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Beschluss

5 N 1410/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1107.5N1410.92.0A
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Entscheidungsgründe
Der auf Überprüfung der durch die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art festgelegten Steuer für Porno-und Sexdarbietungen in Videokabinen gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dafür sehen die oben genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Prüfungskompetenz steht dabei auch nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, da Art. 123 Hessische Verfassung dem Hessischen Staatsgerichtshof nur die Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht von Satzungen, mit der Hessischen Verfassung vorbehält. Die Antragstellerinnen sind auch einem "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Dabei ist ihr Antrag so auszulegen, daß er sich allein gegen die Besteuerung von Filmvorführungen in Filmkabinen und Sexläden richtet, denn von den übrigen Alternativen des § 2 Abs. 2 Buchst. c) der Satzung, der generell Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art in Nachtlokalen, Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden und ähnlichen Betrieben der Steuer unterwirft, sind die Antragstellerinnen nicht betroffen. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die streitige Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Sie wurde am 12. Dezember 1991 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, am folgenden Tag durch den Magistrat ausgefertigt und in der Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin Nr. 52 vom 24. Dezember 1991 ordnungsgemäß veröffentlicht. Bei diesem Amtsblatt handelt es sich gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 1978 in der zuletzt mit Wirkung vom 2. Juni 1989 geänderten Fassung um deren amtliches Verkündungsorgan. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht sind die angegriffenen § 2 Abs. 2 Buchst. c) und § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erwägungen des Senats speziell zur Spielapparatesteuer (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, NVwZ 1993, 1125 = HSGZ 1993, 399 = ZKF 1993, 254 ; dazu: BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 = HSGZ 1995, 154 = DÖV 1995, 466 ; zur Satzung der Antragsgegnerin im Besonderen: vgl. Beschluß des Senats vom 5. Mai 1994 - 5 TH 172/93 -, HSGZ 1994, 407), die die Antragsgegnerin in derselben Satzung geregelt hat, wirken sich auf die angegriffenen Bestimmungen nicht aus. Als untergesetzliche Norm bedarf die Satzungsregelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich in § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Nach § 7 Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der Gesetze. Nach § 7 Abs. 2 KAG können sie örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit solche Gesetze nicht bestehen, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin durch die Einführung der streitigen Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen Gebrauch gemacht. Die in § 7 Abs. 2 KAG niedergelegte Ermächtigung steht mit höherrangigem Recht in Einklang, denn gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der Landesgesetzgeber darf dieses Steuererhebungsrecht - soweit es ihm zusteht - an die Gemeinden weitergeben und ihnen ein entsprechendes Steuerfindungsrecht einräumen, wie es in § 7 Abs. 2 KAG geschehen ist. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 KAG und des Art. 105 Abs. 2a GG für eine Steuererhebung sind für die Steuer der Antragsgegnerin auf Porno- und Sexdarbietungen erfüllt. So handelt es sich zweifellos um eine "Steuer" im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung, d.h. um eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Dabei kann die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein. Somit ändert es an dem Steuercharakter der hier streitigen Abgabe nichts, daß die Antragsgegnerin - wie sie selbst vorgetragen hat - auch ordnungspolitische Ziele mit dieser Zahlungspflicht verfolgt. Bei der Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen handelt es sich auch - zu prüfen ist hier nur die Alternative, in der ein Entgelt für die Darbietung erhoben wird, denn die andere Alternative ist nicht streitgegenständlich - um eine "Aufwandsteuer" im Sinne des § 7 Abs. 2 KAG. Besteuerungsgegenstand ist dabei die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besuchers der Darbietungen (vgl. zur Definition der Aufwandsteuer: z.B. BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/90 -, KStZ 1990, 111, 112; Beschluß des Senats vom 19. Juli 1993, a.a.O., Seite 22 ff. des amtlichen Abdrucks, m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, daß die Satzung der Antragsgegnerin nicht den zahlenden Besucher der Darbietung, sondern gemäß § 5 Satz 1 der Satzung deren Veranstalter als Steuerschuldner festlegt. Dem Grunde nach besteuert die Regelung den vom Besucher betriebenen Aufwand, der in dem für die Darbietung gezahlten Entgelt zu sehen ist. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wird die Steuer beim Veranstalter und nicht beim Besucher erhoben, soll aber letztlich finanziell von demjenigen, der den besteuerten Aufwand betreibt, getragen werden. Das ist dann gewährleistet, wenn der Veranstalter die Steuer auf diesen abwälzen kann. Dies ist hier erkennbar gegeben, so daß die Konstruktion der "kalkulatorischen" Abwälzbarkeit nicht bemüht zu werden braucht (vgl. dazu: BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 ff; Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20, 21; sowie die Nachweise im Beschluß des Senats vom 19. Juli 1993, a.a.O., S. 24 des amtlichen Abdrucks). Als Möglichkeiten der Abwälzung bietet sich für den Veranstalter der Darbietungen sowohl die Erhöhung des Entgelts, als auch die Verkürzung der Darbietungszeiten bei Beibehaltung des Entgelts, für den Fall der Videokabinen also die Verkürzung der Abspielzeiten, an. Nach Vortrag der Antragstellerinnen legen sie ein Entgelt von 1,-- DM pro Minute Abspielzeit zugrunde. Zur Abwälzung der Steuerbelastung könnten nach dem oben Ausgeführten demnach beide Faktoren alternativ oder kumulativ verändert werden. Weiterhin ist die hier streitige Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen auch eine ö r t l i c h e Aufwandsteuer, denn sie knüpft an die Abhaltung der Darbietungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an. Die Steuer ist auch weder mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig (Art. 105 Abs. 2a GG), noch wird eine derartige Steuer vom Land erhoben (§ 7 Abs. 2 KAG). Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen verstößt die Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen in Filmkabinen oder Sexläden auch nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, indem sie den Berufszweig der Pornovideokabinenbetreiber wirtschaftlich "erdrosselt" und deshalb insoweit die Freiheit der Berufswahl unzulässig einschränkt. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Stufen der Berufswahl und der Berufsausübung, wobei Eingriffe in die Berufswahl nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig sind. Objektive Zulassungsvoraussetzungen und ein Berufsverbot, auf das eine Erdrosselung eines Berufszweigs hinauslaufen würde, wäre nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig (vgl. Gubelt in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 4. Aufl., Art. 12 Rdnr. 66 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine Steuer greift bereits ihrer Natur nach in die wirtschaftliche Betätigung ein. Das Recht zur Steuergesetzgebung schließt daher die Legitimation zu einem solchen Eingriff ein. Damit verbunden ist auch das Recht, neben dem Zweck der Einnahmeerzielung mit der Steuererhebung weitere Zwecke zu verfolgen. Verfassungsrechtliche Bedenken können deshalb erst dann auftauchen, wenn die Steuer die zulässige gewerbliche Betätigung in aller Regel - und nicht nur in Einzelfällen - wirtschaftlich unmöglich macht und durch diese "erdrosselnde" Wirkung dem steuerlichen Zweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderläuft (BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O., S. 23 m.w.N.). In derartigen Fällen kommt Art. 12 Abs. 1 GG als Maßstabsnorm in Betracht, da er die Berufsfreiheit nicht nur gegen auf sie bezogene, zielgerichtete Maßnahmen schützt, sondern auch gegen Vorschriften, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, NVwZ 1989, 1175 = DVBl. 1989, 1211 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24 = KStZ 1990, 114). Hier ist zum einen fraglich, ob es das von den Antragstellerinnen angeführte Berufsbild des "Pornovideokabinenbetreibers" als im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzuerkennenden eigenständigen Berufszweig überhaupt gibt oder ob er nur Teil eines umfassenderen Berufsbildes ist. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Die Antragstellerinnen fallen bereits nicht unter ein derartiges Berufsbild. Sie betreiben im Gebiet der Antragsgegnerin jeweils ein Ladengeschäft, in dem sie Sexartikel, -bücher und Artikel der Ehehygiene vertreiben, was auch als Unternehmensgegenstand im Handelsregister aufgeführt ist. Zusätzlich haben sie in den Ladengeschäften Videokabinen aufgestellt, in denen sie pornografische Filme gegen Entgelt vorführen. Daraus wird deutlich, daß der Gegenstand der Unternehmen der Antragstellerinnen wesentlich breiter ist als bei einem reinen Betreiber von Pornovideokabinen. Für diese Läden mit Videokabinen insgesamt tragen auch die Antragstellerinnen keine "erdrosselnde" Wirkung der Steuer vor. Aber auch wenn man von einem eigenständigen Berufszweig des "Pornovideokabinenbetreibers" ausgeht, sind für dessen Erdrosselung durch die angegriffene Steuer in Höhe von 25 % auf das Entgelt für die Darbietungen keine Anhaltspunkte erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Aufstellungen für den Anteil der Videokabinen in ihren Ladengeschäften nach Einnahmen und Ausgaben. Zum einen sind diese Aufstellungen in sich nicht zweifelsfrei, die einzelnen Kostenpunkte nicht substantiiert und nicht belegt. Der Senat konnte jedoch von weiteren Aufklärungen in dieser Richtung absehen, denn ausschlaggebend ist, daß diese Aufstellungen - im übrigen Einzelfallbetrachtungen - eben für Teile von Ladengeschäften mit angeschlossenem Videokabinenbetrieb vorgelegt worden sind, nicht aber für reine Videokabinenbetriebe, auf deren Erdrosselung durch die angegriffene Steuer sich die Antragstellerinnen letztlich berufen. Für diesen Berufszweig ist eine Erdrosselung aber ebenfalls nicht erkennbar. Letztlich entscheidend ist nämlich, daß die Steuer - wie oben bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 KAG angesprochen - auf die Kunden der Videokabinenbetriebe abwälzbar ist. Den Betreibern bleiben dabei sowohl die Möglichkeiten, das Entgelt zu erhöhen, die für das Entgelt gewährte Betrachtungszeit zu verkürzen oder aber eine Kombination von beiden Maßnahmen zu wählen. Damit ist aber für den Inhaber reiner Pornovideokabinenbetriebe die Gefahr einer Erdrosselung nicht gegeben. Daß die Steuer eine derartige Höhe hat, daß eine Abwälzung nicht mehr möglich erscheint, ist weder ersichtlich, noch naheliegend, insbesondere da im Gebiet der Antragsgegnerin alle Porno- und Sexdarbietungen, also auch alle Konkurrenzbetriebe, dieser Belastung ausgesetzt sind. Als Indiz gegen eine erdrosselnde Wirkung kann etwa auch angesehen werden, daß bereits nach dem inzwischen außer Kraft gesetzten Gesetz über die Vergnügungssteuer in der Fassung vom 14. September 1970 (GVBl. I S. 566) bei der gemeindlichen Vergnügungssteuer der Steuersatz auf das Vorführen normaler Filme bis zu 20 % des Entgelts betragen (§ 10 Vergnügungssteuergesetz 1970) und für besondere Veranstaltungen wie Catch, Damenringkampf- oder Damenboxkampfveranstaltungen auf bis zu 40 % des Entgelts festgesetzt werden konnte (§ 9 Vergnügungssteuergesetz 1970). Bereits für diese - immerhin 25 Jahre zurückliegende - Zeit wurden Anhaltspunkte für eine Erdrosselung nicht erkennbar. Damit greift die angefochtene Steuer in Bezug auf die Pornovideokabinenbetreiber nicht in die Freiheit der Berufswahl ein, sondern trifft nur mittelbar die Berufsausübung. Diese - sich eventuell auf die Ertragssituation auswirkende - Regelung ist aber durch hinreichende, d.h. vernünftige und gewichtige, Gründe des Gemeinwohls (vgl. dazu: Gubelt, a.a.O., Rdnr. 48 ff.) gerechtfertigt. Diese liegen zum einen - wie grundsätzlich bei Steuergesetzen - im Interesse des Gemeinwesens an der Erzielung von Einnahmen, zum anderen hier aber auch in einer - von der Antragsgegnerin dargelegten - gewissen Ordnungsfunktion, mit der wohl einer zu weiten Ausdehnung der Art der besteuerten Veranstaltungsbetriebe - und des damit verbundenen Milieus - entgegengewirkt werden soll. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist die angegriffene Satzungsregelung aber auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie für die Steuerpflichtigen keine Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorsieht. Weder bei Einführung, noch bei Erhöhung einer Steuer gebietet nämlich Bundesverfassungsrecht eine derartige Regelung, wenn die Steuer - ohne Übergangsregelung - keine erdrosselnde Wirkung hat. Die Erwartung, das geltende Steuerrecht werde mit dem gegebenen Inhalt fortbestehen, ist nämlich nicht geschützt (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, a.a.O.; Beschluß vom 9. März 1971 - 2 BvR 326,327,341 bis 345/69 -, BVerfGE 30, 250, 269 ; Beschluß vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE 38, 61, 83; BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, a.a.O., und - 8 NB 2.89 -, NVwZ 1989, 1176 = KStZ 1990, 116 = ZKF 1990, 15, und vom 22. März 1994 - 8 NB 3.93 -, NVwZ 1994, 902 = DVBl. 1994, 816 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 = KStZ 1994, 234 = HSGZ 1994, 350; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 1988 - 12 B 36/88 -, ZKF 1988, 207). Da für die Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen durch die Vorführung von Videofilmen in Kabinen und Sexläden - wie oben ausgeführt - diese erdrosselnde Wirkung nicht erkennbar ist, entfällt auch die Notwendigkeit einer Übergangsregelung. Weil somit die Angriffe der Antragstellerinnen gegen die Steuerregelung der Antragsgegnerin für Pornovideokabinen nicht durchgreifen, ist ihr Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin zu 1) haftet dabei für einen Anteil von 3/4, die Antragstellerin zu 2) für einen Anteil von 1/4 der Kosten des Verfahrens (§ 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Das entspricht jeweils ihrem Anteil am streitigen Steueraufkommen. Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - ist der Senat von den Angaben der Antragstellerinnen zu ihrem Entgeltaufkommen aus den Videokabinen für das Jahr 1991 und den daraus zu zahlenden 25 % Steuern ausgegangen und hat in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 ZPO in seiner heute gültigen Fassung den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Steuern zugrundegelegt. Da es sich nur um die Anwendung eines Rechtsgedankens handelt, sieht sich der Senat nicht dadurch an dieser Anwendung gehindert, daß diese Fassung des § 9 ZPO erst ab dem 1. März 1993 Gültigkeit besitzt, das Verfahren aber bereits seit dem Jahr 1992 anhängig ist. Eine Anwendung der alten Fassung - mit der Folge der Annahme des 25fachen Jahresbetrages - erschiene unbillig. Gründe für eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Satzung der Antragsgegnerin über eine Steuer auf das Entgelt für das Vorführen pornografischer Filme in Videokabinen. Die Antragstellerinnen betreiben im Gebiet der Antragsgegnerin jeweils ein Ladengeschäft, in dem sie Sexartikel, -bücher und sogenannte Artikel der Ehehygiene vertreiben. Dies ist auch als Gegenstand ihrer Unternehmen im Handelsregister aufgeführt. In den Ladengeschäften haben sie außerdem Videokabinen aufgestellt, in denen gegen Entgelt pornografische Filme vorgeführt werden. Die Antragsgegnerin erhebt auf diese Vorführungen aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art vom 13. Dezember 1991 ab dem 1. Januar 1992 eine Steuer. Die Satzung hat in den diesbezüglichen Bestimmungen folgenden Wortlaut: § 1 Steuererhebung Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände. § 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände (1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der in Abs. 2 im einzelnen genannten Einrichtungen und Veranstaltungen. (2) Der Steuer unterliegen a) ... c) Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen. § 3 Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrundlagen sind a) ... c) zu § 2 Abs. 2 c): das Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, gilt als Bemessungsgrundlage die Gesamtfläche der für den Besucher des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese Räume nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen. § 4 Steuersätze 1) Die Steuer beträgt a) ... c) zu § 2 Abs. 2c) 25 v.H. des Entgeltes. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, beträgt die Steuer 10,-- DM je angefangene zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag. 2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen. § 5 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter. ... § 6 Anzeigepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, Beginn und Ende der Veranstaltung sowie die nach § 3 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat - Stadtsteueramt - mitzuteilen. § 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 a) und 2 c) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat - Stadtsteueramt - eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Steuerschuldner bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steuererklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. (3) ... § 8 Steueraufsicht Der Magistrat - Stadtsteueramt - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. § 9 Vereinbarung Der Magistrat - Stadtsteueramt - kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner über die Steuerberechnung, Fälligkeit und Erhebung treffen. § 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. Juli 1989 außer Kraft. Die Antragstellerinnen haben mit ihren Steuererklärungen ab dem 1. Quartal 1992 gegen die darin enthaltenen Steuerfestsetzungen jeweils Widerspruch eingelegt. Über diese Widersprüche ist bisher nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1992 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 28. Juli 1992 - haben die Antragstellerinnen Normenkontrollantrag gegen § 2 Abs. 2 Buchst. c) und § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die zusätzliche Besteuerung der erzielten Einnahmen in Höhe von 25 % führe dazu, daß sie ihre Filmvorführungen in den beiden Geschäften nicht mehr kostendeckend betreiben könnten. So ergebe sich auf der Basis des Rechnungsjahres 1991 bei der Antragstellerin zu 1) für das Geschäft straße 66 bezogen auf die Videokabinen ein Verlust von 239.260,-- DM und bei der Antragstellerin zu 2) für das Geschäft straße 53 bezogen auf die Videokabinen ein Verlust von 21.150,-- DM. Zum Beleg dafür haben die Antragstellerinnen eine Aufstellung der Kabinenerträge in den betreffenden Läden straße 66 und 53 vorgelegt. In dieser Aufstellung haben sie Kosten und Einnahmen aufgeführt. Wegen dieser Aufstellungen und ähnlicher Aufstellungen für andere Ladengeschäfte der Antragstellerinnen in anderen Städten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Antragstellerinnen haben weiter ausgeführt, eine ordnungsgemäße Bilanz könne nicht vorgelegt werden, da in den Betrieben gewissermaßen ein "kombinierter Betrieb" aus Vergnügungsstätte und Einzelhandelsgeschäft stattfinde. Der Steuersatz führe zur Erdrosselung des Berufs des Videokabinenbetreibers. Bei diesem Betrieb handele es sich um einen nach typischen Merkmalen abgrenzbaren Berufsstand. Die Tatsache, daß sie - die Antragstellerinnen - die Videokabinen kombiniert mit einem Einzelhandelsgeschäft betrieben, spreche nicht gegen die gerügte Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Videokabinen würden von zahlreichen Betreibern losgelöst von anderen Aktivitäten als reine Vergnügungsstätte betrieben. Bei ihren Betrieben - denen der Antragstellerinnen - handele es sich auch nicht um unrentabel geführte Betriebe, die sich bereits ohne die steuerliche Mehrbelastung am Rande der wirtschaftlichen Existenz bewegten und deshalb nicht den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen könnten. Es werde somit die Freiheit der Berufswahl unzulässig eingeschränkt, denn dieser Eingriff sei nicht durch den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich. So werde durch das Vorführen pornografischer Filme kein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut verletzt. Selbst wenn man den Schutz der Jugend vor pornografischen Filmen als wichtiges Gemeinschaftsgut betrachten wolle, so sei dieses durch die einschlägigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen ausreichend geschützt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Vergnügungssteuer besonderer Art nicht erdrosselnd wirke, werde durch sie die Berufsausübung in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, denn ein derartiger Eingriff müsse durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Er könne nicht allein durch bloße moralische Erwägungen gerechtfertigt sein. Die Satzung sei aber auch deshalb nichtig, weil sie keine angemessene Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorsehe. Das gebiete der Vertrauensschutz, denn die Regelung greife in die Berufswahlfreiheit ein. Die Antragstellerinnen beantragen, § 2 Abs. 2 Buchst. c) und § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1991 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat erklärt, die Angaben der Antragstellerinnen über die Verluste würden bestritten. Das vorgelegte Zahlenmaterial und die eingereichten Berechnungen seien keine betriebswirtschaftlich aussagefähigen Daten. Das Vorbringen sei wenig substantiiert und willkürlich zusammengestellt. Eine ordnungsgemäße Gewinn- und Verlustrechnung liege nicht vor. Im übrigen sei auch die Prognose der Antragstellerinnen nicht substantiiert. Es fehlten Angaben für die Zeitspanne bis zum heutigen Zeitpunkt, eine verläßliche Prognose sei deshalb nicht möglich. Eine erdrosselnde Wirkung komme einer Abgabennorm nur dann zu, wenn sie über das Maß der Berufsausübung hinaus auf die Berufswahl zurückwirke. Ein derart weitreichender Eingriff liege hier aber gerade nicht vor. Die Steuer bewege sich im zulässigen Rahmen einer Berufsausübungsregelung. Es werde nicht - was für einen Eingriff in die Berufswahl erforderlich sei - durch ein Übermaß an steuerlicher Belastung einem gesamten Berufszweig die wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen. Dies ließen die Ausführungen der Antragstellerinnen auch nicht erkennen. Diese beriefen sich allein auf Verluste in ihren Betrieben. Zu einem betriebswirtschaftlich sinnvollen Verhalten gehöre auch die Berücksichtigung einer Steuer und eine adäquate Preisgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1957 eine Steuerbelastung von ca. 22 % für zulässig gehalten. Dabei habe es sich lediglich um eine Spielapparatesteuer, d.h. um eine schlichte Vergnügungssteuer gehandelt und nicht um eine Steuer auf Vergnügen besonderer Art, wie hier. Diese Steuer diene dem gesetzmäßigen Zweck der kommunalen Einnahmeerzielung und halte sich damit im Rahmen des § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Daneben würden naturgemäß auch ordnungspolitische Ziele verfolgt, was zulässig sei. Die Satzung sei auch nicht nichtig, weil sie keine Übergangsregelung enthalte. Der Bürger könne auf dem Gebiet des Steuerrechts grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß eine ihm günstige steuerrechtliche Rechtslage unverändert fortbestehe oder nur stufenweise geändert werde. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (16 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.