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Beschluss

5 A 2275/11.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0719.5A2275.11.Z.0A
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Leitsätze
Die Kosten der Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - HGöGD - trägt der Träger des Gesundheitsamtes auch in Fällen, in denen dieser nicht zugleich Schulträger ist. Anderes folgt auch nicht aus § 156 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz.
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte den Zulassungsantrag hinsichtlich der Gebührenbescheide vom 21. Mai 2010, FD61-2010005466 und FD61-2010005467 und vom 2. Juni 2010, FD61-2010005987, FD61-2010005988 und FD61-2010005989 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2011 - 7 K 1803/10.GI - abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird bis zum Zeitpunkt der Teilrücknahme des Antrages auf 215.820 €, ab diesem Zeitpunkt auf 35.800 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten der Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - HGöGD - trägt der Träger des Gesundheitsamtes auch in Fällen, in denen dieser nicht zugleich Schulträger ist. Anderes folgt auch nicht aus § 156 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz. Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte den Zulassungsantrag hinsichtlich der Gebührenbescheide vom 21. Mai 2010, FD61-2010005466 und FD61-2010005467 und vom 2. Juni 2010, FD61-2010005987, FD61-2010005988 und FD61-2010005989 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2011 - 7 K 1803/10.GI - abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird bis zum Zeitpunkt der Teilrücknahme des Antrages auf 215.820 €, ab diesem Zeitpunkt auf 35.800 € festgesetzt. Soweit der Beklagte den Zulassungsantrag hinsichtlich der im Tenor genannten Gebührenbescheide zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. In dem noch anhängigen Umfang ist der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2011 zulässig, in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Die Ausführungen des Beklagten zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten über die Kostenerstattung für Einschulungsuntersuchungen der Jahre 2006 bis 2009 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Dabei könne dahinstehen, ob dem Beklagten die für die durchgeführten Einschulungsuntersuchungen in Rechnung gestellten Beträge materiell-rechtlich nach Maßgabe einer der vom Beklagten im Laufe des Verfahrens als Rechtsgrundlage angeführten Vorschriften zustehe. Denn jedenfalls folge aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis, den Aufwendungsersatz der Klägerin gegenüber durch Gebührenbescheid, also einen Verwaltungsakt, durchzusetzen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folge der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Aus diesem sowie der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht folge das elementare rechtsstaatliche Gebot, dass Verwaltungsbehörden nur im Rahmen einer ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten befugt seien. Der Erlass eines Verwaltungsaktes setze also nicht nur voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materiell-rechtlicher Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehe, sondern setze weiter voraus, dass die Behörde ausdrücklich in der Form eines Verwaltungsaktes handeln dürfe. Die materiell-rechtliche Regelung des § 156 Nr. 3 HSchG, auf die der Beklagte den behaupteten Erstattungsanspruch in erster Linie stütze, enthalte keine Aussage darüber, dass gegenüber dem Schulträger die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnten. Auch durch Auslegung lasse sie sich weder § 156 Nr. 3 HSchG noch anderen Vorschriften dieses Gesetzes entnehmen. Auch aus § 19 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - HGöGD - lasse sich eine solche Befugnis gegenüber einem anderen Träger hoheitlicher Gewalt nicht herleiten. Denn der in dieser Vorschrift verwandte Begriff "erheben" umfasse - ebenso wie der Begriff "einziehen" - auch das Einfordern von Zahlungsansprüchen auf andere Art und Weise als durch den Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch aus § 11 Abs. 1 HVwKostG folge eine Verwaltungsaktsbefugnis nicht. Nr. 3 dieser Vorschrift sei von vornherein nicht einschlägig, da die Klägerin nicht als Kostenschuldner eines anderen in Anspruch genommen werde. Die Klägerin habe die Amtshandlung auch weder veranlasst noch sei sie zu ihren Gunsten vorgenommenen worden. Mit der Übermittlung der Daten aus dem Melderegister sei die Klägerin nur ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nachgekommen, habe die Amtshandlung aber nicht veranlasst. Sie sei auch nicht zu Gunsten der Klägerin vorgenommen worden, sondern allein im öffentlichen Interesse. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigem Gegenargumenten infrage gestellt werden. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Zunächst wird dort ausgeführt, es sei wohl vom Erfordernis einer Befugnisnorm für ein Handeln durch Verwaltungsakt auszugehen, dies müsse jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. Vielmehr sei im Wege der Auslegung des materiellen Rechts zu ermitteln, ob die Handlungsform Verwaltungsakt zulässig sei. Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargelegt, denn davon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es ausführt, dass § 156 Nr. 3 HSchG keine Aussage darüber enthalte, dass gegenüber dem Schulträger die Aufwendungen durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können. Auch durch Auslegung lasse sich die Befugnis weder aus dieser Vorschrift noch aus anderen Vorschriften dieses Gesetzes entnehmen. Auch die Ausführungen des Beklagten zu § 19 Abs. 1 HGöGD in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungskostengesetz sowie dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 4. Dezember 2008 wecken beim Senat im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob die Gesamtschau dieser Vorschriften dem Beklagten eine Befugnis zum Erlass von Gebührenbescheiden gegenüber anderen Hoheitsträgern einräumt, denn nach diesen Normen ist die Klägerin nicht Schuldnerin für die von dem Beklagten erbrachten Amtshandlungen der Einschulungsuntersuchungen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGöGD führen die Gesundheitsämter insbesondere bei allen zur Schule angemeldeten oder schulpflichtigen Kindern ärztliche Einschulungsuntersuchungen durch. Die Untersuchung hat den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen vor der Einschulung festzustellen. Die Aufgabe der Einschulungsuntersuchungen ist danach den Gesundheitsämtern kraft Gesetzes zugewiesen. Nach § 19 Satz 1 HGöGD erheben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz, nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 die Verwaltungskostenordnung nebst Verwaltungskostenverzeichnis für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 4. Dezember 2008 erlassen worden ist. Unter der laufenden Nr. 6 dieses Verzeichnisses sind die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Gesundheitsämter geregelt, insbesondere unter Nr. 61 die amtsärztlichen Untersuchungen nach § 14 HGöGD. Hinsichtlich der Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HGöGD enthält das Verwaltungskostenverzeichnis keine Gebührenziffer. Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, bei den Einschulungsuntersuchungen handele es sich um amtsärztliche Untersuchungen im Sinne von § 14 HGöGD, erscheint diese Auslegung äußerst zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn die Klägerin ist jedenfalls nicht Schuldnerin der geltend gemachten Gebühr. Die Frage der Kostenschuldnerschaft für die Kosten nach § 19 Satz 1 HGöGD regelt § 11 HVwKostG, dessen Voraussetzungen - worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - die Klägerin nicht erfüllt. Sie haftet nicht für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG) und die Amtshandlung der Einschulungsuntersuchung ist von der Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG auch weder veranlasst noch zu ihren Gunsten vorgenommenen worden. Durch § 10 Abs. 1 Satz 2 HGöGD weist der Gesetzgeber den Gesundheitsämtern dieser Untersuchungen als originäre Aufgabe zu, so dass sie durch die Gesundheitsämter nicht zu Gunsten der Klägerin, also zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchgeführt worden sind. Allein die Übermittlung der maßgeblichen Daten führt nicht dazu - auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt -, dass die Untersuchungen als von der Klägerin veranlasst angesehen werden können. Die Übermittlung dieser Daten durch die Klägerin erfolgt allein in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 4 HGöGD. Auch der Umstand, dass der Beklagte als Träger des Gesundheitsamtes im Gebiet der Klägerin nicht zugleich Schulträger ist, macht die Aufgabe der Durchführung der Einschulungsuntersuchungen nicht zu einer solchen der Klägerin und führt deshalb nicht dazu, dass die Klägerin insoweit die Kostenlast zu tragen hat. Dies folgt auch nicht aus § 156 Nr. 3 HSchG. Nach dieser Vorschrift tragen die Schulträger die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler und der gesundheitlichen Überwachung der in Nr. 1 genannten Bediensteten. Diese Vorschrift bezieht sich also bereits ihrem Wortlaut nach auf eingeschulte Personen (Schülerinnen und Schüler), während sich die Einschulungsuntersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HGöGD gerade auf die (Vor-) Frage der Schulfähigkeit bezieht. Diese Vorschriften stehen also auch bei einem Auseinanderfallen von Schulträgerschaft und Trägerschaft des Gesundheitsamtes nicht in einem Spannungsverhältnis, sondern regeln unterschiedliche Sachverhalte und fügen sich deshalb zwanglos in die Kompetenzverteilung von Klägerin und Beklagtem ein. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich darzutun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat ein Rechtsstreit nämlich nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Klärung bedarf. Als klärungsbedürftig wirft der Beklagte die nachfolgende Frage auf: "Welche Anforderungen sind an die Befugnisnorm zum Handeln per Verwaltungsakt zu stellen, ist eine gesonderte, ausdrückliche Ermächtigung erforderlich oder kann eine Ermächtigung auch im Wege der Auslegung oder Gesamtanalogie hergeleitet werden." Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass es einer ausdrücklichen Ermächtigung für die Handlungsform Verwaltungsakt nicht bedarf, sondern dass die notwendige Ermächtigung auch im Wege der Auslegung erschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 7 B 24/92 -, DVBl 1992, 1295 = Buchholz 451.04 Statistik Nr. 7). Davon geht im Übrigen - wie bereits zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt worden ist - auch das Verwaltungsgericht aus. Darüber hinaus fehlt dieser Frage auch deshalb die Entscheidungserheblichkeit, da dem Beklagten - unabhängig von einer sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Verwaltungsaktsbefugnis - ein materieller Anspruch auf die geltend gemachte Gebühr gegenüber der Klägerin - wie ebenfalls bereits dargestellt wurde - nicht zusteht. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Für diesen Zulassungsgrund ist es erforderlich darzulegen, dass sich die vorliegende Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in ihrem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren unterscheidet. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrages nicht. Das von dem Beklagten dargestellte kostenrechtlich komplexe Dreiecksverhältnis, das sich aus der Sonderkonstellation des Auseinanderfallens von Schulträgerschaft und Trägerschaft des Gesundheitsamtes ergebe, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Sie ist - wie zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargestellt - durch Anwendung und Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes, des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ohne besondere Schwierigkeiten zu lösen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).