Beschluss
5 A 2151/09.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0315.5A2151.09.Z.0A
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Leitsätze
§ 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Abwälzung der Straßenreinigungskostenlast auf die Eigentümer und Besitzer der von öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke.
§ 10 Abs. 5 Satz 2 HessStrG ist eine Rechtsfolgenverweisung auf die Regelungen des kommunalen Abgabenrechts, insbesondere auf die Regelungen über Benutzungsgebühren in § 10 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG -.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2009 - 6 K478/08.F (2) - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1742,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Abwälzung der Straßenreinigungskostenlast auf die Eigentümer und Besitzer der von öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke. § 10 Abs. 5 Satz 2 HessStrG ist eine Rechtsfolgenverweisung auf die Regelungen des kommunalen Abgabenrechts, insbesondere auf die Regelungen über Benutzungsgebühren in § 10 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG -. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2009 - 6 K478/08.F (2) - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1742,74 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2009 bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 13. August 2009 lassen sich - ohne dass er den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) benennt - diesem Zulassungsgrund zu ordnen. Die Ausführungen wecken beim Senat aber weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch legen sie die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hinreichend dar. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigem Gegenargumenten infrage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2006 vom 22. Januar 2007 über die Straßenreinigungsabgabe in der Fassung vom 10. März 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes - HessStrG - in Verbindung mit der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt B-Stadt am Main vom 27. Februar 1992 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27. März 2003 fänden. Die Beklagte habe von der Ermächtigung des § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG Gebrauch gemacht und in § 5 der Satzung die Kostentragungspflicht der Eigentümer der durch die von der Stadt gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke zur Deckung der durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten geregelt. Die in § 6 der Satzung geregelte Bemessungsgrundlage nach dem Frontmetermaßstab sei nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße dieses Bemessungskriterium nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Gebührenkalkulation habe die Beklagte auch die Verschmutzung der Straßen durch die Allgemeinheit in hinreichender Weise berücksichtigt. Schließlich seien die Bescheide in der Fassung, die sie durch die Änderung vom 10. März 2008 gefunden haben, auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten der Kläger wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Soweit er rügt, § 10 HessStrG ermächtige die Beklagte nicht, die Straßenreinigungsaufgabe Dritten zu übertragen oder sich Dritter zur Erfüllung dieser Aufgabe zu bedienen und die entsprechenden Fremdkosten auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen, überzeugt dies nicht. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HessStrG sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 - 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten richtet sich letzteren Falls - § 10 Abs. 5 Satz 2 HessStrG - nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Bei der Verweisung auf diese Vorschriften handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die es den Gemeinden ermöglicht, den in § 10 Abs. 5 Satz 1 HessStrG für kostenerstattungspflichtig erklärten Personenkreis auch ohne die Erfüllung der Merkmale eines Benutzungsgebührentatbestandes im Sinne des § 10 Abs. 1 HessKAG nach Maßgabe der in § 10 Abs. 2 und 3 HessKAG getroffenen Regelungen zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen (Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rn. 698). Die Regelung in § 10 Abs. 5 HessStrG ist, was die Heranziehung der Anlieger zu den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung angeht, als Sonderregelung konzipiert, die über die Technik der Rechtsfolgenverweisung die Benutzungsgebührenregelung des § 10 HessKAG modifiziert, die Heranziehung also ohne die Konstruktion eines Benutzungsverhältnisses und des Anschluss- und Benutzungszwanges (§ 19 Abs. 2 HGO, der eine solche Anordnung etwa für die öffentliche Einrichtung der Straßenreinigung vorsieht) ermöglicht (vgl. Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 [83]). Insoweit geht deshalb auch der Hinweis des Bevollmächtigten der Kläger fehl, die entsprechenden Kosten der Straßenreinigung unterfielen dem Regime des § 9 HessKAG mit der Maßgabe, dass die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen seien. Zu den bei den Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Kosten zählen gemäß § 10 Abs. 2 HessKAG unter anderem Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger ist die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 5 HessStrG nicht deshalb unwirksam, weil - so der Vortrag - der verwendete Begriff entsprechende Kosten gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerseite, dass § 10 HessStrG keine Aussage über Art und Umfang der Reinigung der öffentlichen Straßen enthalte. Deshalb bleibe offen, zu welchen entsprechenden Kosten die Gemeinde ihre Bürger überhaupt heranziehen dürfe. Gemäß § 10 Abs. 1 HessStrG obliegt den Gemeinden die Straßenreinigungsaufgabe für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Diese Pflicht zur Reinigung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist seit jeher eine selbstständige öffentliche Aufgabe sicherheitsrechtlicher Art (Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, § 43 Rn. 5 mit Hinweis auf u.a. das Preußische Wegereinigungsgesetz). An dem ordnungsrechtlichen Charakter der Wegereinigung hat sich auch durch die Übernahme in das Hessische Straßengesetz nichts geändert (Kodal, a.a.O., § 43 Rn. 6 und 9). Zwar werden die unter die ordnungsgemäße Reinigung fallenden Leistungen in einigen Landesstraßengesetzen detaillierter aufgeführt. Mit der Anlehnung an den Begriff des Reinigens im Preußischen Wegereinigungsgesetz und den Konkretisierungen in § 10 Abs. 3 und 4 HessStrG mit der Bezugnahme auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Abs. 4) wird die Reinigungspflicht ihrem Zweck nach jedoch hinreichend konkretisiert und begrenzt. § 10 HessStrG stellt deshalb eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage sowohl für die Übertragung der Reinigungspflicht (§ 10 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. HessStrG) als auch für die Heranziehung zu den Kosten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG) entsprechend den ordnungsrechtlichen Anforderungen (Reinigungsbedürfnis/Verschmutzungsgrad) dar. Die konkrete Umsetzung der Heranziehung zu den Kosten erfolgt auf der Grundlage einer Gebührenbedarfsberechnung für einen zuvor bestimmten Kalkulationszeitraum. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken auch nicht die weiteren Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger, die Beklagte erbringe die ihr gesetzlich auferlegte Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen im Interesse der Allgemeinheit. Dies verdeutliche ein Vergleich der Reinigungssatzung der Beklagten mit ihrer Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Denn durch den erlaubnisfreien Gemeingebrauch und insbesondere durch den Gebrauch der Straße als Verkehrsweg für Fahrzeuge und Fußgänger verursache die Allgemeinheit Schmutz, den die Stadtreinigung zu beseitigen habe. Empfänger der Reinigungsleistung sei in Wirklichkeit also die Allgemeinheit. Mit der Schaffung der Straßenreinigungsgebühr habe die Satzungsgeberin ein merkwürdiges Dreiecksverhältnis entwickelt, in dem die Allgemeinheit die Straßen benutze und verschmutze, die Gemeinde als öffentliche Aufgabe den Schmutz beseitige und die Kosten den Grundstücksanliegern aufgelegt würden, ohne dass dieser Kostenlast ein angemessenes Äquivalent gegenüberstehe. Im Übrigen werde der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, denn die Anlieger dürften nicht zu Straßenreinigungskosten herangezogen werden, die im Interesse aller übrigen Straßenbenutzer und damit im Allgemeininteresse aufgewendet worden seien. § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG ermöglicht die Heranziehung solcher Eigentümer oder Besitzer zu entsprechenden Kosten der Straßenreinigung, deren Grundstücke durch öffentliche Straßen erschlossen werden. Die durchgeführte Straßenreinigung kommt also dem "Erschlossen-Sein" der Grundstücke zugute. Folgerichtig sind in § 10 Abs. 5 HessStrG die durch die gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke der Abgabepflicht unterstellt. Das „Erschlossen-Sein“ wird durch die Straße in ihrer gesamten Länge vermittelt. Die Sauberkeit der erschließenden Straße insgesamt ist also der Sondervorteil, an den - als Leistung der Gemeinde - die Straßenreinigungsgebühr anknüpft (Senatsbeschluss vom 22. April 1992 - 5 N2 1292/89 -, NVwZ-RR 1993, 426 [427] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 698b). Die Gebühr ist dementsprechend das Äquivalent für den gewährten Sondervorteil. Die Heranziehung der Kläger verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich in dem beschriebenen Sonderinteresse, sondern auch für sonstige Straßen (z.B. Straßen mit innerörtlicherem oder überörtlichem Durchgangsverkehr) und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt wird, verstößt es allerdings gegen den Gleichheitssatz, wenn Kosten, die die Befriedigung dieses Allgemeininteresses betreffen, allein den Anliegern aufgebürdet werden. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers, wobei der Gleichheitssatz für die Bewertung dieses Allgemeininteresses dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Einschätzungsfreiheit belässt. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche), die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren. Dabei hat er - ohne den Gleichheitssatz zu verletzen - die Wahl, den im Allgemeininteresse aufzuwendenden Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten entweder insgesamt (vorweg) abzusetzen (was dazu führt, dass die kostenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses allen Gebührenpflichtigen zugute kommt) oder diesen Anteil der Höhe nach differenziert in der Satzung festzulegen (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 -, BVerwGE 69, 242 = NVwZ 1984, 650, und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371 = NVwZ 1990, 169). Diesen Anforderungen hat die Beklagte durch einen Allgemeininteressenanteil von mindestens 20 %, den sie vorab aus allgemeinen Haushaltsmitteln in das Budget der Straßenreinigung eingestellt hat, hinreichend Rechnung getragen, ohne dass dies mit durchgreifenden Einwendungen in Zweifel gezogen worden ist. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der Friedberger Landstraße aus dem Gleichheitssatz eine Umkehrung des Kostenbelastungsverhältnisses abgeleitet, kann dem aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Klassifizierung der Friedberger Landstraße (Reinigungsklasse 2) die Kläger zu dem zweitniedrigsten Gebührensatz des § 7 der Satzung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1984 (- 8 C 55.82 -, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Anlieger einer verkehrsreicheren und damit verschmutzteren Straße mit größerer Reinigungsbedürftigkeit und größerer Reinigungshäufigkeit regelmäßig auch ein größeres Interesse an der Straßenreinigung haben als die Anlieger einer Anliegerstraße. Der Gleichheitssatz gebietet deshalb beispielsweise nicht, den Gebührensatz für eine häufiger gereinigte verkehrsreichere Straße auf einen solchen Satz herabzusetzen, wie er sich für eine Anliegerstraße gleicher Größe und Beschaffenheit ergäbe. Mit Blick auf Leistung (Inanspruchnahme) und Gebühr steigt das besondere Interesse des Anliegers an einer sauberen Straße nur insoweit nicht mit deren zunehmender Verkehrsbedeutung und deren höherem Verschmutzungsgrad, als es durch ein zugleich bestehendes Allgemeininteresse an der Straßenreinigung begrenzt wird. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Problematik der partiellen Sondernutzung von Parkflächen (vermeintliche Anwohnerparkrechte) auseinandergesetzt, geht diese Rüge fehl. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 23. April 2009 hat der Bevollmächtigte der Kläger seinen schriftsätzlichen Vortrag dahin gehend präzisiert, dass in der Friedberger Landstraße Anwohnerparkrechte bestünden. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass an die dieser Verkehrsregelung unterworfenen Parkflächen Gemeingebrauch besteht, die der öffentlichen Straßenreinigung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist ein Verfahrensmangel - insbesondere eine Aufklärungsrüge - nicht dargelegt. Schließlich kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und über ihre Bedeutung im Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsamen Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden sollen und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die vom Bevollmächtigten der Kläger aufgeworfene Frage ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie eine über den Einzelfall hinausgehende Fragestellung nicht formuliert und zudem nicht deutlich wird, ob eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufgeworfen wird. Nach allem ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).