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Beschluss

5 E 1048/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0709.5E1048.10.0A
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Leitsätze
1. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Gebühren und Auslagen eines nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens, soweit sich dem Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt dies unabhängig davon, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO für notwendig erklärt wurde. 2. Zur Absetzung nach § 11 Abs. 8 RVG, wenn der Antragsteller weder die Festsetzung der Mindestgebühr begehrt noch die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zur geltend gemachten höheren Gebühr mit dem Festsetzungsantrag vorlegt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2010 - 4 Q 845/10.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses vom 23. April 2010 für die 1. Instanz auf 430,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Gebühren und Auslagen eines nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens, soweit sich dem Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt dies unabhängig davon, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO für notwendig erklärt wurde. 2. Zur Absetzung nach § 11 Abs. 8 RVG, wenn der Antragsteller weder die Festsetzung der Mindestgebühr begehrt noch die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zur geltend gemachten höheren Gebühr mit dem Festsetzungsantrag vorlegt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2010 - 4 Q 845/10.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses vom 23. April 2010 für die 1. Instanz auf 430,67 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Vergütungsfestsetzung gegen seinen Mandanten für ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ausgleichsabgabe zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das nach Klagerücknahme durch Einstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2009 beendet wurde. Mit Antrag vom 2. Februar 2010 beantragte der Antragsteller die Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - und machte u.a. eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG geltend, die er gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG kürzte. Der Kostenbeamte setzte die Geschäftsgebühr ab, da im Verfahren nach § 11 RVG nur Kosten des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen seien. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 5. März 2010 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April 2010 zurück. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 29. April 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 - bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am gleichen Tage eingegangen - hat der Antragsteller Beschwerde erhoben mit dem Begehren, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und des Beschlusses vom 23. April 2010 weitere Vergütung in Höhe von 430,66 € festzusetzen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, da die Entscheidungszuweisung an den Einzelrichter nach Maßgabe des § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - nicht anwendbar ist (Hess.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 6 E 856/09 -, LKRZ 2009, 415 mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, §§ 165, 151 VwGO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der Kostenbeamte hat von dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers im Ergebnis zutreffend die nach 3 IV VV RVG reduzierte Geschäftsgebühr abgesetzt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die gesetzliche Vergütung und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Gebühren und Auslagen eines nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderlichen Vorverfahrens, soweit sich dem Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage 2006, § 11 Rdnr. 78 ff. mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt dies im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht voraus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO für notwendig erklärt wurde. Denn maßgeblich für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist allein der Inhalt des Auftragsverhältnisses. Insoweit unterscheidet sich das Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO, das die Erstattungsfähigkeit lediglich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zum Gegenstand hat. Die Absetzung der reduzierten Geschäftsgebühr ist im Ergebnis zu Recht erfolgt, denn eine Festsetzung im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren widerspräche § 11 Abs. 8 RVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 7 bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der geltend gemachten Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt (§ 11 Abs. 8 Satz 2 RVG). Bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5. Da der Antragsteller weder lediglich die Mindestgebühr geltend gemacht hat noch eine Zustimmungserklärung des Auftraggebers hinsichtlich der geltend gemachten Gebührenhöhe mit dem Versetzungsantrag vorgelegt hat, war die entsprechende Absetzung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, dafür die Entscheidung des Senats gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,- € anfällt. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Begehren des Antragstellers ist auf die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 430,67 € gerichtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).