Beschluss
5 A 2432/09.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0826.5A2432.09.Z.0A
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Leitsätze
Dem die Zulassung der Berufung beantragenden beigeladenen Land Hessen fehlt die erforderliche materielle Beschwer im Rahmen eines Anfechtungsprozesses gegen den Kostenbescheid eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auch dann, wenn das Verwaltungsgericht inzident die Ungültigkeit der maßgeblichen Gebührenziffer der landesrechtlichen Verwaltungskostenordnung feststellt.
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 - 2 K 82/08. F (1) - wird abgelehnt.
Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.462,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem die Zulassung der Berufung beantragenden beigeladenen Land Hessen fehlt die erforderliche materielle Beschwer im Rahmen eines Anfechtungsprozesses gegen den Kostenbescheid eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auch dann, wenn das Verwaltungsgericht inzident die Ungültigkeit der maßgeblichen Gebührenziffer der landesrechtlichen Verwaltungskostenordnung feststellt. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 - 2 K 82/08. F (1) - wird abgelehnt. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.462,31 € festgesetzt. Der Antrag des Beigeladenen - des Landes Hessen - auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009, mit dem dieses den Kostenbescheid des beklagten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vom 17. Dezember 2007 mit der Begründung teilweise aufgehoben hat, die auf der Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung festgesetzte Gebühr verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, bleibt ohne Erfolg. Der zum Verfahren Beigeladene ist zwar gemäß § 63 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Beteiligter des Verfahrens und als solcher gemäß §§ 66, 124 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Anders als bei den Hauptbeteiligten, dem Kläger und dem Beklagten, bei denen zur Rechtsmitteleinlegung die formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ausreicht, ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beigeladenen jedoch erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (Blanke in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, Vorb. zu § 124 Rn. 67 mit Nachweisen über die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist immer dann gegeben, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt ist oder - anders ausgedrückt - wenn die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte besteht. Die Beschwer des Beigeladenen steht deshalb in inhaltlichem Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist. Denn nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt die Beiladung ähnlich wie die Beschwer eine Berührung in rechtlichen Interessen voraus. Ist die Beiladung zu Unrecht erfolgt, konnte also der Beigeladene in Wahrheit durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so ist auch seine Beschwer zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -, NVwZ 2000, 436 [437]). So liegt der Fall hier. Die nachteilige Betroffenheit des Beigeladenen in rechtlichen Interessen muss Folge der Entscheidung des Gerichts sein. Nicht ausreichend dafür sind inzidente Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Czybulka in: Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 65 Rn.78). Gegenstand des Rechtsstreits ist der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten, also des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die Gültigkeit der zu Grunde liegenden Gebührenziffer des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist nur eine rechtliche Vorfrage für die in diesem Verfahren zu treffende gerichtliche Entscheidung. Das Interesse, das das Land Hessen - der Beigeladene - als Rechtssetzungsorgan an der Anwendung der von ihm erlassenen Verwaltungskostenordnung haben mag, ist kein rechtliches Interesse im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO, wenn die Gültigkeit der Norm lediglich Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1971 - I C 14/69 -, NJW 1972, 221). Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass der Beigeladene durch seine Kataster- und Vermessungsbehörden selbst kostenpflichtige Maßnahmen nach dem Hessischen Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen durchführt und für solche Amtshandlungen auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der vorgenannten Verwaltungskostenordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) gegenüber dem jeweiligen Pflichtigen geltend macht. Denn das verwaltungsgerichtliche Urteil bindet gemäß § 121 VwGO die Beteiligten - also auch den Beigeladenen - nur soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist allein der Kostenbescheid des Beklagten. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der im Urteil inzident getroffenen Feststellung über die Gültigkeit der maßgeblichen Gebührenziffer der Verwaltungskostenordnung besteht nicht. Eine materielle Beschwer des Beigeladenen ergibt sich schließlich nicht allein durch die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Kostenentscheidung zu seinen Lasten (Blanke in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 59). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).