Beschluss
5 A 1141/08.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2008:0625.5A1141.08.Z.A.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2008 - 4 E 1449/07.A (2) - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2008 - 4 E 1449/07.A (2) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Zulassungsantrag, den die Bevollmächtigten des Klägers fristgemäß gestellt und begründet haben, kann keinen Erfolg haben, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der entscheidungserheblichen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG) liegen sämtlich nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 11.10.2004 - 5 UZ 3028/04.A -). Im vorliegenden Fall bezeichnen die Bevollmächtigten des Klägers als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, welche Anforderungen gem. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl. L 304 S. 12 (so genannte Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QualfRL) „an den Nachweis der unrichtigen Angaben eines Flüchtlings zu stellen sind“ bzw. „ob ein einziges Indiz die Anforderungen an den Nachweis des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft erfüllt“. Zumindest in der angebotenen zweiten Alternative weist diese Formulierung den erforderlichen entscheidungserheblichen Fallbezug auf, denn mit „einzigem Indiz“ für den Nachweis nach Art. 14 Abs. 2 QualfRL, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, „nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist“, ist der Aufenthalt des Klägers und seiner Ehefrau in China im Jahre 2003 und die daraus gezogene Folgerung auf die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Angabe des Klägers zu seiner Staatsangehörigkeit gemeint. Art. 14 Abs. 2 QualfRL sieht vor, dass „unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gem. Art. 4 Abs. 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen“, der Mitgliedsstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, den Nachweis des Erlöschens bzw. des schon anfänglichen Nichtvorliegens der Flüchtlingseigenschaft zu erbringen hat. Die Bevollmächtigten des Klägers sehen in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam und obergerichtlich klärungsbedürftig die Frage an, ob der Nachweis auch mittels eines Indizes im Wege der Schlussfolgerung aus einem dafür in Betracht kommenden Sachverhalt geführt werden kann. Sie meinen, dass bereits der Begriff „Nachweis“ einem derartigen Verständnis entgegenstehe und berufen sich hierfür auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2007 - A 11 K 300/07 - (Juris). Der Senat vermag den geltend gemachten Klärungsbedarf in dieser Frage nicht zu erkennen. Die Bedeutung des Art. 14 Abs. 2 QualfRL besteht in der Regelung der Darlegungs- und Beweislast. Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung des Flüchtlings zur Mitwirkung bei der Beschaffung des Tatsachenmaterials nicht etwa dazu führt, dass ihn auch materiell die Last der Nichterweislichkeit trifft, sondern dass unbeschadet seiner Mitwirkungspflicht die materielle Beweislast etwa für das Vorliegen unrichtiger Angaben, welches gem. Art. 14 Abs. 3 QualfRL zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zur „Rücknahme“ der Zuerkennung berechtigt, bei der Behörde verbleibt. Zur Qualität des der Behörde abverlangten Nachweises äußert sich Art. 14 Abs. 2 QualfRL nicht. Es reicht aus, dass der „Nachweis“ als solcher erbracht wird. Das aber ist - jedenfalls grundsätzlich - auch in der Form eines „mittelbaren“ Nachweises durch Indizien, und sei es eines einzelnen Indizes, denkbar. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers geben die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dessen Urteil vom 25. Juni 2008 für das Bestehen eines besonderen obergerichtlichen Klärungsbedarfs in der vorgenannten Frage nichts her. Wenn das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem von ihm entschiedenen Fall die Formulierung in einer Auskunft des Auswärtigen Amts, es könne die Vorstandstätigkeit des Flüchtlings als seinerzeitiger Fluchtgrund „nicht bestätigt“ werden, nicht als „Nachweis“ durch die Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 2 QualfRL hat genügen lassen, so ergibt sich die Rechtfertigung hierfür ohne weiteres daraus, dass der Kläger im fraglichen Verfahren durch Vorlage einer notariell beglaubigten Protokollabschrift einer Vorstandssitzung seinerseits positiv nachgewiesen hatte, dass seine Angaben bei der seinerzeitigen Anhörung nicht unrichtig waren. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart beruht damit auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der beiderseitigen Darlegungen und nicht auf einer grundsätzlichen Aussage zur Qualität des von Art. 14 Abs. 2 QualfRL geforderten Nachweises, den der Mitgliedsstaat zu erbringen hat. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers geltend machen, das vom Bundesamt verwertete Indiz - der mehrwöchige Aufenthalt des Klägers mit seiner schwangeren Ehefrau in China im Jahre 2003 - lege die daraus gezogene Folgerung für die Staatsangehörigkeit des Klägers „nicht nahe“, ist dies kein zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der bezeichneten Frage geeignetes Vorbringen, sondern damit werden Zweifel an der Richtigkeit des die Entscheidung des Bundesamts billigenden Urteils des Verwaltungsgerichts artikuliert. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist aber in § 78 Abs. 3 AsylVfG - im Unterschied zur Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - als Zulassungsgrund nicht aufgeführt. Hierauf kann folglich eine Zulassung der Berufung nicht gestützt werden. Was die von den Bevollmächtigten des Klägers gerügte „Divergenz“ zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angeht, so fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Den Ausführungen im Zulassungsantrag lässt sich lediglich entnehmen, dass als Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll, dessen Urteil vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 - gemeint ist. Es fehlt aber an der Bezeichnung einerseits des Rechtssatzes, der in dieser Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellt wird, andererseits eines dazu inhaltlich in Widerspruch stehenden Rechtssatzes, den das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt und an dem es sich orientiert hat. Damit sind bereits die Mindestanforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht erfüllt. Als in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel machen die Bevollmächtigten des Klägers die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie leiten diesen Verstoß daraus ab, dass es in mehreren Punkten an der gebotenen Begründung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung fehle. So habe z. B. das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, weshalb die Gefahr einer Abschiebung nach Nordkorea während des mit touristischer Zielsetzung unternommenen mehrwöchigen Aufenthalts in China bestanden haben sollte, obwohl auch China die Flüchtlingskonvention und einen deutschen Flüchtlingspass respektiere, und weshalb ein mit diesem Aufenthalt verbundenes bloßes „Restrisiko“ ausreichen solle, um Zweifel an der Richtigkeit der früheren Angaben des Klägers aufkommen zu lassen. Bei dieser Argumentation übersehen die Bevollmächtigten des Klägers, dass als Gehörsverstoß nur angesehen werden kann, wenn erkennbar wird, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen gar nicht zur Kenntnis genommen und schon deshalb bei der Entscheidungsfindung außer Betracht gelassen hat. Dass dieser Fall hier vorliegt, ist von den Bevollmächtigten des Klägers nicht dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung ist ein Gericht auch nicht etwa gehalten, vor Ergehen der Entscheidung Hinweise auf deren Inhalt und auf rechtliche „Weichenstellungen“ zu bestimmten Fragen zu geben, damit dann von einem dadurch betroffenen Beteiligten gezielt Gegenargumente vorgetragen werden können. Ein auf dem jeweiligen Rechtsgebiet bewanderter Rechtsanwalt muss in der Lage sein, die entscheidungserheblichen Punkte selbständig zu erkennen und hierzu auch ohne Ankündigung des Gerichts, worauf es ankommen wird und mit welcher Entscheidung insoweit zu rechnen ist, umfänglich vorzutragen. Zurückzuweisen ist auch die Beanstandung der Bevollmächtigten des Klägers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei „nicht mit Gründen versehen“ (§ 138 Nr. 6 VwGO). Dass die tatsächlich gegebene Begründung nicht gefällt, berechtigt noch nicht zu dem Vorwurf, sie liege gar nicht vor. Eine Begründung ist auch darin zu sehen, dass das Gericht - wie hier auf Seite 6 des angegriffenen Urteils in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes geschehen - auf die einschlägigen Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug nimmt und sie sich zu Eigen macht. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers scheidet ein Gehörsverstoß auch insoweit aus, als das Gericht die Ehefrau des Klägers nicht als Zeugin zur Reise nach China und zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns vernommen hat. Wie die Bevollmächtigten des Klägers selbst einräumen, haben sie einen entsprechenden Beweisantrag zwar schriftsätzlich angekündigt, ihn in der mündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt. Eine Anhörung der Ehefrau des Klägers zu diesen Fragen musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Ehe ist erst im Jahre 2004 im Bundesgebiet geschlossen worden. Aus eigener Anschauung kann also die Ehefrau des Klägers nichts zu den Lebensabschnitten ihres Ehemanns in Nordkorea (bis Mai 1997) und anschließend bis zur Ausreise nach Deutschland in China (im Jahre 2001) und zu Hinweisen in gerade diesen Zeiträumen auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit des Klägers sagen. Ihre Angaben würden sich auf das beschränken müssen, was ihr hierzu gegebenenfalls ihr Ehemann im Bundesgebiet rückblickend mitgeteilt hat. Aufschlüsse unabhängig von der bekannten Darstellung des Klägers selbst sind hieraus nicht zu gewinnen. Vergebens versuchen die Bevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang, die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch damit zu begründen, dass der Rechtsstreit die Frage aufwerfe, ob das Gericht gehalten sei, „im Rücknahmeverfahren auf ein angebotenes direktes Beweismittel zur Sachaufklärung von Amts wegen zurückzugreifen“. Unter den genannten Umständen kann sich die Vernehmung der Ehefrau des Klägers nicht als „direktes“ Beweismittel in diesem Sinne darstellen, so dass es auf eine Beantwortung der bezeichneten Frage nicht ankommt. Der Zulassungsantrag des Klägers ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben, so dass es keiner Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren bedarf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).