Urteil
5 A 1702/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1005.5A1702.10.0A
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Leitsätze
Die Vereinbarung/Festsetzung eines Abschlages im Krankenhausbudget wegen der Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Vereinbarung des Spitzenverbandes der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) setzt voraus, dass das Krankenhaus nicht zur stationären Notfallversorgung zugelassen ist.
Für eine Zulassung im vorgenannten Sinne genügt es, dass das Krankenhaus durch den Träger der Rettungsdienste in die regionalen Notfall- und Rettungsdienststrukturen eingebunden ist.
Nicht erforderlich ist eine durch Feststellungsbescheid erfolgte Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung nach § 19 Hessisches Krankenhausgesetz.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009 - 5 K 1092/08.F (V) - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - die erstattungsfähig sind - zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs- gläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung/Festsetzung eines Abschlages im Krankenhausbudget wegen der Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Vereinbarung des Spitzenverbandes der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) setzt voraus, dass das Krankenhaus nicht zur stationären Notfallversorgung zugelassen ist. Für eine Zulassung im vorgenannten Sinne genügt es, dass das Krankenhaus durch den Träger der Rettungsdienste in die regionalen Notfall- und Rettungsdienststrukturen eingebunden ist. Nicht erforderlich ist eine durch Feststellungsbescheid erfolgte Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung nach § 19 Hessisches Krankenhausgesetz. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009 - 5 K 1092/08.F (V) - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - die erstattungsfähig sind - zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs- gläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die vom Senat mit Beschluss vom 6. August 2010 - 5 A 2311/09.Z - zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. März 2008 aufzuheben und dieses zu verpflichten, dem Schiedsspruch der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 21. November 2007 [Sch. 16/2007 (2007)] die Genehmigung zu versagen, zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 - KHEntgG - (BGBl. I Seite 1412) in Verbindung mit § 18 Abs. 5 KrankenhausfinanzierungsG (KHG) vom 10. April 1991 (BGBl. I Seite 886), jeweils in der Fassung des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (FödRefBeglG) vom 5. September 2006 (BGBl. I Seite 2098). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG erteilt die zuständige Landesbehörde die Genehmigung, wenn die Festsetzung der Schiedsstelle den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wie umgekehrt die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Schiedsstellenfestsetzung rechtlichen Vorgaben widerspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363 [366]). Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 21. November 2007 [Sch. 16/2007 (2007)] ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat es die Schiedsstelle zu Recht unterlassen, für das Krankenhaus der Beigeladenen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 5 Satz 2 KHEntgG, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG einen Abschlag für die Nichtteilnahme des Krankenhauses an der stationären Notfallversorgung festzusetzen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 17b Abs. 1 KHG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschales Vergütungssystem einzuführen. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet (Satz 3). Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- und Abschläge - unter anderem für die Notfallversorgung - zu vereinbaren. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG vereinbaren der Spitzenverband der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit bindender Wirkung für die Vertragsparteien gemäß § 11 KHEntgG Regelungen über Zu- und Abschläge. Eine solche Vereinbarung haben die Vertragsparteien am 15. Dezember 2000 getroffen. Nach § 2 Ziffer 1 Satz 1 der Vereinbarung erhalten Krankenhäuser, die nicht an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, einen Abschlag vom Basisfallwert. Ein Krankenhaus nimmt an der stationären Notfallversorgung teil, sofern es dafür zugelassen ist, eine Aufnahmebereitschaft Tag und Nacht sowie an Wochenenden (gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit mehreren Krankenhäusern) gewährleistet ist, eine Meldung gegenüber der Rettungsleitstelle oder einer anderweitig benannten stationären Notfallstelle abgegeben wurde und die Möglichkeit der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung besteht (Satz 2). Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erfüllt das Krankenhaus der Beigeladenen. Das Krankenhaus der Beigeladenen ist im Sinne der vorstehenden Vereinbarung zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass weder die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene vom 15. Dezember 2000 noch das Krankenhausentgeltgesetz oder das Krankenhausfinanzierungsgesetz konkretere Anforderungen an die Zulassung von Krankenhäusern zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung formulieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus der Tatsache, dass dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht durch Feststellungsbescheid nach § 19 Abs. 1 Hessisches Krankenhausgesetz - HKHG - Aufgaben der Notfallversorgung zugewiesen worden sind, nicht der Schluss ziehen, sie sei nicht zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen. § 6 KHG normiert, dass die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen) Krankenhauspläne aufstellen. § 17 HKHG regelt Vorgaben für die Landeskrankenhausplanung, auf deren Grundlage die Ziele der §§ 1 KHG und HKHG verwirklicht werden sollen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Krankenhausplan selbst keine Rechtsnormqualität zu. Er ist aufgrund fehlender unmittelbarer Rechtswirkung nach außen vielmehr als eine innerdienstliche Weisung zu qualifizieren, die im Sinne einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert (BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, Juris, und 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64). Eine verbindliche Regelungswirkung gegenüber dem Krankenhausträger entfaltet erst der Feststellungsbescheid über die Aufnahme/Nichtaufnahme in den Krankenhausplan mit den dort genannten Einzelfestlegungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG). Verbindlichkeit erlangt dieser Bescheid im Umfang seiner konkreten Feststellungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 HKHG auch gegen über den Sozialversicherungsträgern mit den Folgen der §§ 108, 109 SGB V. In diesem Umfang wird das planaufgenommene Krankenhaus durch § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V dem Krankenhaus mit einem Versorgungsvertrag gleichgestellt. Damit wird ihm der Status eines zur Versorgung der Versicherten zugelassenen Krankenhauses verschafft. An diesen Versorgungsauftrag knüpfen die vergütungsrechtlichen Regelungen der § 17b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 3 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 3 1. Halbsatz KHEntgG an (vgl. dazu Thomae, Versorgungsauftrag des Krankenhauses, Das Krankenhaus 2008, 725). Aus dieser Systematik lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die krankenhausvergütungsrechtliche Zulassung zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung herleiten. Zwar bestimmt § 19 HKHG seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetzes 2002) vom 6. November 2002 (GVBl. I Seite 662), dass der Feststellungsbescheid nach Abs. 1 auch die Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung zum Gegenstand hat. Aus einer fehlenden Z u -w e i s u n g von Aufgaben der Notfallversorgung lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass betreffende Krankenhaus sei nicht zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung z u g e l a s s e n . Nach § 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz - HRDG - ist der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er hat die bedarfsgerechte, wirtschaftliche und dem aktuellen Stand der Medizin und Technik entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005, Ziffer 4.5. (StAnz 2004, 435) - fortgeschrieben im Krankenhausrahmenplan 2009, Ziffer 4.4. - die Notfallversorgung als Fortsetzung der Rettungs- und Versorgungskette zur Sicherstellung einer qualifizierten Weiterversorgung in den Fällen an, in denen eine stationäre Aufnahme zur Erreichung diagnostischer und therapeutischer Ziele medizinisch zwingend erforderlich ist. Zielsetzung der Krankenhausplanung ist daher „in einem Umfeld, in dem sich Krankenhäuser durch die Einführung des pauschalisierenden Vergütungssystems in einem stärker wettbewerblich geprägten Umfeld bewegen und sich zunehmend wirtschaftlichen Herausforderungen stellen müssen, die Notfallversorgung als öffentliche Aufgabe des Landes im Sinne der Daseinsfürsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen“ (Hessischer Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil: Regionale Versorgungskonzepte -, Ziffer 1.4.1, StAnz 2005, 3907 [3909]). Zur Konzeption dieser Sicherstellung der Notfallversorgung wird dort weiter ausgeführt: „Um den versorgungsstrukturellen Aufgaben auf der einen Seite und den veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen auf der anderen Seite gerecht zu werden, stützt sich die hessische Krankenhausplanung auf das Konzept einer unabdingbaren Notfallversorgung: Ausgehend von differenzierten Strukturkriterien werden Anzahl und Standorte der Krankenhäuser festgelegt, deren Teilnahme an der Notfallversorgung als zwingend notwendig erachtet wird. Damit entsteht ein unteres Sicherungsnetz, das verhindern soll, dass Lücken in der raumbezogenen Sicherstellung die Notfallversorgung nachhaltig infrage stellen. Von der Einbindung in die unabdingbare Notfallversorgung geht eine Schutzfunktion für die betreffenden Krankenhäuser aus. Das Konzept der unabdingbaren Notfallversorgung, wie es im Allgemeinen Teil des Krankenhausrahmenplans beschrieben ist und mit dessen Umsetzung implementiert wird, geht (…) von einem unteren Sicherungsnetz aus, das nicht unterschritten werden darf, das es aber unbenommen lässt, weitere Krankenhäuser in die Notfallversorgung einzubinden, wenn dies sachlich und wirtschaftlich geboten ist. Es dient nicht dazu, bestehende, mit den Rettungsdienstträgern und untereinander abgestimmte und funktionale Strukturen vor Ort zu untergraben. Bewährte und leistungsfähige Versorgungsarrangements sind in diesem Sinne beizubehalten, soweit die beschriebene Koordination vor Ort stattgefunden hat und die Mindestanforderungen erfüllt sind. Neben den im Allgemeinen Teil des Krankenhausrahmenplans definierten Kategorien der unabdingbaren und der speziellen Notfallversorgung wurde in den geprüften und genehmigten Planungskonzepten (…) zusätzlich eine dritte Kategorie eingeführt, in der alle Krankenhäuser gekennzeichnet sind, die die Mindestanforderungen für die Teilnahme an einer ergänzenden Notfallversorgung erfüllen. Diese Mindestanforderungen sind für ein Krankenhaus dann gegeben, wenn es: - bisher in die Notfallversorgung eingebunden war, - eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft an allen Tagen gewährleisten kann, - intensivmedizinische Kapazitäten vorhält und - mindestens die Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin vorhanden sind, sowie die Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe, soweit nicht mindestens ein Krankenhaus im entsprechenden Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt diese Fachabteilung vorhält. Die in dieser Kategorie aufgeführten Krankenhäuser können damit weiterhin ergänzend an der Notfallversorgung teilnehmen.“ Mit dieser Konzeption verfolgt die Landeskrankenhausplanung einen auf die Gefahrenabwehr beziehungsweise die Daseinsfürsorge bezogenen Ansatz zur Sicherstellung der Notfallversorgung. Dies wird auch durch die Begründung der Novellierung des §§ 19 Abs. 2 HKHG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002) verdeutlicht, in der darauf hingewiesen wird, dass durch die besondere Erwähnung der Aufgaben der Notfallversorgung im Feststellungsbescheid klargestellt werden soll, dass das Krankenhaus in diesem Bereich besondere, die Gestaltungsfreiheit einschränkende Verpflichtungen für die Versorgung der Bevölkerung hat (LT-Drs. 15/3989 zu § 19 Abs. 2). Mit der Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung im Feststellungsbescheid wird das betreffende Krankenhaus verpflichtend in das Konzept der gefahrenabwehrrechtlich unabdingbaren Notfallversorgung einbezogen. Gegenüber denjenigen Krankenhäusern, die im Rahmen der Auswahlentscheidungen zu unabdingbaren Notfallversorgung nicht berücksichtigt werden, jedoch die Mindestvoraussetzungen für die ergänzende Notfallversorgung erfüllen, ergeht nach der unwidersprochenen Berufungsbegründung des Beklagten dagegen kein gesonderter Feststellungsbeschluss. Diese gefahrenabwehrrechtliche Konzeption der Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung unterscheidet sich damit sowohl von der Zielsetzung als auch von den normativen Bezügen grundlegend von der krankenhausvergütungsrechtlichen Z u l a s s u n g zur stationären Notfallversorgung. Mit den durch Feststellungsbescheide - und damit mit der Verbindlichkeitsfolge des § 19 Abs. 1 Satz 3 HKHG - in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern will das Krankenhausplanungsrecht nur ein gefahrenabwehrrechtlich als zwingend notwendig erachtetes unteres Sicherungsnetz schaffen, ohne mit den Rettungsdienstträgern und untereinander abgestimmte und funktionale Strukturen vor Ort zu untergraben. Für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern, die die Voraussetzungen für die ergänzende Notfallversorgung erfüllen (Hessischer Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil: Regionale Versorgungskonzepte -, Ziffer 2.2), fehlt - wegen der oben dargestellten fehlenden Rechtsnormqualität des Krankenhausplans - bereits die Verbindlichkeitsfolge im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 HKHG. Eine Aussage über die krankenhausvergütungsrechtliche Zulassung zur stationären Notfallversorgung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene lässt sich nach allem aus den Bestimmungen der Landeskrankenhausplanung nicht herleiten. Maßgeblich für die vergütungsrechtliche Zulassung zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung ist daher die Einbindung des Krankenhauses in den Rettungsdienst nach den landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 3 Abs. 2 HRDG umfasst die Notfallversorgung die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Patienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestalteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen. Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen (§ 5 Abs. 1 HRDG). Die notärztliche Versorgung umfasst auch die p r ä k l i n i s c h e Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen unverzüglich lebensrettende Maßnahmen durchzuführen sind, die Transportfähigkeit herzustellen ist und die gegebenenfalls in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung und Behandlung g e e i g n e t e Einrichtung zu befördern sind (§ 3 Abs. 5 Satz 2 HRDG). Die in diesem Sinne geeigneten Einrichtungen sind - da das hessische Rettungsdienstgesetz kein formalisiertes Zulassungsverfahren kennt - diejenigen, die von den Trägern der Rettungsdienste nach den erforderlichen Maßgaben der Notfallversorgung in den Rettungsdienst eingebunden sind. Soweit und solange die krankenhausvergütungsrechtlichen Regelungen - insbesondere die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG - keine konkreteren normativen Anforderungen an die Zulassung zur stationären Notfallversorgung festlegen, ist von einer Z u l a s s u n g im Sinne des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung dann auszugehen, wenn das betreffende Krankenhaus durch den Rettungsdienstträger in die regionale Rettungsdienststruktur eingebunden ist. Dies ist bei dem Krankenhaus Idstein der Beigeladenen der Fall. Ausweislich des Schreibens des Trägers des Rettungsdienstes vom 10. Oktober 2006 nimmt das Krankenhaus der Beigeladenen die Aufgaben zur ärztlichen und rettungsdienstlichen Notfallversorgung von Notfallpatienten wahr. Die Einrichtung werde - so das Schreiben weiter - ständig von den im Rettungsdienst tätigen Leistungserbringern des Rhein-Taunus-Kreises zur Versorgung von Notfallpatienten angefahren, und sie erfülle die Verpflichtungen gemäß dem Sicherstellungsauftrag uneingeschränkt. Hinsichtlich der Patientenströme wird dies bestätigt durch das vom Bevollmächtigten der Beigeladenen als Anlage zum Schriftsatz vom 2. März 2009 vorgelegte statistische Material (Blatt 110 - 122 der Gerichtsakte), wonach die Leistungserbringer im Jahr 2006 das Krankenhaus der Beigeladenen monatlich durchschnittlich mehr als 140 mal angefahren haben. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene vom 15. Dezember 2000 - wenn eine Aufnahmebereitschaft Tag und Nacht sowie an Wochenenden (gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit mehreren Krankenhäusern) gewährleistet ist, und eine Meldung gegenüber der Rettungsleitstelle oder einer anderweitig benannten stationären Notfallstelle abgegeben wurde - erfüllt das Krankenhaus der Beigeladenen; dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Schließlich werden im Krankenhaus der Beigeladenen die Möglichkeiten der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung vorgehalten, so dass auch die vierte in § 2 Abs. 1 Satz 2 der vorgenannten Vereinbarung formulierte Voraussetzung erfüllt wird. Auch zu diesem Merkmal enthält weder die Vereinbarung selbst noch die krankenhausvergütungsrechtlichen Vorschriften des KHG oder des KHEntgG konkreter bestimmte Qualitätsmindeststandards. Die in diesem Zusammenhang im hessischen Krankenhausplanungsrecht festgelegten Mindestkriterien zur Teilnahme an der unabdingbaren beziehungsweise ergänzenden Notfallversorgung (vgl. Hessischer Krankenhausrahmenplan 2005, Ziffer 4.5.3. - Hessischer Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil: Regionale Versorgungskonzepte -, Ziffer 1.4.1.) sind aus den oben zum Merkmal der Zulassung zur stationären Notfallversorgung dargelegten Gründen nicht geeignet, das vergütungsrechtliche Merkmal "Möglichkeit der Intensivüberwachung und Intensivbeatmung" zu konkretisieren. Das Krankenhaus der Beigeladenen hält intensivmedizinische Kapazitäten zumindest im Umfang von vier Betten vor, bei denen Beatmungsmöglichkeiten vorhanden sind und die mit einer zentralen Monitoring-Anlage überwacht werden. Damit erfüllt es das Kriterium der Möglichkeit der Intensivüberwachung und -beatmung in hinreichendem Maße. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 21. November 2007 (Seiten 9 bis 10, Blatt 102/103 der Gerichtsakte) Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Abschlag auf das Entgelt bei den Krankenhäusern zu realisieren, bei denen bestimmte Finanzierungstatbestände nicht vorliegen, im Hinblick auf die Vorhaltekosten für die stationäre Notfallversorgung also diejenigen Krankenhäuser mit einem Abschlag zu belegen, bei denen derartige Vorhaltekosten nicht bestehen, stimmt der Senat mit der Schiedsstelle insbesondere darin überein, dass § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene nicht die Anforderung entnommen werden kann, es nehme an der stationären Notfallversorgung nur das Krankenhaus teil, das eine im organisatorischen, medizintechnischen und personellen Sinne umfassende Notfallversorgung anbiete. Für die Festlegung eines solchen Standards bietet § 2 Abs. 1 der Vereinbarung angesichts der einheitlichen Höhe von 50,- € (§ 4 Abs. 6 KHEntgG) keine Anhaltspunkte. Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen sind erstattungsfähig, denn sie hat im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Ausspruchs folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 136.750,-- € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz -GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs.1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22. Juni 2009, durch das dieses ihre Klage, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Schiedsspruch der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 21. November 2007 [Sch. 16/2007 (2007)] für das Budgetjahr 2007 die Genehmigung zu versagen, abgewiesen hat. Die Beigeladene betreibt die D-Klinik D-Stadt mit den Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie. Eine Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe wird im Rheingau-Taunus-Kreis durch das Krankenhaus in Rüdesheim betrieben. Das Krankenhaus der Beigeladenen ist mit Feststellungsbescheid vom 29. Dezember 2005 in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen worden. In der Entgeltverhandlung für das Budgetjahr 2007 einigten sich die Klägerin und die Beigeladene über alle Einzelpositionen des Budgets mit Ausnahme der Frage, ob ein Abschlag wegen der Nichtteilnahme des Krankenhauses der Beigeladenen an der stationären Notfallversorgung zu berücksichtigen sei. Mit Antrag vom 11. Oktober 2007 beantragte die Beigeladene bei der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen für das Budgetjahr 2007 den Abschlag für die Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - auf 0,00 € festzusetzen. Diesem Antrag entsprach die Schiedsstelle mit Schiedsspruch vom 21. November 2007 mit der Begründung, ein Abschlag in der von der Klägerin beantragten Höhe (136.750,- €) sei nicht zulässig, da das Krankenhaus der Beigeladenen die für eine Teilnahme an der stationären Notfallversorgung festgelegten Kriterien erfülle. Mit Bescheid vom 20. März 2008 genehmigte das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Beigeladenen vom 4. Februar 2008 die Schiedsstellenfestsetzung vom 21. November 2007. Am 22. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Schiedsstellenfestsetzung und der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums seien rechtswidrig. Da die Klinik der Beigeladenen nicht an der stationären Notfallversorgung teilnehme, müsse ein Abschlag im Budget vorgenommen werden. Nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG seien Zu- und Abschläge für solche Krankenhausleistungen zu vereinbaren, deren Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorlägen. Aus den in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene vom 15. Dezember 2000 niedergelegten Anforderungen sei zu schließen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Vertragsparteien die Teilnahme an einer unabdingbaren (und damit umfassenden) Notfallversorgung vor Augen gehabt hätten. Hinsichtlich des Erfordernisses der Zulassung zur stationären Notfallversorgung werde erkennbar auf landesrechtliche Bestimmungen des Krankenhausplanungsrechts abgestellt. Eine Zulassung speziell zur Notfallversorgung sei bis zum Jahr 2005 nach den gesetzlichen Bestimmungen in Hessen nicht vorgesehen gewesen, jedoch mit der Novellierung des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKHG) im Jahre 2006 durch § 19 Abs. 2 HKHG eingeführt worden. Nach dem Konzept der hessischen Krankenhausplanung sei das Krankenhaus der Beigeladenen nicht als unabdingbarer Standort für die Notfallversorgung angesehen worden; der Feststellungsbescheid vom 29. September 2005 enthalte keine Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung. Die nach dem Konzept der Krankenhausplanung für die Teilnahme an einer ergänzenden Notfallversorgung im Krankenhausrahmenplan definierten Anforderungen - Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe - erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen ebenfalls nicht. Sie sei - gemessen an den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene - deshalb nicht zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen. Die Beigeladene verfüge darüber hinaus nicht über die vierte der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene vom 15. Dezember 2000, nämlich die Möglichkeit der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung. Nach dem für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Krankenhausrahmenplan 2005 - Allgemeiner Teil - sei eine mindestens interdisziplinär betriebene intensivmedizinische Abteilung unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung. Als wesentliche strukturelle Voraussetzung seien eine Intensiveinheit mit mindestens sechs Betten sowie die entsprechenden technischen Vorhaltungen und die personelle Besetzung (24 h) zwingend vonnöten. Über derartige planerisch ausgewiesene Intensivkapazitäten verfüge das Krankenhaus der Beigeladenen nicht. Die Klägerin hat beantragt, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. März 2008 aufzuheben und dieses zu verpflichten, dem Schiedsspruch der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 21. November 2007 [Sch. 16/2007 (2007)] die Genehmigung zu versagen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Beigeladene erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene, so dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Für die Zulassung zur stationären Notfallversorgung in diesem Sinne komme es allein auf die gesetzliche Ausgestaltung der Notfallversorgung im Hessischen Rettungsdienstgesetz an. Dieses Gesetz weise die Notfallversorgung deren Trägern als Aufgabe der Gefahrenabwehr zu, an der sich die Krankenhäuser in den festgelegten Notfallbereichen in der Weise beteiligten, dass die Aufnahme von rettungsdienstlich erstversorgten Personen in Krankenhäusern jederzeit gewährleistet sei. Als Krankenhaus der Grundversorgung sei das durch den zuständigen Träger der Notfallversorgung beteiligte Krankenhaus der Beigeladenen damit nach der vorgenannten Vereinbarung zugelassen. Einer Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung entsprechend § 19 Abs. 2 HKHG durch einen Feststellungsbescheid bedürfe es nicht. Dementsprechend habe das Hessische Sozialministerium in seinem Schreiben vom 25. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass der krankenhausplanerische Begriff der Notfallversorgung zu unterscheiden sei von dem in § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG enthaltenen Begriff, der maßgebend sei für die budgetrechtliche Vereinbarung/Festsetzung von Zu- oder Abschlägen. Deshalb sei es nicht vertretbar, Krankenhäusern, die nicht per Feststellungsbescheid in die Notfallversorgung eingebunden seien, automatisch und ohne weitere Prüfung mit einem Notfallabschlag zu belegen. Darüber hinaus erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der vorgenannten Vereinbarung, so dass das Regierungspräsidium Gießen die Festsetzung der Schiedsstelle zu Recht genehmigt habe. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten der Meinung, dass die Festsetzung der Schiedsstelle und auch der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen rechtmäßig seien. Ihr Krankenhaus sei im Bereichsplan des Rheingau-Taunus-Kreises als ein Krankenhaus der Notfallversorgung aufgenommen worden und zudem auch in den MANV(Massenanfall von Verletzten und Erkrankten)-Notfallplan. Neben der gewährleisteten Aufnahmebereitschaft und der Meldung gegenüber der Rettungsdienststelle erfülle sie auch das weitere Kriterium der Möglichkeit der Intensivüberwachung und der Intensivbeatmung. Zwar enthalte der Feststellungsbescheid insoweit nicht die Ausweisung einer Intensivabteilung, dennoch seien die nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vorausgesetzten Erfordernisse im Hinblick auf die Intensivüberwachung und -beatmung de facto vorhanden. Die für die Teilnahme an der „unabdingbaren“ Notfallversorgung nach dem hessischen Krankenhausplanungsrecht definierten Anforderungen könnten nicht den Auslegungsmaßstab für die in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung geregelten Erfordernisse bilden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet, denn die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. März 2008 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werde, der Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in Hessen vom 21. November 2007 die Genehmigung zu versagen; der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe es die Schiedsstelle zu Recht unterlassen, für das Krankenhaus der Beigeladenen einen Abschlag nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 5 Satz 2 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG festzusetzen. Ein solcher Abschlag sei nur vorzunehmen, wenn ein Krankenhaus nicht an der stationären Notfallversorgung teilnehme. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG seien die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 KHG für die Vertragsparteien und damit auch für die Schiedsstelle verbindlich. Die auf dieser Grundlage in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung der Spitzenverbände des Bundes der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft geregelten Anforderungen an die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen. Dafür sei ohne Bedeutung, dass der Klinik der Beigeladenen nicht durch Feststellungsbescheid Aufgaben der Notfallversorgung zugewiesen worden seien, denn der krankenhausplanungsrechtliche Begriff der Notfallversorgung unterscheide sich von dem des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, der für die budgetrechtliche Vereinbarung/Festsetzung von Zu- und Abschlägen maßgebend sei. Im Hinblick auf den Vorrang bundesrechtlicher Regelungen könne die Teilnahme an der Notfallversorgung im Sinne von § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG nicht von der Einbindung in die Notfallversorgung nach dem landesrechtlichen Krankenhausplan abhängig gemacht werden. Die fehlende krankenhausplanungsrechtliche Einbindung schließe es danach nicht aus, dass ein Krankenhaus in Abstimmung mit dem Träger der Rettungsdienste auf örtlicher Ebene im Rahmen der organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen in die dienstlichen Strukturen eingebunden bleibe; dies sei bei dem Krankenhaus der Beigeladenen der Fall. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen, insbesondere würden intensivmedizinische Kapazitäten in Form von Beatmungs- und Überwachungsmöglichkeiten vorgehalten. Mit Beschluss vom 6. August 2010 - 5 A 2311/09.Z - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts halte einer Überprüfung nicht stand. Sie ist unter Bezugnahme auf ihren Vortrag erster Instanz und des Vortrages im Zulassungsverfahren der Auffassung, dass das Krankenhaus der Beigeladenen nicht die Voraussetzungen erfülle, nach denen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene ein Krankenhaus an der Notfallversorgung teilnehme. Die Zulassung zur stationären Notfallversorgung setze voraus, dass diese Aufgabe im Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 2 KHG übertragen worden sei. Diese Auffassung werde bestätigt durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Oktober 2008 - 8 K 310/08.GI -, und des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. September 2010 - 5 K 434/09.KS -. Danach bedürfe die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung auch im budgetrechtlichen Sinne einer besonderen - ausdrücklichen - Zulassung durch einen Feststellungsbescheid. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22. Juni 2009 den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. März 2008 aufzuheben und dieses zu verpflichten, dem Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 21. November 2007 [Sch. 16/2007 (2007)] die Genehmigung zu versagen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die budgetrechtlichen Voraussetzungen eines Abschlags für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung für das Krankenhaus der Beigeladenen lägen nicht vor. Soweit die Einbindung in die Notfallversorgung überhaupt von (landesrechtlichen) krankenhausplanungsrechtlichen Vorgaben abhängig gemacht werden könne, erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen diese Anforderungen. Nach dem Krankenhausplan des Landes Hessen gebe es drei Kategorien der Notfallversorgung, nämlich die unabdingbare, die spezielle sowie die sogenannte ergänzende Notfallversorgung. Der dritten Kategorie seien alle Krankenhäuser zugeordnet worden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 formal die Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an der Notfallversorgung erfüllt hätten, allerdings im Rahmen der Auswahlentscheidungen zur unabdingbaren Notfallversorgung nicht hätten berücksichtigt werden können. Die Mindestvoraussetzungen für die ergänzende Notfallversorgung eines Krankenhauses definiere der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil - dahingehend, dass es (1) bisher in die Notfallversorgung eingebunden gewesen sei, (2) eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft an allen Tagen gewährleisten könne, (3) intensivmedizinische Kapazitäten vorhalte und (4) mindestens die Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin vorhanden seien sowie die Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe, soweit nicht mindestens ein Krankenhaus im entsprechenden Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt diese Fachabteilung vorhalte. Erfülle ein Krankenhaus diese Mindestanforderungen, nehme es weiterhin an der ergänzenden Notfallversorgung teil, ohne dass es eines gesonderten Feststellungsbescheides bedürfe. Diese Voraussetzungen erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt ihr Bevollmächtigter die erstinstanzlich vertretene Auffassung, das Krankenhaus der Beigeladenen erfülle die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene geregelten Anforderungen an die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung, so dass ein Abschlag nicht vorzunehmen sei. Hervorzuheben sei noch einmal, dass es ohne Bedeutung sei, dass dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht durch Feststellungsbescheid Aufgaben der Notfallversorgung zugewiesen worden seien, denn der krankenhausplanungsrechtliche Begriff der Notfallversorgung unterscheide sich von dem des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, der für die budgetrechtliche Vereinbarung/Festsetzung von Zu- und Abschlägen maßgebend sei. Die fehlende krankenhausplanungsrechtliche Einbindung schließe es danach nicht aus, dass ein Krankenhaus in Abstimmung mit dem Träger der Rettungsdienste auf örtlicher Ebene im Rahmen der organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen in die dienstlichen Strukturen eingebunden bleibe. Das Krankenhaus der Beigeladenen sei bei der Rettungsleitstelle des Rheingau-Taunus-Kreises gemeldet und dort in die Notfallversorgung eingebunden. Neben der Aufnahmebereitschaft Tag und Nacht und an den Wochenenden sei auch die Möglichkeit der Intensivüberwachung und -beatmung gewährleistet. Mit Schriftsätzen vom 15. und 29. August 2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.