Beschluss
5 E 2167/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0207.5E2167.11.0A
3mal zitiert
6Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der nach § 164 VwGO zu erstattenden Kosten ist - soweit kein davon abweichender Gegenstandswert nach § 33 RVG festgesetzt worden ist - der gerichtlich festgesetzte Streitwert.
2. Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft.
3. Ist über einen Kostenfestsetzungsantrag rechtskräftig entschieden worden und ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung aufgrund der Ausschlussfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht mehr möglich, ist eine Nachfestsetzung von Kosten aufgrund eines anderen Gegenstandswertes ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Oktober 2011 - 4 O 1309/11. DA - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der nach § 164 VwGO zu erstattenden Kosten ist - soweit kein davon abweichender Gegenstandswert nach § 33 RVG festgesetzt worden ist - der gerichtlich festgesetzte Streitwert. 2. Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft. 3. Ist über einen Kostenfestsetzungsantrag rechtskräftig entschieden worden und ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung aufgrund der Ausschlussfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht mehr möglich, ist eine Nachfestsetzung von Kosten aufgrund eines anderen Gegenstandswertes ausgeschlossen. Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Oktober 2011 - 4 O 1309/11. DA - wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2011 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Oktober 2011 ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der nach § 164 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – auf Antrag zu erstattenden Kosten, hier die Vergütung der Bevollmächtigten, ist der sogenannte Gegenstandswert nach § 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte– RVG – vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2011(BGBl. I 2302). Danach wird die Höhe der Vergütung, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser sogenannte Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 32 Rdnr. 1). Hier ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2008 endgültig auf 28.867,64 € festgesetzt worden. Dieser Streitwertbeschluss ist, da er zeitgleich mit dem Urteil in der Sache ergangen ist, spätestens sechs Monate, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, ebenfalls rechtskräftig geworden und zwar mit Ablauf des 2. April 2009. Allein auf der Grundlage dieser Streitwertfestsetzung konnte demnach der Urkundsbeamte des Gerichts den Betrag der zu erstattenden Kosten festsetzen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass einer nachträglichen, unter Umständen aufgrund des Kostenfestsetzungsantrags vom 30. März 2011 auch von Amts wegen veranlassten Änderung des Streitwertbeschlusses aus Gründen der Rechtssicherheit die Ausschlussfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz– GKG – entgegensteht (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 165, Rdnr. 9; Dörndorfer in: Binz u.a., GKG, 2. Auflage, § 64 Rdnr. 11). Soweit die Bevollmächtigte der Erinnerungsführer in ihrer Beschwerde vorträgt, die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2008 habe den im Beschluss vom 26. Januar 2007 festgesetzten Streitwert nicht abändern können, folgt dem der Senat nicht. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt das Verwaltungsgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Danach hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den Streitwert im Urteil oder in einem damit zu verbindenden Beschluss festzusetzen (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 117 Rdnr. 1). Erst zu diesem Zeitpunkt und im Zusammenhang mit dem konkretisierten Klageantrag kann eine Streitwertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen (Dörndorfer in: Binz u.a., GKG, a.a.O., § 52 Rdnr. 5). Die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 26. Januar 2007 erging im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag der Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen. Die Wertfestsetzung zu diesem Zeitpunkt hatte bereits von daher keine abschließende Wirkung für die nach § 52 GKG gebotene Entscheidung und stand unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung, zumal das Verfahren zeitnah wieder aufgerufen und fortgesetzt worden war. Eine anderweitige Erledigung war gerade nicht eingetreten. Insoweit war es lediglich eine vorläufige und keine endgültige Festsetzung, die bis zur endgültigen Entscheidung über den Wert jederzeit geändert werden konnte (Dörndorfer in: Binz u.a., GKG, a.a.O. § 63 Rdnr. 2 und 4). Diese endgültige Wertfestsetzung wirkt für und gegen alle Beteiligte und bindet auch den Kostenansatz, die Kostenfestsetzung und den Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG (Dörndorfer in: Binz u.a., KGK, a.a.O., § 63 Rdnr. 8). Von daher war die Wertfestsetzung im Streitwertbeschluss vom 4. September 2008 der nach § 164 VwGO von der Bevollmächtigten der Erinnerungsführer beantragten Kostenfestsetzung zugrundezulegen, wovon auch die Bevollmächtigte der Erinnerungsführer in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 27. Oktober 2008 zunächst ausging, denn sie legte ihrem Antrag diesen Gegenstandswert von 28.867,64 € zugrunde. Zutreffend führt die Bevollmächtigte unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Erinnerungsverfahren zwar aus, dass – je nach Verfahrensstand – unterschiedliche Gegenstandswerte der Gebührenberechnung zugrundegelegt werden können. Dies ist unter der bindenden Regelung des § 32 RVG aber nur dann möglich, wenn der Gegenstand der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht gleich ist (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., § 32 Rdnr. 2 und 4). Damit ein solcher anderer Gegenstandswert überhaupt zur Grundlage der Kostenfestsetzung gemacht werden kann, bedarf es eines entsprechenden Antrages nach § 33 RVG und einer Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verwaltungsgericht, woran es hier bereits fehlt. Aus diesem Grund war es dem Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren verwehrt, bis zur Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 4. September 2008 die Gebühren aus dem Gegenstandswert in Höhe von 326.950,25 € zu berechnen. Unabhängig davon steht der von den Erinnerungsführern begehrten Nachfestsetzung bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung vom 18. November 2008 entgegen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Kosten des Verfahrens bereits mit Beschluss vom 18. November 2008 voll umfänglich festgesetzt worden seien. Damit stellt es darauf ab, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2011 – IX ZB 104/0916 –; Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. April 2010 – 8 OA 69/10– NVwZ-RR 2010, 661; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. § 164, Rdnr. 3; Herget in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 104, Rdnr. 21 Stichwort: Rechtskraft). Dass der Kostenfeststellungsbeschluss vom 18. November 2008 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, wird von den Erinnerungsführern nicht bestritten. Sie meinen jedoch, dass eine sogenannte Nachliquidation auch dann noch möglich sei, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss zwar formell, jedoch nicht materielle Rechtskraft erlangt habe. Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung dann entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags waren die von der Bevollmächtigten der Erinnerungsführer zur Festsetzung geltend gemachten Gebühren nach § 13 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis – VV-RVG –. Auch mit ihrem weiteren Antrag vom 30. März 2011 macht sie die gleichen Gebühren geltend, so dass materiell der gleiche Streitgegenstand betroffen ist. Erkennbar ist zudem, dass mit der Kostenfestsetzung im Antrag vom 27. Oktober 2008 nicht nur verschiedene Teile eines Anspruchs geltend gemacht werden sollten, sondern der einheitlich immer gleiche Anspruch auf Vergütung der angefallenen Gebühren. Dadurch, dass sie die geltend gemachten Gebühren auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Streitwertes zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Dass ein Rest zurückgestellt werden sollte, der einer Nachforderung zugänglich wäre, ist nicht zu erkennen gewesen. Vielmehr deutet auch die erst fast drei Jahre später erneut beantragte Kostenfestsetzung auf der Grundlage des nun angenommenen Gegenstandswertes von 326.950,25 € hinreichend sicher an, dass auch die Erinnerungsführer seinerzeit von keiner Teilforderung ausgingen. Über den seinerzeit geltend gemachten Anspruch ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2008 rechtskräftig entschieden worden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn die Bevollmächtigte der Erinnerungsführer irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – IX ZB 104/09– a.a.O.). Die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung wird nur dann durchbrochen, wenn der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Wert des Streitgegenstandes nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Nur in einem solchen Fall ist auch eine Änderung des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich (vgl. zur Regelung des § 107 ZPO Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. § 107 Rn. 1). Eine solche gerichtliche, vom ursprünglich zugrunde gelegten Streitwertbeschluss abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts liegt jedoch nicht vor. Zwar stände eine solche abweichende Festsetzung auch dem Senat noch in einem Rechtsmittelverfahren gegen den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2009 zu. Da sich die Beschwerde aber nicht gegen diesen, sondern gegen den eine neue Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss richtet, ist dies ausgeschlossen (Dörndorfer in: Binz u.a., GKG, a.a.O., § 63 Rdnr. 10). Ob die Nachliquidation daneben auch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widersprüchlichen Verhaltens (dazu BVerfG, Beschluss vom 29. August 1994 – 2 BvR 1890/91– u.a. –JurBüro 1995, 421), kann offen bleiben. Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Festgebühr von 50,00 € anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).