Beschluss
5 TG 441/02
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2002:0618.5TG441.02.0A
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Leitsätze
Befindet sich zwischen dem Grundstück und dem befestigten Gehweg einer Straße ein unbefestigter Grünstreifen (Böschung), so ist das angrenzende Grundstück im Falle der Ausräumbarkeit dieses Hindernisses nur dann erschlossen, wenn entweder das Hindernis bereits vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausgeräumt worden ist oder die Gemeinde ein verbindlich gemeintes Angebot zur Beseitigung des Hindernisses auf dem Straßengrund abgegeben hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befindet sich zwischen dem Grundstück und dem befestigten Gehweg einer Straße ein unbefestigter Grünstreifen (Böschung), so ist das angrenzende Grundstück im Falle der Ausräumbarkeit dieses Hindernisses nur dann erschlossen, wenn entweder das Hindernis bereits vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausgeräumt worden ist oder die Gemeinde ein verbindlich gemeintes Angebot zur Beseitigung des Hindernisses auf dem Straßengrund abgegeben hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung in Höhe von 8.228,54 DM auf den Straßenbeitrag für die Erneuerung des Straßenzugs gemäß Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2000 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen auch nach Auffassung des Senats ernstliche Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebieten, die sofortige Vollziehung des Heranziehungsbescheides auszusetzen. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die um- und auszubauende Verkehrsanlage dem Grundstück der Antragstellerin nicht die für die Heranziehung zum Straßenbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (KAG) erforderliche vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt, weil sich mit der zu diesem Grundstück abfallenden - etwa sechs bis sieben Meter breiten und vier Meter hohen - Böschung und dem durchlaufenden Schutzgeländer auf dem den Gehweg abgrenzenden Sockel ein tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund befindet, welches es ausschließt, von der Straßenanlage aus das Grundstück in zumutbarer Weise zu betreten. Das Hindernis ist zwar durch Öffnung des Geländers und Anlegung einer sicheren Zuwegung über das Böschungsgelände, etwa eines Treppenweges, technisch ausräumbar. Die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit lässt sich jedoch auch bei einem an sich ausräumbaren Hindernis auf Straßengrund grundsätzlich erst dann bejahen, wenn das Hindernis tatsächlich ausgeräumt ist. Solange dies nicht der Fall ist, ist das Grundstück unfähig, einer Beitragspflicht zu unterliegen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage 2001, § 35 Rn. 20). Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Vorteilslage für das Grundstück der Antragstellerin sei schon deshalb zu bejahen, weil diese sich selbst jederzeit eine verkehrssichere Zuwegung über die Böschung anlegen könne, ist nicht haltbar. Soweit die Antragsgegnerin zur Stützung dieser Ansicht auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.06.1990 - 5 TH 3227/87 -, Urteil vom 03.07.1996 - 5 UE 4078/95 -, Beschluss vom 24.08.1998 - 5 TG 3379/97 - und Beschluss vom 06.11.2001 - 5 UZ 2458/01 -) verweist, ist dazu Folgendes zu sagen: Der Senat hat in den genannten Entscheidungen in der Tat davon abgesehen, die Annahme der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit beim ausräumbaren Hindernis auf Straßengrund von einer vorherigen tatsächlichen Ausräumung des Hindernisses durch die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast abhängig zu machen. Zu beziehen ist diese Rechtsprechung aber nur auf die besondere Fallgestaltung, dass die Gemeinde grundsätzlich bereit ist, das Hindernis durch eine geeignete bauliche Vorkehrung - etwa die Schaffung eines befestigten Übergangs über einen zwischen befestigter Gehwegfläche und Grundstücksgrenze verbleibenden unbefestigten (Grün-)Streifen (so die Konstellation des Senatsbeschlusses vom 18.06.1990) - auszuräumen und von der Realisierung nur deshalb - einstweilen - absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung des Übergangs als "überflüssig" ablehnt und der Gemeinde auf deren verbindlich gemeintes Angebot auch nicht mitteilt, an welcher Stelle die Zuwegung über den unbefestigten Geländestreifen erstellt werden soll. In einem solchen Fall lässt sich der für die Beitragsentstehung erforderliche Vorteil für das Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Ausführung bereits aufgrund der von der Gemeinde verbindlich erklärten Bereitschaft bejahen. Dies erlaubt keine Verallgemeinerung dahingehend, bei einem auf Straßengrund befindlichen Hindernis bedürfe es grundsätzlich nicht der vorherigen Beseitigung bzw. des verbindlich gemeinten Angebots hierzu, vielmehr sei es Sache des Grundstückseigentümers, sich auf eigene Kosten gegebenenfalls selbst einen verkehrssicheren Zugang anzulegen. Soweit sich insbesondere in den späteren Entscheidungen des Senats entsprechende verallgemeinernde Aussagen finden, bleibt festzuhalten: Die Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Hindernissen, die mit Beschaffenheit und Verlauf der Anlage selbst zusammenhängen, liegt bei der Gemeinde und kann nicht - zu deren Entlastung - dem Grundstückseigentümer aufgebürdet werden. Die in der bisherigen Senatsrechtsprechung zuweilen angestellte Überlegung, es gebe zur Unterscheidung von "Erschließung" im Sinne des § 131 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) und "Erschließung" im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB im Straßenbeitragsrecht keine Parallele (Senatsbeschluss vom 18.06.1990 - 5 TH 3227/87 -, S. 5 des amtlichen Abdrucks), vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Nach der landesgesetzlichen Regelung (§ 11 KAG) ist nicht eine - wie immer zu verstehende - "Erschließung", sondern die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht. Fehlt es - wie jedenfalls in der Regel dann, wenn ein tatsächliches Hindernis auf Straßengrund nicht ausgeräumt ist - an der erforderlichen Vorteilslage, so kann ein Straßenbeitrag nicht erhoben werden. Soweit sich die Straßenbeitragssatzungen in Hessen bei der Beschreibung der Voraussetzungen der Beitragspflicht des Erschließungsbegriffs bedienen, geschieht dies - für den unbefangenen Satzungsanwender zuweilen irritierend, wenn nicht irreführend - aufgrund einer Konkretisierung des nach Landesrecht maßgeblichen Vorteilsbegriffs. Die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit bleibt der eigentliche unmittelbare Anknüpfungspunkt. Eine schlichte Übernahme des Erschließungsbegriffs des Erschließungsbeitragsrechts verbietet sich insoweit. Der vorliegende Fall weist nicht die Besonderheiten auf, die es nach den obigen Ausführungen rechtfertigen könnten, die Antragstellerin trotz tatsächlicher Nichtausräumung des bestehenden Hindernisses auf Straßengrund zu einen Straßenbeitrag für die Erneuerung des Straßenzugs "..." heranzuziehen. Dass ein verkehrssicherer Zugang zum Grundstück der Antragstellerin tatsächlich nicht angelegt ist, erklärt sich nicht mit fehlender Mitwirkung der Antragstellerin bei an sich bestehender und zum Ausdruck gebrachter Ausführungsbereitschaft der Antragsgegnerin, sondern damit, dass die Antragsgegnerin die Ausräumung des Hindernisses - fälschlicherweise - als Sache der Antragstellerin ansieht. Ob sich, wie die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, auf anderen Grundstücken die Grundstückseigentümer selbst "Rampen oder Zufahrten schräg zum Hang zu ihren Grundstücken geschaffen" haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsgegnerin sei im Übrigen angemerkt, dass die Treppenaufgänge und Wege, die auf den von ihr vorgelegten Lichtbildern zu sehen sind, in der Mehrzahl auf den Grundstücken und nicht auf dem zum Straßengrund gehörenden Gelände angelegt zu sein scheinen. Die tatsächliche Ausräumung ausräumbarer Hindernisse auf dem Grundstück selbst mit insoweit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand ist sicherlich Sache des Grundstückseigentümers. Um diese Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nach allem mit für die Antragsgegnerin nachteiliger Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts auf 1.402,41 € auch für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.