Urteil
5 UE 2898/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0317.5UE2898.96.0A
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, denn die von der Klägerin angegriffene Kostenentscheidung im Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 29. Juni 1992 ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. Die Rechtsgrundlage für die Belastung der Klägerin mit anteiligen Gutachterkosten aus Anlass der Überprüfung ihrer Lackierspritzanlage und der Erstellung der technischen Stellungnahme ergibt sich aus § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG, denn es handelt sich bei den streitigen Kosten im Sinne des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift um Kosten einer Maßnahme, die (1) unter "sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 2 oder 3" im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz BImSchG fällt, (2) nicht von der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BImSchG erfasst wird und (3) als solche eine notwendige Überwachungsmaßnahme darstellt. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen: 1.) Nach § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Damit diese Überwachungsaufgabe erfüllt werden kann, sind nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG "Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, ... verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind". Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 BImSchG gilt Abs. 2 "entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Regelung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen". Die fraglichen Eigentümer und Besitzer haben (§ 52 Abs. 3 Satz 2) "den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Im Anschluss daran sind in § 52 Abs. 4 BImSchG die Kosten der Überwachung wie folgt geregelt: Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller (Satz 1). Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Abs. 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige (Satz 2). Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlungen von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass (1.) Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder (2.) Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind (Satz 3). Die hier streitigen Gutachterkosten sind Kosten, die durch "sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 2 oder 3" entstanden sind, denn sie beruhen weder auf Prüfungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens noch auf Stichproben und deren Untersuchung. Dass es sich sowohl bei der durchgeführten Vor-Ort-Untersuchung der Lackieranlage der Klägerin als auch bei der das Ergebnis dieser Untersuchung beschreibenden und bewertenden technischen Stellungnahme der Firma um Überwachungstätigkeit als solche handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Beides fällt unter die "Vornahme von Prüfungen", die in § 52 Abs. 2 BImSchG als Fall der Überwachung ausdrücklich genannt ist. Die Überwachungsbehörde kann sich bei einer solchen Prüfung eines Sachverständigen bedienen und diesen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Die dadurch entstehenden Sachverständigen- oder Gutachterkosten sind dann "Kosten der Überwachung" (vgl. Koch/ Scheuing, GK-BImSchG, § 52 Rn. 235 und 248; Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Kommentar Bd. I, § 52 BImSchG Rn. 85 und 86; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 3. Aufl. 1995, § 52 Rn. 26 und 29). 2.) Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BImSchG geregelte Einschränkung der Kostentragungspflicht des Auskunftspflichtigen greift im vorliegenden Fall nicht ein, denn die Überwachungsmaßnahme, um die es geht, betrifft nicht die Ermittlung von Emissionen und Immissionen, und sie bezieht sich auch nicht auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage. 3.) Die Kostentragungspflicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG gilt nur für solche Maßnahmen der Überwachung, die erforderlich sind (vgl. Koch/Scheuing, a.a.O., Rn. 247; Jarass, a.a.O., Rn. 29). Die Befugnis der Behörde zur Überwachung wird durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 22). Nicht erforderliche oder übermäßige Maßnahmen sind von der Überwachungsbefugnis nicht gedeckt. Ausdrückliche Hinweise auf diese Einschränkung finden sich im Gesetz für das Auskunftsverlangen und die Vorlage von Urkunden sowie für Stichproben (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Für die Kostenerstattung nach § 52 Abs. 4 BImSchG folgt daraus, dass diese nur dann verlangt werden kann, wenn für die jeweilige Überwachungsmaßnahme eine sachliche Notwendigkeit besteht. Außerdem muss auch für die Kosten als solche die Notwendigkeit bejaht werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht in diesem Punkt gelangt ist, ist im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Überwachung sowohl für die Untersuchung der Anlage der Klägerin "vor Ort" als auch für die anschließende gutachtliche Stellungnahme der Firma zu bejahen. Die Annahme der Erforderlichkeit scheitert nicht daran, dass die Feststellungen in dem durchgeführten Vor-Ort-Termin entgegen der ursprünglichen Einschätzung der Firma eine Anordnung nach § 17 BImSchG mit dem Ziel weitergehender Reststoffvermeidung nicht zu rechtfertigen vermochten, wie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in seinem Abhilfebescheid vom 29. Juni 1992 einräumen musste. Dass Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden oder aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen jedenfalls jetzt geboten sind, spielt nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG für die Kostentragungspflicht nur in den Fällen der Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie bei der Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eine Rolle. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass es - soweit diese Ausnahmefälle nicht vorliegen - nicht darauf ankommt, ob das Ergebnis der durchgeführten Überwachung Auflagen oder nachträgliche Anordnungen rechtfertigt. Nicht berechtigt ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, als Überwachungskosten hätten ihr allenfalls die auf die Vor-Ort-Überprüfung auf dem Betriebsgelände entfallenden Kosten, nicht aber die Kosten der technischen Stellungnahme der Firma in Rechnung gestellt werden können, weil aufgrund des objektiven Befundes der Anlagenbesichtigung jedenfalls diese Stellungnahme nicht erforderlich gewesen sei. Mit der Prüfung vor Ort war es allein nicht getan. Um dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt als Überwachungsbehörde ein eigenes Urteil zur Reststoffvermeidung- und -verwertungssituation der Anlage und - hierauf gestützt - eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen zu ermöglichen, bedurfte es der sachverständigen Zusammenfassung und Bewertung der vor Ort getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Die technische Stellungnahme der Firma I. diente eben diesem Zweck. Für ihre Bedeutung als Entscheidungsgrundlage und damit für ihre Erforderlichkeit konnte es nicht darauf ankommen, ob als Prüfungsergebnis weiterer "Handlungsbedarf" gesehen wurde und wie demgemäß die Empfehlung lautete. Dass die Empfehlung im vorliegenden Fall aufgrund später gewonnener Erkenntnisse wieder hat revidiert werden müssen, kann ebenfalls keine Rolle spielen. Die technische Stellungnahme als solche blieb erforderlich, denn sie lieferte - nach wie vor - einen wesentlichen Teil des Materials, welches das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt benötigte, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Der Annahme der Erforderlichkeit der durchgeführten Überwachung als Voraussetzung wiederum der Kostentragungspflicht der Klägerin steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass es in ihrem Fall konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Reststoffvermeidungs- bzw. -verwertungsgebot nicht gab. Die Befugnis zur Überwachung hängt nicht davon ab, dass die konkrete Gefahr oder der Verdacht eines Pflichtenverstoßes besteht (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 22). Von der Überwachungsbefugnis nicht gedeckt und deshalb nicht mehr als notwendige Überwachungsmaßnahme anzuerkennen ist nur die allgemeine und ungezielte Ausforschung des Betriebs. Von einem solchen Fall ist hier aber nicht auszugehen. Soweit aufgrund des Vollzugsprogramms des Hessischen Umweltministeriums zur Verwirklichung des Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebots eine Vielzahl von Anlagen zum Gegenstand einer Überprüfung unter Einschaltung eines sachverständigen Instituts gemacht worden ist, bedeutet das kein "ungezieltes" Vorgehen in der Hoffnung, irgend etwas zu finden, was sich für die Verhängung von Sanktionen gegen den Betreiber der Anlage eignen könnte. Die auf dem Vollzugsprogramm beruhenden Überprüfungen sollten vielmehr - gezielt - Feststellungen zur Reststoffvermeidungs- und -verwertungssituation der einzelnen Anlagen ermöglichen, um an diese gegebenenfalls Maßnahmen zur weitergehenden Vermeidung oder Verwertung von Reststoffen im Sinne der entsprechenden Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG knüpfen zu können. Eine systematische und landesweite Untersuchung dieser Art war bislang noch nicht vorgenommen worden. Sollte in der näheren Vergangenheit in Einzelfällen eine solche Untersuchung doch schon stattgefunden haben, so wäre nur für die davon betroffenen Anlagen die Notwendigkeit einer neuerlichen Überwachung mit dem gleichen Ziel zu verneinen; das würde aber nicht für die anderen Anlagen die Rechtfertigung einer Überprüfung nach Maßgabe des Vollzugsprogramms des Hessischen Umweltministeriums entfallen lassen. Die Anlage der Klägerin war vor der streitigen Überprüfung noch nicht auf die Einhaltung des Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebots kontrolliert worden, so dass hier von einer Notwendigkeit der Überprüfung ermessensfehlerfrei ausgegangen werden konnte. Soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt das durch die Beauftragung der Firma angefallene Gesamthonorar von 68.4000, -- DM für die Überprüfung von insgesamt 20 Lackieranlagen gleichmäßig auf diese Anlagen aufgeteilt und demgemäß die Klägerin mit einem anteiligen Kostenbetrag in Höhe von 3.420, -- DM belastet hat, ist auch das nicht zu beanstanden. Durch die Erteilung eines sämtliche Lackieranlagen umfassenden einheitlichen Gutachterauftrags konnten Kosten gespart werden; denn auf diese Weise waren Mehrfacherhebungen zu wiederkehrenden Prüfungsgegenständen, wie sie sich bei Einzelaufträgen ergeben hätten, zu vermeiden. Das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie wendet sich jedoch gegen die ohne Rücksicht auf die jeweilige Betriebsgröße erfolgte gleichmäßige Aufteilung des Honorars. Auch mit diesem Einwand kann sie nicht durchdringen. Im Unterschied zur Bemessung von Gebühren nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz kommt es für die Erstattung von Überwachungskosten auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 BImSchG auf den "Wert des Gegenstandes", auf den sich Betriebsgröße und Umsatzhöhe in der Tat auswirken könnten, nicht an. Entscheidend ist allein die Höhe der im Einzelfall tatsächlich entstehenden Kosten. Bei den in Rede stehenden Lackieranlagen ist nach dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen, dass der jeweilige Untersuchungsaufwand in erster Linie von der Anlagentechnik und weniger von der Betriebsgröße beeinflusst wird. Angesichts der sich daraus ergebenden Vergleichbarkeit des Untersuchungsaufwandes bei den untersuchten Lackieranlagen durfte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt pauschalieren und den Gesamtaufwand gleichmäßig umlegen. Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin betreibt in Wetzlar eine Eisengießerei. Sie stellt unter anderem Gussrohre für Erdgas und Abwasser her, die sie in einer automatisierten Farbspritzanlage mit Bitumenlack beschichtet. Für die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Farbspritzanlage ist ihr letztmals am 21. Dezember 1977 eine Änderungsgenehmigung erteilt worden. Im Rahmen eines vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten initiierten Vollzugsprogramms zur Durchführung des Reststoffvermeidungs- und Reststoffverwertungsgebots nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erhielt die Firma im November 1990 den Auftrag, in Vor-Ort-Untersuchungen unter Beteiligung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts als Überwachungsbehörde insgesamt 20 Lackieranlagen, darunter auch die Anlage der Klägerin, auf die Umsetzung des Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebots hin zu überprüfen und für jede Anlage eine technische Stellungnahme als Grundlage für etwa erforderliche nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu erarbeiten. Für die Anlage der Klägerin legte die Firma diese Stellungnahme im Mai 1991 vor. Sie empfahl darin die Umstellung auf ein "elektrostatisches airless Spritzverfahren", was zu einer Verminderung des "overspray" um 50 % führe und so das Reststoffaufkommen in Form wasserfreier Lackreste um 13 mg/a reduziere. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 27. Februar 1992 traf daraufhin das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt die auf § 17 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gestützte Anordnung, dass der in der Lackieranlage anfallende Reststoff "Lackreste auf BE-Folie, Abfallschlüssel-Nr. 55502" durch Umrüstung der Anlage auf eine elektrostatische Applikation bis spätestens 30. Juni 1993 "zu minimieren" sei. Zu den "Verwaltungskosten" heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wobei über die Höhe der Kosten noch ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid ergehen werde. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 27. März 1992 Widerspruch ein. Aufgrund der Widerspruchsbegründung und einer daran anknüpfenden veränderten Einschätzung der Möglichkeit weitergehender Reststoffvermeidung durch die Firma hob das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt mit Bescheid vom 29. Juni 1992 seine Anordnung vom 27. Februar 1992 wieder auf. Dieser Bescheid enthält folgende Kostenentscheidung: "Sie haben die Kosten des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens in Höhe von 3.420,-- DM (vorverauslagte Gutachterkosten) zu tragen." Zur Begründung der Kostenentscheidung gab das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt an, dass sich die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz BImSchG ergebe. Nach § 52 Abs. 4 BImSchG habe ein Betreiber die durch Überwachungsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen. Unabhängig vom Erlass einer Reststoffanordnung nach § 17 BImSchG seien das bei der Klägerin die auf ihre Anlage entfallenden anteiligen Gutachterkosten für die Durchführung des Vollzugsprogramms zur Reststoffvermeidung und -verwertung. Die vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten zentral vorgenommene Beauftragung sachverständiger Institute habe eine geregelte und gerechte Überwachung unter Anwendung eines einheitlichen Untersuchungsmaßstabes sichergestellt. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten entsprächen dem Aufwand, der bei Überprüfung ihrer Anlage entstanden sei. Gegen diese Kostenentscheidung legte die Klägerin am 24. Juli 1992 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 30. September 1992 aus, dass bei der seinerzeitigen Ankündigung der Erhebung durch die Firma von Kosten, die der Anlagenbetreiber zu tragen habe, nicht die Rede gewesen sei. Außerdem zeige die Aufhebung der Anordnung nach § 17 BImSchG, dass Ausarbeitung und Empfehlung der Firma unberechtigt gewesen seien. Bei richtiger Beurteilung der Reststoffsituation hätte sich bereits nach Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung jegliche weitere Bearbeitung durch die Firma erübrigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1993 wies das Regierungspräsidium in Gießen den Widerspruch der Klägerin zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es, dass es für die Kostentragungspflicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz BImSchG nicht darauf ankomme, ob das Ergebnis der Überwachung eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG rechtfertige. Von daher sei unerheblich, dass die gegenüber der Klägerin getroffene Anordnung vom 27. Februar 1992 wieder aufgehoben worden sei. Der festgesetzte Kostenbetrag beruhe auf einer gleichmäßigen Umlegung der für die Untersuchung aller Lackieranlagen angefallenen Gutachterkosten. Dieses Verfahren entspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Der Erhebung der Kosten stehe auch nicht entgegen, dass in einer im August 1990 im Auftrag des Hessischen Umweltministeriums herausgegebenen Schrift ("Hessisches Vollzugsprogramm zur Durchführung des Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG") die Aussage enthalten sei, die technischen Stellungnahmen der beauftragten Institute stellten kostenlose Serviceleistungen des Hessischen Umweltministeriums für die Betriebe dar. Bei dieser Aussage handele es sich um eine bloße Absichtserklärung, die später nicht umgesetzt worden sei, nicht aber um eine rechtlich verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -. Die Klägerin erhob daraufhin am 22. Juni 1993 Klage. Sie machte im Klageverfahren geltend: Bei der Erstellung des Gutachtens durch die Firma handele es sich nicht um eine Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG, sondern um eine von einer obersten Landesbehörde veranlasste "Vorbereitungshandlung" zur Beschaffung von Daten als Grundlage für etwaige Nachtragsanordnungen zu den bereits festgelegten Auflagen und Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage. Nachdem sich das Gutachten und die daran anknüpfende "Umsetzungsverfügung" als falsch erwiesen hätten, könne es nicht angehen, ihr, der Klägerin, die Kosten für eine reine Gefahrenermittlungs- und -vorsorgemaßnahme aufzuerlegen. Die Kosten seien auch der Höhe nach fehlerhaft festgesetzt, denn eine gleichmäßige Kostenumlegung auf die Lackierbetriebe ohne Rücksicht auf die jeweilige Betriebsgröße und den jeweiligen Zeitaufwand für die Untersuchung könne nicht rechtens sein. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 29. Juni 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 21. Mai 1993 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er führte in seiner Klageerwiderung aus: Ungeachtet des vom Hessischen Umweltministerium entwickelten landesweiten Vollzugsprogramms zur Reststoffvermeidung und Reststoffverwertung habe die Verantwortlichkeit für die Durchführung der Überprüfungen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt gelegen. Dieses habe als zuständige Überwachungsbehörde die Vor-Ort-Termine mit den Sachverständigen durchgeführt. In dem Termin für die Anlage der Klägerin seien die Anlage besichtigt und Erhebungen zur Reststoffsituation vorgenommen worden. Im Anschluss daran habe der Sachverständige weitere Ermittlungen zu den technischen Möglichkeiten der Reststoffvermeidung und -verwertung in Lackieranlagen angestellt und sodann das Ergebnis in einer technischen Stellungnahme zusammengefasst. Die Einholung dieser Stellungnahme stelle ein zulässiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes dar und sei gerechtfertigt gewesen, weil eine neue und schwierige Überwachungsaufgabe möglichst schnell habe gelöst werden müssen. Im Jahre 1990 sei nämlich in Hessen ein Engpass bei der Entsorgung von Sonderabfällen aufgetreten. Es habe akuter Handlungsbedarf bestanden, um das Aufkommen dieser Abfälle zu vermindern. Die Pflicht der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Reststoffe zu vermeiden oder zu verwerten, sei von den zuständigen Überwachungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt kaum kontrolliert worden. Lackieranlagen seien als erste Anlagen überprüft worden, weil bei ihnen ein hohes Aufkommen an besonders problematischen Reststoffen (Farbschlämme, Altlacke) und ein großes Reststoffvermeidungs- und -verwertungspotential zu vermuten gewesen sei. Soweit ein bestimmtes Institut für die Überprüfung sämtlicher Lackieranlagen und die sich daran anschließende Erstellung der technischen Stellungnahmen zentral ausgewählt und beauftragt worden sei, diene das der Kostenersparnis, weil Einzelaufträge durch das jeweils zuständige Gewerbeaufsichtsamt vermieden und die gleichzeitige Untersuchung von Anlagen desselben Typs ermöglicht worden seien. Die gleichmäßige Umlegung der Kosten auf die untersuchten Betriebe stelle eine Konsequenz dieses ökonomischen Vorgehens dar. Auch die Einwände der Klägerin gegen die Kostenhöhe seien mithin unberechtigt. Mit Urteil vom 8. Mai 1996 wies das Verwaltungsgericht Gießen die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Kostenentscheidung im Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 29. Juni 1992 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin sei nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostentragungspflichtig, da in ihrem Fall eine Überwachungsmaßnahme nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG getroffen worden sei, für die die im 2. Halbsatz dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung hinsichtlich der Kostentragung durch den Auskunftspflichtigen nicht gelte. Zu den von den Überwachungsbehörden vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen gehöre auch, wie sich aus § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG ergebe, die Vornahme von Prüfungen. Die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und die Abwälzung der dafür entstehenden Kosten setze nicht notwendig die konkrete Gefahr eines Pflichtenverstoßes voraus. Andererseits sei der Behörde durch § 52 BImSchG kein allgemeines Ausforschungsrecht eingeräumt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe das beklagte Land die von ihm angeordnete Prüfung als Überwachung durchführen dürfen, um Feststellungen zur Reststoffvermeidungs- und -verwertungssituation zu treffen. Dass die Maßnahme in ein landesweites Vollzugsprogramm eingebettet sei, stehe ihrer Bedeutung als Überwachung unter Erhebung von Kosten nicht entgegen. Das Programm stelle nicht lediglich eine "Vorbereitungshandlung" dar, die erst Daten für eine Nachtragsanordnung liefern solle. Vielmehr bilde das für den Betrieb der Klägerin erstellte Sachverständigengutachten die Grundlage für eine konkrete Entscheidung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts. Auch wenn diese Entscheidung von vornherein so hätte getroffen werden müssen, dass es einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG nicht bedürfe, sei darin eine notwendige Überwachung zu sehen. Zu den zu ersetzenden Kosten einer solchen Überwachung gehörten grundsätzlich auch die Kosten für einen herangezogenen Sachverständigen. Die Kostenhöhe sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Honorar von 68.400, -- DM für die Erstellung der Sachverständigengutachten für insgesamt 20 Lackieranlagen habe aus Vereinfachungsgründen gleichmäßig aufgeteilt werden dürfen. Gegen dieses Urteil, welches ihr am 24. Juni 1996 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 17. Juli 1996 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor: Es gehe im vorliegenden Fall um die Rechtsfrage, ob eine Kostenabwälzung nach § 52 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz BImSchG auch dann möglich sei, wenn eine Untersuchungsmaßnahme auf einem landesweiten Vollzugsprogramm beruhe und die Untersuchung im Einzelfall ohne Auswirkung geblieben sei. Die Möglichkeit der Kostenabwälzung werde durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es sei unverhältnismäßig, sie, die Klägerin, für eine nicht notwendige Begutachtung zahlen zu lassen. Die Annahmen des Gutachtens der Firma I. hätten sich als unhaltbar herausgestellt. Mangelhafte Arbeit des Auftragnehmers der Landesbehörde könne ihr jedoch kostenmäßig nicht angelastet werden. Im Übrigen stelle die Durchführung eines landesweit angelegten Untersuchungsprogramms mangels individuellen Bezugs zu einer bestimmten Anlage keine Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 2 BImSchG dar. Tatbestandlich komme hier als Überwachungsmaßnahme nur die "Vornahme von Prüfungen" in Betracht. Hiervon würden Tatsachenermittlungen auf dem Betriebsgelände sicherlich erfasst. Bei der streitigen Honorarforderung liege indessen das Schwergewicht auf der anschließenden Bewertung der Feststellungen außerhalb des Betriebs und in der gutachterlichen Vorbereitung einer nachträglichen Anordnung. Dies habe mit einer Prüfung auf dem Betriebsgelände nichts mehr zu tun. Vielmehr gehe es insoweit um "typische Behördentätigkeit" nach § 52 Abs. 1 BImSchG. An eine solche Tätigkeit könne für die Kostentragungspflicht nach § 52 Abs. 4 BImSchG nicht angeknüpft werden. Bei der Abwälzung der Kosten müsse im Übrigen nach der Größe der untersuchten Anlagen differenziert werden. Das Fehlen einer solchen Differenzierung bei der angefochtenen Kostenerhebung verstoße ebenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Mai 1996 - 8 E 859/93 - abzuändern und den Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 29. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums G vom 21. Mai 1993 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er vertritt in seiner Berufungserwiderung die Auffassung, dass der Auslegung der Klägerin zum Begriff der "Vornahme von Prüfungen" nicht gefolgt werden könne. Zu einer derartigen Prüfung gehöre nicht nur die Kontrolle der Anlage vor Ort durch den Gutachter, sondern darüber hinaus auch die Ermittlung und die Darstellung des Sachverhalts sowie die Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten zur Behebung festgestellter Missstände. Es treffe entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu, dass durch ein einheitliches Vorgehen aufgrund eines landesweiten Vollzugsprogramms der individuelle Bezug der Überprüfung zu der einzelnen Anlage verloren gehe. Auf die unterschiedlichen Größen der untersuchten Anlagen habe bei der Kostenverteilung keine Rücksicht genommen zu werden brauchen, denn für den Untersuchungsaufwand sei in erster Linie die Anlagentechnik und nicht die Größe der Anlage entscheidend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen.