Urteil
5 B 1358/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0531.5B1358.10.0A
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Leitsätze
Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist kein handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit. Ihre Mitglieder sind auf Grund der Miteigentümerstellung an einem Grundstück nebeneinander in voller Höhe als Gesamtschuldner (abwasser-) beitragspflichtig (§ 11 Abs. 7 HessKAG).
Zur Vertretungsbefugnis der Bediensteten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes e.V. (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juni 2010 - 6 L 1292/09.KS - abgeändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 224,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist kein handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit. Ihre Mitglieder sind auf Grund der Miteigentümerstellung an einem Grundstück nebeneinander in voller Höhe als Gesamtschuldner (abwasser-) beitragspflichtig (§ 11 Abs. 7 HessKAG). Zur Vertretungsbefugnis der Bediensteten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes e.V. (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juni 2010 - 6 L 1292/09.KS - abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 224,07 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag für die Erneuerung und Erweiterung der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin (Bauprogramm "Sontra 2005") und die Aufhebung der Vollziehung durch Erstattung von 672,22 € nebst Säumniszuschlägen und Kosten angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Antragsgegnerin ist - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers - auch postulationsfähig, denn sie wird von dem Hessischen Städte- und Gemeindebund e.V. gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ordnungsgemäß vertreten. Nach dieser Vorschrift können sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund e.V. ist der Verband der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Hessen und damit ein Zusammenschluss im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beschäftigten solcher Zusammenschlüsse sind auch dann vertretungsbefugt, wenn die Zusammenschlüsse - anders als ihre Mitglieder - rechtsfähige Personen des Privatrechts sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 3 B 71.97 -, NJW 1999, 882). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung hat der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen können, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Vorausleistungsbescheids auszusetzen. Das Verwaltungsgericht begründet seine ernstlichen Zweifel an der Heranziehung damit, dass der Antragsteller bezogen auf das maßgebliche Grundstück weder Alleineigentümer noch Bruchteils-Miteigentümer sei, sondern aufgrund des Erbscheins vom 21. November 2011 gemeinsam mit seinem Bruder in Abteilung I des Grundbuches für die Gemarkung der Antragsgegnerin als Berechtigter in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen sei. Durch den Erbfall sei das Grundstück gemäß §§ 1922, 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. An dieser gesamthänderisch verbundenen (gesonderten) Vermögensmasse sei die Erbengemeinschaft gemäß §§ 2033 Abs. 2, 2040 Abs. 1 BGB berechtigt und verpflichtet. Das einzelne Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft sei danach nicht Miteigentümer eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks. Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens seien vielmehr alle Miterben gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Vorausleistungsschuldner zu veranlagen. Der Vorausleistungsbescheid habe deshalb an die ungeteilte Erbengemeinschaft gerichtet und beiden Miterben bekannt gegeben werden müssen. Diese Bedenken des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Rechtsgrundlage für den Vorausleistungsbescheid ist § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess.KAG - und die aufgrund von § 2 Abs. 1 Hess.KAG erlassene Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin. Gemäß § 11 Abs. 7 Hess.KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 11 Abs. 7 Satz 2 Hess.KAG). Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern - neben seinem Bruder - der Antragsteller selbst als Miterbe. Maßgeblich dafür ist die zivilrechtliche Qualifizierung der Erbengemeinschaft. Diese ist nicht rechtsfähig. Eine solche Rechtsfähigkeit lässt sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herleiten und ihre Rechtsstellung ist auch nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als die letztgenannte - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend sind nach § 47 Grundbuchordnung - GBO - die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch eingetragen. Aufgrund dieser Miteigentümerstellung haben alle Mitglieder der Erbengemeinschaft den Beitragstatbestand gemeinsam verwirklicht und sind damit nebeneinander in voller Höhe als Gesamtschuldner beitragspflichtig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2009 - OVG 9 S 59/08 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 9 LC 345/04 -, NVwZ-RR 2008, 277 [278]; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 8 Rn. 576). Die Inanspruchnahme des Antragstellers durch den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin ist deshalb in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht im Hinblick auf andere vom Bevollmächtigten des Antragstellers in erster Instanz vorgebrachte Rügen gegen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides als im Ergebnis zutreffend. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 29. Januar 2008 - 5 TG 1457/07 -, HSGZ 2008, 200 = LKRZ 2008, 181), an dem festgehalten wird. Danach ist die von der Antragsgegnerin erstellte Globalberechnung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Flächenseite. Nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin hat sie bei der Ermittlung der Veranlagungsflächen insbesondere auch die relevanten Flächen des Ortsteils Wichmannshausen einbezogen, die entwässerungstechnisch an die Kläranlage der Gemeinde Wehretal angeschlossen sind. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Beitragsbescheides auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Soweit er zur Begründung insoweit hinsichtlich des in die Globalberechnung eingestellten Aufwandes für die Kläranlage Sontra-Mitte darauf verweist, dass diese bereits 1997 fertig gestellt worden sei, teilt der Senat die daraus gezogenen Schlüsse nicht. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Behandlungsanlage Sontra-Mitte um einen Teil eines umfassenderen Bauprogramms, das noch nicht abgeschlossen ist. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Die Auffassung der Antragsgegnerin wird unterstützt durch die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 30. Oktober 2001, in dem das Ausbauprogramm zusammenfassend dargestellt wird, sowie durch den Beschluss vom 30. September 2003, in dem das Ausbauprogramm präzisiert wird und seit diesem Zeitpunkt die Bezeichnung "Sontra 2005" trägt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorausleistungserhebung das Bauprogramm noch nicht in seinem gesamten Umfang verwirklicht war, so dass weder eine Beitragspflicht entstehen, noch gar Festsetzungsverjährung eintreten konnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Zusammenfassung von räumlich und technisch getrennten Entwässerungsanlagen zu einer rechtlich einheitlichen Einrichtung (§ 1 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. September 2005 - EWS -) nicht gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Diese Systementscheidung steht im (weiten) Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Das die rechtliche Gestaltung der Abwasseranlage betreffende Ermessen findet erst dort seine Grenze, wo die Leistungen der verschiedenen technischen Systeme so voneinander abweichen, dass eine Zusammenfassung als rechtliche Einheit mit gleichem Beitragssatz als willkürlich erscheint. Dies hat der Senat in der Vergangenheit in einem Fall angenommen, in der nach der Entwässerungssatzung der betreffenden Gemeinde in einzelnen Ortsteilen sämtliche auf einem Grundstück anfallenden Abwässer abgenommen wurden, während in anderen Ortsteilen der Entwässerungseinrichtung nur das Niederschlags- und Schmutzwasser ohne Fäkalien zugeführt werden durfte (Senatsbeschluss vom 23. Mai 1978 - V TH 7/78 -, HSGZ 1978, 197). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar verfügen die verschiedenen Kläranlagen über unterschiedliche Arbeitsweisen (mechanische Reinigung, mechanisch-biologische Reinigung bzw. Kläranlage mit Versickerung), jedoch ist weder vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, dass in einzelnen Ortsteilen nur eine eingeschränkte Erfüllung der Entwässerungsfunktion besteht. Im Übrigen trägt § 10 Abs. 3 EWS mit einer Reduzierung des Beitrages den Fällen Rechnung, in denen nur die Möglichkeit zur Abnahme von Niederschlagswasser oder allein zur Abnahme von Schmutzwasser besteht. Auch die Ausführungen zum Subtrahierungsgebot hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit wecken keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Globalkalkulation einen Gemeindeanteil von 30 % für die Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Allgemeinheit in Ansatz gebracht, die im Wesentlichen darin besteht, dass ab- und fortgeleitetes Straßenoberflächenwasser in der zugehörigen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird. Ein Gemeindeanteil von 30 % ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die für das Bauprogramm "Sontra 2005" gewährten Zuschüsse - wie sich aus der vorgelegten Beitragskalkulation ergibt - über den Gemeindeanteil von 30 % hinaus in einem erheblichen Umfang zur Kostendeckung eingesetzt, so dass die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene gerichtliche Ergebniskontrolle jedenfalls nicht dazu führt, dass die festgesetzten Beitragssätze eine Kostenüberdeckung zur Folge haben. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers die Unbestimmtheit des Verteilungsmaßstabes gemäß § 14 EWS rügt, weil der unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbare Umgebung" nicht eindeutig sei, folgt dem der Senat nicht. Denn dieser Begriff bestimmt sich nach den zu § 34 BauGB im Bauplanungsrecht entwickelten Grundsätzen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das Vollständigkeitsverbot verstoßen, denn es hat entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers in § 15 Abs. 2 EWS auch Vorsorge für bebaute Außenbereichsgrundstücke geschaffen. Da das herangezogene im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück Flur 16, Flurstück 123/1 nicht im Geltungsbereich der „Verordnung des Regierungspräsidiums Kassel vom 1. Februar 2001 über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Sontra von der Straßenbrücke der L 3249 bis zur Straßenbrücke der B 7 für das Gebiet der Stadt Sontra und der Gemeinde Wehretal im Werra-Meißner-Kreis“ liegt, ergeben sich schließlich auch unter diesem Gesichtspunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf §§ 52 Abs. 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).