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Urteil

5 UE 1242/03

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:0526.5UE1242.03.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 - 6 E 2964/00(1) - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 - 6 E 2964/00(1) - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main von 5. September 2002, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Heranziehung des Klägers zur Abwasserabgabe durch den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Heranziehungsbescheid ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage der Heranziehung zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1997 in dem streitigen Bescheid ist das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370, zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690). Nach § 1 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eine Abgabe, nämlich die Abwasserabgabe, zu entrichten, wobei abgabepflichtig der Einleiter ist (§ 9 Abs. 1 AbwAG). Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich dabei nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der im Gesetz genannten Schadstoffe nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird (§ 3 Abs. 1 AbwAG). Der Abgabesatz betrug ab dem 1. Januar 1997 je Schadeinheit70,00 DM im Jahr (§ 9 Abs. 4 AbwAG). Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrundezulegende Schadstofffracht berechnet sich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Die Einhaltung der Festlegungen des sogenannten Einleitebescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung dabei, dass ein der Abgabenberechnung zugrundezulegender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der der Berechnung der Abwasserabgabe zugrundezulegenden Schadeinheiten, die sich ansonsten nach den im Einleitebescheid festgelegten Werten richtet, erhöht (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AbwAG). Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung - AbwV - vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) gilt ein nach der Verordnung festgesetzter Wert, der nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten worden ist, dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als hundert Prozent übersteigt (sogenannte "vier aus fünf-Regelung"). Hier hat der Beklagte zu Recht seiner Berechnung der erhöhten Abwasserabgabe die auf Grund seiner Probenahme in der Kläranlage des Klägers vom 27. Oktober 1997 durch das Institut festgestellten Messergebnisse mit 183 mg/l chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und 2,2 mg/l Phosphor (Pges.) zugrundegelegt. An der Richtigkeit der Tatsache, dass die durch die Bediensteten des Beklagten an diesem Tag in der Kläranlage entnommene Probe Schadstoffwerte in dieser Höhe aufwies, hat der erkennende Berichterstatter keine Zweifel. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung ausgeführt hat - dem Beklagten in Bezug auf die Messergebnisse allerdings nicht die Beweiserleichterung der §§ 415 Abs. 1, 418 Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 98 VwGO zugute. Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, das Ergebnisprotokoll der Überwachungsbehörde stelle eine öffentliche Urkunde nach den oben genannten Vorschriften dar und dies habe zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen auch hinsichtlich der Messergebnisse begründe. Hinsichtlich der Messergebnisse stellt jedoch das Ergebnisprotokoll des Staatlichen Umweltamts Wiesbaden des Regierungspräsidiums Darmstadt keine öffentliche Urkunde dar. Dies ergibt sich aus § 418 Abs. 3 ZPO. Beruht das Zeugnis nämlich nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes des § 418 ZPO nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. Hier beruht das vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Untersuchungsprotokoll des Umweltamtes hinsichtlich der in der entnommenen Wasserprobe festgestellten Schadstoffwerte jedoch nicht auf einer eigenen Feststellung der Behörde, sondern auf einer Untersuchung des beauftragten Instituts . Da keine landesgesetzliche Regelung besteht, nach der die Beweiskraft des Untersuchungsprotokolls der Behörde von deren eigener Wahrnehmung unabhängig ist, erstreckt sich der Beweiswert dieser öffentlichen Urkunde nicht auf die darin festgehaltenen Schadstoffwerte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass etwa eine öffentliche Urkunde des Untersuchungsinstituts vorliegt. Dieses erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen des § 415 Abs. 1 ZPO nicht, d. h. es ist weder eine öffentliche Behörde, noch eine mit öffentlichem Glauben versehene Person, die innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form eine Urkunde aufgenommen hat. Sachverständige gehören nicht zu diesem Personenkreis. Zu diesem sind nur diejenigen Personen zu zählen, die durch einen staatlichen Ermächtigungsakt als Urkundspersonen bestellt worden sind, wie etwa Notare, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, Gerichtsvollzieher und Standesbeamte, nicht jedoch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, da diese keine Urkundspersonen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984- 3 C 24.83 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 51). Da demnach keine Beweiserleichterung hinsichtlich der gemessenen Schadstoffparameter zugunsten des Beklagten eingreift, muss das erkennende Gericht deren Richtigkeit in freier Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bewerten (§ 108 Abs. 1 VwGO). Danach bestehen nach Auffassung des Gerichts an der Richtigkeit der durch das Institut festgestellten Messergebnisse keine durchgreifenden Zweifel. Das Staatliche Umweltamt Wiesbaden des Regierungspräsidiums Darmstadt führte am 29. Oktober 1997 in der Kläranlage des Klägers eine Gewässeruntersuchung durch. Der Untersuchungstermin fiel in die Zeit eines Umbaus der Kalkmilchaufbereitungsanlage im Bereich der Schlammentwässerung der Kläranlage zwischen dem 28. Oktober und dem 7. November 1997 durch den Kläger. Kurz vor und während der staatlichen Probennahme traten große Mengen Kalkmilch aus und wurden mit Spritzwasser dem Klärprozess zugeführt. Die amtliche Probeentnahme durch den Beklagten fand in der Zeit zwischen 13.30 und 15.30 Uhr statt, wobei mit Hilfe eines Probenahmegerätes über den Zeitraum von zwei Stunden aus dem Ablauf der Kläranlage eine Mischprobe entnommen wurde. Diese wurde aufgerührt und homogenisiert. Von der Probe wurden in drei Gefäßen zweimal 1 Liter und einmal 1/2 Liter für die staatliche Messung als Probe- und Rückstellmuster abgefüllt, ein viertes Gefäß wurde für die Parallelprobe gefüllt und Beschäftigten des Klägers übergeben. Das als staatliche Untersuchungsstelle für Abwasser anerkannte Institut (StAnz. 1994, 1464; 1999, 3699) stellte bei seiner Untersuchung Werte von 183 mg/l CSB, 2,2 mg/l Pges. und 34,45 mg/l Nges. anorg. fest. Bei der vom Staatlichen Umweltamt nach Übermittlung dieses Analyseergebnisses veranlassten Untersuchung des Rückstellmusters stellte das Institut für CSB 185 mg/l und für Pges. erneut 2,2 mg/l fest. Das Institut führte die Untersuchungen hinsichtlich der CSB Wertebestimmung nach der in der Anlage zu § 4 AbwV für das Analyseverfahren vorgesehenen DIN 38409-H 41 und bezüglich der Bestimmung des Pges.gehalts nach der ebenfalls dort vorgesehenen DIN 38405-D-11 durch. Die Durchführung der Laboruntersuchung ist dabei im Einzelnen protokolliert worden. Kopien der sogenannten Rohdatenblätter der Untersuchung liegen vor. Das Institut untersuchte dabei sowohl bei der ersten, als auch bei der Kontrolluntersuchung jeweils den CSB-Wert mittels einer Doppelbestimmung, die die vorgefundenen Ergebnisse bestätigten. So wurden bei der Erstuntersuchung Werte von 182 mg/l und 183 mg/l, bei der Kontrolluntersuchung von 187 mg/l und 181 mg/l festgestellt. Irgendwelche Anhaltspunkte für Fehlerquellen bei der Probenahme oder der Untersuchung durch das Institut haben sich in Laufe des Verfahrens nicht gefunden. Die Richtigkeit dieser im Verfahren streitigen Messwerte wird auch nicht durch die übrigen am selben Tag vorgenommenen Probeentnahmen und deren daraus gewonnenen Untersuchungsergebnisse durchgreifend in Frage gestellt. So sind die Probeentnahme des Umlandverbandes Frankfurt (von 11 Uhr bis 13 Uhr) und die eigene im Betriebsbericht des Klägers vermerkte Probe (um 17.30 Uhr) jeweils zu anderen Zeiträumen erfolgt als die Probeentnahme des Beklagten, die die hier im Streit befindlichen Messergebnisse erbracht hat. Für die Probe des Umlandverbandes ermittelte dieser in seinem Labor einen CSB-Wert von 72 mg/l und einen Wert für Pges. von 0,79 mg/l. Die Probe des Klägers um 17.30 Uhr ergab Werte von 58 mg/l CSB und 0,75 mg/l Pges. in seinem eigenen Labor, wobei zumindest bei dieser Untersuchung auch nicht die Untersuchungsmethode der in der Anlage zu § 4 AbwV vorgesehenen DIN-Normen, sondern der im Verfahren ausführlich erörterte Dr. Lange-Küvettentest verwendet wurde. Unabhängig von der Bewertung der Vergleichbarkeit dieser Untersuchungsmethode mit den von der Anlage zur Abwasserverordnung vorgesehenen, in DIN-Normen festgelegten Abwasseruntersuchungsmethoden stellen diese Untersuchungsergebnisse bereits wegen des jeweils anderen Zeitraums der Probeentnahme die Richtigkeit der Messergebnisse des Beklagten nicht entscheidend in Frage. Mit den in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 7. November 1997 vom Kläger in der Kläranlage vorgenommenen Umbauarbeiten allgemein und den während des Zeitraums der Probeentnahme des Beklagten von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr vermerkten Störungen im Speziellen gibt es auch eine nachvollziehbare Erklärung für abweichende Untersuchungsergebnisse. So waren kurz vor und während der staatlichen Probeentnahme große Mengen Kalkmilch ausgetreten und mit Spritzwasser dem Klärprozess zugeführt worden. Da zu dieser Zeit wegen des Umbaus das Kalksilo nicht betrieben wurde und der Klärschlamm nicht entwässert werden konnte, ist es naheliegend, dass durch die zusätzlichen Wassermengen eine stärkere Verunreinigung durch den Klärschlamm eingetreten sein kann. Diese Erklärung hat auch der Kläger selbst in seinem ersten - vom damaligen Verbandsvorsteher verfassten - Widerspruchsschreiben gegeben. Ein durchgreifender Zweifel an der Richtigkeit der staatlichen Messergebnisse folgt somit aus den anderen Probeentnahmen zu anderen Zeiträumen am selben Tag nicht. Aber auch die Ergebnisse der vom Kläger vorgebrachten Eigenuntersuchung der ihm von Seiten der Bediensteten des Beklagten am Tag der Probeentnahme übergebenen sogenannten "Parallelprobe", die aus derselben Probe entnommen war, vermögen die Richtigkeit der amtlichen Untersuchungsergebnisse nicht entscheidend zu erschüttern. So ist zum Einen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - die Eigenuntersuchung nach dem Klägervortrag nicht nach dem in der Anlage zu § 4 AbwV vorgesehene Untersuchungsmethode, sondern mittels eines vereinfachten Verfahrens, dem Dr. Lange-Küvettentest durchgeführt worden. Diese fotometrische Untersuchungsmethode unterliegt, wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, bei Einschränkungen der Sichttiefe - etwa durch Trübung oder Färbung - Fehlerquellen. Nach dem Untersuchungsbericht des Beklagten war die entnommene Probe "mäßig, braun, fast klar". Auch nach der vom Kläger vorgelegten Kopie eines handschriftlichen Vermerks über Untersuchungsergebnisse des beim Kläger im Jahre 1997 mit der Untersuchung betrauten Herren sowie seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bestand zu dieser Zeit auf Grund des Umbaus der Anlage eine stark verminderte Sichttiefe bei den untersuchten Proben. Insofern ließe sich ein abweichendes Ergebnis bei der Untersuchung mittels des Küvettentests erklären. Das erkennende Gericht musste in diesem Punkt auch nicht der Anregung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nachgehen und zur Frage der Genauigkeit der Vergleichbarkeit des Küvettentests mit den vom Institut verwendeten, in den entsprechenden DIN-Normen festgelegten Untersuchungsmethoden Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Auch wenn nämlich davon ausgegangen würde, der Dr. Lange-Küvettentest sei grundsätzlich geeignet, zumindest in der Weise vergleichbare Untersuchungsergebnisse zu erzielen, dass eine solch hohe Abweichung wie im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden kann, könnte dies weitere Zweifelspunkte nicht ausräumen. Der Kläger hat nämlich nicht vermocht, insgesamt eine im Einzelnen ordnungsgemäße und sorgfältige Paralleluntersuchung mittels des genannten Küvettentests darzulegen und zu belegen. Zum Einen fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen, mit der amtlichen Untersuchung vergleichbaren Dokumentation der vorgetragenen Paralleluntersuchung. So hat der Kläger, obwohl er von Beklagtenseite bereits kurz nach Eingang des ersten Untersuchungsergebnisses des Instituts bei der Behörde telefonisch und später schriftlich benachrichtigt worden war, im gesamten Widerspruchsverfahren das Ergebnis der eigenen Paralleluntersuchung nicht vorgetragen. Erst nach einer diesbezüglichen Bemerkung im Widerspruchsbescheid des Beklagten hat sich der Kläger auf dieses Ergebnis in seiner Klageschrift berufen und zum - alleinigen - Beleg eine Kopie eines handschriftlich beschriebenen Blattes in DIN-A 4 Größe vorgelegt, auf dem verschiedene Untersuchungsergebnisse für Proben vom 27., 28., 29. und 30. Oktober 1997 für verschiedene Schadstoffparameter verzeichnet sind. Das Original liegt nach Auskunft des Klägerbevollmächtigten nicht mehr vor. Diese Kopie hat der beim Kläger als Klärfacharbeiter beschäftigte Zeuge in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung als von ihm verfasst anerkannt. Er hat außerdem in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass er sich im Einzelnen an die Untersuchungen im Oktober 1997 nach fast sieben Jahren nicht mehr erinnern kann, auch nicht daran, was mit dem Original seiner handschriftlichen Aufzeichnung nach dem Verfassen geschehen ist. Er wusste allerdings noch, dass damals in der Zeit des Umbaus der Kläranlage die CSB-Werte deutlich erhöht und die Sichttiefe in den Proben deutlich herabgesetzt waren. Außerdem hat er bekundet, dass er in der Handhabung des verwendeten Küvettentests keine Schulung oder ähnliches erhalten hatte. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Angesichts dieser Tatsachenlage ist es aber dem Kläger nicht gelungen, eine zeitnahe, fachgerechte und ordnungsgemäße Untersuchung der sogenannten Parallelprobe zu der amtlichen Untersuchung zu belegen. Zweifel, die in dieser Hinsicht bleiben, gehen insoweit zu seinen Lasten. Andererseits gibt es nämlich keine erkennbaren Anhaltspunkte für Fehler bei der Ermittlung der Ergebnisse der staatlichen Untersuchung. Für die vom Klägerbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens geäußerte These einer Verschmutzung der Probengefäße sprechen keine Anzeichen. Wäre nämlich das Probenentnahmegefäß verschmutzt gewesen, hätte auch die Parallelprobe verschmutzt sein müssen. Wären nur die Flaschen zur Aufnahme der Probe verschmutzt gewesen, hätten gerade nur die drei Flaschen, die zum Institut gebracht wurden, verschmutzt gewesen sein müssen, nicht aber die Flasche zur Aufnahme der beim Kläger verbleibenden Parallelprobe. Dies ist - außer bei böser Absicht, für die nichts spricht - derartig unwahrscheinlich, dass es außer Betracht bleiben kann. Im Übrigen ist bei der Bewertung der Ergebnisse auch zu berücksichtigen, dass die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Betriebsberichte der Monate September bis Dezember 1997, in denen die Eigenkontrollen des Klägers verzeichnet sind, für die Zeit des Umbaus deutlich - wenn auch nicht im Umfang der bei der staatlichen Messung vom 29. Oktober festgestellten Werte - erhöhte Werte für CSB ausweisen, darunter Anfang November sogar Werte von 121, 115, 101 und 100 mg/l vom 2. bis zum 5. November 1997, dem Ende des Umbaus der Kläranlage, während vor und nach dem Umbau die Werte des Einleitebescheides eingehalten wurden. Auch dies lässt die Ergebnisse der staatlichen Untersuchung nicht unwahrscheinlich erscheinen. Deren Messwerte sind demnach zu Recht von dem Beklagten bei der Ermittlung der Abwasserabgabe zugrundegelegt worden. Fehler bei der Berechnung der Abwasserabgabe durch den Beklagten sind nicht zu erkennen und auch von Klägerseite nicht vorgebracht worden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf vollständigen oder teilweisen Erlass der festgesetzten Abgabe verneint, so dass die Berufung auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet ist. Nach § 15 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997, GVBl. I S. 232) ist für den Erlass von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis § 227 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Sachlich unbillig wäre die Abgabenerhebung etwa dann, wenn sie auf Grund der gesetzlichen Vorschriften zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härte beim Abgabepflichtigen führen würde. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Berechnung der Abgabe in einem Einzelfall zu einer übermäßig hohen, das heißt unverhältnismäßigen Belastung führt (vgl. den Hinweis im Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1298/91 -, NVwZ-RR 1996, 416 = GemHH 1997, 18, noch zur alten Fassung des AbwAG). Allerdings regelt § 15 Abs. 2 Satz 2 HAG AbwAG ausdrücklich, dass § 227 Abs. 1 AO nur mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Beurteilung einer sachlichen Unbilligkeit der Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu beachten ist. Wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, liegt im vorliegenden Fall eine von Gesetzgeber nicht gewollte Höhe der Abwasserabgabe nicht vor. Das Regelungssystem des § 4 Abs. 4 AbwAG zielt maßgeblich darauf ab, durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter dazu anzuhalten, die festgelegten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu unterbieten, um damit zugleich den wasserrechtlichen Verwaltungsvollzug ohne Verlust an Effektivität zu entlasten. Insoweit hat sich der Gesetzgeber zur Verstärkung dieser abgabenrechtlichen Flankierungswirkung bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitungen der Überwachungswerte entschieden und ausdrücklich auch eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Die Abgabenrelevanz sogenannter "Ausreißer" ist damit grundsätzlich in Kauf genommen worden (BT-Dr 10/5533, S. 9 ff.). Diese gesetzliche Regelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 117.97 -, NVwZ 1998, 408, 410 ). Sie soll im Zusammenhang der Gesamtregelung den Anreiz für die Einleiter deutlich erhöhen, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Der Einleiter hat es - jedenfalls regelmäßig - in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für ihn im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich "Verursacher" der Gewässerschädigung (BVerwG a. a. O.). Im Übrigen nimmt § 4 Abs. 4 AbwAG bereits durch die sogenannte "vier aus fünf"-Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV auf "Ausreißer" insoweit Rücksicht, als der Überwachungswert "als eingehalten gilt", wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. Wird allerdings die Grenze von 100 % - wie im vorliegenden Fall - überschritten, geht der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Erhöhung auch auf Grund eines einzelnen Messergebnisses aus. Eine besonders hohe Überschreitung, die Bedenken in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufkommen lassen würde, ist hier nicht zu erkennen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Gesetzgeber überhaupt erst ab der Grenze einer Überschreitung von 100 % nach der "vier aus fünf"-Regelung eine Abgabe erhebt und im vorliegenden Fall der Grenzwert des Einleitebescheides beim Schadstoffparameter CSB um 205 % überschritten worden ist. Eine unverhältnismäßige Belastung auf Grund eines einzelnen extrem hohen Schadstoffwertes liegt deshalb nicht vor. Auch hat der Gesetzgeber ausdrücklich bei der Neufassung des § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG nicht mehr - wie in dem der Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1995 zugrundeliegenden Fall - ein arithmetisches Mittel mehrerer Messwerte der Berechnung der Abgabe zugrundegelegt, sondern er stellt nunmehr auf den höchsten Einzelwert ab. Insofern darf eine Abgabenerlassregelung der darin erkennbaren Intention des Gesetzgebers, einer Steigerung der Abwasserabgabe einen über 100 % über dem Wert des Einleitebescheids liegenden Messwert zugrundezulegen, nicht zuwiderlaufen. Auch das Argument des Klägers, die zusätzliche, sich in dem Messergebnis niederschlagende Schadstofffracht sei im Vergleich zu der für das gesamte Jahr durch den Einleitebescheid zugelassenen Schadstofffracht verschwindend gering, belegt keine dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende sachliche Unbilligkeit. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf, dass jede Gewässerüberwachung durch die Wasserbehörden nur stichprobenartig erfolgt und deshalb längerfristige Grenzwertüberschreitungen nicht nachzuweisen vermag. Schon deshalb stellt das Gesetz insofern auf den Einzelmesswert ab. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben ausgeführt - auch die Betriebsberichte des Klägers für den Zeitraum des Umbaus deutlich erhöhte Messwerte ausweisen, so dass sich die zusätzliche Schadstofffracht nicht auf die zwei Stunden der amtlichen Messung beschränken dürfte. Ein Grund für eine persönliche Unbilligkeit der Abgabenerhebung für den klagenden Abwasserverband ist ebenfalls nicht erkennbar wobei nicht verkannt werden soll, dass sich die Abgabenbelastung für das Jahr 1997 für den Kläger deutlich erhöht hat. Dies ist allerdings vom Gesetzgeber ausdrücklich so angelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO). Der Kläger - ein Abwasserverband - verfolgt mit seiner Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten weiter. Der Kläger betreibt eine behördlich genehmigte Kläranlage der Größenklasse 4 zur mechanisch-biologischen Reinigung von Abwässern. Aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Bescheid vom 31. Januar 2000, leitet er das gereinigte Abwasser in den Wickerbach ein. Nach dem Einleitebescheid vom 19. Dezember 1996 betrugen die Grenzwerte für oxidierbare Stoffe in chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) 60 mg/l, für Phosphor (Pges.) 1 mg/l sowie für anorganischen Stickstoff (Nges. anorg.) 22 mg/l. Nach dem Einleitebescheid vom 30. Dezember 1997 galten ab diesem Tag als Grenzwerte 50 mg/l CSB, 0,8 mg/l Pges. und 18 mg/l Nges. anorg. Die Jahresschmutzwassermenge wurde auf 4 Mio. m 3 3 festgelegt. Im Rahmen der behördlichen Wasserüberwachung führte die Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden des Regierungspräsidiums Darmstadt am 29. Oktober 1997 in der Kläranlage eine Gewässeruntersuchung durch. Der Untersuchungstermin fiel in die Zeit eines Umbaus vom 28. Oktober bis zum 7. November 1997 der Kalkmilchaufbereitungsanlage im Bereich der Schlammentwässerung der Kläranlage durch den Kläger, um sie den aktuellen Anforderungen anzupassen. Da zu dieser Zeit das Kalksilo nicht betrieben werden konnte, war es nicht möglich, den Klärschlamm zu entwässern, der deswegen in dieser Zeit in der Anlage behalten werden musste. Kurz vor und während der staatlichen Probenahme sind große Mengen Kalkmilch ausgetreten und mit Spritzwasser dem Klärprozess zugefügt worden. Die Messung der im Abwasser der Kläranlage enthaltenen Schadstoffe durch Vertreter fand in der Zeit zwischen 13.30 und 15.30 Uhr statt. Im Rahmen der Messung wurde von einem Mitarbeiter der Behörde mit Hilfe eines Probenahmegerätes über einen Zeitraum von zwei Stunden aus dem Ablauf der Kläranlage eine Mischprobe entnommen. Diese wurde aufgerührt und homogenisiert. Davon wurden in drei Gefäßen zweimal 1 Liter und einmal 1/2 Liter für die staatliche Messung als Probe- und Rückstellmuster abgefüllt. Ein viertes Gefäß wurde für die Parallelprobe des Klägers gefüllt. Die Gefäße für die staatliche Überwachung wurden tiefgefroren und am 7. November 1997 dem Institut überreicht. Dies stellte bei seiner Untersuchung Werte von 183 mg/l CSB, 2,2 mg/l Pges. und 34,45 mg/l Nges. anorg. fest. Nach Übermittlung dieses Analyseergebnisses an das Staatliche Umweltamt wurde von dessen Seiten veranlasst, dass auch das Rückstellmuster aus dem weiteren Gefäß analysiert wurde. Bei der Kontrolluntersuchung stellte das Institut für CSB 185 mg/l und für Pges. erneut 2,2 mg/l fest. Dem Kläger wurden diese Analyseergebnisse seitens der Behörde unmittelbar nach deren Vorliegen telefonisch und mit Schreiben vom 23. Januar 1998 schriftlich mitgeteilt. Kurz vor der Probenahme durch den Beklagten hatte der Umweltverband Frankfurt zwischen 11.00 und 13.00 Uhr ebenfalls eine Abwasserprobe entnommen. In dessen Labor wurden für diese Probe Werte von 72 mg/l CSB, 0,79 mg/l Pges. und 18,37 mg/lNges. anorg. ermittelt. Laut Betriebsbericht des Klägers entnahm dieser um 17.30 Uhr am selben Tag, dem 29. Oktober 1997, ebenfalls eine Abwasserprobe des Ablaufs der Kläranlage, deren im eigenen Labor ermittelte Analysewerte auf 58 mg/l CSB, 0,75 mg/l Pges. und 21,43 mg/l Nges. anorg. lauteten. Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 - dem Kläger zugestellt am 18. Juni 1999 - setzte das Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden - gegenüber dem Kläger eine Abwasserabgabe in Höhe von 960.487,16 DM fest. Grundlage der Festsetzung waren die vom 29. Oktober 1997 im Rahmen der staatlichen Gewässerüberwachung ermittelten Messwerte. Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 - eingegangen beim Regierungspräsidium Darmstadt am 7. Juli 1999 - legte der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein. Er stellte in dem Widerspruchsschreiben die Ergebnisse der staatlichen Überprüfung sowie der Überprüfung durch das Labor des Umlandverbandes Frankfurt und die der eigenen Überprüfung vom selben Tag gegenüber. Aus den Ergebnissen sei zu ersehen, dass erhebliche Abweichungen zwischen den einzelnen Untersuchungsergebnissen vorlägen, die nur darauf zurückzuführen sein könnten, dass aufgrund der Umbauarbeiten an der Schlammentwässerung kurzzeitige Belastungsstöße aufgetreten seien. Nach Abschluss der Umbauarbeiten habe die Kläranlage, wie zu allen übrigen Zeiten, einwandfrei gearbeitet und die Einleitewerte eingehalten. Im weiteren Widerspruchsverfahren äußerte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Zweifel an den staatlichen Analyseergebnissen, die er auf die gravierenden Unterschiede der Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen am selben Tag zurückführte. Auch die Umbauarbeiten an der Kalkmilchaufbereitungsanlage erklärten die erheblichen Schwankungen nicht, so dass ein Messfehler nahe liege. Hilfsweise beantragte der Kläger einen Erlass oder Teilerlass der Abgabenschuld wegen sachlicher Unbilligkeit. Nachdem das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten eine Anfrage des Regierungspräsidiums Darmstadt hinsichtlich eines Teilerlasses der Abgabenschuld negativ beschieden hatte, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000 - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 2. Mai 2000 - als unbegründet zurück. Auch der Erlassantrag des Klägers wurde abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 59 ff. der Beiakte) Bezug genommen. U.a. wurde im Widerspruchsbescheid auch darauf hingewiesen, dass die vom Staatlichen Umweltamt anlässlich der Untersuchung an den Kläger abgegebene Parallelprobe aus dem selben Mischgefäß von diesem aus unerklärlichen Gründen nicht analysiert bzw. verworfen worden sei. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am selben Tag - hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhöhung der Abwasserabgabe lägen nicht vor, da sich die staatliche Messung als unrichtig erwiesen habe. Das folge aus den am gleichen Tag genommenen Proben durch den Umlandverband Frankfurt und der von ihm - dem Kläger - untersuchten Parallelprobe. Diese sei von dem Mitarbeiter des Klägers Herrn analysiert worden und habe Werte von 73 mg/l CSB, 1,83 mg/l Pges. und 39,22 mg/l Nges. anorg. ergeben. Zum Beleg dafür hat der Klägerbevollmächtigte die Kopie eines handschriftlichen Vermerks des Herrn (Bl. 32 der Gerichtsakte) vorgelegt. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Schadstofffracht etwa von CSB von durchschnittlich 72 mg/l zwischen 11.00 und 13.00 Uhr auf durchschnittlich 183 mg/l zwischen 13.30 und 15.30 Uhr ansteige, um sodann stark auf 58 mg/l um 17.30 Uhr zu sinken. Gleiche Entwicklungen seien auch für Pges. und Nges. anorg. zu verzeichnen. Derartige Schwankungen entsprächen nicht der Erfahrung mit dem Schadstoffverlauf in biologisch-mechanischen Kläranlagen. Zwar dürfte der Wert für CSB am 29. Oktober 1997 mit rund 70 mg/l über dem festgesetzten Überwachungswert gelegen haben. Dieser gelte jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Abwasserverordnung - AbwV - als eingehalten, weil der gemessene Wert den Überwachungswert jedenfalls nicht um mehr als 100 % überschreite und in den vier vorangegangenen Messungen der Überwachungswert eingehalten worden sei. Auch die Überwachungswerte für Pges. und Nges. anorg. würden demnach als eingehalten gelten. Dem Beklagten sei der ihm obliegende Nachweis der Richtigkeit seiner Messungen nicht gelungen. Selbst bei Annahme der Richtigkeit der staatlichen Analyseergebnisse müsse allerdings dem Antrag des Klägers auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Abwasserabgabe wegen sachlicher Unbilligkeit stattgegeben werden. Die disproportionale, verschuldensunabhängige Erhöhung der Abwasserabgabe wegen einer Überschreitung der Überwachungswerte werde zwar in der Rechtsprechung nicht als verfassungswidrig angesehen, sei aber zumindest verfassungsrechtlich heikel. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei stets wegen der Möglichkeiten des Erlasses der Abgabe wegen Unbilligkeit ihrer Erhebung verneint worden. Insofern sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur in das Erlassverfahren verschoben. Zudem sei der Beklagte zum Erlass aus Billigkeitsgründen verpflichtet. Die Überschreitung der Überwachungswerte sei nach Dauer und Höhe als gering einzustufen. Die tatsächlich innerhalb von zwei Stunden eingeleitete zusätzliche Schadstoffmenge habe weniger als 0,05 % der der Abgabe zugrundegelegten Menge betragen. Zudem sei die Abgabenermäßigung nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - entfallen, was zur Vervierfachung der Abgabenhöhe pro Schadeinheit geführt habe. Nach der früheren Rechtslage nach dem Abwasserabgabengesetz 1976 sei der Mittelwert der staatlich gemessenen Überschreitungen für die Erhöhung der Abwasserabgabe entscheidend gewesen, während heute eine einmalige Überschreitung der Überwachungswerte zur Erhöhung der Abwasserabgabe führe. Auch die tatsächliche Gewässergefährdung müsse im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. So sei dem Beklagten keine andere ermessensfehlerfreie Entscheidung geblieben, als entsprechend dem Antrag des Klägers die Abgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie 352.487,00 DM übersteige. Der Kläger hat beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 17. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 aufzuheben, soweit die Festsetzung 352.487,00 DM übersteigt, die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig war, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die mit Bescheid vom 17. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 für das Veranlagungsjahr 1997 festgesetzte Abwasserabgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie 352.487,00 DM übersteigt, höchst hilfsweise, den Antrag des Klägers vom 26. Juni 1999 auf Teilerlass der für das Veranlagungsjahr 1997 festgesetzten Abwasserabgabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Messergebnisse der staatlichen Überwachung seien korrekt und die Erhöhung der Abwasserabgabe demgemäß rechtmäßig. Aufgrund der vom Kläger selbst vorgetragenen Bauarbeiten seien kurzfristige Belastungsstöße und damit verbundene größere Schwankungen durchaus möglich und wahrscheinlich. Das Abwasserabgabengesetz stelle allein auf die staatliche Überwachung ab, so dass es auf die vom Kläger angesprochenen Proben des Umlandverbandes und seine eigenen Proben im Rahmen der Eigenkontrolle nicht ankomme. Sie könnten überdies die Richtigkeit der Messergebnisse der staatlichen Überwachung nicht in Zweifel ziehen, da sie zu unterschiedlichen Tageszeiten gezogen worden seien und kurzzeitige hohe Schwankungen infolge der Baumaßnahmen sehr wohl möglich gewesen seien. Zudem seien die in Eigenkontrollanalyse des Klägers vorgenommenen Tests nicht nach DIN, sondern mittels vereinfachter Verfahren durchgeführt worden. Dass die Analysen der Parallelproben - wie vom Kläger vorgebracht - in Vergessenheit geraten seien, sei allein mit der Taubheit des Herrn nicht zu erklären, zumal es sich um eine für den Kläger bedeutsame Angelegenheit handele und er unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der staatlichen Überwachung sowohl fernmündlich als auch schriftlich über die Analyseergebnisse in Kenntnis gesetzt worden sei. So sei Herr von Anfang an in die konkrete Angelegenheit in hohem Maße involviert gewesen, so dass ein Invergessenheitgeraten der Parallelprobenanalyse noch unwahrscheinlicher sei. Außerdem habe es für ihn, den Beklagten, keine Verpflichtung zum Erlass der Abgabe aus Billigkeitsgründen - ganz oder teilweise - gegeben. Die Abgabe werde unabhängig vom Verschulden für den objektiven Tatbestand des Einleitens erhoben. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG sei nicht danach zu fragen, in welchem Zeitraum die jeweilige Höchstwertüberschreitung tatsächlich vorgelegen habe und welcher Zuwachs an Schädlichkeit der Einleitung hierdurch tatsächlich - verglichen mit der durch den ursprünglichen Bescheidswert abgegoltenen "Schädlichkeitsmenge" - eingetreten sei. Die Vorschrift solle nach dem Willen des Gesetzgebers gerade durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter dazu anhalten, die festgelegten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu unterbieten, um damit den wasserrechtlichen Verwaltungsvollzug ohne Verlust an Effektivität zu entlasten. Der Gesetzgeber habe zur Verstärkung dieser abgabenrechtlichen Flankierungswirkung sich bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitungen der Überwachungswerte entschieden und die Abgabenrelevanz sogenannter Ausreißer in Kauf genommen. Zudem sei der Kläger nicht von einem unvermeidbaren und unvorhersehbaren Störfall betroffen gewesen, sondern er habe in eigener Verantwortung und nach eigener Planung Umbauarbeiten und Wartungen an seiner Kläranlage vorgenommen. Ein atypischer Ausnahmefall, der Zweifel an der Verhältnismäßigkeit begründen könne, oder ein besonders gelagerter Einzelfall, bei dem es wegen besonders hoher Ausnahmewerte und einer extrem hohen Überschreitung der Bescheidwerte zu einer übermäßig hohen Belastung gekommen sei, liege nicht vor. Mit Urteil vom 5. September 2002 - 6 E 2964/00(1) - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, da der streitige Abgabenbescheid rechtmäßig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils bei den Gerichtsakten verwiesen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 - 6 UZ 186/03 - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, da er ernstliche Zweifel an der Argumentation des Verwaltungsgerichts hatte, das Ergebnisprotokoll der Überwachungsbehörde stelle hinsichtlich der festgestellten Schadstoffwerte eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 415 Abs. 1, 418 Zivilprozessordnung - ZPO - dar. Zur Begründung der Berufung vertieft der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. So bekräftigt er seine Auffassung, es handele sich nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - bei der Aufführung der Untersuchungsergebnisse in dem Untersuchungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt um eine öffentliche Urkunde gemäß §§ 415, 18 ZPO. Des Weiteren vertieft er seine Ausführungen zu den aus seiner Sicht zweifelhaften dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Schadstoffwerten, die auf der Probenahme durch das Staatliche Umweltamt vom 29. Oktober 1997 beruhen. Diese seien aufgrund der übrigen Messergebnisse vom selben Tag durch den Umlandverband Frankfurt und die eigene Untersuchung des Klägers ernstlich zweifelhaft. Des Weiteren sei die vom Klägerbediensteten Herrn angewandte Untersuchungsmethode durch einen sogenannten Küvettentest sachgerecht und in der Lage, die Ergebnisse der staatlichen Untersuchung der gleichen Probe in Zweifel zu ziehen. Dazu legt der Bevollmächtigte des Klägers umfangreiche Unterlagen bezüglich der Küvettentests vor. Insoweit wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Insgesamt ist nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten der Anschein der Richtigkeit der Messergebnisse des Beklagten hinsichtlich CSB durch vier und hinsichtlich Pges. durch drei von dem Kläger vorgelegte Messergebnisse erschüttert worden. Insofern müsse der Beklagte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 AbwAG beweisen. Ohne die Erhöhung ergebe sich nur eine Abwasserabgabe von 352.487,00 DM. Aber auch bei Annahme der Richtigkeit der staatlichen Messergebnisse habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Hilfsantrag bezüglich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erlass gemäß § 15 Abs. 2 HAbwAG in Verbindung mit § 227 AO verneint. Der Beklagte habe die Abwasserabgabe um mehr als das Achtfache erhöht, obwohl die tatsächliche Schadstofffracht nachweislich nur um weniger als ein halbes Tausendstel gestiegen sei. Damit sei der Bereich erreicht, für den der Senat eine Einzelfallentscheidung über einen Billigkeitserlass für nötig gehalten habe. Insofern sei der Fall mit der Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1995 vergleichbar. Die Ergebnisse der staatlichen Überwachung aus den Jahren 1995 bis 1997 wiesen mit Ausnahme der am 29. Oktober 1997 ermittelten Werte keinerlei Überwachungswertüberschreitungen auf. Außerdem seien am selben Tag drei weitere Proben genommen worden, die deutlich niedrigere Messergebnisse ergeben hätten. Insofern sei die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 4 AbwAG widerlegt. Es werde auch darauf hingewiesen, dass auch eine persönliche Unbilligkeit vorliege, da die festgesetzte Abwasserabgabe eine ganz erhebliche Belastung für den Haushalt des Klägers darstelle. Die Messergebnisse der staatlichen Untersuchung seien auch dadurch erklärbar, dass die Untersuchungsgefäße bereits verunreinigt gewesen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 und den Festsetzungsbescheid vom 17. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 aufzuheben, soweit die Festsetzung 352.487,00 DM (180.223,74 €) übersteigt, die Kostenentscheidung des Widerspruchs aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären,hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Bescheid vom 17. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom17. April 2000 für das Veranlagungsjahr 1997 festgesetzte Abwasserabgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie 352.487,00 DM (180.223,74 €) übersteigt,höchst hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 aufzuheben und den Antrag des Klägers vom 26. Juni 1999 auf Teilerlass der für das Veranlagungsjahr 1997 festgesetzten Abwasserabgabe unter Rechtsbeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Die Erhöhung der Abwasserabgabe wegen der Überschreitung der vorgegebenen Bescheidwerte für die Parameter CSB und Pges. sowie die Ermäßigung für Pges. und die nichtgewährte Ermäßigung für CSB seien bereits im Festsetzungsbescheid, insbesondere in dessen Anlage ZK sowie auf dem Beiblatt und auch im Widerspruchsbescheid aufgeschlüsselt und begründet worden. Die staatliche Überwachung habe am 29. Oktober 1997 eine Überschreitung der Parameter CSB und Pges. um mehr als 100 % ergeben. Es seien dabei von einem Mitarbeiter des Beklagten mit Hilfe eines Probenahmegerätes drei bis vier Liter Abwasser aus dem Ablauf der Kläranlage des Klägers entnommen worden. Diese seien aufgerührt und homogenisiert und sodann in mehrere Gefäße für die staatliche Messung als Probe und Rückstellmuster und für die Parallelprobe des Klägers gefüllt worden. Alle Gefäße für die staatliche Überwachung seien tiefgefroren und am 7. November 1997 dem anerkannten Institut überreicht worden. Dieses habe die Proben in einer Kühlbox ins Labor transportiert. Vor dem Beginn der Untersuchung seien die zur Analyse vorgesehenen Flaschen aufgetaut worden. Nach den Ergebnissen der ersten Analyse von CSB 183 mg/l und Pges. 2,2 mg/l sei seitens des Beklagten veranlasst worden, dass auch das Rückstellmuster aus dem weiteren Gefäß analysiert werde, um einen Irrtum auszuschließen. Das Institut habe die Überschreitungen bestätigt und sei bei CSB auf 185 mg/l und bei Pges. auf ebenfalls 2,2 mg/l gekommen. Damit unterliege die Durchführung der Analysen im Rahmen der staatlichen Überwachung keinen Zweifeln. Auch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie habe bestätigt, dass die angewandten Untersuchungsverfahren einschließlich des Probentransports und der Probenkonservierung den geltenden Vorschriften entsprächen. Diese Analysen seien auch selbstverständlich nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften vorgenommen worden. Außerdem seien bei CSB darüber hinaus jeweils Doppelbestimmungen, also insgesamt vier Bestimmungen, durchgeführt worden. Die Messergebnisse der Probe des Umlandverbandes Frankfurt sowie der Eigenprobe des Klägers vom selben Tag um 17.30 Uhr könnten der Richtigkeit der staatlichen Messung schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sie zu anderen Tageszeiten entnommen worden seien. Kurzzeitige hohe Schwankungen wegen der Baumaßnahmen seien nicht nur möglich, sondern absolut nachvollziehbar. Bei Ankunft der Bediensteten der staatlichen Untersuchungsbehörde sei sogleich ein defektes Kalksilo gemeldet worden. Die Reparaturarbeiten seien in vollem Gange gewesen. Kurz vor und während der staatlichen Probenahme seien große Mengen Kalkmilch ausgetreten und mit Spritzwasser dem Klärprozess zugefügt worden. Auch die dem Kläger von der staatlichen Untersuchungsbehörde überlassene Parallelprobe stelle die Ergebnisse der staatlichen Untersuchung nicht in Frage. Zum einen mangele es der Analyse an einer Vergleichbarkeit, da der vom Kläger verwendete Dr. Lange-Küvettentest nicht mit der für die staatliche Überwachung maßgeblichen Referenzmethode vergleichbar sei. Auch der Beklagte legt zu dieser Frage in großem Umfang Unterlagen (DIN-Normen, Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser = LAWA) vor. Insoweit wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Im Übrigen sei die Probe selbst für den Küvettentest nicht geeignet gewesen. Nach dem Untersuchungsbericht sei die Probe "mäßig, braun, fast klar" gewesen. Da der Küvettentest allerdings auf einem fotometrischen Verfahren mit einer Lichtmessung beruhe, sei er für trübe oder verfärbte Aufschlusslösungen nicht geeignet. Dies ergebe sich auch aus der heute bestehenden DIN-ISO 15705 für Küvettentests. Auch insofern könne auf die Stellungnahme von Prof. Dr. vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie vom 25. Juli 2003 verwiesen werden. Im Übrigen habe der Kläger bisher nicht erwiesen, dass er die Analyse der staatlichen Parallelprobe überhaupt durchgeführt habe. Er biete dafür lediglich handschriftliche Notizen an. Diese seien zum Beweis nicht tauglich. Sie könnten zu jedem beliebigen Zeitpunkt gemacht werden. Im Betriebstagebuch befänden sich einen Tag zuvor, also an dem 28. Oktober 1997, radierte und überschriebene Eintragungen in der Spalte "Kläranlagenablauf". Nun sei die Analyse der Parallelprobe zur staatlichen Probe durch den Kläger erst drei Jahre später nach Durchführung eines Vorverfahrens mit dem Klageschriftsatz aufgetaucht. Es sei auch nicht im Einzelnen dargelegt worden, wie bei der Analyse vorgegangen worden sei. Nach wie vor werde auch die Auffassung vertreten, dass zu Gunsten des Beklagten die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde bestehe. Nach Ansicht des Beklagten erfülle auch das Institut die Voraussetzungen des § 415 ZPO als eine mit öffentlichen Glauben versehene Person. Auch wenn ein Sachverständiger nicht selbst eine Erlaubnis erteile, so sei die Entscheidung darüber gleichsam bereits gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet habe. Das Institut sei staatlich anerkannt. Dies sei im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden. Aber auch ohne die gesteigerte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde seien die der Abgabenerhebung zugrundegelegten Analysenergebnisse des Beklagten bewiesen. Bei der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei das Gericht bei der Würdigung aller für die Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erheblichen Tatsachen frei und nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte, an die Denkgesetze und an die anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden. Aufgrund der ausgeführten Tatsachen liege eine eindeutige und nahezu absolute Gewissheit vor, dass die Abgabenerhebung in vollem Umfang zu Recht erfolgt sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung zum Erlass oder Teilerlass der Abgabe. Es liege keine sachliche Unbilligkeit vor. Der Kläger habe die Überwachungswerte um etwa das Zweieinhalbfache überschritten, nicht aber acht oder zigfach. Die Abgabewerte seien unabhängig vom Verschulden für den objektiven Tatbestand des Einleitens erhoben worden. Das Gesetz sehe bewusst Sanktionen und harte Folgen der Nichteinhaltung des Einleitebescheides vor. Auch kurzzeitige Erhöhungen der Schadstofffracht, die auf technischen Störungen beruhten, seien bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG zu berücksichtigen. Das Regelungssystem dieser Bestimmung mit der dort vorgesehenen Abgabenerhöhung solle nach dem Willen des Gesetzgebers gerade durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter dazu anhalten, die festgelegten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu unterbieten, um damit zugleich den wasserrechtlichen Verwaltungsvollzug ohne Verlust an Effektivität zu entlasten. Die Ausgestaltung der Bestimmung sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Sie ziele auf die Verstärkung der abgabenrechtlichen Flankierungswirkung mit harten finanziellen Folgen bei Überschreitungen der Überwachungswerte. Ausdrücklich habe der Gesetzgeber schon eine einmalige Überschreitung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen und damit die Abgabenrelevanz sogenannter "Ausreißer" in Kauf genommen. Dies treffe auch für den Kläger zu. Diesen habe nicht etwa ein unvermeidbares und unvorhersehbares Ereignis getroffen, sondern er habe nach seinem eigenen Vortrag Wartungs- und Umbaumaßnahmen vorgenommen. Auch bewegten sich die Überschreitungen nicht in einem solch exorbitant hohen Bereich, dass von einem besonders gelagerten Einzel- bzw. Härtefall gesprochen werden müsse. Es liege keine übermäßig hohe Belastung des Klägers vor, die mit den oben genannten Intentionen des § 4 Abs. 4 AbwAG nicht mehr zu rechtfertigen wären und etwa deshalb durch einen Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit reguliert werden müssten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Überschreitung etwa ein zigfaches oder Mehrhundertfaches dargestellt hätte. Es bestehe deshalb nicht nur kein Anlass für einen Erlass, sondern es entspreche gerade der gesetzlichen Konzeption, der Sanktionierung der Überschreitung Ausdruck zu verleihen. Auch das heutige rechtliche Konzept enthalte eine Ausgleichsfunktion. Mit § 6 Abs. 1 AbwV und § 4 Abs. 4 Satz 41. Halbsatz AbwAG beinhalte das Abgabenrecht selbst auch Regelungen, die eine übermäßige Belastung des Abgabenschuldners von vornherein verhinderten. Danach erlange nämlich eine bloß einmalige Überschreitung im Hinblick auf die "vier aus fünf"-Regelung zunächst gar keine Bedeutung, sondern erst, wenn diese über 100 % betrage. Schon allein dies zeige, dass geringere Überschreitungen geheilt würden, aber Überschreitungen in der Größenordnung des vorliegenden Falles nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften jedenfalls mit einer Abgabenerhöhung geahndet werden sollten. Dies werde umso mehr daran deutlich, dass bei einer bloß einmaligen Überschreitung die Abgabenerhöhung auch nicht nach dem vollen Prozentsatz, sondern nur nach der Hälfte des Prozentsatzes erfolge, wie es auch hier geschehen sei. Damit sehe aber das Abgabenrecht bereits selbst eine Abmilderung vor, die eine übermäßig hohe Belastung abfange. Insofern gehe auch der Vergleich des Klägers mit dem Fall Bad Schwalbach, den der Senat bereits entschieden habe, fehl. Dort hätten mehrere Überschreitungen vorgelegen. Im Gegensatz zum Fall des Klägers sei eine mehrhundertfache Überschreitung des Bescheidwerts darunter gewesen, die als krasser Ausnahmefall habe unberücksichtigt bleiben sollen. Eine sich von dem tatsächlichen Schädlichkeitsanstieg zu weit entfernende Mehrbelastung könne erst recht heute nicht schon bei einer Bescheidwertüberschreitung um nur wenig mehr als das Zweifache [wie hier] angenommen werden. In diesem Fall wäre nämlich eine Abgabenerhöhung allenfalls unterhalb dessen möglich zwischen 100 und ca. 200 %. Darunter griffe die sogenannte "vier aus fünf"-Regelung, darüber müsste erlassen werden. Dies sei jedoch vom Gesetzgeber mit der Verschärfung der Regelung der Abgabenerhöhung hinweg von der Mittelung aller Messergebnisse zur alleinigen Relevanz der höchsten Messung nicht gewollt. Es liege auch keine persönliche Unbilligkeit vor. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Notlage des Klägers, etwa dafür dass ihn diese Abwasserabgabe in den Ruin treibe oder Ähnliches, seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch für eine Neubescheidung kein Anlass. Fehler in der Ermessensausübung bezüglich der Frage des (Teil-)Erlasses lägen nicht vor. Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Der Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 Beweis erhoben über die näheren Umstände der Untersuchung der Parallelprobe, die dem Kläger aus der vom Staatlichen Umweltamt am 29. Oktober 1997 entnommenen Abwasserprobe am selben Tag übergeben worden war, durch Vernehmung des Herrn als Zeugen. Insofern wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung bei den Gerichtsakten verwiesen. Hinsichtlich des weiteren umfangreichen Vortrags der Beteiligten sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidiums Darmstadt (1 Hefter) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.