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Beschluss

5 TG 3493/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2005:0208.5TG3493.04.0A
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Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Oktober 2004 - Az.: 2 G 3124/04 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu einem Anteil von 4/5, die Antragsgegnerin zu einem Anteil von 1/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 39.387,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Oktober 2004 - Az.: 2 G 3124/04 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu einem Anteil von 4/5, die Antragsgegnerin zu einem Anteil von 1/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 39.387,-- € festgesetzt. Die Beschwerden beider Beteiligter gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Oktober 2004 sind zulässig, aber nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden Beschwerdegründe der Beteiligten führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Keine Bedenken ergeben sich - entgegen der Ansicht des Antragstellerbevollmächtigten - grundsätzlich gegen die Wirksamkeit des von der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin verwendeten Geschossflächenmaßstabs. Dieser ist vom Senat im kommunalen Beitragsrecht - auch im Straßenbeitragsrecht - in ständiger Rechtsprechung als grundsätzlich den Anforderungen der Beitragsgerechtigkeit entsprechend anerkannt worden. Als ein an das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit anknüpfender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die zulässige Geschossfläche grundsätzlich geeignet, die unterschiedlichen Vorteile, die durch öffentliche Einrichtungen vermittelt werden, sachgerecht zu erfassen (so bereits Beschluss des Senats vom 20. Mai 1976 -V N 8/73 -, DGStZ 1979, 24, 27 f.; Urteil vom 15. Februar 1984 - V OE 10/82 -, ESVGH 34, 185 = KStZ 1984, 211). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers weiterhin die Nichtberücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkung durch die Satzung der Antragsgegnerin rügt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 UE 1701/02 -, ZfBR 2004, 403 = BauR 2004, 1667) die in einer Beitragssatzung für den unbeplanten Innenbereich vorgesehenen Höchstgeschossflächenzahlen im Einzelfall widerlegbare Vermutungen der baulichen Ausnutzbarkeit des betreffenden Grundstücks darstellen, d. h. Beschränkungen der Ausnutzbarkeit - wie etwa durch Anforderungen des Denkmalschutzes - können diese Vermutung widerlegen. Die Satzung selbst muss die Berücksichtigung derartiger Beschränkungen nicht regeln. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerseite auch dagegen, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Beschränkung eine eigene Berechnung des Beitrags vorgenommen hat. Dies widerspricht nicht etwa den Ausführungen im Urteil des Senats vom 16. Juni 2004 (a.a.O.). Zwar hat der Senat dort die Ermittlung des Grads der Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit der erhebenden Gemeinde gemäß § 113 Abs. 2 VwGO aufgegeben. Eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 VwGO steht allerdings im Ermessen des Gerichts. Im Übrigen hat inzwischen das Bundesverwaltungsgericht gerade diese Übertragung der Ermittlung auf die Gemeinde im genannten Urteil des Senats aufgehoben und das Verfahren zur eigenen Ermittlung der baulichen Ausnutzbarkeit an den Senat zurückverwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 -10 B 25.04 -). Soweit sich beide Seiten im Beschwerdeverfahren - wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung - dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der durch das Denkmalschutzrecht beschränkten Ausnutzbarkeit das Grundstück (mit Ausnahme der dem Außenbereich zugerechneten Fläche) in das eigentliche Hofgut, das den denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und den nicht beschränkten restlichen Teil aufgeteilt hat, führt auch dies zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung. Eine Anwendung des § 10 Abs. 3 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin - und damit das Abstellen auf die tatsächliche Geschossfläche des Gesamtgrundstücks - dürfte nicht in Betracht kommen, da der Baugebietstyp hier nicht zweifelhaft sein dürfte. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sich eine denkmalschutzrechtliche Beschränkung nur auswirken kann, wenn bei ihrer Berücksichtigung auf dem Gesamtgrundstück nicht die satzungsgemäß vorgesehene Geschossflächenzahl erreicht werden kann. Für eine Entscheidung im Eilverfahren kann das Gericht aber bei der allein möglichen summarischen Prüfung zur Berücksichtigung der Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit diese mit einer Aufteilung der Grundstücksfläche überschlägig bestimmen. Ob -wie von der Antragsgegnerin angenommen, aber nicht substantiiert dargelegt - aufgrund stärkerer Ausnutzung des "Restgrundstücks" die eingeschränkte Ausnutzbarkeit des Hofgutanteils ausgeglichen werden kann, so dass eine Ausnutzbarkeit von einer Geschossflächenzahl von 0,8 zu erreichen ist, müsste notfalls im Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden. Das Verwaltungsgericht war jedenfalls im Eilverfahren genötigt, die insofern eindeutige Auskunft der Denkmalschutzbehörde über die fehlende Ausbaubarkeit des Hofguts zu berücksichtigen. Keine Bedenken ergeben sich auch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - gegen die Einordnung des als "Pferdewiese" bezeichneten Teilstücks des Grundstücks des Antragstellers als im Außenbereich liegend. Sowohl die vorliegenden Pläne, als auch die in der Akte befindliche Luftfotografie lassen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dessen Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatte, nachvollziehbar erscheinen. Der "Kirchweg" als Wirtschaftsweg erscheint dabei nicht etwa im Bereich der "Pferdewiesen" zwingend als Grenze des Außenbereichs. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der Außenbereich an dieser Stelle - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - im Anschluss an die von dem anschließenden Bebauungsplan frei gehaltene Grünzone - in Gestalt einer Ausbuchtung über den Wirtschaftsweg hinweg ausgedehnt und dieser Grundstücksteil einer Bebauung deshalb nicht zugänglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).