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Beschluss

5 A 1239/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0718.5A1239.12.Z.0A
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Leitsätze
Wird statt der Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung von einem rechtskundigen Vertreter eines Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, kommt eine Umdeutung in das zulässige Rechtsmittel der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist regelmäßig nicht mehr in Betracht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2012 – 8 K 2781/11.GI – wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 436,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird statt der Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung von einem rechtskundigen Vertreter eines Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, kommt eine Umdeutung in das zulässige Rechtsmittel der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist regelmäßig nicht mehr in Betracht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2012 – 8 K 2781/11.GI – wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 436,32 € festgesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil vom 1. Februar 2012 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Tenor und Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils enthalten den zutreffenden Hinweis auf die zugelassene Berufung, die nach der Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Die Zustellung des Urteils erfolgte gegenüber dem Bevollmächtigten der beklagten Gemeinde am 30. April 2012. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Mai 2012, beim Verwaltungsgericht einen Tag später eingegangen, beantragt die Beklagte wörtlich: „die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 01.02.2012 – zugestellt am 30.04.2012 – zuzulassen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, werden in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO dargelegt.“ Nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 124a Abs. 2 VwGO) hat der Bevollmächtigte der Beklagten in seinem Begründungsschriftsatz vom 6. Juni 2012 ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 trotz der Falschbenennung als Zulassungsantrag Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt worden sei. Aus den Umständen sei erkennbar, dass Berufung eingelegt werden sollte; die Falschbenennung sei also unschädlich. Der Senat wertet das nunmehrige Begehren der Beklagten als Antrag, ihren zuvor gestellten Berufungszulassungsantrag in eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts umzudeuten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22. Oktober 2003 – 5 UZ 2282/03 –) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juli 2001 – 3 B 83.01–, Buchholz 2002, 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 63) ist bei einer Rechtsmittelerklärung, die - wie hier - durch rechtskundige Bevollmächtigte abgegeben worden ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich kein Raum mehr für eine Umdeutung (vgl. auch Beschluss des BVerwG vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - m.w.N.; Buchholz 310 § 124 a Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie eine Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig angesehen. Nichts anderes kann für das Verhältnis zwischen einer Berufung und einem Berufungszulassungsantrag gelten. Unabhängig davon ist eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs nur dann unschädlich, wenn der Wille, die Berufung zu beantragen, nicht zweifelhaft ist. Dies setzt voraus, dass der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist, überhaupt einer Auslegung zugänglich ist. Ist eindeutig das falsche Rechtsmittel gewählt worden, kann dieses nicht in das zutreffende umgedeutet werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 2 L 170/97 -, NVwZ 1998, 201). Im Übrigen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Rechtsmittelschriftsatzes vom 24. Mai 2012, dass der Bevollmächtigte tatsächlich auch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wollte, denn er weist darauf hin, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO dargelegt werde. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung – hier den Berufungsantrag – nachgeholt. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die zugelassene Berufung einzulegen (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).