Urteil
5 A 1514/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0425.5A1514.11.0A
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Leitsätze
1. Auf der Grundlage des § 12 HessKAG darf eine Gemeinde nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Dies gilt für den Grund und die Höhe der Aufwendungen.
2. Bei der Frage, welche Aufwendungen die Kommune für erforderlich halten darf, steht ihr ein Einschätzungsspielraum zu.
3. Dieser Einschätzungsspielraum wird im Falle einer gemeinsamen Ausschreibung von Arbeiten an Versorgungsleitungen und Hausanschlussleitungen überschritten, wenn die Zuschlagsentscheidung zu einer unbilligen, weil unverhältnismäßigen einseitigen Belastung der Grundstückseigentümer führt, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausschreibungssituation nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist.
Tenor
Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Mai 2011 – 4 K 2131/10.GI – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf der Grundlage des § 12 HessKAG darf eine Gemeinde nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Dies gilt für den Grund und die Höhe der Aufwendungen. 2. Bei der Frage, welche Aufwendungen die Kommune für erforderlich halten darf, steht ihr ein Einschätzungsspielraum zu. 3. Dieser Einschätzungsspielraum wird im Falle einer gemeinsamen Ausschreibung von Arbeiten an Versorgungsleitungen und Hausanschlussleitungen überschritten, wenn die Zuschlagsentscheidung zu einer unbilligen, weil unverhältnismäßigen einseitigen Belastung der Grundstückseigentümer führt, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausschreibungssituation nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist. Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Mai 2011 – 4 K 2131/10.GI – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der beklagten Stadt bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 6. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2010 zu Recht insoweit aufgehoben, als darin von den Klägern ein Betrag von mehr als 687,71 € gefordert worden ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Mai 2011 die Abweisung der Klage insgesamt begehrt, ist nicht begründet. Die im Berufungsverfahren gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gerichteten Einwände der beklagten Stadt führen im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung. Wie vom Verwaltungsgericht bereits dargelegt, sind Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen der beklagten Stadt § 23 und § 28 ihrer Wasserversorgungssatzung in der hier noch anwendbaren Fassung vom 15. November 1995, geändert durch Änderungssatzung vom 10. Juni 1996. Danach ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung (soweit nicht innerhalb des Grundeigentums der Gemeinde) oder Beseitigung der Anschlussleitung der Beklagten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Satzungsregelung beruht auf § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes– HessKAG – vom 17. März 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), der den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit gibt, durch Satzung zu bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Allerdings kann aus der Formulierung, Aufwendungen seien in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, nicht geschlossen werden, der Grundstückseigentümer habe die Hausanschlusskosten stets in der Höhe zu erstatten, in der sie bei der beklagten Stadt auch tatsächlich angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 21. März 2012 – 5 A 2284/11.Z –, Juris, m.w.N.) darauf abgestellt, dass ein solcher Anspruch auf Kostenerstattung regelmäßig nur insoweit besteht, als die beklagte Stadt die Aufwendungen auch für erforderlich halten durfte. Dies bezieht sich zum einen auf die Durchführung der Maßnahme an sich. Das ist hier nicht streitig. Zum anderen wird der Erstattungsanspruch auch der Höhe nach durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt. Allerdings steht der Kommune in diesem Zusammenhang ein Einschätzungsspielraum zu. Was die Beklagte für erforderlich in diesem Sinne halten durfte, richtet sich deshalb nicht allein danach, was für sie selbst kostenmäßig am Günstigsten ist. Denn bei Baumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen, deren Kosten – unter Umständen nach Abzug eines Gemeindeanteils – nicht nur über Beiträge oder Gebühren finanziert werden, sondern auch Leistungen erfasst, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern zu erstatten sind, hat sie bei der Geltendmachung der Erstattungsansprüche auch die Interessen dieser Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist durch die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt, wobei dem letztgenannten Grundsatz nur genügt ist, wenn die Beklagte die Besonderheiten des dem Erstattungsanspruch nach § 12 HessKAG zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses berücksichtigt. Entstanden ist die gesetzliche Regelung dieses Erstattungsanspruchs aus der Interessenlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag, da die jeweilige Kommune die Arbeiten an den Hausanschlussleitungen im objektiven Interesse des Grundstückseigentümers vornimmt (Senatsbeschluss vom 29. November 2011 – 5 A 1675/11–, Juris; vgl. auch Dietzel in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Stand März 2012, § 10 Rdnr. 27, 29 und 41). Die Berücksichtigung dieser objektiven Interessen des Grundstückseigentümers rechtfertigt den Ersatz solcher Aufwendungen, die die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Rahmen der Kostenerstattung nach § 12 HessKAG, die die Kosten von nicht beitrags- bzw. gebührenfinanzierten Baumaßnahmen unmittelbar und in voller Höhe an den Grundstückseigentümer weitereicht (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2006 – 6 A 10145/06–, m.w.N., Juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006 – 10 B 46/06–, Juris). Dabei kann die Berücksichtigung dieser Interessen des Aufwendungsersatzpflichtigen bereits auf der Ebene der Ausschreibung (Auftragserteilung) erfolgen, indem die Kommune dann, wenn sie Arbeiten zur Herstellung oder Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausschreibt, die nicht ausschließlich durch die Solidargemeinschaft getragen werden, sondern auch Leistungen erfasst, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern zu erstatten sind, bereits möglichst frühzeitig im Ausschreibungsverfahren auf diesen Umstand hinweist. Denn um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben (§ 9 Nr. 3 Abs. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A - VOB/A -). Hat die Gemeinde auf einen solchen Umstand nicht bereits im Ausschreibungsverfahren hingewiesen und entsprechend den vorliegenden Angeboten dem für sie günstigsten Angebot den Zuschlag erteilt, erfordert jedenfalls das ungeschriebene Merkmal der „Erforderlichkeit“, die Berücksichtigung der spezifischen Kosteninteressen bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs. Würde die Gemeinde unbesehen das für sie günstigste Angebot wählen, dann würde sie ausschließlich ihre eigenen Interessen berücksichtigen und die Belange der Grundstückseigentümer hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Kosten unberücksichtigt lassen. Der der Kommune bei der Bestimmung des erforderlichen Erstattungsumfangs zustehende Einschätzungsspielraum dürfte allerdings in den Fällen, in denen die Zuschlagsentscheidung der Kommune zu einer unbilligen, weil unverhältnismäßig einseitigen Belastung der Grundstückseigentümer führt, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausschreibungssituation nicht mehr sachlich gerechtfertigt werden kann, überschritten sein. Der Kommune würde ein Vorteil zuwachsen, den sie sich auf Kosten der Grundstückseigentümer verschaffen würde und der ihr angesichts der Interessenverteilung nicht zusteht (die in der Rechtsprechung vom OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2006, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Saarland, Urteil vom 23. August 1985 – 2 R 71/85 –, KStZ 1986, 55, gezogene Konsequenz, wonach im Zweifel dem für den Grundstückseigentümer günstigsten Angebot der Zuschlag zu erteilen ist, kann nach Auffassung des Senats hier offen bleiben). Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte bei der Geltendmachung ihrer Aufwendungen für die Herstellung des Hausanschlusses der Kläger verstoßen. Aus der beschriebenen Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Kosteninteressen folgt entgegen der Ansicht der beklagten Stadt nicht, dass die Maßnahme der Herstellung oder Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung zwangsläufig getrennt nach Kostenträgern auszuschreiben oder getrennte Bauaufträge zu erteilen sind. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, dass bei einer getrennten Ausschreibung der Arbeiten die gerade durch eine gemeinsame Ausschreibung der Gesamtmaßnahme möglichen Synergieeffekte und die damit verbundenen Kostenvorteile entfielen, was ein sachlicher Grund für eine Gesamtvergabe aller mit der Erneuerung der Einrichtung im Zusammenhang stehenden Arbeiten darstellt. Auch die damit im Zusammenhang stehenden vergaberechtlichen Konsequenzen hat die Beklagte zutreffend dargestellt. Gibt die Gemeinde allerdings in Kenntnis der unterschiedlichen Kosteninteressen dem insgesamt günstigsten Angebot den Zuschlag, dass aber gerade die Grundstückseigentümer übermäßig und unverhältnismäßig belastet, so muss sie sich spätestens bei der Geltendmachung der Erstattungsansprüche über die zu berücksichtigenden Kosteninteressen der Grundstückseigentümer im Klaren werden und der Frage nachgehen, ob die zu erstattenden Beträge der Höhe nach erforderlich im Sinne des § 12 HessKAG sind. Dies setzt nach den zuvor dargestellten Grundzügen eine wertende Betrachtung voraus und ist nicht allein danach zu beurteilen, welche Kosten rechnerisch dafür in einem Angebot angefallen sind. Es bedarf einer interessengerechten Abwägung der einzustellenden Belange. Kommt eine Gemeinde bei dieser Bewertung zu dem Ergebnis, einem Angebot den Zuschlag zu erteilen, das für den beitrags- bzw. gebührenfinanzierten Bereich der Kosten wesentlich günstiger ausfällt, dieser Kostenvorteil aber offensichtlich auch auf Kosten eines anderen Kostenträgers erzielt wird, so hat sie – wie bereits oben dargestellt – unter Umständen einen Vorteil erhalten, der ihr so nicht zusteht. Ein Kostenausfall kann darin dann nicht gesehen werden, denn die Berücksichtigung der unterschiedlichen Kosteninteressen bei der Beurteilung der erforderlichen Kosten im Sinne des § 12 HessKAG hat nicht zum Ziel, den öffentlichen Auftraggeber zu bevorteilen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei dem Angebot der von der Beklagten ausgewählten Firma letztendlich um eine unzulässige Mischkalkulation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 – X ZB 7/04 -, BGHZ 159, 186) handelt, weil dort möglicherweise durch sogenanntes „Abpreisen“ und „Aufpreisen“ bestimmter ausgeschriebener Leistungen Preise benannt werden, die die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergeben. Auch unter Berücksichtigung des der Beklagten bei der Bestimmung der Erforderlichkeit der von den Grundstückseigentümern zu erstattenden Anschlusskosten zustehenden Einschätzungsspielraums ist dieser im konkreten Fall der Kläger überschritten. Denn dass die Beklagte unter Missachtung der Kosteninteressen der Kläger allein nur auf das für sie günstigere Angebot abgestellt hat, tritt angesichts der Preisgestaltung, die das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf verschiedene, beispielhaft aufgezeigte Positionen im Angebot der ausgewählten Firma nachgewiesen hat, deutlich hervor. Da die sich daraus ergebende Belastung der Kläger auch wesentlich höher ausfällt als bei einer interessengerechten Bewertung der Angebote, liegt mit der Weitergabe der erhöhten Kosten an die Kläger insoweit keine den Vorgaben der Satzung und des § 12 KAG entsprechende Aufwandsermittlung vor. Um im vorliegenden Fall die erforderlichen Kosten zu ermitteln, liegt es nahe, bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Kommune als „Geschäftsführerin“ ihre Aufwendungen für die Grundstückseigentümer für erforderlich halten konnte, auf die Grundzüge dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses abzustellen. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt das Interesse bzw. den objektiven Willen des Geschäftsherrn zu beachten hat. Der Wille des Geschäftsherrn ist naturgemäß darauf gerichtet, nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die im Wesentlichen marktgerechten Preisen entsprechen. Da die Kosten für ein zur Bestimmung dieser Preise erforderliches Sachverständigengutachten das von der Beklagten derzeit noch verfolgte materielle Interesse weit übersteigen würden und der Beklagten ein erheblicher Teil dieser Kosten voraussichtlich auferlegt werden müsste, greift der Senat auf die prozessuale Schätzungsbefugnis des § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - zurück, die es dem Gericht erlaubt, in derartigen Fällen unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe der Erstattung zu entscheiden (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 287 ZPO: BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 – V C 98.69–, BVerwGE 35, 178; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1997 – 8 A 4279/95–, NWVBl. 1998, 281). Für die Ermittlung der marktgerechten Preise im Wege der Schätzung bieten die Angebotspreise der übrigen Bieter, die ebenfalls den Zuschlag erhalten wollten, grundsätzlich einen geeigneten Anhaltspunkt. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und legt sie seiner Schätzung zugrunde. Nach Würdigung aller Umstände ist die vom Verwaltungsgericht gezogene sachliche Beschränkung auf jene Positionen, die den rechnerischen Mittelpreis deutlich übersteigen, angesichts der zuvor beschriebenen und zu berücksichtigenden Interessenlage nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 130 Abs. 2 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 384,30 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die beklagte Stadt begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage gegen ihren Heranziehungsbescheid zu Hausanschlusskosten, soweit diese in erster Instanz teilweise Erfolg hatte. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung F. liegenden Grundstücks Flur …, Flurstück Nr. …, A-Straße. Im Zuge der Erneuerung der Wasserversorgungsleitung in den Jahren 2008 und 2009 wurden auch die bestehenden Hausanschlussleitungen neu angeschlossen. Die zu vergebenden Arbeiten schrieb die Beklagte als Gesamtpacket (Los 1 = Kanal- und Wasserleitungserneuerung und Los 2 = Hausanschlüsse) aus und wählte den insgesamt günstigsten Anbieter der Leistungen aus. Das Gebot der ausgewählten Firma lag hinsichtlich der Hausanschlusskosten jedoch über allen anderen abgegebenen Geboten und zwar hinsichtlich eines aus allen Angeboten erstellten Mittelpreises von 17.711,64 € um 8.000,-- € höher als ihre Mitbieter und hinsichtlich des günstigsten Anbieters um ca. 11.232,-- € höher. Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 forderte die beklagte Stadt die Kläger zur Erstattung von Aufwendungen in Bezug auf die Hausanschlussleitung in Höhe von 1.192,25 € auf. Dem Bescheid war eine Aufstellung nach Kostenpositionen beigefügt. Nachdem die beklagte Stadt festgestellt hatte, dass sie dem Erstattungsanspruch einen überhöhten Mehrwertsteuersatz zugrundegelegt hatte, reduzierte sie den geltend gemachten Betrag mit Schreiben vom 28. August 2009 auf 1.072,02 €. Den dagegen mit Schreiben vom 29. Mai 2009 eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 zurück. Mit am 6. August 2010 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Erstattungsbetrag sei deutlich überhöht. Die Beklagte verlange die Erstattung überteuerter Positionen. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Aufwendungen in dieser Höhe nicht notwendig gewesen seien. Aufgrund ihrer treuhänderischen Stellung sei die Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Das Angebot der ausgewählten Firma sei bei den Kosten, die die beklagte Stadt zu tragen habe, zwar am günstigsten, hingegen bei den Kosten, die die Grundstückseigentümer für die Hausanschlüsse zu zahlen hätten, das teuerste Angebot. Dies führe zu einer Verlagerung der Kosten zum Nachteil der anschlusspflichtigen Grundeigentümer. Die Vergabe der Leistungen an die Firma sei als ein Vertrag zulasten Dritter zu werten und damit unzulässig. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, das Ausschreibungsverfahren habe den Grundsätzen des Vergaberechts entsprochen und den Zuschlag habe der insgesamt günstigste Bieter erhalten. Eine getrennte Ausschreibung nach Losen sei bei Arbeiten an den öffentlichen Leitungen, den Anschlussleitungen und der Straße nicht sinnvoll und in der Praxis nicht zu realisieren. Es käme zu praktisch kaum lösbaren Problemen bei der Gewährleistungsübernahme. Zweifelhaft sei bereits, ob es bei getrennter Vergabe der Arbeiten auch zu günstigeren Angeboten gekommen wäre, da der Synergieeffekt entfalle. Die vom Anbieter für die Maßnahmen an den Anschlussleitungen in Ansatz gebrachten Einheitspreise hätten im Rahmen einer noch akzeptablen Spanne gelegen. Die hypothetischen Ausführungen der Kläger hierzu seien praxisfremd. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften sei nicht zu erkennen. Der Beklagten sei bei der Durchführung der Maßnahmen ein gerichtlich nicht überprüfbarer Entscheidungsspielraum eröffnet, der – da keine willkürliche Entscheidung getroffen worden sei – von der Beklagten eingehalten worden sei. Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht Gießen den streitigen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin von den Klägern ein Betrag von mehr als 687,71 € gefordert worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der streitige Bescheid sei auf der Grundlage des § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetzes– HessKAG – in Verbindung mit §§ 23, 28 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15. November 1995 in Höhe von 687,71 € rechtmäßig. In dieser Höhe seien die Aufwendungen für den Hausanschluss erforderlich und angemessen gewesen. Das darüber hinausgehende Erstattungsverlangen sei nicht mehr von der Anspruchsgrundlage gedeckt. Der satzungsrechtliche Erstattungsanspruch sei in Verbindung mit § 12 HessKAG ein gesetzlich normierter Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach habe der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn unter Beachtung seines mutmaßlichen Willens erfordere. Daraus folge, dass der Erstattungsanspruch sich nur auf notwendige und erforderliche Aufwendungen beziehen könne und nicht unbesehen auf das Ergebnis einer Ausschreibung oder einer Auftragsvergabe abzustellen sei, da auch die Ausschreibung und die Auftragsvergabe das mutmaßliche Interesse und den Willen des Geschäftsherrn zu berücksichtigen habe. Dieses Interesse und den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn habe die beklagte Stadt bei der Vergabe der Arbeiten nicht beachtet. Zwar sei festzustellen, dass die Beklagte den günstigsten Anbieter für die Gesamtleistung ausgewählt habe. Doch sei die ausgewählte Firma gerade im Bereich der Hausanschlusskosten der teuerste Anbieter insgesamt gewesen. Vergleiche man die abgegebenen Gebote miteinander, so falle auf, dass die Firma die Leistungen hinsichtlich der Hausanschlüsse teilweise weit überteuert anbiete, während sie an anderer Stelle wahre Dumpingpreise berechne. Die von der Firma gewählte Mischkalkulation lasse nur den Schluss zu, dass sie zugunsten der Beklagten die von dieser zu tragenden Kosten äußerst niedrig ausgestaltet habe, hingegen zulasten der anschlusspflichtigen Grundeigentümer die Aufwendungen für den Hausanschluss deutlich überhöht angesetzt habe. Mit der Weitergabe dieses überhöhten Gebots habe die Beklagte die gesetzlichen Grundlagen der Geschäftsführung ohne Auftrag überschritten. Angemessen und erforderlich seien im Falle eklatanter Abweichungen nur solche Aufwendungen, die sich an einem Mittelwert ausrichteten. Ein solcher Mittelwert könne als ortsübliche und angemessene Grundlage der Berechnung der Aufwendungen dienen. Keinesfalls könne von dem günstigsten Angebot ausgegangen werden, da dies ebenfalls zu einer Verzerrung führe, die vom Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gedeckt sei. Auch dürfe sich aus dem gleichen Grund die Berechnung auf der Grundlage dieses Mittelwertes nur in Bezug auf deutlich überhöhte Positionen am Mittelwert ausrichten. Deutlich überhöht seien hier die Kosten für den Winkelsteckfitting DA 40 und für den Schieber DN 40. Bei einem Mittelwert von 46,71 € (Winkelsteckfitting) und 405,87 € (Schieber), liege das Angebot der Firma um 29,80 € bzw. 329,37 € höher, so dass die Gesamtsumme von 359,17 € vom Nettoaufwand abzuziehen sei. Daraus ergebe sich ein rechtmäßiger Erstattungsbetrag von 642,72 € zuzügliche 7% Mehrwertsteuer von 44,99 €, mithin ein Gesamterstattungsbetrag von 687,71€. In dieser Höhe sei der Aufwand für den Hausanschluss der Kläger erstattungsfähig; der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag sei rechtswidrig. Mit am 11. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die beklagte Stadt die vom Verwaltungsgericht im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Urteil verstoße gegen § 12 Hess KAG in Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung der Beklagten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe trotz öffentlicher Ausschreibung die entstandenen Kosten nicht in voller Höhe umlegen dürfen, sei unzutreffend und die Klage sei unter Abänderung des Urteils abzuweisen. Der satzungsrechtliche Erstattungsanspruch entstehe auf der Grundlage der durchgeführten Maßnahmen für den Hausanschluss. Die Beklagte habe unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften die Ausschreibung und die Auftragsvergabe für die Gesamtmaßnahme durchgeführt. Die Gesamtausschreibung habe sachliche Gründe gehabt. So sei die Maßnahme aus Gewährleistungsgründen wesentlich genauer zu überprüfen. Eine Vergabe der einzelnen Maßnahmen an verschiedene Firmen sei praktisch kaum durchzuführen und führe zu einer Verlängerung der Bauarbeiten und unter Umständen zu höheren, in der Regel jedoch nicht zu einer Verminderung der Kosten. Die Kalkulation der Anbieter könne von der Beklagten nur dahingehend überprüft werden, ob es sich bei dem Angebot um ein wirtschaftlich zumutbares Angebot für die beklagte Stadt handele. Sie werde einerseits als Träger der öffentlichen Einrichtung, andererseits als Geschäftsführer für den Grundstückseigentümer tätig. Es könne also nicht nur auf die mutmaßlichen Interessen des Geschäftsherrn abgestellt werden, sondern es sei unter Berücksichtigung der eigenen, an einer sparsamen Haushaltsführung ausgerichteten Interessen eine Gesamtschau anzustellen. Allein die Tatsache, dass einzelne Positionen von einem Anbieter höher als von einem anderen angeboten werden, sei kein Beweis dafür, dass es sich insgesamt um ein unzulässiges Angebot handele. Die Schlussfolgerung, die das Verwaltungsgericht aus der Tatsache ziehe, dass einzelne Positionen der Firma höher seien als die der Mitbewerber und andere wiederum niedriger, sei so nicht richtig. Die Beklagte habe nicht erkennen können, dass Kosten aus dem Los 1 (öffentliche Sammelleitung) in das Los 2 (Anschlussleitung) verschoben worden seien. Eine unzulässige Mischkalkulation liege nur vor, wenn der Bieter Preiselemente aus einer Position in eine andere Position verschiebe, weil er damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18. Mai 2005 – X ZB 7/04 – NJW – RR 2004, 1626) nicht mehr den geforderten Preis abgebe. Beweispflichtig sei hierfür der Auftraggeber, dem ein solcher Beweis nur schwer gelinge, könne sich der Anbieter doch auf eine Vielzahl von Gründen stützen. Nur völlig unplausible Begründungen ließen diesen Rückschluss auf eine unzulässige Mischkalkulation zu, um das Angebot auszuschließen. Ein Ausschluss eines Angebots mit der Begründung, die Preise seien zu niedrig angesetzt, reiche nicht aus und führe zu einem schadensersatzpflichtigen Vergabefehler. Komme nur eine Gesamtvergabe in Betracht, habe der Auftraggeber das wirtschaftslichte Angebot zu wählen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass der öffentliche Auftraggeber in einer nicht unerheblichen Größenordnung hinsichtlich der erstattungsfähigen Aufwendungen gegenüber den Grundstückseigentümern ausfalle und damit der Steuerzahler die Kosten zu tragen habe. Für eine solche wirtschaftliche Belastung der öffentlichen Hand zugunsten der Grundstückseigentümer bestehe kein rechtlicher Grund. Die getrennte Ausschreibung nach Losen führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Einheitspreise für die Hausanschlussleistungen erheblich höher ausfielen, da der Synergieeffekt einer einheitlichen Ausführung der Maßnahmen dann entfalle. So würden unter Umständen Kosten wie die Baustelleneinrichtung oder Aufbrucharbeiten und viele weitere Arbeiten doppelt abgerechnet. Auch handele es sich bei der Vergabe einzelner Lose um ein praktisch nicht taugliches Verfahren, das aus technischen Gründen nicht sinnvoll sei. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führe allein dazu, dass entweder Kosten zu Gunsten der Grundstückseigentümer auf die Kommune und damit auf die Allgemeinheit verlagert würden, oder aber die Kommune müsse eine Trennung der Lose vornehmen, was sich mit Sicherheit auf die Kalkulation auswirke und zu Mehrkosten für die Grundstückseigentümer führe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Mai 2011 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wird ergänzend ausgeführt, dass weder die Kläger noch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Tatsache der gemeinsamen Ausschreibung und Vergabe der Gesamtbaumaßnahme bemängelten. Angegriffen werde lediglich die danach vorgenommene tatsächliche Kostenaufteilung. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es nicht richtig sein könne, wenn die Kommune oder der anbietende Bauunternehmer es in der Hand hätten, durch Gestaltung ihres Angebotes und in der Folge des Bauvertrages wesentliche Kostenpositionen vollständig von der Kommune auf die für Hausanschlusskosten erstattungspflichtigen Bürger abzuwälzen. Das Verwaltungsgericht habe einen praktikablen Weg gefunden, wie die entsprechenden Kosten zu verteilen seien, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Die Gemeinde sei nach sachgerechtem Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung aller Umstände verpflichtet, über die Notwendigkeit der Aufwendungen zu entscheiden. Sie habe sich dabei an den Belangen der Grundstückseigentümer und daran auszurichten, ob und wie weit die Aufwendungen angemessen seien und ob sie in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stünden. Dies bedeute, dass es der Beklagten nicht gestattet sei, die ersichtlich überhöhten Kosten für die Aufwendung der Grundstücksanschlüsse von den Klägern zu fordern. Auch wenn andere Möglichkeiten bestünden, die Angemessenheit der Kosten eines Grundstücksanschlusses zu ermitteln, so sei doch die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode nachvollziehbar und praktikabel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (zwei Hefter) Bezug genommen.