Beschluss
5 TG 4390/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2000:0616.5TG4390.99.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 1999 - 6 G 193/98 (3) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 323,87 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 1999 - 6 G 193/98 (3) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 323,87 DM festgesetzt. Die vom Senat zugelassene Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Nach Prüfung der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Unterlagen und nach der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter des Senats als beauftragten Richter hat auch der Senat - wie das Verwaltungsgericht - keine die Aussetzung nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 26. November 1997 für die Erschließungsanlage "Oberjosbacher Straße". Die im Zulassungsverfahren auf Grund der bis zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorliegenden Unterlagen geäußerten Zweifel des Senats an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der "Oberjosbacher Straße" um eine Sammelstraße des Baugebiets "Schäfersberg" handelt, haben sich insofern nicht bestätigt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen durch den Berichterstatter des Senats ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es sich bei der "Oberjosbacher Straße" um eine beitragsfähige Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 Baugesetzbuch - BauGB - handelt. Nach der Legaldefinition in § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind Sammelstraßen solche dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Baugebiets, die für die Erschließung der Grundstücke eines Baugebiets notwendig, aber nicht selbst zum Anbau bestimmt sind. Die Erschließungsfunktion einer Sammelstraße besteht darin, dass sie den Verkehr aus mehreren selbständigen zum Anbau bestimmten Erschließungsstraßen sammeln und an das gemeindliche Straßennetz weiterführen oder umgekehrt einen gesammelten Verkehr aus dem gemeindlichen Straßennetz in das Baugebiet leiten soll (BVerwG, Urteile vom 08.08.1975 - 4 C 74.73 -, BRS 37, 86 [87] und vom 25.11.1981 - 8 C 16-19/81 -, NVwZ 1982, 555 [556]). Die Oberjosbacher Straße liegt "innerhalb des Baugebiets", da sie in ihrer gesamten Länge und Breite im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schäfersberg" verläuft. Sie ist auch "selbst nicht zum Anbau bestimmt". Ausweislich des Bebauungsplans ist die Oberjosbacher Straße auf ihrer gesamten Länge als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" festgesetzt. Die angrenzenden Grundstücke werden unmittelbar von den zum Anbau bestimmten Straßen am Schäfersberg, Distelweg, Asternweg, Mohnweg, Nesselweg, Klettenweg, Germanenweg und Zur Steinritz erschlossen. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass zu dem Grundstück Germanenweg 31/Ecke Oberjosbacher Straße, Flurstück 71, eine Zufahrtsmöglichkeit von der Oberjosbacher Straße aus besteht, vor dem Haus Stellplätze für Pkw vorhanden sind, der Zugang zum Haus über eine Treppe von der Oberjosbacher Straße aus erfolgt und auch ein Zugang zur Einliegerwohnung über einen Fußweg von der Oberjosbacher Straße aus besteht. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Jedenfalls führt auch eine Befreiung im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht dazu, dass die Oberjosbacher Straße als eine beitragsfähige Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren wäre. Die Oberjosbacher Straße ist auch zur Erschließung des Baugebiets Schäfersberg "notwendig". Die Beantwortung der Frage, ob eine Sammelstraße notwendig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ist, richtet sich danach, ob es einleuchtende Gründe gibt, die nach städtebaulichen Grundsätzen die Anlegung einer solchen Verkehrsanlage unter der Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten als eine zur ordnungsgemäßen verkehrlichen Bedienung des betreffenden Baugebiets angemessene und bedarfsgerechte Lösung erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 8 C 114/86 -, NVwZ-RR 1989, 322). Eine Sammelstraße muss somit zur mittelbaren Erschließung eines Baugebiets nicht unerlässlich und schlechthin unentbehrlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 19.72 -, Buchholz 406.11, § 127 BBauG Nr. 15 S. 23 [25 f.]). Angesichts der Größe des Baugebiets "Schäfersberg", in dem mittlerweile ca. 2000 Einwohner leben, und unter Berücksichtigung von städtebaulichen Gesichtspunkten und der örtlichen Gegebenheiten ist die Herstellung einer Sammelstraße für das Baugebiet "Schäfersberg" als eine angemessene Lösung anzusehen. Die Oberjosbacher Straße ist dazu geeignet, den Verkehr aus den zum Anbau bestimmten Erschließungsstraßen des Baugebiets aufzunehmen und gesammelt entweder nach Norden zur L 3027 (Feldbergstraße) oder nach Südwesten zur L 3026 (Frankfurter Straße) weiter zu leiten bzw. einen von dort kommenden gesammelten Verkehr auf diese Straßen zu verteilen. Sie dient zudem der Entlastung der Erschließungsstraßen Am Schäfersberg und Zur Steinritz. Unerheblich ist, ob ein dringender Bedarf dafür bestanden hat, die Oberjosbacher Straße in ihrer gesamten Länge als Sammelstraße auszubauen oder nur Teilbereiche zur mittelbaren Erschließung des Baugebiets ausreichend gewesen wären. Zum einen erfordert das Merkmal der "Notwendigkeit" nicht, dass die Sammelstraße zur mittelbaren Erschließung unerlässlich oder schlechthin unentbehrlich sein muss. Zum anderen bestehen einleuchtende städtebauliche Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung des inner- und außerörtlichen Durchgangsverkehrs dafür, zusätzlich eine Verbindung zwischen der L 3026 und der L 3027 herzustellen. Durch den Durchgangsverkehr verliert die Oberjosbacher Straße auch nicht den Charakter einer Sammelstraße. Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind auch dann erfüllt, wenn die Straße weitere, dem allgemeinen Verkehr dienende Zwecke erfüllt (so bereits BVerwG, Urteil vom 08.08.1975, a.a.O.). Der über die Erschließungsfunktion hinausgehenden innerörtlichen Verbindungsfunktion wird durch den 10%igen Gemeindeanteil an den Herstellungskosten Rechnung getragen. Wegen der Zubringerfunktion zum überörtlichen Straßennetz haben sich der Bund und das Land Hessen zusätzlich an den Kosten beteiligt. Insgesamt wurden Zuschüsse in Höhe von 1.866.076,57 DM von den Erschließungskosten abgezogen. Von dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Oberjosbacher Straße in Höhe von insgesamt 3.011.052,74 DM wurden somit letztendlich nur 1.145.976,17 DM auf die Anlieger im Baugebiet "Schäfersberg" umgelegt. Die Oberjosbacher Straße hat auch kein Ausmaß, das die Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB übersteigt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 1993 lässt in § 2 Nr. 3 für Sammelstraßen eine Breite bis zu 25 Metern zu. Dass vorliegend ein Ausbau gewählt worden ist, der allein aus der Bedeutung der Sammelstraße für den Durchgangsverkehr erklärt werden könnte, ist nicht festzustellen. Auch das weitere Kriterium, dass eine Sammelstraße als beitragsfähige Erschließungsanlage nur dann abgerechnet werden kann, wenn sie ihrer Erschließungsfunktion nach einem Abrechnungsgebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen und in der Folge beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau und überzeugend abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 13/92 -, NVwZ-RR 1994, 413) ist erfüllt. Die Oberjosbacher Straße ist die einzige Erschließungsanlage, welche die Verbindung der einzelnen Erschließungsstraßen des Baugebiets "Schäfersberg" zum übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde vermittelt. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Anlieger der nicht unmittelbar an die Oberjosbacher Straße angrenzenden Erschließungsstraßen nur Teilstrecken der Oberjosbacher Straße nutzen müssen, um das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde zu erreichen. Der zu einseitig anbaubaren Straßen entwickelte Halbteilungsgrundsatz, wonach den Grundstücken des Baugebiets lediglich eine Hälfte der Kosten für die erstmalige Herstellung anzulasten wäre, ist auf einseitige Sammelstraßen, die an einer Seite an den Außenbereich angrenzen, nicht anzuwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Halbteilungsgrundsatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine Straße lediglich einseitig "zum Anbau" bestimmt ist und zusätzlich die Möglichkeit besteht, dass die Grundstücke an der zunächst nicht anbaubaren Straßenseite später bebaubar werden. Jedenfalls ist nicht vorhersehbar, dass bei einer späteren Beplanung des Außenbereichs auch insoweit das Merkmal der hinreichenden Abgrenzbarkeit erfüllt sein wird, d. h. alle Erschließungsstraßen dieses Gebiets ausschließlich über die Sammelstraße an das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde angeschlossen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 13.92 -, NVwZ-RR 1994, 413 [414]). Auch der Einwand, das Grundstück der zu Wohnzwecken ausgebauten ehemaligen Jugendherberge (Flur 12, Flurstücke 122/1 und 145/122) hätte in die Erschließungsbeitragspflicht einbezogen werden müssen, greift nicht durch. Das ostseits der Oberjosbacher Straße liegende bebaute Grundstück liegt im Außenbereich und ist aus heutiger Sicht auf Dauer der Bebauung entzogen. Der Beitragspflicht unterliegen aber nur Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt nur für Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. Nur insoweit kann im Einzelfall die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Erschließungsbeitragspflicht auslösen (vgl. zu diesem Fall BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24/92 -, NVwZ 1995, 1211 [1213]). Die Tatsache, dass ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut ist, ist allein ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen, weil Grundstücke im unbeplanten Außenbereich nicht Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB sein können (vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115/84 -, NVwZ 1986, 568 [569]). Hinsichtlich der weiteren Rechtmäßigkeitsprüfung des streitigen Heranziehungsbescheides bezüglich der Verteilung des Erschließungsaufwands auf die begünstigten Grundstücke verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 (analog) und 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).