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Beschluss

5 A 171/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0418.5A171.12.Z.0A
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Leitsätze
Die Kosten einer Abschiebung - auch solche anderer beteiligter Behörden - macht die Ausländerbehörde im eigenen Namen geltend. Im Anfechtungsprozess gegen die Erhebung von ausländerrechtlichen Kosten durch die Ausländerbehörde fehlt der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland die erforderliche materielle Beschwer für einen Antrag auf Zulassung der Berufung.
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2011 - 5 K 175/11.DA - wird abgelehnt. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.494,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten einer Abschiebung - auch solche anderer beteiligter Behörden - macht die Ausländerbehörde im eigenen Namen geltend. Im Anfechtungsprozess gegen die Erhebung von ausländerrechtlichen Kosten durch die Ausländerbehörde fehlt der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland die erforderliche materielle Beschwer für einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2011 - 5 K 175/11.DA - wird abgelehnt. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.494,96 € festgesetzt. Der Antrag des Beigeladenen - der Bundesrepublik Deutschland - auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2011, mit dem dieses den Kostenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 teilweise aufgehoben hat, bleibt ohne Erfolg. Der zum Verfahren Beigeladene ist zwar gemäß § 63 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Beteiligter des Verfahrens und als solcher gemäß §§ 66, 124 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Anders als bei den Hauptbeteiligten, dem Kläger und der Beklagten, bei denen zur Rechtsmitteleinlegung die formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ausreicht, ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beigeladenen jedoch erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Die Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist immer dann gegeben, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt wird (Senatsbeschluss vom 26. August 2010 - 5 A 2432/09.Z -, LKRZ 2010, 414 mit Hinweis auf Blanke in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, Vorb. zu § 124 Rn. 67 mit weiteren Nachweisen). Demzufolge setzt die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen voraus, dass er durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eigenen Rechten verletzt sein kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Betreibt eine Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung andere Behörden heranzieht. Sie ist zur Erhebung der gesamten Abschiebungskosten einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden gegenüber dem Ausländer befugt und macht die Kosten der Abschiebung auch insoweit im eigenen Namen geltend, als es um Kosten anderer Behörden geht. Dieses im Gesetz angelegte Zuständigkeitssystem führt dazu, dass im Außenverhältnis ausschließlich die Ausländerbehörde dem Kostenschuldner gegenübertritt. Sie tritt im gesamten Kostenerhebungsverfahren in einer Art "Verfahrensstandschaft" für alle an der Abschiebung beteiligten Behörden auf. Der Beigeladene ist an diesem Rechtsverhältnis daher als Dritter nicht mit eigenen Rechten beteiligt (OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2011 - OVG 3 N 67.10 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 5.05 -, NVwZ 2006, 1182). Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen bezieht sich seinem Umfang nach auf die (teilweise) Aufhebung des Kostenbescheides der Beklagten in Höhe von 1.494,96 € durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).