Urteil
5 UE 656/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0418.5UE656.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den angefochtenen Vorausleistungsbescheid zu Recht stattgegeben. Die Klage ist ihrerseits zulässig. Da der Vorausleistungsbescheid vom 14. August 1992 noch nicht durch eine endgültige Heranziehung "abgelöst" ist, besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung dieses Bescheides. Die Klage ist darüber hinaus auch begründet, denn für das Grundstück des Klägers kann aus Anlaß der streitigen Straßenbaumaßnahme keine Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 KAG in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 29. März 1988 entstehen. Folglich entfällt die Möglichkeit der Erhebung hierauf bezogener Vorausleistungen gemäß § 11 Abs. 10 KAG. Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Für Straßen, Wege und Plätze stellt § 11 Abs. 3 KAG klar, daß beitragsfähig bei diesen Einrichtungen nur ein "Um- und Ausbau" ist, der - gleichbedeutend mit "Erweiterung und Erneuerung" im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG (dazu: Senatsurteil vom 31.05.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, sowie Senatsbeschluß vom 22.06.1983 - V OE 119/81 - DÖV 1983, 945 = GemHH 1984, 246) - "über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht". Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Straßenbeitragssatzung der Beklagten sieht in Übereinstimmung hiermit in ihrem § 1 die Erhebung von Straßenbeiträgen für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vor. In § 5 sind gemäß § 11 Abs. 3 KAG als von der Stadt zu tragende "Anteile am Aufwand" (a) 25 v.H., wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, (b) 50 v.H., wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und (c) 75 v.H., wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr in der Regel dient, vorgesehen. Die Satzung weist auch im übrigen keine inhaltlichen Mängel auf, die ihre Gültigkeit insgesamt in Frage stellen können. Daß Gegenstand der streitigen Straßenbaumaßnahme ein beitragsfähiger Um- und Ausbau ist, ergibt sich bereits daraus, daß offensichtlich die gesamte Straßendecke des Unterwegs durch eine neue Oberflächenbefestigung mit Pflasterbelag ersetzt wurde. Die Arbeiten überstiegen damit den Rahmen bloßer Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Ob auch der Unterbau umfassend erneuert worden ist, kann insoweit dahinstehen. Der Senat geht ferner davon aus, daß auch die besonderen "ungeschriebenen" Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenbeiträgen (Verbesserung bzw. Erneuerungsbedürftigkeit nach Ablauf der üblichen Lebensdauer) erfüllt sind. Die Beitragspflicht des Klägers für die streitige Straßenbaumaßnahme scheitert indessen daran, daß sein Grundstück nicht zu den Grundstücken gehört, für die im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG die - nicht nur vorübergehend - vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme des Unterwegs als Erschließungsanlage besteht. Das Grundstück grenzt mit seinem nach Südosten vorspringenden Teil an den W Weg an und wird damit unzweifelhaft von dieser Straße erschlossen. Eine Erschließung auch durch den Unterweg, an den das Grundstück nicht unmittelbar angrenzt, würde voraussetzen, daß das Grundstück in bezug auf diese Verkehrsanlage ein erschlossenes Hinterliegergrundstück darstellt. Dies kann entgegen der Auffassung der Beklagten - und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist ein durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück von einer Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück durch die fragliche Verkehrsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum einen dann erschlossen, wenn es durch eine Zufahrt über das anliegende Grundstück mit der Anlage verbunden ist, zum anderen - unabhängig vom Vorhandensein einer solchen Zufahrt - auch dann, wenn beide Grundstücke im Eigentum derselben Person stehen und nach deren Willen einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - BVerwG 8 C 111.86 - KStZ 1988, 110 = HSGZ 1988, 203). Die Rechtfertigung für die Bejahung des Erschlossenseins auch im letzteren Fall sieht das Bundesverwaltungsgericht darin, daß die vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragene einheitliche Nutzung die Grenze zwischen den beiden Grundstücken gleichsam "verwischt" und sie aus der Sicht der übrigen Anlieger als e i n (einziges) Grundstück erscheinen läßt, weshalb von den Anliegern schutzwürdig die Einbeziehung auch des hinteren Grundstücks in den Kreis der erschlossenen Grundstücke - und damit seine Beteiligung am umzulegenden Erschließungsaufwand - erwartet werden kann. Diese Rechtsprechung hat der Senat übernommen, soweit es im Straßenbeitragsrecht um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen Hinterliegergrundstücke von einer um- und ausgebauten Straße erschlossen werden und wegen der damit verbundenen vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 KAG unterliegen (vgl. Beschluß vom 11.05.1993 - 5 TH 963/92 - HSGZ 1993, 357, Beschluß vom 29.06.1993 - 5 TH 15/91 - sowie Urteil vom 08.07.1993 - 5 UE 4112/88 -). Für das Grundstück des Klägers trifft keine der beiden Alternativen zu, die nach der vorgenannten Rechtsprechung zum Erschlossensein des nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücks führen. Die erste Alternative - Erschlossensein kraft tatsächlicher Zufahrt zur Straße über das vorgelagerte Grundstück - scheidet aus, weil eine Zufahrt vom Unterweg zum klägerischen Grundstück über das Grundstück der Ehefrau des Klägers unstreitig nicht besteht und wegen der vorhandenen Bebauung, die fast die gesamte Breite des zum Unterweg "vorspringenden" Grundstücksteils einnimmt, auch nicht angelegt werden kann. Nicht in Betracht kommt aber auch die zweite Alternative, also das Erschlossensein kraft einheitlicher - flächenübergreifender - Nutzung der hintereinanderliegenden Grundstücke durch denselben Grundstückseigentümer. Zweifelhaft ist bereits, ob das Grundstück des Klägers und das vorgelagerte Grundstück seiner Ehefrau durch eine einheitliche Nutzung verbunden sind. Die Beklagte beruft sich hierfür auf den in das Grundstück der Ehefrau hineinragenden "Überbau" des auf dem Grundstück des Klägers errichteten Wohngebäudes. Tatsächlich wird in der Rechtsprechung als typischer Fall einer einheitlichen Nutzung von anliegendem und hinterliegendem Grundstück die Grenzüberbauung behandelt, denn in ihr "manifestiert sich gesteigert intensiv und die davon betroffenen Grundstücke besonders deutlich miteinander verknüpfend die Verfügung des Eigentümers der Grundstücke" (vgl. BVerwG, a.a.O., KStZ S. 112, sowie Senatsbeschluß vom 29.06.1993 - 5 TH 15/91 - S. 3 des amtlichen Abdrucks, ferner OVG Münster, Beschluß vom 29.07.1992 - 3 B 1428/90 - KStZ 1993, 100). Dabei dürfte freilich vorausgesetzt sein, daß die Überbauung Teil einer baulichen Nutzung beider Grundstücke ist, die sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht eine Einheit darstellt. Gedacht ist also an folgende Fälle: Überbauung durch ein gemeinsames Wohnhaus, welches den Eindruck eines einzigen Bauplatzes auf den beiden Grundstücken entstehen läßt (so wohl die Konstellation in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall, a.a.O.), grenzüberschreitende Betriebsgebäude für einen auf das Gebiet zweier Buchgrundstücke sich erstreckenden einheitlichen Gewerbebetrieb (vgl. Senatsbeschluß vom 29.06.1993, a.a.O.), grenzüberschreitendes Garagenbauwerk, welches zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb mit Wohn- und Geschäftsgebäuden auf zwei hintereinanderliegenden Grundstücken gehört (BVerwG, a.a.O.). In all diesen Fällen läßt die Überbauung die beiden betroffenen Grundstücke als e i n e n Bauplatz in Erscheinung treten. Der vorliegende Fall ist im Unterschied dazu dadurch gekennzeichnet, daß jedes Grundstück nach wie vor aufgrund seiner Bebauung mit jeweils einem Wohnhaus als ein für sich selbständiger Bauplatz wahrgenommen wird. Soweit situationsbedingt - hier aufgrund des Bestehens einer Ehe zwischen den Eigentümern der Grundstücke - die beiden Wohnhäuser gemeinsam genutzt werden, dürfte dies allein noch nicht zur Folge haben, daß dadurch - nach außen hin - ein einziger Bauplatz entsteht. Anders könnten die Dinge nur dann gesehen werden, wenn der im vorliegende Fall errichtete schmale Zwischenbau zwischen den beiden Wohnhäusern deren Selbständigkeit aufheben würde. Davon wird bei natürlicher Betrachtungsweise aber nicht ausgegangen werden können. Selbst wenn aber die Einheitlichkeit der Nutzung für die beiden in Rede stehenden Grundstücke zu bejahen wäre, so ergäbe sich - nach den dargelegten Kriterien - daraus noch kein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks durch den Unterweg, denn es fehlt in jedem Fall an der außerdem erforderlichen Eigentümeridentität. Der Auffassung der Beklagten, daß in Fällen der vorliegenden Art die in der Überbauung zum Ausdruck kommende einheitliche Nutzung das allein ausschlaggebende Kriterium sei und daß es für das Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks nicht zusätzlich darauf ankommen könne, ob die Grundstücke auch formal demselben Eigentümer gehörten, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung der Beklagten findet in der auf das Erschließungsbeitragsrecht bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht betont vielmehr die vom Willen d e s s e l b e n (identischen) Eigentümers getragene einheitliche Nutzung. Liegt die Verfügungsgewalt nicht in der Hand eines einzigen Eigentümers, so ist die Dauerhaftigkeit der einheitlichen Nutzung nicht gesichert; sie kann jederzeit aufgrund abweichender Entscheidung des anderen Eigentümers - und das gilt auch in einer Ehe - wieder entfallen. Von dem Erfordernis der Eigentümeridentität kann gerade dann nicht abgesehen werden, wenn die einheitliche Nutzung der beiden hintereinanderliegenden Grundstücke - wie hier - auf einer situationsbedingten Entscheidung beruht, die von der objektiven Geeignetheit jedes einzelnen Grundstücks, als selbständiger Bauplatz genutzt zu werden, an sich abweicht. Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen der Schwierigkeit der Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, für notwendig zu erklären. Sollte eine mit Kosten verbundene Vertretung des Klägers oder seiner jetzigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht stattgefunden haben, was der Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhalts nicht mit letzter Sicherheit zu beurteilen vermag, so ist insoweit der Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegenstandslos. Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie in § 132 VwGO. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung E der Beklagten gelegenen Grundstücks Flur 3 Flurstück, welches mit einem nach Südosten vorspringenden Geländestreifen an den W Weg - die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße - angrenzt. Das auf diesem Grundstück errichtete Wohngebäude ragt an der - aus der Sicht der vorgenannten Straße - hinteren Grundstücksseite mit einem zwischen ca. 30 und 70 cm tiefen Überbau in das Grundstück Flur 3 Flurstück 96/1, welches im Eigentum der Ehefrau des Klägers, Frau D, steht und mit einem nach Nordwesten vorspringenden Geländeteil an den Unterweg angrenzt. Auch dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Dessen rückwärtiger Anbau ist durch einen den Durchgang ermöglichenden kurzen Zwischenbau mit dem Überbau des klägerischen Wohnhauses verbunden. Mit Bescheid vom 14. August 1992 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück Flur 3 Flurstück unter Hinweis darauf, daß der Unterweg im Stadtteil E "derzeit entsprechend den heutigen Verkehrsanforderungen erneuert bzw. um- und ausgebaut" werde, zu einer Vorausleistung in Höhe von 4.794,24 DM auf den künftigen Straßenbeitrag nach § 11 des hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) heran. Dagegen wandte der Kläger mit Widerspruch vom 7. September 1992 ein, sein Grundstück werde durch den Unterweg nicht erschlossen, denn es fehle an einer dinglich gesicherten Zufahrt über das an den Unterweg angrenzende Grundstück seiner Ehefrau. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1993, der am 9. März 1993 zugestellt wurde, mit der Begründung zurück, daß ein Überfahrtsrecht jedenfalls einräumbar sei; überdies würden die beiden Grundstücke einheitlich genutzt, wie sich aus der grenzüberschreitenden Bebauung ergebe. Der Kläger erhob hierauf am 5. April 1993 Klage. Mit ihr machte er u.a. geltend, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließung eines Hinterliegergrundstücks bei einheitlicher Nutzung mit dem Vordergrundstück im vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da die hier zu beurteilenden Grundstücke nicht im Eigentum derselben Person stünden. Die Anlegung einer Zufahrt vom Unterweg zu seinem Grundstück über das Grundstück seiner Ehefrau scheide wegen der vorhandenen Bebauung auf dem letztgenannten Grundstück aus. Daß schon eine geringfügige Überbauung zu einer grundstücksübergreifenden einheitlichen Nutzung führe, müsse bezweifelt werden. Einer Erschließung seines Grundstücks durch den Unterweg stehe auch die in § 9 Abs. 3 Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 29. März 1988 (im folgenden: StrBS) vorgesehene Beschränkung der Erschließungswirkung bei Grundstücken zwischen parallel verlaufenden Anbaustraßen entgegen. Der Kläger beantragte, den Heranziehungsbescheid vom 14. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1993 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Grundstück des Klägers als Hinterliegergrundstück vom Unterweg erschlossen werde. Entscheidend sei die einheitliche Nutzung beider Grundstücke durch die beiden Eheleute. Daß formal kein gemeinsames Eigentum vorliege, spiele demgegenüber keine Rolle. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtene Heranziehung mit Gerichtsbescheid vom 24. Dezember 1993 auf. In den Entscheidungsgründen heißt es: Das Grundstück des Klägers werde durch den Unterweg deshalb nicht erschlossen, weil ein Zufahrtsrecht nicht eingeräumt sei und weil kein Sachverhalt vorliege, der die Annahme des Erschlossenseins auch ohne eine solche Zufahrt rechtfertige. Für das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks genüge es nicht, daß die hintereinander liegenden Grundstücke einheitlich genutzt würden; hinzukommen müsse vielmehr die Eigentümeridentität. Die streitbefangenen Grundstück gehörten aber unterschiedlichen Eigentümern. Dem Fall der Eigentümeridentität lasse sich nicht gleichsetzen, daß jeweils der Ehegatte Eigentümer des anderen Grundstücks sei. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 12. Januar 1994 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 3. Februar 1994 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht so zu verstehen, daß im Falle einheitlicher Nutzung der hintereinander liegenden Grundstücke zwingend Eigentümeridentität hinzukommen müsse, um von einem Erschlossensein auch des hinteren Grundstücks ausgehen zu können. Bestehe die einheitliche Nutzung in einer von Eheleuten gemeinsam genutzten Überbauung, so rechtfertige das nicht anders als eine tatsächlich bestehende Zufahrt das Vertrauen der übrigen Anlieger auf eine Beteiligung auch des hinteren Grundstücks an dem umzulegenden Erschließungsaufwand. Auch in diesem Falle werde die Grenzziehung zwischen den beiden Grundstücken so weitgehend "verwischt", daß die Flächen nach außen als ein einziges - erschlossenes - Grundstück in Erscheinung träten. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Dezember 1993 - 6 E 856/93 (3) - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Er vertritt die Auffassung, daß trotz der Überbauung keine grundstücksübergreifende einheitliche Nutzung vorliege. Auf dem Grundstück seiner Ehefrau befinde sich das alte Wohnhaus, welches für sich allein nutzbar sei. Auf seinem eigenen - im Jahre 1956 erworbenen - Grundstück habe er in den 60er Jahren anstelle eines hier bislang befindlichen Wirtschaftsgebäudes ein weiteres - ebenfalls selbständig nutzbares - Wohnhaus errichtet. Die Grenzüberbauung sei wegen der örtlichen Gegebenheiten erfolgt. Ein an der Grenze zum Grundstück seiner Ehefrau verlaufender Güllegraben, der damals verrohrt worden sei, habe sich als Hindernis für einen unmittelbaren Grenzanbau erwiesen und so die geringfügige Überbauung veranlaßt. Da jedes Gebäude über eine eigene Zufahrt zu der jeweils angrenzenden Erschließungsanlage sowie einen gesonderten Hauseingang verfüge, handele es sich auch aus der Sicht der anderen Anlieger um zwei gesonderte Anwesen. Eine Zufahrt zum Unterweg bestehe für die Parzelle 71/2 nicht und könne wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück seiner Ehefrau auch nicht angelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) Bezug genommen.