese Richtung. Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für die Kosten (Gebühren und Auslagen) ö f f e n t l i c h-r e c h t l i c h e r V e r w a l t u n g s t ä t i g k e i t d e r B e h ö r d e n. Eine "Amtshandlung" ist definiert als "eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der ö f f e n t l i c h e n V e r w a l t u n g". Materiell-rechtlich ist der Erlaß einer Rechtsnorm aber nicht Verwaltungstätigkeit, sondern Rechtssetzung. Dies gilt auch, wenn die Rechtsnorm von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird, wie es bei Rechtsverordnungen - oder auch kommunalen Satzungen - grundsätzlich der Fall ist. So ist auch nicht erkennbar, daß Gebühren ansonsten für den Erlaß von Rechtsnormen, wie etwa Verordnungen oder Satzungen, z.B. Bebauungspläne, erhoben werden. Gegen die Annahme einer Gebührenpflicht für den Erlaß einer Rechtsnorm sprechen auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG a.F., wonach die Amtshandlung "auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner" vorgenommen worden sein muß. Diese subjektive, auf Einzelpersonen bezogene Komponente fehlt beim Erlaß von Rechtsnormen. Diese werden nämlich nicht im Individualinteresse, sondern aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen (so auch: VG Freiburg, a.a.O., S. 44). Insofern wird auch der Erlaß einer Rechtsnorm nicht in dem Sinne beantragt wie bei Handlungen materieller Verwaltungstätigkeit. "Anträge" können in diesem Zusammenhang nur Anregungen interessierter Einzelpersonen sein. Ein Anspruch auf Erlaß einer Rechtsnorm wird deshalb auch grundsätzlich allgemein verneint. Diese allgemeinen Ausführungen gelten auch für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets durch Rechtsverordnung. Eine Einstufung als gebührenpflichtige Amtshandlung scheidet deshalb aus (ebenso: VG Freiburg, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., Rdnr. 586; a.A.: Bickel, Kommentar zum Hessischen Wassergesetz, § 100 Rdnr. 8 ff.). Zwar sieht § 25 (heute: § 29) HWG den Erlaß der notwendigen Rechtsverordnung "auf Antrag oder von Amts wegen" vor. Aus der Möglichkeit der Antragstellung folgt jedoch kein subjektives Recht auf Erlaß einer Schutzgebietsverordnung. Vielmehr ist ein derartiger Antrag - den die Rahmenregelung in § 19 WHG nicht vorsieht - als reine "Anregung" an die zuständige Behörde zur Durchführung eines behördlichen Offizialverfahrens zu verstehen, die unter denselben Voraussetzungen zu entscheiden hat wie ohne Vorliegen eines derartigen "Antrags". Der Antragsteller hat keine subjektiv-rechtliche Beteiligtenstellung inne im Unterschied zu einem Verwaltungsverfahren, das auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtet und durch subjektive Beteiligtenrechte des Antragstellers geprägt ist. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gemäß § 19 WHG nur erfolgen darf, "soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert", also allein im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1970 - IV C 59.67 -, DÖV 1970, 605 = ZfW 1970, 248; BayVGH, Urteil vom 18. Mai 1990 - 22 B 88.763 -, ZfW 1991, 41; Breuer, a.a.O., Rdnr. 581, 606; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 6.Aufl., § 19 Rdnr. 106). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geschieht deshalb nicht auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner, hier also etwa des klagenden Wasserversorgungsunternehmens. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß § 25 (heute: § 29) HWG bestimmt, daß die Wasserbehörde bei Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch "den Begünstigten" zu bezeichnen hat. Dies geschieht vielmehr, um für den Fall einer Enteignung den Entschädigungspflichtigen für die Leistung nach § 19 Abs. 3 WHG zu bestimmen (Feldt/ Becker, Hessisches Wassergesetz, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 2 a.E.). Auch die Vorschrift des § 100 Satz 1 (heute: § 106 Satz 1) HWG führt nicht zu einer Kostenpflicht für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets durch Rechtsverordnung. Nach dieser Bestimmung, die im Abschnitt "Verfahren" unter dem ersten Titel "Allgemeine Bestimmungen" neben einer Reihe anderer allgemeiner Verfahrensbestimmungen im Gesetz enthalten ist, fallen die Verfahrenskosten dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht um eine eine besondere Kostentragungspflicht begründende gesetzliche Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG a.F.. Vielmehr bestimmt § 100 (heute: § 106) HWG als wasserrechtliche Verfahrensvorschrift allein den Kostenschuldner, stellt allerdings neben der Bestimmung des § 6 HVwKostG a.F. insofern keine Spezialregelung dar. Der Satz 1 ist vielmehr nur noch als Bezugspunkt für den später eingefügten Satz 2 erhalten geblieben, der Ausnahmen von dieser Kostenschuldnerbestimmung vorsieht (Bickel, a.a.O., § 100 Rdnr. 1). § 100 (heute: § 106) HWG begründet selbst keine Kostenpflicht, sondern setzt sie voraus (Bickel, a.a.O., § 100 Rdnr. 2). Deshalb läßt sich auch die Verbindung, die der Beklagte aus der Erwähnung des "Begünstigten" sowohl in § 100 Satz 1 (heute: § 106 Satz 1) HWG als auch in § 25 Satz 1 (heute: § 29 Satz 1) HWG ziehen will, nicht herstellen. Im übrigen könnte § 100 (heute: § 106) HWG schon seinem Wortlaut nach auch keine eigenständige Grundlage für den Erlaß der vom beklagten Land seinem Kostenbescheid zugrundegelegten Verwaltungskostenordnung sein. Den Begriff der Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 HVwKostG a.F. erweitert die Bestimmung ebenfalls nicht. Selbst wenn man - mit dem beklagten Land - das Vorliegen einer Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 HVwKostG annehmen wollte, verstieße die laufende Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung des Ministers für Umwelt und Energie aber gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG a.F.. Danach sind gebührenfrei Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse auf die Amtshandlung selbst zu beziehen, d.h. die Verwaltung muß mit ihr ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigen (vgl. Urteil des Senats vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 -, HSGZ 1991, 404). Sieht man hier die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets durch Rechtsverordnung entgegen dem oben Ausgeführten als "Amtshandlung" im Sinne des Hessischen Verwaltungskostengesetzes an, so ist diese Amtshandlung doch "überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen". Das ergibt sich für jede Festsetzung eines Wasserschutzgebiets aus der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WHG, wonach Voraussetzung für die Festsetzung überhaupt und ihren Umfang ist, daß "es das Wohl der Allgemeinheit erfordert" (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal: BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1984 - 4 B 157 u. 158.83 -, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4 = DÖV 1984, 466 = DVBl. 1984, 342). Die Folgerungen daraus, nämlich daß kein subjektives Recht auf Festsetzung eines Schutzgebiets für einzelne besteht, hat der Senat bereits im Vorhergehenden dargelegt (vgl. auch BVerwG, a.a.O., DÖV 1970, 605, 607 ). Aus der gesetzlichen Voraussetzung, daß das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des Schutzgebiets erfordern muß, ergibt sich zwingend auch das für die Festsetzung generell vorliegende überwiegende öffentliche Interesse an der Amtshandlung, nämlich - soweit man dies als solche ansieht - dem Erlaß der Rechtsverordnung. Eventuell daneben vorhandene Individualinteressen, wie z.B. solche betroffener Wasserversorgungsunternehmen, treten grundsätzlich dahinter zurück. Widersprechen sie nämlich dem Wohl der Allgemeinheit, sind sie unbeachtlich, gehen sie mit diesem einher, sind sie für die Entscheidung jedenfalls nicht ausschlaggebend. Da damit die laufende Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung des Ministers für Umwelt und Energie nichtig ist, fehlt es dem angefochtenen Kostenbescheid an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Klägerin ist - unter anderem - ein Wasserversorgungsunternehmen. Sie wendet sich gegen einen Verwaltungskostenbescheid des beklagten Landes für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes. Mit Antrag vom 19. Mai 1976 beantragte die Klägerin die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Gewinnungsgebiet "G/M". Durch Verordnung vom 5. November 1987 (StAnz S. 2369) setzte der Regierungspräsident in D dieses Wasserschutzgebiet fest. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 setzte das Regierungspräsidium D für den Erlaß der Verordnung gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 170.300,-- DM fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 8. Januar 1991 wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1992 - den Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 20. Juli 1992 - zurück. Zur Begründung führte es aus, es liege eine "Amtshandlung" im Sinne von § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - vor. Dies sei zwar umstritten. Maßgebend sei aber der Sinn und Zweck der Erhebung von Verwaltungsgebühren. Dafür komme es allein darauf an, daß die Verwaltung durch eine Handlung eine kostenbereitende Leistung erbringe, und nicht darauf, welche Rechtsqualität die Handlung habe. Der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG sei nicht erfüllt. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes diene gerade der Wahrung der Interessen der Klägerin und nicht sonstigen öffentlichen Interessen. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 18. August 1992 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 19. August 1992 - hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, § 1 HVwKostG begründe die Kostenforderung nicht, da die Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung keine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne dieser Vorschrift sei. In diesem Fall werde materiell keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, sondern Recht gesetzt. Selbst bei Annahme einer Amtshandlung wäre diese gebührenfrei, da sie nicht "auf Veranlassung eines Beteiligten" und nicht "überwiegend im Interesse eines einzelnen" vorgenommen werde. Auch seien Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten, gebührenfrei. Der Bescheid könne auch nicht auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG gestützt werden, wonach bei Amtshandlungen, die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt würden, Kosten erhoben werden könnten. Eine derartige Rechtsvorschrift fehle für den Erlaß von Schutzgebietsverordnungen. Es reiche nicht aus, daß in Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Umwelt und Energie eine Gebühr dafür ausgeworfen sei. § 106 Hessisches Wassergesetz stelle ebenfalls keine Rechtsgrundlage zur Kostenerhebung dar, sondern setze vielmehr eine bereits anderweitig bestehende Kostenpflicht voraus und regele nur, wie der Schuldner zu bestimmen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 13. Dezember 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Juli 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Urteil vom 26. Juli 1994 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums und dessen Widerspruchsbescheid aufgehoben, da die der Gebührenforderung zugrundeliegende Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministers für Umwelt und Energie mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nichtig sei. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets sei keine Amtshandlung im Sinne der §§ 21 Abs. 1, 1 Abs. 1 HVwKostG, weil sie durch Rechtsverordnung, also durch den Erlaß einer Rechtsnorm, erfolge. Für die Erhebung von Gebühren für Normsetzungsakte enthalte das Hessische Verwaltungskostengesetz keine Grundlage. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes und bei Vergleich mit anderen Verwaltungskostengesetzen werde die Auslegung bestätigt, daß unter dem Begriff "Amtshandlung" nur rein materiellrechtliche Verwaltungstätigkeit verstanden werde. Auch mit Sinn und Zweck der Gebührenerhebung könne die Ansicht des Beklagten nicht begründet werde. Innere Rechtfertigung für die Belastung eines Bürgers mit einer Verwaltungsgebühr sei gerade der besondere Nutzen, den eine bestimmte Amtshandlung für den einzelnen bringe. Sinn und Zweck der Gebührenerhebung sei demgemäß ein Ausgleich für den individuell zurechenbaren Nutzen durch eine Amtshandlung. Der Erlaß der Rechtsverordnung, mit der der Beklagte das Wasserschutzgebiet festgesetzt habe, stelle keine der Klägerin zurechenbare öffentliche Leistung dar, da Rechtsnormen nur aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen würden. Dementsprechend verneine das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich einen Anspruch des Bürgers auf Erlaß einer Rechtsnorm selbst bei dessen offenkundigem Interesse an deren Erlaß. Eine Kostentragungspflicht könne auch nicht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative, HVwKostG gestützt werden. Zwar sei das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes durch Antrag der Klägerin eingeleitet worden. Im Rechtsetzungsverfahren der Wasserschutzgebietsfestsetzung habe der Antragsteller jedoch keine subjektiv-rechtliche Beteiligtenstellung. Der Antrag sei daher lediglich als Anregung zur Durchführung eines behördlichen Offizialverfahrens zu verstehen. Eine Veranlassung im Sinne des Kostengesetzes liege nicht vor, wenn jemand eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung" beantrage". Selbst bei Annahme der Gültigkeit der Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung sei die Klage jedoch begründet, da sich die Klägerin auf sachliche Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG berufen könne, denn die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geschehe überwiegend im öffentlichen Interesse. Gemäß § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz könne nämlich nur festgesetzt werden, soweit es das "Wohl der Allgemeinheit" erfordere. Damit dürfe die Schutzgebietsfestsetzung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgen. Das privatwirtschaftliche oder betriebstechnische Interesse des begünstigten Wasserversorgungsunternehmens sei bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets hingegen ohne Belang. Gegen das ihm am 24. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schreiben vom 14. November 1994 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 21. November 1994 - Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf seinen Vortrag erster Instanz bezogen und zusätzlich ausgeführt, nach § 106 Hessisches Wassergesetz - HWG - fielen die Verwaltungskosten dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Diese Vorschrift finde sich im "Zweiten Abschnitt: Verfahren" und dort unter dem Titel "Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen". Sie gelte daher für alle Verfahren nach dem Hessischen Wassergesetz, was sich schon daran zeige, daß im Titel "Dritter Teil: Andere Verfahren" in § 110 HWG besondere Bestimmungen über die Ausgestaltung des Verfahrens zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten getroffen seien. § 106 HWG beziehe sich gerade nicht - wie z.B. § 100 HWG - nur auf "Verwaltungsverfahren" nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch inhaltlich könne sich § 106 HWG nicht nur auf Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz beziehen, sonst wäre die Auferlegung der Kosten gegenüber dem "Begünstigten" neben dem "Antragsteller" ohne Sinn. Dies korrespondiere mit § 29 Abs. 1 HWG, der bestimme, daß in der Wasserschutzgebietsverordnung der Begünstigte ausdrücklich zu bestimmen sei. § 106 HWG baue erkennbar hierauf auf. Durch § 106 HWG sei die Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt worden. Es mache keinen Sinn, eine solche Kostenregelung zu treffen, wenn die Kostenerhebung dann doch an dem Begriff "Amtshandlung" scheitern würde. Wenn in einer besonderen Rechtsvorschrift eine Handlung der Verwaltung für kostenpflichtig erklärt werde, müsse diese auch als "Amtshandlung" im Sinne des Verwaltungskostenrechts gewertet werden. Im Sinne des Verwaltungskostenrechts handele es sich auch nicht um eine Amtshandlung im überwiegenden öffentlichen Interesse. Das über das allgemeine öffentliche Interesse am Grundwasserschutz hinausgehende Interesse des Trägers der Wasserversorgung sei bereits dargelegt worden. Dies finde seine eindeutige Stütze in den gesetzlichen Bestimmungen, indem § 29 Abs. 1 HWG den Verordnungsgeber verpflichte, den Begünstigten zu benennen. Dies werde nochmals ausdrücklich hervorgehoben durch § 110 Abs. 3 HWG, der den Begünstigten bezeichne als "den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde". Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten erfolge immer von Amts wegen, unabhängig davon, ob ein als Anregung zur Verordnungsgebung zu verstehender "Antrag" des Wasserversorgungsunternehmens vorliege. Diene ein Wasserschutzgebiet nicht dem Schutz bestimmter Wasserversorgungsanlagen, müsse das Land Hessen als "Begünstigter" bezeichnet werden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Juli 1994 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich ebenfalls auf ihren Vortrag erster Instanz. Zusätzlich führt sie aus, die Vorschrift des § 106 HWG stehe im Titel "Allgemeine Bestimmungen" des zweiten Abschnitts "Verfahren". § 100 HWG habe die amtliche Überschrift "Verwaltungsverfahren". Sein Absatz 1 nehme Bezug auf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz. Dies spreche zunächst einmal dafür, daß "Verfahrenskosten" im Sinne des § 106 HWG solche seien, die in einem Verfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz anfielen. Dieses Gesetz gelte jedoch nicht für Rechtssetzungstätigkeit. Die Beklagte unterliege dem Irrtum zu glauben, § 106 HWG müsse sich ungeachtet dessen auch auf die Ausweisung von Wasserschutzgebieten beziehen, weil darin der "Begünstigte" genannt sei, der auch in § 29 Abs. 1 HWG auftauche. Tatsächlich sei damit aber niemand anderes gemeint als derjenige, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung vorgenommen werde im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG. § 106 Satz 1 HWG wiederhole - überflüssigerweise - die Kostenregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG. Die Nennung des "Begünstigten" gemäß § 29 HWG habe einen ganz anderen Zusammenhang. Der Begünstigte sei zu bestimmen, weil er etwaige Entschädigungen nach § 19 Abs. 3 HWG zu zahlen habe. Auch die entgegengesetzte Auffassung des Beklagten helfe diesem letzten Endes nicht weiter, da sofort die Frage auftauche, welches denn die "Verfahrenskosten" im Sinne des § 106 Satz 1 HWG seien. Dies könnten nicht die in Nr. 1606 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit genannten seien, da die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung nicht das Hessische Wassergesetz, sondern § 21 Abs. 1 HVwKostG sei. Dieser ermächtige aber nur, durch Rechtsverordnung Gebühren für Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HVwKostG festzusetzen, und damit nicht zur Festsetzung von Kosten für den Erlaß von Rechtsverordnungen. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, daß die Ausweisung von Wasserschutzgebieten immer gebührenpflichtig sei, auch wenn sie ausschließlich von Amts wegen erfolge. Ein "Begünstigter" müsse gemäß § 29 Abs. 1 HWG immer genannt werden. Ein derartiges Ergebnis stehe aber im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG, wonach Amtshandlungen gebührenfrei seien, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen würden. Daß dieser Grundsatz des Gebührenrechts durch § 106 HWG außer Kraft gesetzt werden solle, sei nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben schriftlich gegenüber dem Gericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie eines Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter - eingereicht im Verfahren VG Gießen V 1 E 837/92 -) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.