Urteil
5 B 1318/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0831.5B1318.10.0A
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Leitsätze
Der Aufwand eines Erneuerungs- oder Erweiterungsbauprogramms an einer leitungsgebundenen Einrichtung ist auf Altanlieger im Wege eines durch Satzung festgelegten Ergänzungsbeitrags und auf Neuanlieger innerhalb des neu kalkulierten Schaffungsbeitrags belastungsgleich zu verteilen. Beide Beiträge stehen somit in engem sachlichen Zusammenhang.
Die gerichtliche Prüfung, ob sich der betreffende Beitragssatz als im Ergebnis jedenfalls nicht überhöht erweist, kann deshalb den jeweils anderen Beitragssatz nicht außer Betracht lassen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Mai 2010 - 6 L 61/10.KS - abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu einem Ergänzungsbeitrag vom 30. September 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 53,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aufwand eines Erneuerungs- oder Erweiterungsbauprogramms an einer leitungsgebundenen Einrichtung ist auf Altanlieger im Wege eines durch Satzung festgelegten Ergänzungsbeitrags und auf Neuanlieger innerhalb des neu kalkulierten Schaffungsbeitrags belastungsgleich zu verteilen. Beide Beiträge stehen somit in engem sachlichen Zusammenhang. Die gerichtliche Prüfung, ob sich der betreffende Beitragssatz als im Ergebnis jedenfalls nicht überhöht erweist, kann deshalb den jeweils anderen Beitragssatz nicht außer Betracht lassen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Mai 2010 - 6 L 61/10.KS - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu einem Ergänzungsbeitrag vom 30. September 2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 53,70 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vorausleistungsbescheides der Antragsgegnerin über einen Ergänzungsbetrag für die Abwassersammelleitungen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides, die es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin - eine Stadt - erneuert im Rahmen eines Sanierungsprogrammes große Teile ihres Kanalnetzes. Mit dem streitigen Bescheid erhebt sie eine Vorausleistung auf einen Ergänzungsbeitrag für in den Jahren 2007 und 2008 verwirklichte Teile des Gesamtprogramms. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Es hält den in § 10 Abs. 2 b) der Entwässerungssatzung - EWS - der Antragsgegnerin vorgesehenen Ergänzungsbeitrag für im Ergebnis nicht überhöht. Mit seiner Beschwerde rügt der Antragstellerbevollmächtigte, dass der ursprüngliche Schaffensbeitrag für das Leitungsnetz völlig unberücksichtigt geblieben sei. Die Vertreter der Antragsgegnerin hätten im Erörterungstermin eingeräumt, dass der in der Satzung vorgesehene Schaffungsbeitrag für neue Anlieger ein gegriffener - politischer - Beitragssatz sei und dass die räumliche Erweiterung der Neuanliegerflächen nicht in die Kalkulation des Ergänzungsbeitrages eingeflossen sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Abschreibungen und zu dem von der Antragsgegnerin zu tragenden Anteil der Allgemeinheit überzeugten nicht. Unter Berücksichtigung der Einwände hat auch der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Heranziehung zugrunde liegenden Festlegung des Beitragssatzes für den Ergänzungsbeitrag in § 10 Abs. 2 b) EWS. Sieht eine Beitragssatzung für eine leitungsgebundene Einrichtung neben dem Beitrag für Neuanlieger für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung - dem sogenannten Schaffungsbeitrag - einen Ergänzungsbeitrag für die Altanlieger für Erneuerungen und/oder Erweiterungen vor, stehen diese in einem engen Zusammenhang. Mit Schaffung im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess KAG wird der Vorgang der Herstellung der öffentlichen Einrichtung - hier der Abwasserbeseitigungsanlage - bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt sich dieser Vorgang auch bei späteren quantitativen oder qualitativen Erweiterungen fort (vgl. Urteil des Senats vom 2. November 1995 - 5 UE 758/93 -, HSGZ 1996, 171; Beschluss vom 25. März 1998 - 5 TG 4296/96 - HSGZ 1998, 332). Die Bestimmung des Beitragssatzes für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung erfolgt aufgrund einer Globalberechnung, die sowohl auf der Aufwands- wie auch auf der Flächenseite den Gesamtvorgang der Schaffung berücksichtigt. Das bedeutet, dass in die Kalkulation der gesamte in der Vergangenheit für die Herstellung der Einrichtung angefallene Aufwand sowie alle beitragspflichtigen Flächen einschließlich für die Zukunft geplanter Baugebiete einzustellen sind. Da der Vorgang der Schaffung sich fortsetzt, ist es bei Vornahme von Investitionen in zusätzliche Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen oder bei der Planung neuer Baugebiete erforderlich, die Globalkalkulation unter Einbeziehung dieses Aufwandes und der Flächen der neu geplanten Gebiete fortzuschreiben (vgl. insgesamt dazu: Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rdnr 831, 863 ff, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats). Der so errechnete Schaffungsbeitrag ist der Beitrag, den Neuanlieger - das sind Anlieger, die erstmals die Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses an die leitungsgebundene Einrichtung erhalten - zu entrichten haben. Sogenannte Altanlieger, die bereits über die Möglichkeit des Anschlusses verfügen und deshalb schon in der Vergangenheit mit einem Beitrag für die Schaffung belastet worden sind oder zumindest hätten belastet werden können, werden zu zwischenzeitlich angefallenem Erneuerungs- und Erweiterungsaufwand, der bei den Neuanliegern in den von ihnen zu leistenden Schaffungsbeitrag einberechnet ist, mittels ergänzenden Beiträgen herangezogen. Durch diese Beitragsergänzung für die Altanlieger sowie den (erhöhten) Schaffungsbeitrag für die Neuanlieger wird im Verhältnis dieser Anliegergruppen eine Belastungsgleichheit erreicht. Diese ist als solidarische Beteiligung aller bevorteilten Anlieger am Einrichtungsaufwand Ziel der Globalberechnung. Insofern wäre es verfehlt, den für Maßnahmen der Erneuerung oder Erweiterung entstehenden Aufwand allein auf die jeweils bereits angeschlossenen oder anschließbaren Altanlieger abzuwälzen oder aber ihn nur in den Schaffungsbeitrag für Neuanlieger einzurechnen. Vielmehr muss dieser Aufwand vorteilsgerecht auf sämtliche Anlieger verteilt werden. Bei Neuanliegern geschieht dies dadurch, dass ihr Schaffungsbeitrag entsprechend erhöht wird (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2001 - 5 TZ 1697/00 -, HSGZ 2001, 495). Wird der Aufwand durch die Kommune im Wege der Mischfinanzierung teilweise über Gebühren, teilweise über Beiträge finanziert – was zulässig ist (vgl. Lohmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 823) – sind bei den Kalkulationen die unterschiedlich finanzierten Aufwandsmassen sauber zu trennen. An diesen Anforderungen gemessen gibt der in § 10 Abs. 2 b) EWS vorgesehene Ergänzungsbeitrag für Altanlieger in Höhe von 2,11 €/qm Veranlagungsfläche bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung Anlass für ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht dargelegt, dass die von der Antragsgegnerin als Grundlage der Errechnung des Beitragssatzes herangezogene Berechnung den Anforderungen an eine Errechnung des Ergänzungsbeitrages aufgrund der Globalkalkulation des Schaffungsbeitrages für Neuanlieger nicht gerecht wird. Vielmehr ist der Ergänzungsbeitrag offensichtlich ohne Bezug zu dem in § 10 Abs. 2 a) EWS festgelegten Schaffungsbeitrag für Neuanlieger errechnet worden. Zu dem Schaffungsbeitrag für Neuanlieger für die erstmalige Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass der Beitrag ursprünglich mit 3,50 €/qm Veranlagungsfläche kalkuliert, dann aber als gleichsam "politischer Preis" auf 2,50 €/qm Veranlagungsfläche festgelegt worden sei. Eine dementsprechende politische Reduzierung des Ergänzungsbeitrags für Altanlieger lässt sich allerdings nicht erkennen. Legt man dies zugrunde, lässt sich - zumindest bei summarischer Betrachtung - die erforderliche Belastungsgleichheit zwischen Altanliegern und Neuanliegern nicht erkennen. Diese wäre nur gewährleistet, wenn ein nachvollziehbares und ausgewogenes Belastungsverhältnis zwischen beiden Anliegergruppen sichergestellt wäre. Zwar führt das Verwaltungsgericht zu Recht aus, dass im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Senats bei der gerichtlichen Kontrolle von Beitrags- oder Gebührensätzen ausreicht, wenn sie sich im Ergebnis als nicht überhöht erweisen. Dies lässt sich allerdings im vorliegenden Fall nicht auf den Beitragssatz für den Ergänzungsbeitrag für Altanlieger beschränken, da dieser - wie oben ausgeführt - in einem bestimmten Rechenverhältnis zu dem Schaffungsbeitrag für Neuanlieger stehen muss, um die Belastungsgleichheit sicherzustellen. Die Fehlerhaftigkeit der Beitragssatzregelung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass sich jedenfalls die tatsächlich erhobenen Vorausleistungen auf eine Höhe beschränken, die die Grenze der Kostendeckung nicht überschreiten, da Grundlage der Erhebung der satzungsmäßig bereits festgelegte endgültige Beitragssatz ist und dieser Bedenken unterliegt (vgl. Beschluss vom 1. März 2001, a.a.O.). Ob die Antragsgegnerin in die Kalkulation auch die Flächen geplanter Neubaugebiete ordnungsgemäß eingestellt hat, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Derartige geplante Gebiete sind zwar in der von ihr vorgelegten "Globalberechnung" aufgeführt. Allerdings hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, die räumliche Erweiterung der Neuanliegerflächen sei nicht in die Kalkulation des Ergänzungsbeitrages eingeflossen und deren Finanzierung sei derzeit noch unklar. Da bereits aus den oben aufgeführten Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Vorausleistungsbescheides bestehen, können die übrigen von Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahinstehen. Der Senat sieht die Klage des Antragstellers – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO als zulässig an. Die Antragsgegnerin hat offensichtlich noch nicht über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. September 2009 entschieden, ohne dass ein zureichender Grund erkennbar ist. Deshalb ordnet der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage und nicht des Widerspruchs des Antragstellers an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).