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Urteil

5 A 1921/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0425.5A1921.10.0A
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Leitsätze
Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG zielt darauf ab, die Auswirkungen der Absenkung der Ausgleichsquoten für zusätzliche sachkostenintensive Leistungen abzumildern. Eine Abteilungserweiterung kann allenfalls dann einer Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG gleichstehen, wenn der vorhandene Bestand im Verhältnis zum Erweiterungsumfang untergeordnete Bedeutung hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Mai vom 22. Juni 2009 - 5 K 1699/08.F(V) - abgeändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008, mit dem die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in Hessen vom 8. April 2008 (Sch. 05/2008) genehmigt worden ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG zielt darauf ab, die Auswirkungen der Absenkung der Ausgleichsquoten für zusätzliche sachkostenintensive Leistungen abzumildern. Eine Abteilungserweiterung kann allenfalls dann einer Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG gleichstehen, wenn der vorhandene Bestand im Verhältnis zum Erweiterungsumfang untergeordnete Bedeutung hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Mai vom 22. Juni 2009 - 5 K 1699/08.F(V) - abgeändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008, mit dem die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in Hessen vom 8. April 2008 (Sch. 05/2008) genehmigt worden ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat mit Beschluss vom 10. September 2010 - 5 A 2349/09.Z - zugelassene Berufung der Klägerin ist mit ihrem Begehren, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008, mit dem die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 8. April 2008 (Sch. 05/ 2008) genehmigt worden ist, aufzuheben, zulässig. Dieser Teil des mit dem auch im Berufungs- verfahren gestellten Antrag zum Ausdruck gebrachten Begehrens wird in statthafter Weise mit der Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verfolgt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5). Die weitergehende Verpflichtungsklage ist dagegen mangels Klagebefugnis unzulässig und die Berufung insoweit zurückzuweisen. In dem dargestellten Umfang des Anfechtungsbegehrens ist die Berufung der Klägerin auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008 zu Unrecht abgewiesen. Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 - KHEntgG - (BGBl. I Seite 1412) in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I Seite 2570 [2600]). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG erteilt die zuständige Landesbehörde die Genehmigung, wenn die Festsetzung der Schiedsstelle den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wie umgekehrt die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Schiedsstellenfestsetzung rechtlichen Vorgaben widerspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363 [366]). Die Beteiligten streiten entscheidungserheblich um die Frage, ob die Mehrkosten, die dem Beigeladenen durch die genehmigte Planbettenerhöhung in der Fachabteilung Neonatologie von 6 auf 10 Betten im Vereinbarungszeitraum 2006 entstanden sind, gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG berücksichtigungsfähig sind. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen nicht der Fall. Das DRG-Fallpauschalensystem (Diagnosis Related Groups) wurde mit einer Konvergenzphase - für die Neuordnung der Krankenhausfinanzierung über DRGs vorgesehene Angleichungsphase - eingeführt, in der ab dem Jahr 2005 eine schrittweise Heranführung des Krankenhausbudgets an ein landesweites Preisniveau (Basisfallwert) erfolgen sollte. Die wesentlichen Regelungen zur Anpassung des Erlösbudgets finden sich insoweit in § 4 KHEntgG. In seiner Fassung vom 21. Juli 2004 regelte diese Vorschrift, dass in der Konvergenzphase die Leistungen, die zusätzlich vom Krankenhaus erbracht werden, mit den Krankenkassen in Art und Umfang vereinbart und dem Zielbudget beziehungsweise dem DRG-Erlösvolumen zugrundegelegt werden. Die Verlängerung der Konvergenzphase und die Absenkung der Angleichungsquoten in den ersten Jahren durch das Zweite Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG - vom 15. Dezember 2004 (BGB I Seite 3429) hätte unter diesen Bedingungen jedoch bewirkt, dass Leistungsveränderungen in den Krankenhäusern im Jahr 2005 nur noch zu 15 % und im Jahr 2006 zu 20 % finanziert worden wären. Der Einsatz neuer Leistungen wäre besonders dann für die Krankenhäuser unwirtschaftlich gewesen, wenn die niedrigen Angleichungsquoten bereits die Gegenfinanzierung der Sachkostenanteile gefährden würden (vgl. insoweit Hensen/Roeder/Rau, Start in die Konvergenzphase 2005, Das Krankenhaus 2005, 96 [99]). Vor diesem Hintergrund wurde durch das 2. FPÄndG für diesen Bereich eine gesonderte Finanzierungsregelung eingeführt. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG werden zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 im Jahr 2005 zu 33 vom Hundert, im Jahr 2006 zu 50 vom Hundert, im Jahr 2007 zu 65 vom Hundert und im Jahr 2008 zu 80 vom Hundert finanziert und deshalb zusätzlich zur Budgetanpassung nach Absatz 6 mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Fallpauschalen unter Anwendung des landesweiten Basisfallwerts ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt: (1) 21,2 vom Hundert im Jahr 2005, (2) 34,7 vom Hundert im Jahr 2006, (3) 49,4 vom Hundert im Jahr 2007 und (4) 64,0 vom Hundert im Jahr 2008. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4, 1. Halbs. KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien, soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen entstehenden zusätzlichen Kosten mit diesen Vomhundertsätzen nicht gedeckt werden können, z.B. bei Transplantationen und anderen Fallpauschalen mit hohem Sachkostenanteil oder bei der Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit, abweichend von den Sätzen 2 und 3 eine Berücksichtigung in Höhe der zusätzlich entstehenden Kosten. § 4 Abs. 4 KHEntgG führt danach in den Jahren 2005 bis 2008 zu einer vorgegebenen, jährlich ansteigenden anteiligen Berücksichtigung von Leistungsveränderungen, zuletzt im Jahr 2008 mit 80 % der für die Leistungen maßgeblichen Fallpauschalen. Darüber hinaus lässt Satz 4 der Regelung unter den dort genannten Voraussetzungen für die einzelnen Jahre die Berücksichtigung eines höheren Betrages zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der in der Kommentierung von Dietz/Bofinger (KHEntgG, Loseblattsammlung, § 4 KHEntgG in der Fassung des 2. FPÄndG, Anm. 2.4) vertretenen Auffassung handelt es sich bei Satz 4 der Regelung jedoch nicht um eine generelle Kostendeckungsgarantie für zusätzliche Leistungen, soweit der Nachweis er- bracht worden ist, dass die entstehenden zusätzlichen Kosten mit den in Satz 2 bestimmten Vomhundertsätzen nicht gedeckt werden können. Aus der systematischen Stellung des Satzes 4 in Absatz 4, seinem Bezug zu den in Satz 2 festgelegten Vomhundertsätzen und dem Hinweis auf die Anwendbarkeit im Einzelfall wird zunächst der Ausnahmecharakter der Norm deutlich. Eine weitere Einengung erfährt der Anwendungsbereich des Satzes 4 durch die Aufnahme von nicht abschließenden (Regel-) Beispielen, die seine Zielrichtung und Gewichtung konkretisieren. In der Rechtsanwendung ist deshalb zu entscheiden, ob der Anlass der durch zusätzliche Leistungen entstehenden zusätzlichen Kosten nach wertender Betracht einem dieser Regelbeispiele entspricht. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der Begründung des Gesetzentwurfs zum 2. FPÄndG (BT-Drucks. 15/3672, Seite 14), wo es zu Buchstabe e - im Anschluss an Ausführungen zu dem im Gesetzesentwurf beschriebenen Beispiel „Eröffnung oder Schließung einer größeren organisatorischen Einrichtung“ - heißt: „Satz 4 lässt darüber hinaus auch im Einzelfall eine von den in Satz 2 vorgegebenen Prozentsätzen abweichende Vereinbarung zu, soweit ansonsten sehr hohe, zusätzlich anfallenden Kosten nicht entsprechend vergütet würden“. Dieses Element der Gesetzesbegründung bezieht sich auf das weitere - neben dem Beispiel „Eröffnung oder Schließung einer größeren organisatorischen Einrichtung“ - in der Entwurfsfassung in Satz 4 enthaltene Beispiel „Transplantationen“. Eine Gesamtbetrachtung der Begründung des Gesetzentwurfs, seiner Motive und die Bewertung der Veränderungen, die der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren erfahren hat, bestätigen vielmehr die hier vertretene Auffassung. Mit § 4 KHEntgG in der Fassung des 2. FPÄndG wird die bisherige Konvergenzautomatik durch eine Möglichkeit zur Verhandlung von Leistungsveränderungen ergänzt. Insoweit heißt es bereits in der ursprünglichen Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen: „Dadurch entstehen in begrenztem Umfang nicht genau quantifizierbare Mehrausgaben durch die Öffnungsklausel nach § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG, wonach statt der pauschalen Finanzierungsquoten für zusätzliche, sachkostenintensive Leistungen auch höhere kostenorientierte Ertragsanteile verhandelt werden können“ (BT-Drucks. 15/3672, Seite 2 D). Dies spricht deshalb dafür, dass die Ergänzung der Konvergenzautomatik durch das 2. FPÄndG mit der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG darauf abzielte, die Auswirkungen der Absenkung der Angleichungsquoten für zusätzliche sachkostenintensive Leistungen abzumildern. Im ursprünglichen Gesetzentwurf werden als Regelbeispiele einer solchen Ausnahme Transplantationen oder die Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit genannt. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Regelung noch eine vom Entwurf abweichende Fassung erhalten (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - BT-Drucks. 15/4272, Seite 3), die die Zielrichtung der Ausnahmeregelung verdeutlicht. In der endgültigen Fassung des 2. FPÄndG lautet § 4 Abs. 4 Satz 4, 1. Halbs. KHEntgG: „Soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen entstehenden zusätzlichen Kosten mit diesen Vomhundertsätzen nicht gedeckt werden können, z.B. bei Transplantationen und anderen Fallpauschalen mit h o h e m S a c h k o s t e n a n t e i l oder bei der Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit, vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von Sätzen 2 und 3 eine Berücksichtigung in Höhe der zusätzlich entstehenden Kosten“. Mit diesem auf der Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses beruhenden Zusatz „und anderen Fallpauschalen mit hohen Sachkostenanteil“ findet die bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs angelegte Zielrichtung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG im Gesetz unmittelbar Ausdruck und verdeutlicht den Regelungsgehalt der im Gesetz genannten Beispielsfälle. Die von dem Beigeladenen geltend gemachten Kosten für zusätzliche Leistungen infolge der Planbettenaufstockung in der Fachabteilung Neonatologie sind danach nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 4, 1. Halbs. KHEntgG berücksichtigungsfähig. Zwar erbringt das Krankenhaus des Beigeladenen zusätzliche Leistungen, die in der Vorjahresvereinbarung nicht enthalten sind. Die Kosten dieser zusätzlichen Leistungen erfüllen aber weder unmittelbar den Tatbestand eines der in der Ausnahmevorschrift genannten Regelbeispiele noch sind sie mit der in diesen Beispielen zum Ausdruck kommenden Typologie vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen wird der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG nicht bereits dadurch eröffnet, dass ein (wie auch immer gearteter) Einzelfall vorliegt, in dem die Kosten einer zusätzlichen Leistungen nicht gedeckt werden können, ohne dass die Beispielsfälle eine Einschränkung des Grundsatzes dieser Vorschrift enthielten, wonach die für zusätzliche Leistungen entstehenden zusätzlichen Kosten zu finanzieren seien. Vielmehr verdeutlichen - wie bereits ausgeführt - die Regelbeispiele die Typologie der Ausnahmevorschrift. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung ist dabei ohne Bedeutung, dass die Erweiterung der Fachabteilung auf einem Planbettenbescheid des zuständigen Ministeriums beruht oder welchen Umfang die Erweiterung hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Auslegung auch die gesetzliche Nachfolgeregelung (§ 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG in der ab dem 25. März 2009 geltenden Fassung, wonach der Mehrkostenabschlag […] nicht gilt bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung) nicht ergiebig, da in diesem Zusammenhang von der späteren Regelung nicht auf den Willen des Gesetzgebers der früheren Regelung geschlossen werden kann. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit dieser Erweiterungsmaßnahme mit den in § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG beschriebenen Regelbeispielen ist die Frage, ob diese Maßnahme (ebenfalls) eine zusätzliche sachkostenintensive Leistung darstellt. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass bei den in Satz 4 beschriebenen Beispielen nur das Beispiel Transplantationen um die Ergänzung „und andere Fallpauschalen mit hohem Sachkostenanteil“ erweitert worden ist. Denn mit der Neuordnung der Krankenhausfinanzierung durch das mit dem Fallpauschalengesetz (FPG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) eingeführte neue Vergütungssystem werden die Krankenhausleistungen grundsätzlich, also für alle diagnosebezogenen Gruppen von Behandlungsfällen, nach Fallpauschalen vergütet. Die gewählte Gesetzesformulierung verdeutlicht also die generelle Zielrichtung der Ausnahmevorschrift des Satzes 4, wie sie schon in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommt, die wirtschaftlichen Auswirkungen zusätzlicher sachkostenintensive Leistungen abzumildern. Eine solche sachkostenintensive zusätzliche Leistung macht der Beigeladene nicht geltend. Insoweit weist bereits die Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 22. Mai 2007 (Sch. 06/2007 [2006]) darauf hin, dass der Beigeladene keine hohen Sachkosten geltend macht, sondern er vielmehr für den Bereich der Neonatologie von einem überproportionalen Personalkostenanteil (Seite 9 Mitte der Antragsschrift) ausgeht. Die von dem Beigeladenen geltend gemachten Kosten für zusätzliche Leistungen stellen daher keine sachkostenintensive Leistung dar, so dass sie im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG nicht berücksichtigungsfähig sind. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass für das Regelbeispiel „Eröffnung oder Schließung einer größeren organisatorischen Einheit“ das einschränkende Kriterium der Sachkostenintensität nicht gilt, kann der Beigeladene nicht die Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Erweiterung der Fachabteilung Neonatologie von 6 auf 10 Betten nach § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG verlangen. Hinsichtlich dieses Regelbeispiels geht die Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 15/3672, Seite 14) davon aus, dass sich in diesen Fällen umfangreiche Veränderungen ergeben, so dass über die Höhe der entsprechenden Budgetveränderungen verhandelt werden soll. Ob das Regelbeispiel „Eröffnung oder Schließung einer größeren organisatorischen Einheit“ seiner Typologie nach auch durch eine Einrichtungserweiterung oder -reduzierung erfüllt werden kann, ist durch eine wertende Betrachtung im Einzelfall zu ermitteln, setzt aber voraus, dass die Veränderungen qualitativ und quantitativ den Verhältnissen einer Eröffnung oder Schließung „gleichkommen“. Davon kann - im Fall der Erweiterung - aber erst dann gesprochen werden, wenn der vorhandene Einrichtungsbestand im Verhältnis zum Erweiterungsumfang von untergeordneter Bedeutung war. Die Erweiterung der Fachabteilung Neonatologie im Krankenhaus des Beigeladenen von 6 auf 10 Betten steht daher nicht der Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit gleich, da der Erweiterungsumfang (4 Betten) nicht einmal den Einrichtungsbestand (6 Betten) der Fachabteilung erreicht, so dass auch nicht von strukturellen Veränderungen ausgegangen werden kann, die einer Eröffnung gleichkommen. Nach allem ist die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 8. April 2008 (Sch. 05/2008) durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008 rechtswidrig, so dass auf die Berufung der Klägerin hin das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und der Genehmigungsbescheid aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; das über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Verpflichtungsbegehren ist hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes ohne Bedeutung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss : Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 536.524,- € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009, das ihre Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen vom 8. April 2008 (Sch.05/2008) die Genehmigung zu versagen, abgewiesen hat. Der beigeladene Verein betreibt ein Krankenhaus in C-Stadt. Mit dem Feststellungsbescheid des Hessischen Sozialministeriums vom 28. Dezember 2005 wurde ihm eine Planbettenerhöhung in der Fachabteilung Neonatologie von 6 auf 10 Betten ab dem 1. Januar 2006 zugestanden. In den Verhandlungen der Klägerin sowie der übrigen Kostenträger mit dem Beigeladenen über die Krankenhausentgelte für den Vereinbarungszeitraum 2006 blieben die Mehrkosten für diese Planbettenerhöhung streitig. Während die Kostenträger zu einer Finanzierung nur in Höhe des gesetzlichen Regelsatzes von 50 % beziehungsweise 34,7 % gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG bereit waren, forderte der Beigeladene unter Berufung auf Satz 4 der vorgenannten Vorschrift eine Berücksichtigung in voller Höhe (1.080.732,- €), hilfsweise in Höhe von 917.785,20 €. In dem von dem Beigeladenen beantragten Schiedsstellenverfahren stellte sich die Schiedsstelle in ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2007 (Sch. 06/2007 [2006]) auf den Standpunkt, § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf einen entsprechenden Antrag des Beigeladenen hin versagte das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 13. September 2007 jedoch die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung, worauf die Klägerin gegen diese Versagung am 10. Oktober 2007 Klage erhob. Das Klageverfahren wird bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 5 K 3249/07.F (V) geführt. Nach Erlass des Versagungsbescheides rief der Beigeladene erneut die Schiedsstelle an, die mit Beschluss vom 22. November 2007 (Sch. 18/2007) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beklagten von der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG ausging, dem Antrag des Beigeladenen jedoch der Höhe nach nicht folgte. Auf Antrag sowohl der Klägerin als auch des Beigeladenen versagte das Regierungspräsidium Gießen diesem Schiedsstellenspruch mit Bescheid vom 14. März 2008 die Genehmigung. Mit Beschluss vom 8. April 2008 (Sch. 05/2008) entschied die Schiedsstelle erneut über das Budget des Jahres 2006 und setzte unter Nr. 4 Leistungsveränderungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG in Höhe von 938.017,- € fest. Diese Schiedsstellenentscheidung genehmigte das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag des Beigeladenen am 23. Juni 2008. Die Klägerin hat gegen diesen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen am 27. Juni 2008 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Schiedsstellenbeschluss vom 8. April 2008 und dessen Genehmigung durch das Regierungspräsidium Gießen seien rechtswidrig, da § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG auf die geforderte Mehrleistung im Bereich der Neonatologie nicht anwendbar sei. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG würden bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisfallwertes Veränderungen von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte berücksichtigt. Zusätzliche Leistungen würden im Jahre 2006 § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG zu 50 % finanziert. Daraus folge eine „Planfinanzierungslücke“, die gesetzlich gewollt sei und die nicht durch einen Rückgriff auf § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG geschlossen werden könne. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen mit der Aufstockung der Planbettenzahl nicht erfüllt seien. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in Hessen im Verfahren Sch. 05/2008 vom 8. April 2008 die Genehmigung zu versagen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des Schiedsstellenspruchs vom 8. April 2008 sei rechtmäßig. Die Interpretation des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG durch die Klägerin widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Die beispielhafte Aufzählung der Tatbestände, die zu einer Berücksichtigung von höheren Kosten für Leistungssteigerungen führe, sei nicht abschließend. Die Vorschrift erfasse zusätzliche Leistungen, deren Kosten durch die Vomhundertsätze aus § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG nicht gedeckt würden. Dies habe der Beigeladene im Hinblick auf die Aufstockung der Bettenzahl in der Fachabteilung Neonatologie dargelegt. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG seien erfüllt, denn sein Krankenhaus erbringe zusätzliche Leistungen, durch die zusätzliche Kosten entstünden, die mit den Pauschalsätzen (34,7 v.H. im Jahre 2006) nicht gedeckt werden könnten. Im klageabweisenden Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es nehme Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 14. März 2008, die in der Entscheidung der Schiedsstelle vom 8. April 2008 Niederschlag gefunden hätten, und es folge dieser Begründung, soweit dort ausgeführt werde, dass der für die Leistungserweiterung in der Neonatologie einzustellende Betrag nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 4 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG - zu berücksichtigen sei. Zwar handele es sich bei der hier streitigen Leistungserweiterung nicht um einen in Satz 4 der Vorschrift genannten Fall, jedoch seien dort nicht abschließende Regelbeispiele formuliert, an denen andere Ausnahmen zu messen seien. Die Erweiterung der Neonatologie-Abteilung um 66 % sei mit der in Satz 4 der Vorschrift genannten Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit vergleichbar. Da es sich bei dem damit im Zusammenhang stehenden Sachkostenanteil ebenfalls um laufende Kosten handele, lasse sich aus § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG keine Sperrwirkung im Hinblick auf die hier geltend gemachten Personalkosten ableiten. Denn die Vorschrift sei als Kostendeckungsgarantie für zusätzliche Leistungen geschaffen worden, um besondere Härten für die Krankenhausträger auszugleichen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009 - 5 A 2149/09.Z - wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen. Nach Zugang des vorgenannten Beschlusses am 20. September 2010 hat die Klägerin die Berufung am 14. Oktober 2010 schriftlich begründet. Sie ist der Auffassung, dass der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze; sie könne deshalb die Aufhebung des Bescheides und die Versagung der Genehmigung verlangen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. auf die von dem Beigeladenen geltend gemachten Mehrleistungen im Bereich der Neonatologie nicht anwendbar. Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf das Regelbeispiel der Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit berufe, könne dem nicht gefolgt werden. Zum einen handele es sich bei der Erweiterung der Abteilung für Neonatologie um vier Betten nicht um eine E r ö f f n u n g einer Abteilung, zum anderen könne allein mit Blick auf die prozentuale Steigerung der Bettenzahl - bei einer Gesamtbettenzahl von 290 - nicht von einer größeren organisatorischen Einheit gesprochen werden. Im Zusammenhang mit der Eröffnung oder Schließung größerer organisatorischer Einheiten gehe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3672, Seite 14) von umfangreichen Veränderungen aus. Nur für diesen Fall solle es zu einer Abweichung von der Regelfinanzierung kommen. Eine derartige umfangreiche Veränderung bringe die Erweiterung der Abteilung Neonatologie um vier Betten nicht mit sich. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die weiteren in § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. genannten Regelbeispiele - bei Transplantationen und anderen Fallpauschalen mit hohem Sachkostenanteil - ausführe, dass es sich bei Sachkosten zum Teil ebenfalls um laufende Kosten handele, so dass die Vorschrift keine Sperrwirkung für Personalkosten entfalte, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Gesetzgeberischer Grund für die ausnahmsweise höhere Finanzierung zusätzlicher Kosten nach Satz 4 der Vorschrift sei, dem Krankenhaus in der Konvergenzphase die Finanzierung wenigstens der variablen Sachkosten zusätzlicher Behandlungsfälle zu sichern. Diese Auslegung folge aus der Entstehungsgeschichte, den rechtlichen Rahmenbedingungen vor Einführung des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. und der im Rahmen einer systematischen Auslegung heranzuziehenden Vorschriften über den Mehrerlösausgleich. Hinsichtlich des Satzes 4 habe sich der Gesetzgeber offenkundig an § 11 Abs. 8 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung - BPflV - orientiert, wonach ab einem Sachkostenanteil von 50 % besondere Ausgleichssätze für den Mehrerlösausgleich zu vereinbaren gewesen seien. Dem Konzept, eine Finanzierung des Sachkostenanteils von Fallpauschalen sicherzustellen, begegne man auch bei anderen Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsrechts. Deutlich werde eine Differenzierung zwischen Sach- und Personalkosten. Die Bemühungen des Gesetzgebers seien darauf gerichtet, bei Mehrleistungen eine Finanzierung der zusätzlich entstehenden variablen Sachkosten sicherzustellen, während die Personalkosten als Fixkosten betrachtet würden, die durch das Budget bereits finanziert würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kommentierung bei Dietz/Bofinger, Erl. V. 2.4. zu § 4 KHEntgG a.F. stelle Satz 4 der Vorschrift keine generelle Kostendeckungsgarantie für zusätzliche Leistungen des Krankenhauses dar, denn mit der Einführung des DRG-Systems durch das Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 habe der Gesetzgeber das Krankenhausfinanzierungsrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Zielsetzung des Gesetzes sei es nicht mehr, Kosten der Krankenhäuser zu finanzieren, sondern deren Leistungen zu vergüten. Dieses Prinzip habe der Gesetzgeber auch mit der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. während der Konvergenzphase nicht aufgeben wollen. Er habe lediglich die Härten vermeiden wollen, die geringere Finanzierungssätze während der Konvergenzphase bei hohen variablen Kosten mit sich bringen könnten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009 - 5 K 1699/08.F - den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in Hessen im Verfahren Sch. 05/2008 vom 8. April 2008 die Genehmigung zu versagen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 30. September 2009 und auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Auffassung, die Genehmigung der Entscheidung der Schiedsstelle im Verfahren Sch. 05/2008 vom 8. April 2008 sei zu Recht erfolgt. Zur weiteren Begründung nimmt er Bezug auf die Schriftsätze des Beigeladenen. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrags führt der Beigeladene aus, die Klägerin verkenne den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. und verenge den Finanzierungsanspruch des Beigeladenen zu Unrecht auf das genannte Beispiel „Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit“. Unbeschadet dessen erfülle das Krankenhaus des Beigeladenen im Übrigen auch die Voraussetzungen dieses Beispiels. Die Berücksichtigung zusätzlicher Kosten nach § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. sei an drei Tatbestandsmerkmale geknüpft: (1) es müsse sich um einen Einzelfall handeln, (2) es müsse sich um eine zusätzliche Leistung handeln und (3) es müssten zusätzliche Kosten entstehen, die mit den Pauschalsätzen nicht gedeckt werden könnten. Diese Voraussetzungen erfülle das Krankenhaus des Beigeladenen. Die in der Vorschrift genannten Beispielsfälle dienten lediglich der Verdeutlichung typischer Fallgestaltungen, sie stellten jedoch keine Einengung des Grundsatzes dar, wonach die für zusätzliche Leistungen entstehenden zusätzlichen Kosten zu finanzieren seien. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3672, Seite 14) gebe Satz 4 im Fall der Eröffnung oder Schließung größerer organisatorischer Einheiten wegen der sich ergebenden umfangreichen Veränderungen vor, in diesen Fällen über die Höhe der entsprechenden Budgetveränderungen zu verhandeln. Satz 4 lasse darüber hinaus auch im Einzelfall eine von den in Satz 2 vorgesehenen Prozentsätzen abweichende Vereinbarung zu, soweit ansonsten sehr hohe, zusätzlich anfallende Kosten nicht entsprechend vergütet würden. Mit der Wortwahl „darüber hinaus“ stelle der Gesetzgeber klar, dass sich die Regelung nicht ausschließlich auf die vorstehend aufgeführten Beispiele beziehe, sondern auf weitere, denkbare Fälle. Um einen solchen Fall handele es sich bei der Kapazitätserweiterung der Klinik für Neonatologie des Beigeladenen. Die Kapazitäten seien nahezu verdoppelt worden; nunmehr seien insgesamt fünf Behandlungsbereiche mit jeweils zwei Betten vorgesehen. Damit entspreche die Erweiterung inhaltlich der Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit. Bei dieser Planbettenaufstockung handele es sich auch um einen Einzelfall, da sie aufgrund des Planbettenbescheides des zuständigen Ministeriums vom 28. Dezember 2005 durchgeführt werde. Infolge der Kapazitätserweiterung würden in der Klinik für Neonatologie insgesamt 329,359 zusätzliche effektive Bewertungsrelationen erbracht. Diese zusätzlichen Leistungen seien in der Vorjahresvereinbarung nicht enthalten und könnten auch mit dem Pauschalsatz von 34,7 % im Jahr 2006 nicht gedeckt werden. Bei der Abteilung für Neonatologie des Beigeladenen handele es sich auch um eine „größere organisatorische Einheit“. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht auf die Gesamtbettenzahl des Krankenhauses abgestellt werden, denn nach der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich eine Abteilung als größere organisatorische Einheit bezeichnet. Der Fachabteilung Kinderheilkunde (Neonatologie) des Krankenhauses des Beigeladenen seien mit Planfeststellungsbescheid vom 28. Dezember 2005 10 Betten zugewiesen worden, so dass der Begriff der größeren organisatorischen Einheit erfüllt werde. Dazu sei auf die Vereinbarung (der Spitzenverbände) zur Bestimmung von Besonderen Einheiten für das Jahr 2006 (VBE 2006) zu verweisen, nach der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 eine besondere Einrichtung anzunehmen sei, wenn eine Einheit über mindestens fünf Betten verfüge. Schließlich versuche die Klägerin den umfassenden Anspruch des Beigeladenen auf Sachkosten zu beschränken, ohne dass dafür der geringste Ansatz in § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. zu erkennen sei. Nach der vorgenannten Gesetzesbegründung habe ein Krankenhaus Anspruch auf Finanzierung von „zusätzlich anfallenden Kosten“, die nach der Krankenhausbuchführungsverordnung sowohl Sachkosten als auch Personalkosten umfassten. Voraussetzung sei, dass die zusätzlichen Kosten mit den Pauschal-Vomhundertsätzen nicht gedeckt werden könnten. Aus den Regelungen über den Mehrerlösausgleich könnten Rückschlüsse zur Auslegung der hier streitigen Frage nicht gezogen werden, denn der Mehrerlösausgleich setze die Vereinbarung des Erlösbudgets voraus, während § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F. der Bestimmung des Erlösbudgets diene. Hinsichtlich des Nachweises der zusätzlichen Kosten sei noch einmal zu betonen, dass der Beigeladene seine geltend gemachten Personalkosten anhand des zusätzlichen Personalbedarfs für den ärztlichen Dienst und den Pflegedienst ermittelt habe. Dabei habe er eine Kostenplanung anhand der üblicherweise gezahlten Gehälter aufgestellt und den Mehraufwand gegenüber der bisherigen Finanzierung für sechs Betten geltend gemacht; gleiches gelte für die Sachkosten. Diese dezidierte Kostenermittlung sei im Rahmen der Entgeltverhandlungen und des Schiedsstellenverfahrens von Seiten der Klägerin und der anderen Sozialleistungsträger nicht bestritten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (zwei Bände) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Ordner) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.