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Beschluss

5 A 1892/11.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0321.5A1892.11.Z.0A
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Leitsätze
Die Einstufung einer Straße nach dem maßgeblichen Verkehr (Anlieger-, innerörtlicher oder überörtlicher Durchgangsverkehr) richtet sich nach der ihr zuteil werdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2011 - 6 K 2075/10.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.964,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einstufung einer Straße nach dem maßgeblichen Verkehr (Anlieger-, innerörtlicher oder überörtlicher Durchgangsverkehr) richtet sich nach der ihr zuteil werdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2011 - 6 K 2075/10.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.964,79 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2011 bleibt ohne Erfolg. Weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch der Zulassungsgrund des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Neubronnerstraße durch den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Insbesondere gehe die Beklagte zu Recht davon aus, dass es sich bei der Neubronnerstraße um eine Anliegerstraße handele, so dass der Heranziehung 75 % des Aufwandes habe zugrundegelegt werden dürfen. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Bevollmächtigten der Klägerin wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach 11 Abs. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess. KAG - bleiben bei dem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 % des Aufwands außer Betracht, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Von diesen Mindestsätzen kann eine kommunale Straßenbeitragssatzung nicht zu Ungunsten der Beitragspflichtigen abweichen. Diese Mindestsätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 ihrer Straßenbeitragssatzung als Regelsätze übernommen. Diese Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung erzwingen (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453, und vom 8. Juni 2004 - 5 UZ 438/04 -, Senatsurteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 - KStZ 2008, 71 mit weiteren Nachweisen). Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr liegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 Hess. KAG - und gleich lautend § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zu Grunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. So kann etwa auch sogenannter "Schleichverkehr" durch Straßen, der entgegen der Funktionszuweisung im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde als Anliegerstraßen durch diese stattfindet, an der Einstufung nichts ändern. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss (Senatsurteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Qualifizierung der Neubronnerstraße als Anliegerstraße nicht zu beanstanden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen - insbesondere der Flurkarten und dem Verkehrszeichenplan im vorgelegten Verwaltungsvorgang - teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Neubronnerstraße nicht dem Verkehr innerhalb des Baugebietes dergestalt dient, dass der Verkehr auf ihr überwiegend zu anderen als in der Neubronnerstraße gelegenen Grundstücken stattfindet. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Seite 11, Absatz 1), die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Verkehrs aus nordwestlicher Richtung durch die Westerbachstraße gilt, obwohl diese in dem Abschnitt zwischen Jacques-Reiss-Straße und Neubronnerstraße Einbahnstraße in südöstlicher Richtung ist. Dies ergibt sich aus dem mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten Verkehrszeichenplan der Beklagten, so dass für die Mutmaßung des Bevollmächtigten der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Örtlichkeiten ohne Anwesenheit der Beteiligten in Augenschein genommen, keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Aus diesen Plänen wird deutlich, dass nach der Verkehrsplanung der Beklagten sowohl der Westerbachstraße als auch der Neubronnerstraße die Funktion einer Anliegerstraße zugewiesen ist. Für den Verkehr aus südöstlicher Richtung von der Frankfurter Straße kommend, hat dies das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargestellt. Für den Verkehr aus nordwestlicher Richtung ergibt sich dies zum einen aus dem Ausbauzustand der Westerbachstraße, die im Verhältnis zur Jacques-Reiss-Straße eine wesentlich geringere Ausbaubreite aufweist und deshalb nicht für die Aufnahme des innerörtlichen Durchgangsverkehr aus dieser dienen soll; dieser Verkehr soll unmittelbar von der Jacques-Reiss-Straße auf die Frankfurter Straße fließen. Dieses Verkehrskonzept wird unterstützt durch die Einbahnstraßenentscheidung in diesem Abschnitt: durch die Ausbildung als Einbahnstraße in dieser Richtung wird die Nutzung der Westerbachstraße und der Neubronnerstraße für den Durchgangsverkehr unattraktiv, da der Verkehr aus nordwestlicher Richtung als Linksabbieger in diesem Bereich einfahren muss, was regelmäßig zu erheblichen Zeitverzögerungen führt. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Verkehrsuntersuchung des Sachverständigen X… vom 16. November 2011 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ungeachtet dessen, dass es - wie bereits oben ausgeführt wurde - auf ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf Verkehrszählungen nicht ankommt, macht die vorgelegte Untersuchung deutlich, dass allein 58,88 % des aus Südosten kommenden Verkehrs den Parkplatz des Einkaufszentrums ansteuert und damit als Anliegerverkehr zu qualifizieren ist. Des Weiteren macht die Verkehrszählung deutlich, dass 1165 Fahrzeugbewegungen, die dem Durchgangsverkehr zuzurechnen sind, 1446 Fahrzeugbewegungen gegenüberstehen, die als Ziel- oder Quellverkehr zu qualifizieren sind. Soweit die Verkehrsuntersuchung aus nordwestlicher Richtung 797 Fahrzeugbewegungen enthält, die dem Durchgangsverkehr zuzurechnen sind, dürfte es sich dabei zu einem nicht unerheblichen Anteil um "Schleichverkehr" handeln, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Einstufung der Straße nicht zu Verhältnissen führt, die eine andere Funktionszuweisung erzwingen. Auch ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender, der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ergibt sich aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Soweit er die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts bemängelt, gilt Folgendes: Dem Verwaltungsgericht musste sich weder eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Noch hat es die vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 6 und 9 verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Die Ablehnung der Beweisanträge findet im Prozessrecht ihre Stütze. In den vom Bevollmächtigten der Klägerin formulierten Beweisanträge Nr. 6 und 9 legt er keine einer Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachtens zugänglichen Tatsachen dar, sondern die Beweisbehauptungen erweisen sich als Rechtsansichten und rechtliche Wertungen, die nicht der Begutachtung eines Sachverständigen, sondern - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - der Entscheidung des Gerichts unterliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).